Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, verheiratet und Mutter von drei heute teilweise erwachsenen Kindern (geboren 1990, 1992 und 1999; Urk. 11/10/2 und 11/27/2), reiste am 8. September 1988 in die Schweiz ein, ging hier zwischenzeitlich einer Erwerbstätigkeit als Betriebsarbeiterin (Urk. 11/4) nach und meldete sich am 5. Juni 1993 unter Hinweis auf ein Leiden an der Halswirbelsäule erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 11/1/1-6).
Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 11/3, 11/7) und der erwerblichen Situation (Urk. 11/4 und 11/5) wies die IV-Stelle ihres damaligen Wohnsitzkantons das Begehren mit Präsidialbeschluss vom 27. Dezember 1993 ab (Urk. 11/9).
1.2 Am 9. Dezember 1998 gelangte die Versicherte erneut zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 11/10/1-7) und machte wiederum Beschwerden wegen einer angeborenen Fehlbildung der Halswirbel, zusätzlich aber auch wegen Weichteilrheuma geltend (Urk. 11/10/5).
Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Situation (Urk. 11/11/1-8, 11/13/1-4 und 11/16) und Durchführung einer Haushaltabklärung (Urk. 11/14/1-6) stellte die IV-Stelle des Kantons Y.___ mit Vorbescheid vom 4. April 2000 (Urk. 11/19/1-2) eine Viertelsrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 11/20) und einer Rückfrage bei Dr. Z.___ (11/21) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2000 (Urk. 11/24/1-6) mit Wirkung ab dem 1. September 1998 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und in Anwendung der gemischten Methode - eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrenten zu. Ab dem 1. April 1999 wurde für das inzwischen geborene dritte Kind ebenfalls eine Kinderrente ausgerichtet (Urk. 11/25/1-3).
1.3 Am 23. Oktober 2001 machte X.___ revisionsweise eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/27/1-7). Die IV-Stelle des Kantons Y.___ klärte die medizinische Situation ab (Urk. 11/28/1-3) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Rente nebst Kinderrenten zu (Urk. 11/33/1-5). Die revisionsweise Überprüfung war zunächst per 31. Januar 2005 vorgesehen (Urk. 11/32), wurde dann aber auf den 30. April 2006 festgesetzt (Urk. 11/39).
1.4 Wegen Wohnsitzwechsels war die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 20. Januar 2005 zuständig (Urk. 11/38 und 11/39). Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen vom 12. Juli 2006; Urk. 11/40/1-2) holte die IV-Stelle einen Hausarztbericht (Urk. 11/42/1-3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 11/41; vgl. auch Urk. 11/69/1-2). Am 5. März 2007 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung an und betraute damit die Abklärungsstelle A.___ in B.___ (Urk. 11/46). Gestützt auf das Gutachten vom 6. Juni 2007 (Urk. 11/49/1-20), den Haushaltsabklärungsbericht vom 9. Oktober 2007 (Urk. 11/51/1-9) und die Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni 2007 und vom 29. Oktober 2007 (Urk. 11/52/3-4) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2007 (Urk. 11/54/1-3) die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Die Versicherte liess hiergegen Einwand erheben (Urk. 11/55/1-2 und 11/60/1-19), worauf die IV-Stelle bei Dr. med. C.___ und beim Stadtspital D.___ Berichte einholte (Urk. 11/64/1-10 und 11/66/1-2). Die Versicherte liess am 20. November 2008 zu den neuen Unterlagen Stellung nehmen (Urk. 11/68/1-2). Auf Ersuchen der IV-Stelle (Urk. 11/71) reichte Dr. C.___ am 26. Mai 2009 weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 11/70/1-11).
Am 2. Juli 2009 ordnete die IV-Stelle erneut eine Begutachtung beim A.___ an (Urk. 11/73), worauf X.___ die Unparteilichkeit sowie die Unabhängigkeit der Gutachterstelle in Frage stellen liess, diese ablehnte und eine Begutachtung durch das Universitätsspital E.___ beantragte (Urk. 11/75/1-2). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Urk. 11/77/1-2) hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 an der Begutachtung durch das A.___ fest (Urk. 11/76/1-2). Die Versicherte verlangte hierauf bezüglich ihres Ablehnungsbegehrens eine anfechtbare Verfügung (Urk. 11/78/1-2), welchem Begehren die IV-Stelle mit dem Entscheid vom 10. Februar 2010 nachkam (Urk. 11/79/1-3). Am 1. März 2010 erklärte sich die Versicherte mit einer Begutachtung durch das A.___ ausdrücklich einverstanden (Urk. 11/83). Die IV-Stelle zog weitere Arztberichte bei (Urk. 11/86-88 sowie 11/90, 11/98/1-4 und 11/99/1-8). Das A.___ erstattete das Gutachten am 19. Mai 2010 (Urk. 11/91/2-38), konnte zu einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht keine Angaben machen (Urk. 11/91/23+24), weshalb die IV-Stelle einen Ergänzungsbericht einholte (Urk. 11/97/1-2), der vom 11. Oktober 2010 datiert (Urk. 11/100/2-6).
