Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00296
IV.2011.00296

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 30. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Trachsel
Trachsel Advokatur
Mühlibachstrasse 21, Postfach 505, 8805 Richterswil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Weiterausrichtung der X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 1997 (Urk. 7/45) zugesprochenen ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 7/119 = Urk. 2) unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde mit sofortiger Wirkung sistiert und in Aussicht gestellt hatte, einen allfälligen Rentenanspruch sowie eine etwaige Rückforderung nach rechtskräftigem Abschluss des gegen den Versicherten eingeleiteten Strafverfahrens zu prüfen;
         nach Einsicht in
         die Eingabe vom 18. März 2011 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde erheben liess mit folgenden Anträgen:
„1.     Es sei Verfügung vom 16. Februar 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die per sofort sistierte Rente weiter auszubezahlen;
2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. Mai 2011 (Urk. 6),
         sowie die weiteren Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         sich die einstweilige Einstellung von Rentenleistungen grundsätzlich auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) stützen kann (vgl. dazu Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff. und 216 ff.),
         die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG und Art. 56 VwVG befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat,
         dabei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt,
         mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt,
         bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005, I 426/05, Erw. 2.2, vom 3. April 2003, I 57/03, Erw. 4.1 und vom 11. Dezember 2002, U 21/02, Erw. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen),
         bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung der Rentenleistungen dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber steht, während der Dauer des Prozesses den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen,
         für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 8C_110/2008, Erw. 2.3 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005, I 426/05, Erw. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000 S. 185 Erw. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 Erw. 4.1, mit dortigen Hinweisen),
         der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen liess, dass lediglich gestützt auf eine vermutete Meldepflichtverletzung sowie ein bloss polizeiliches Ermittlungsverfahren eine Leistungseinstellung unhaltbar sei (Urk. 1),
         sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass aufgrund der vorliegenden umfangreichen Ermittlungsunterlagen jedenfalls nach einer summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel angebracht seien, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden und Einschränkungen tatsächlich in dem geltend gemachten Ausmass bestünden (Urk. 6),
         die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Strafverfahren betreffend Betrug (auch zum Nachteil der Beschwerdegegnerin) führt und der Staatsanwalt der Auffassung ist, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, den behandelnden Ärzten, insbesondere Dr. Y.___, und den Gutachtern die Schmerzen nur vorgetäuscht habe (vgl. Urk. 7/124/197-198),
         der Staatsanwalt erklärte, die vom Angeschuldigten auf den Antrags- beziehungsweise Revisionsformularen bei der Beschwerdegegnerin geltend gemachten, unterschriftlich bestätigten Beschwerden stünden in einem Widerspruch zu verschiedenen polizeilichen Erkenntnissen (vgl. Urk. 7/124/197-198), wonach der Beschwerdeführer unter anderem mutmasslich (vgl. Urk. 7/113)
- sich nachts in Lokalen aufgehalten habe, demnach am Abend fast immer im Ausgang gewesen sei,
- Frau und Kind trotz der Schmerzen regelmässig geschlagen habe (insbesondere gemäss den Aussagen der Tochter),
- nachmittags regelmässig mit Kollegen unterwegs gewesen sei,
- für ein Lokal in F.___ (eventuell unentgeltlich) Arbeitsleistungen erbracht habe,
- trotz im Jahr 2006 geltend gemachter Hilflosigkeit sich genau zu dieser Zeit weiterhin regelmässig im Ausgang befunden habe, so im Club Z.___ in A.___, wobei er dort offenbar sogar gearbeitet habe (vgl. die Einvernahme von B.___ vom 15. Juni 2006, S. 7 [Urk. /124/105]),
der Staatsanwalt zudem angab, die im Januar/Februar sowie November/Dezember 2009 stichprobenartig vorgenommenen Observationen bestätigten, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig ausser Haus aufhalte, keine Schonhaltung zeige und regelmässig in der Lage sei, ein Auto zu lenken,
         es offenbar gerechtfertigt erschien, den Beschwerdeführer längere Zeit in Untersuchungshaft zu halten (vom 17. November 2010 bis 15. Februar 2011, Urk. 7/111/1 und Urk. 1),
         der Staatsanwalt seine Feststellungen auf die bei den Akten liegenden Strafverfahrensakten und insbesondere auch auf die von der Kantonspolizei Zürich aufgenommenen Überwachungsvideos stützt,
         vor diesem Hintergrund Zweifel bestehen, ob die medizinischen Beurteilungen (vgl. Urk. 7/41, Urk. 7/39), auf Grund derer dem Beschwerdeführer seinerzeit eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch heute noch) zutreffend umschreiben,
         angesichts der (medizinischen) Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt, die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und gegebenenfalls in welcher Höhe, nicht beantwortet werden könnte, weil zunächst insbesondere das oben beschriebene beziehungsweise auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Verhalten durch medizinische Experten zu beurteilen sein werde,
         dieser Umstand im vorliegenden Verfahren allerdings nicht von Belang ist, weil es einstweilen nicht um den Rentenanspruch an sich geht, sondern lediglich um die Frage, ob eine Sistierung der Rente (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens rechtens ist,
         im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Aktenlage „eindeutig positiv“ seien, sondern vielmehr die Frage, ob er tatsächlich (noch) Anspruch auf Rentenleistungen und gegebenenfalls in welcher Höhe hat, bis zum Abschluss des Strafverfahrens und allfälliger weiterer medizinischer Abklärungen, welche die Ergebnisse des Strafverfahrens einbeziehen, noch offen ist,
         gestützt auf die Aktenlage die für die einstweilige Sistierung der Rentenleistungen sprechenden Gründe gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist, auch wenn bisher gegen den Beschwerdeführer keine eigentliche Anklage erhoben worden ist (vgl. Urk. 1),
         nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird, wobei allerdings in Kauf genommen werden muss, dass die Durchführung des Strafverfahrens möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann;
         in weiterer Erwägung, dass das Verfahren - weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (e contrario Art. 69 Abs. 1 bis IVG) - kostenlos ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Trachsel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).