Die Versicherte nahm am 29. November 2010 zu den neu eingeholten Unterlagen Stellung (Urk. 11/104/1-7), verneinte erneut das Vorliegen einer gesundheitlichen Verbesserung und wies auf inhaltliche Mängel des A.___-Gutachtens vom 26. Oktober 2010 hin.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 hielt die IV-Stelle an der gemäss Vorbescheid vom 30. Oktober 2007 (Urk. 11/54) in Aussicht gestellten Aufhebung der Invalidenrente fest (Urk. 2; Urk. 11/107/1-10).
2. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei über den Gesundheitszustand und dessen Entwicklung seit März 2002 sowie über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein interdisziplinäres Gutachten - nötigenfalls im Rahmen einer stationären psychiatrischen Abklärung - durch das Gericht anzuordnen. Weiter sei eventualiter über ihre Einschränkungen im Haushalt ein neuer Abklärungsbericht einzuholen und sub-eventualiter sei die Sache zu neuen Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 4. April 2011 liess die Versicherte eine Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum psychiatrischen Teilgutachten des A.___ einreichen (Urk. 6 und 7).
In der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2011 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der Versicherten am 22. Juni 2011 zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Februar 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Nachdem das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zunächst abgewiesen worden war (Urk. 11/9), sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Y.___ mit Verfügung vom 17. Juli 2000 (Urk. 11/24/1-6) mit Wirkung ab dem 1. September 1998, in Anwendung der gemischten Methode, eine halbe Invalidenrente zu und erhöhte diese in Gutheissung des Revisionsbegehrens vom 23. Oktober 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % ab dem 1. Oktober 2001 auf eine ganze Rente (Verfügung vom 14. März 2002; Urk. 11/33/1-5). Im Rahmen der amtlichen Revision hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rente wegen einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation mit Verfügung vom 18. Februar 2011 auf (Urk. 2).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Aufhebung der ganzen Rente im Februar 2011 zu vergleichen mit dem Sachverhalt wie er im Zeitpunkt der Rentenrevision im Oktober 2001 bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 19. Mai 2010, dessen Ergänzung vom 26. Oktober 2010 sowie die Stellungnahme des RAD vom 16. Dezember 2010 (Urk. 11/107/8-9) davon aus, es liege gesamthaft gesehen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, da insbesondere keine psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten gestellt werden können (Urk. 2 S. 3 und 11/107/8). Deshalb sei die Beschwerdeführerin in der Lage, in einer leichten Tätigkeit ein 80%iges Arbeitspensum zu versehen. Da sie zu 50 % teilerwerbstätig wäre, liege im erwerblichen Bereich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung mehr vor. Gemäss dem Abklärungsergebnis betrage die Einschränkung im Haushalt 9,3 %, so dass angesichts der 50%igen Betätigung und eines insgesamt resultierenden Teilinvaliditätsgrades von 4,65 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden (Urk. 1), es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 1 S. 6 und 7). Auf die Schlussfolgerungen des A.___-Gutachtens könne wegen verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Angesichts des unverändert gebliebenen respektive eher sogar schlechter gewordenen Gesundheitszustandes könne eine Aufhebung der Rente nicht in Frage kommen. Sodann vertritt sie die Auffassung, sie wäre bei voller Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig (Urk. 1 S. 3). Das habe sie bereits bei der Haushaltsabklärung im Herbst 2007 so angegeben; die Kinder seien gross und sie habe gern Kontakt mit Menschen. Deshalb sei sie als voll Erwerbstätige zu qualifizieren, und der Invaliditätsgrad sei nicht mehr in Anwendung der gemischten Methode im Verhältnis von 50 zu 50 % zu ermitteln.
3. Die IV-Stelle des Kantons Y.___ hatte das im Oktober 2001 gestellte Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf den vom 5. Dezember 2001 datierenden Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Urk. 11/28 samt Beilagen), gutgeheissen und gestützt auf eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich sowie auf eine Einschränkung von 50 % im Haushalt - ausgehend von einer je hälftigen Aufteilung von Haushalt und Erwerbstätigkeit - einen Invaliditätsgrad von 75 % ermittelt (Urk. 11/33/4) und der Versicherten ab dem 1. Oktober 2001 revisionsweise eine ganze Rente zugesprochen.
Dem Entscheid lagen als Diagnosen eine chronische Fibromyalgie, eine Dysplasie C0-C3 mit leichter basilärer Impression (Bericht von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2001; Urk. 11/28/1-2) sowie ein hyperkinetisches Herzsyndrom mit schwer eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie vom 21. November 2001; Urk. 11/28/3) zugrunde. Damit steht fest, dass die Leiden, weswegen der Beschwerdeführerin ab dem 11. April 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht attestiert wurde (Urk. 11/28/1), ausschliesslich somatischer Natur waren. Eine erneute Abklärung im Haushalt (vgl. den Bericht vom 9. Februar 2000, Urk. 11/14/1-6) wurde als entbehrlich erachtet (Urk. 11/30). Die IV-Stelle des Kantons Y.___ ging damit weiterhin von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt aus.
4.
4.1 Die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte geben vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: Dr. med. H.___, Facharzt für allgemeine Medizin, zu welchem sich die Versicherte am 30. Mai 2006 - nach ihrem Umzug nach I.___ - in Behandlung begeben hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Juli 2006 eine Fibromyalgie, eine Depression, eine Talassämia minor sowie eine Hypercholesterinämie (Urk. 11/42/3). Die Beschwerdeführerin trage die linke Schulter deutlich höher als die rechte, beklage Verspannungen und Schmerzhaftigkeit des ganzen Schultergürtels und der Halsmuskulatur. Ausserdem verspüre sie Schmerzen am lumbo-sakralen Übergang, an beiden Knien und habe auf Calcaneusspornschmerzen beidseits hingewiesen. Gemäss Dr. H.___ waren die Sinnesorgane unauffällig, lagen keine Bewegungseinschränkungen der Arme und der Brustwirbelsäule vor, doch stellte der Arzt eine verstärkte Lordose fest. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konnte er keine Angaben machen und wies darauf hin, dass die Versicherte ihm gegenüber angegeben habe, keinem Beruf nachzugehen, sondern ausschliesslich Hausfrau zu sein.
4.2 Die Beschwerdeführerin wurde im A.___ internistisch, orthopädisch und psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten vom 6. Juni 2007 wurde bezüglich der Lungenfunktion eine leichte obstruktive Ventilationsstörung festgestellt. Ausserdem waren die Cholesterinwerte erhöht. Im Übrigen lagen internistisch unauffällige Verhältnisse vor (Urk. 11/49/6).
Gestützt auf ein MRI vom 24. November 2006 diagnostizierte der Orthopäde Dr. med. J.___ eine chronische Zervikalgie im Bereich C1-C3 ohne radikuläre Symptomatik. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das Vorliegen von Spreizfüssen mit Hallux valgus links mehr als rechts (Urk. 11/49/12).
Der Psychiater, Dr. med. K.___, diagnostizierte einzig eine Schmerz-verarbeitungsstörung gemäss ICD 10 F54, welcher er indessen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 11/49/8-9).
Insgesamt gelangten die Gutachter zum Schluss, es bestehe für eine körperlich leichte oder auch mittelschwere Tätigkeit eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit. Arbeiten in Nässe, Kälte oder Staub seien zu vermeiden. Auch sei es erforderlich, die Arbeit auf den ganzen Tag zu verteilen, um die notwendigen Pausen machen zu können (Urk. 11/49/15). Die Einschränkung von 20 % lasse sich ohne Weiteres auch auf den Haushalt übertragen (Urk. 1/49/16).
4.3 Im Bericht vom 25. Juli 2008 (Urk. 11/64/1-10) bestätigte Dr. C.___ seine bisher gestellten Diagnosen (Urk. 11/13 und 11/28), führte indes zusätzlich ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule und muskulärer Insuffizienz an (Urk. 11/64/7). Er bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dennoch als stationär und attestierte ihr im Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 1997 bis auf Weiteres (Urk. 11/64/8; vgl. hierzu auch seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2007; Urk. 11/58).
4.4 Im Frühling 2010 fand im A.___ erneut eine polydisziplinäre Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin statt (Gutachten vom 19. Mai 2010; Urk. 11/919/2-38). Dr. med. L.___, Allgemeinarzt und Internist, stellte im Teilgutachten vom 12. April 2010 eine diffuse Druckdolenz an verschiedenen Körperstellen fest. Psychisch erschien ihm die Beschwerdeführerin etwas auffällig (Urk. 11/91/10). Ansonsten bestanden - abgesehen von einer stetig zunehmenden Adipositas - unauffällige Verhältnisse.
Gegenüber dem Orthopäden, Dr. med. M.___, beklagte die Versicherte Schmerzen am ganzen Körper, besonders ausgeprägt an den Füssen mit Ausstrahlung in die Beine, den Rumpf und die Arme (Urk. 11/91/17). Dr. M.___ erachtete aufgrund eines chronischen zervikalen Schmerzsyndroms infolge der anlagebedingten Dysplasie C1-C3 mit partieller Blockwirbelbildung C0/1, Blockwirbelbildung C2/3 sowie leichter basilärer Impression durch den hoch stehenden Dens axis eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge einer gewissen Belastungsreduktion als gegeben (Urk. 11/91/18-19). Weitere, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen lagen nicht vor (Urk. 11/91/17). Insbesondere stellte Dr. M.___ eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Beschwerdeschilderungen und den objektivierbaren Befunden fest. Seiner Meinung nach würden nicht-organische Komponenten im Vordergrund stehen. Der Orthopäde empfahl vermehrte Aktivierung mit einem Ertüchtigungsprogramm, wobei ihm allerdings die Eigenmotivation der Versicherten zweifelhaft erschien (Urk. 11/91/20). Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um höchstens 20 % eingeschränkt (Urk. 11/91/18).
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Psychiater, Dr. med. N.___, an, es gehe ihr psychisch sehr schlecht; nach dem Konkurs des Geschäfts ihres Ehemannes möchte sie nur noch weg von den Menschen, keine Kontakte mehr und habe keine richtige Lust mehr am Leben. Wegen starker Schmerzen am ganzen Körper sei sie oft aggressiv (Urk. 11/91/11). Seit einem Jahr stehe sie in psychiatrischer Behandlung bei Dr. O.___. Dr. N.___ erlebte das Gespräch mit der Beschwerdeführerin, welche zunächst unauffällig gewirkt habe, als äusserst konfus, wobei vieles fragmentarisch-unklar geblieben sei. Die Versicherte habe teils chaotische, teils widersprüchliche Angaben gemacht, habe im Gespräch schnell überfordert gewirkt. Ihre Stimmung sei wenig einfühlbar gewesen, affektiv schwer auszuloten und einzuordnen (Urk. 11/91/12). Dr. N.___ diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung gemäss ICD 10 F61.0 (differenzialdiagnostisch eine schizotypische Störung), vermochte indes zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht Stellung zu nehmen. Einer ebenfalls vorliegenden Schmerzverarbeitungsstörung mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 11/91/13-14). Der Psychiater führte in seinem Teilgutachten weiter aus, die Versicherte fühle sich zu keiner Tätigkeit mehr in der Lage, wobei unklar sei, ob es sich hierbei um eine Schonhaltung der Versicherten handle oder ob eine ernsthafte psychische Störung gegeben sei, was letztlich nur in einer stationären Untersuchung geklärt werden könne (Urk. 11/91/14).
In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, kardiologisch hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können. Auch die Versicherte habe angegeben, seit mindestens eineinhalb Jahren keine Herzbeschwerden mehr verspürt zu haben. Da keinerlei Anhaltspunkte für ein organisches Herzleiden bestanden hätten, habe man auf weitergehende Abklärungen verzichtet. Mit Bezug auf die Lungenfunktion hätten sich ebenfalls keine weiteren Abklärungen aufgedrängt, da die Beschwerdeführerin keine Beschwerden beklagt habe und klinisch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Lungenfunktion bestanden hätten (Urk. 11/91/22). Aus somatischer Sicht (und bei seit der Begutachtung vom 6. Juni 2007 unveränderten Verhältnissen) sei von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit auszugehen. Mit Bezug auf die psychische Gesundheit sei eine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ohne stationäre Abklärung nicht möglich (Urk. 11/91/23). Berufliche Massnahmen könnten angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Versicherten nicht empfohlen werden. Die Gutachter attestierten für den Haushaltsbereich ebenfalls eine ungefähr 20%ige Einschränkung (Urk. 11/91/22).
4.5 Seit Juli 2010 steht die Beschwerdeführerin bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie am medizinischen Zentrum P.___, in Behandlung. Er stellte im Bericht vom 18. Oktober 2010 (11/99/1-8) die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, Somatisierungsstörung und - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einer Fibromyalgie, einer Anomalie der Halswirbelsäule - sowie einer Adipositas per magna und Ganzkörperschmerzen (Urk. 11/99/6). Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Chronifizierung der Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und bezeichnete die Prognose als schlecht.
4.6 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin untersuchte Dr. N.___ die Beschwerde-führerin am 11. Oktober 2010 erneut und äusserte sich im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2010 (Urk. 11/100/2-6) - nachdem er die Dres. Q.___ und R.___ konsiliarisch beigezogen hatte - wie folgt: Die Versicherte habe erneut berichtet, dass es ihr nicht so gut gehe, sie stets pessimistisch eingestellt, lustlos, immer nervös und unruhig sei. Sie gehe kaum mehr allein aus dem Haus. Zuhause mache sie den Haushalt, koche für sich und den jüngsten Sohn. Nach dem Mittagessen müsse sie sich ausruhen; danach schaue sie fern (Urk. 11/100/3). Ausserhalb der Familie habe sie nur Kontakt zu einer Kollegin, welche sie häufig zu Terminen begleite. Aufgrund der erneuten Untersuchung gelangte Dr. N.___ zu folgenden, die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Diagnosen (Urk. 11/100/4): Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung (ICD 10 F54), akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD 10 Z73.1) sowie Dysthymie (ICD 10 F34.1). Er konnte kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren und hielt fest, dass die Versicherte in ihrer zumutbaren Willensanspannung nicht relevant beeinträchtigt sei, was sie mit der Führung des Haushalts demonstriere (Urk. 11/100/5). Eine Schmerzverarbeitungsstörung habe bereits im 2007 vorgelegen und auch nach der damaligen Einschätzung keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt (Urk. 11/100/5 und 11/49/8).
5.
5.1 Fest steht aus somatischer Sicht, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer Dysplasie der Halswirbelsäule - Anomalie im Bereich der Wirbel C0 bis C3 - mit leichter basilärer Impression leidet, welche sich im Laufe der Zeit zu einem chronischen zervikalen Schmerzsyndrom mit Osteochondrose auf der Höhe der Wirbel C3/4 entwickelt hat. Das Leiden ist stationär (Urk. 11/91/18-19, 11/64/8, 11/11/7-8, 11/13/2). Das zervikale Schmerzsyndrom sowie eine ebenfalls diagnostizierte Fibromyalgie (Urk. 11/11, Urk. 11/13) führten im Juli 2000 zur Zusprechung der halben Rente (Urk. 11/24). 2001 wurde zusätzlich die Diagnose eines die Leistungsfähigkeit schwer beeinträchtigenden, hyperkinetischen Herzsyndroms gestellt (Urk. 11/28/3), das zur Erhöhung der halben auf eine ganze Rente führte.
Im Revisionsverfahren bestätigten die A.___-Gutachter diese Diagnose weder im Gutachten vom 6. Juni 2007 (Urk. 11/49/14) noch im Gutachten vom 19. Mai 2010 (Urk. 11/91/21). Auch Dr. H.___ erwähnte im Bericht vom 29. Juli 2006 kein Herzleiden mehr (Urk. 11/42/3). Dr. C.___ bemerkte im Dezember 2007 auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin, er könne nicht eindeutig beantworten, ob das Leiden nach wie vor bestehe. Die A.___-Gutachter hätten die Diagnose jedenfalls weder diskutiert noch überprüft (Urk. 11/58/3 Ziff. 4).
Zur seinerzeitigen Diagnose hatte ein auffällig hoher Puls (160/min) sowie eine ergometrische und echokardiographische Untersuchung der Beschwerdeführerin im Kantonsspital S.___ geführt (Urk. 11/28/3). Bei der Erhebung des internistischen Status am 8. Mai 2007 massen die A.___-Gutachter einen regelmässigen Puls von 70/min und die klinische Untersuchung des Herzens zeigte keine Auffälligkeiten mehr (Urk. 11/49/6). Bei der Begutachtung von 2010 verhielt es sich gleich. Weder war der Puls auffällig hoch noch ergab die klinische Untersuchung des Herzens einen pathologischen Befund, was die Gutachter bei der Gesamtbeurteilung erläuterten und darauf hinwiesen, auch die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit eineinhalb Jahren habe sie keine Herzbeschwerden mehr gehabt (Urk. 11/91/10 und Urk. 11/91/22). In den Berichten vom 25. Juli 2008 und 11. Mai 2010 erwähnte auch Dr. C.___ die Diagnose nicht mehr (Urk. 11/64/7, Urk. 11/88/1 f.). Die Diagnose eines hyperkinetischen Herzsyndroms findet sich auch in keinem der übrigen, im Revisionsverfahren eingeholten oder eingereichten ärztlichen Berichte. In dieser Hinsicht liegt somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor.
Dass der Wegfall des Herzleidens, das zur Erhöhung der Rente geführt hatte, zu einer Neubeurteilung der Leistungsfähigkeit zu führen hat, liegt auf der Hand. Offen ist der Einfluss des zervikalen Schmerzsyndroms und der weiteren, im Zeitpunkt der Rentenzusprechung gestellten Diagnosen auf die erwerblichen Ressourcen. Der Hausarzt Dr. H.___, bei dem im vorliegenden Revisionsverfahren zuerst ein Bericht eingeholt wurde, stellte bei seiner Untersuchung im Juni 2006 zwar Verspannungen der Hals- und Schultermuskulatur, ansonsten aber eine normale Beweglichkeit der Arme, der Brust- und Lendenwirbelsäule fest. Die Fibromyalgie erwähnte er noch als Diagnose, führte dazu aber nichts aus (Urk. 11/42/3). Die A.___-Gutachter stellten 2008 eine nur gering eingeschränkte Beweglichkeit der HWS fest, ohne Anzeichen für eine Kompressionssymptomatik. Die subjektiv an fast allen Orten geklagten Beschwerden, die allerdings keiner organischen Ursache zugeordnet werden konnten, stuften sie als Schmerzverarbeitungsstörung und selbige unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. Die Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie erachteten sie als nicht mehr gegeben (Urk. 11/49/15 Ziff. 6.2).
Die Untersuchung von 2010 ergab ein unverändertes Bild (Urk. 11/91/15 f. Ziff. 4.2.2.1). Eine wesentliche Funktionseinschränkung im zervikalen Bereich konnten die Gutachter nicht feststellen. In abgelenkter Situation war die Beweglichkeit des Kopfes und des Nackens nicht eingeschränkt. Die organisch nicht erklärbaren Schmerzen stuften die Gutachter nunmehr als Teil eines multilokulären Schmerzsyndroms ein, derzeit weitgehend ohne klinisches Korrelat und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/91/17 Ziff. 4.2.3). Zu diesem Beschwerdebild zählten die Gutachter auch das von Dr. C.___ diagnostizierte lumbovertebrale Syndrom, weil in dieser Hinsicht keine funktionellen Einschränkungen objektiviert werden konnten. Das Vorliegen einer Fibromyalgie schlossen sie weiterhin aus mit der Begründung, die Untersuchung habe keine Hinweise auf eine besondere Schmerzhaftigkeit der massgeblichen Tenderpoints ergeben (Urk. 11/91/19 f. Ziff. 4.2.7). Betreffend Schmerzverarbeitungsstörung wiesen die A.___-Gutachter darauf hin, die angegebenen Beschwerden beträfen bei wechselnder Symptomatik jeweils andere Körperstellen, weshalb davon auszugehen sei, dass keine der einzelnen Körperstellen eine limitierende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 11/91/20 Ziff. 4.2.7).
Auch Dr. C.___ erwähnte in seinen Berichten vom 25. Juli 2007 (Urk. 11/64/7-9) und vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/88/1-3) die Diagnose einer Fibromyalgie nicht mehr. Strukturelle Ursachen im Zusammenhang mit der Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms sind in den erwähnten Berichten von Dr. C.___ nicht aufgeführt. Erwähnt wurden lediglich eine Hyperlordose sowie muskuläre Insuffizienz. Somit überzeugt es auch unter diesem Gesichtspunkt, dass die A.___-Gutachter eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit verneinten.
Zusammenfassend kamen die A.___-Gutachter zum Schluss, die objektivierbaren strukturellen Veränderungen führten zu einer leichten Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit, woran die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die sich für jede Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig erachte, nichts zu ändern vermöge (Urk. 11/91/20 Ziff. 4.2.7 f.). Schwere und mittelschwere Tätigkeiten kämen nicht mehr Frage. Aufgrund der strukturellen Befunde an der Halswirbelsäule sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit mit entsprechendem Anforderungsprofil zu Schmerzprovokationen führen würde. Zumutbar seien hingegen körperlich leichte Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln, ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und ohne regelmässige Überkopfarbeiten. Eine solche Tätigkeit sei mit einer Einschränkung von 20 % ausübbar (Urk. 11/91/18 Ziff. 4.2.5). Die Beschwerdeführerin erachtete diese Bewertung als zu streng (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 25 lit. b). Vor dem Hintergrund der Darlegungen der A.___-Gutachter ist die Beurteilung aber tatsächlich nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es ist deshalb darauf abzustellen.
5.2 Ein psychisches Leiden war weder im Zeitpunkt der Zusprechung der halben Rente noch bei deren Erhöhung auf eine ganze Rente diagnostiziert worden. 2006 erwähnte der Hausarzt Dr. H.___ erstmals psychische Auffälligkeiten (Depression; Urk. 11/42/3). Gemäss Dr. C.___ traten ab 2008 depressive Episoden mit Suizidgedanken und intermittierende Halluzinationen auf (Urk. 11/88/2 Ziff. 1.4). Im März 2010 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. O.___ in psychiatrische Behandlung. Dieser diagnostizierte ein paranoid psychotisches Zustandsbild (Urk. 11/86/1-3).
Bei der ersten A.___-Begutachtung ergaben sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für ein spezifisch psychisches Leiden. Im ersten A.___-Gutachten vom 6. Juni 2007 findet sich lediglich die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/49/8 Ziff. 4.1.3). Im Gutachten vom 19. Mai 2010 stellten die A.___-Gutachter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei sie darauf hinwiesen, das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung (verwirrende, chaotische oder fragmentarische Beantwortung der Fragen bei gleichzeitig fehlenden Hinweisen auf psychotische Symptome oder Wahnideen) mache eine definitive diagnostische Zuordnung schwierig (Urk. 11/91/13 Ziff. 4.1.3 f.). Anlässlich der weiteren Untersuchung im Oktober 2010 berichtete die Beschwerdeführerin dann zusammenhängend über ihr Leiden, vermittelte einen Überblick über ihre Gesamtsituation und beantwortete präzise die gestellte Fragen. Der angegebene Pessimismus, die Lustlosigkeit und die nervöse Ungeduld sprächen - so kamen die Gutachter nunmehr zum Schluss - für eine Dysthymie. Trotz depressiv anmutender Verstimmungen sei die Beschwerdeführerin in der Lage, mit den wesentlichen Anforderungen des Alltages mitzuhalten. Sie neige dazu, stets neue Beschwerden zu produzieren und diese in übertrieben dramatischer Weise darzustellen, was auf das Vorliegen histrionischer Persönlichkeitszüge schliessen lasse. Die zeitweise erlebten Halluzinationen und Illusionen seien hingegen nicht Ausdruck eines psychotischen Erlebens, sondern seien ihrer Gesamtpersönlichkeit mit einer oft schnellen, übersteigerten und leicht auslösbaren Affektivität zuzuschreiben. Die Phänomene hätten pseudohalluzinatorischen Charakter. Der chaotische und mittelschwer kranke Eindruck bei der Voruntersuchung sei durch die histrionischen Persönlichkeitszüge hervorgerufen worden. Die psychischen Auffälligkeiten führten insgesamt zu keiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zu einer ausreichenden Willensanstrengung in der Lage. Als Hausfrau leiste sie ein nahezu volles Pensum. Die von Dr. O.___ gestellte Diagnose könne nicht bestätigt werden, da es, was die Untersuchung klar ergeben habe, an den hierfür erforderlichen Symptomen fehle (Urk. 11/10/4 f. Ziff. 1.4-6 und Ziff. 1.8).
Die vom aktuell behandelnden Psychiater Dr. F.___ in den Berichten vom 18. Oktober 2010 und 31. März 2011 (Urk. 11/99/6-7, Urk. 7) aufgelisteten Diagnosen, die nach seiner Einschätzung weder eine Erwerbstätigkeit noch die Besorgung des Haushaltes zulassen, sind in der Mehrzahl nicht invalidisierend. So kommt nach der Rechtsprechung in der Regel weder einer Somatisierungsstörung, einer Fibromyalgie noch Ganzkörperschmerzen Krankheitswert zu. Ebenso wenig vermag eine Adipositas zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu führen. Auf die Halswirbelsäulenproblematik wurde bereits eingegangen. Was die von Dr. F.___ sodann angeführte schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen anbelangt, ist zunächst zu bemerken, dass dieses Krankheitsbild in der Klassifizierung des ICD 10 unter F32.3 subsumiert wird. Dr. F.___ subsumierte seine Diagnose jedoch unter F32.2, das heisst ohne psychotische Symptome (Urk. 11/99/6 und Urk. 7 S. 3). Einer solchen Erkrankung ist - ungeachtet des Schweregrades - eigen, dass die betroffene Person unter einer gedrückten Stimmung leidet, die Fähigkeit zu Freude und Interesse, aber auch die Konzentration vermindert sind. Eine ausgeprägte Müdigkeit nach jeder kleinsten Anstrengung auftritt, der Schlaf gestört und der Appetit vermindert ist. Depressive Episoden sind ferner geprägt von beeinträchtigtem Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen oder dem Gefühl von Wertlosigkeit. Die betroffene Person leidet unter Früherwachen, Morgentiefs und unter deutlichen psychomotorischen Hemmungen, reagiert aber auch mit Agitiertheit, Appetit-, Gewichts- und Libidoverlust.
Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern des A.___ scheinen bei ihr zweifellos mehrere solcher Merkmale erfüllt zu sein. Die Versicherte berichtete von pessimistischer Einstellung, Lustlosigkeit, Nervosität sowie Libidoverlust und erwähnte, sie müsse häufig weinen (Urk. 11/100/2). Allerdings ergibt sich aus ihren Angaben auch, dass sie den Haushalt im Wesentlichen selbständig organisiert und besorgt. Damit stehen ihre Angaben bezüglich des Tagesablaufes im Widerspruch zu der von Dr. F.___ praktisch im gleichen Zeitpunkt festgehaltenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten.
Was die erwähnten Halluzinationen anbelangt, hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 11. Oktober 2010 angegeben, solche früher schon - und zwar in den ersten drei Jahren nach der Heirat (1988) - erlebt zu haben (Urk. 11/100/3). Nachdem sie sich in der Schweiz akklimatisiert habe, seien die Halluzinationen zurückgegangen, seien nun aber in den letzten Monaten selten wieder aufgetreten, bestünden im Moment aber nicht mehr (Urk. 11/99/7). Dazu und zur medizinischen Bewertung nahmen die A.___-Gutachter überzeugend Stellung, worauf bereits eingegangen wurde.
Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument (Urk. 1 S. 16), Personen, welche vor März 2004 wegen einer somatoformen Schmerzstörung eine Invalidenrente erhalten hätten, hätten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Änderung des Gesundheitszustandes weiterhin den bisherigen Anspruch, ist nicht stichhaltig. Denn die Rentenerhöhung im Jahr 2001 basierte auf der Herzerkrankung und auch die ursprünglich diagnostizierte Fibromyalgie gab nicht für sich allein, sondern zusammen mit der Anomalie im Halswirbelsäulenbereich Anlass zur Rentenzusprache.
Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die nachvollziehbaren Darlegungen im A.___-Ergänzungsgutachten davon auszugehen ist, dass kein invalidisierendes psychisches Leiden besteht.
5.3 Die Beschwerdeführerin erhob Einwände auch betreffend die formelle Verwertbarkeit der A.___-Begutachtungen. Sie machte geltend, die Einholung des zweiten A.___-Gutachtens habe sie aus triftigen Gründen abgelehnt und diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangt. Dem sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 20).
Einwendungen gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6).
Zum Einwand, bei einer weiteren Begutachtung durch das A.___ sei die Unparteilichkeit der Gutachter in Frage gestellt (Urk. 11/75), nahm die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2009 und 10. Februar 2010 Stellung (Urk. 11/79/1-2). Beide Stellungnahmen erfolgten formlos. Am 22. Februar 2010 begnügte sich die Beschwerdeführerin mit der formlosen Stellungnahme und erklärte am 1. März 2010, sie unterziehe sich der Untersuchung (Urk. 11/82-83). Der Erlass einer formellen Zwischenverfügung war somit nicht nötig.
Die mit der Untersuchung betrauten Gutachter waren der Beschwerdeführerin im Voraus genannt worden (Urk. 11/84/2). Auch der mit der ergänzenden psychiatrischen Untersuchung betraute Hauptgutachter (Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) war der Beschwerdeführerin zuvor bekannt gegeben worden (Urk. 11/97/2). Nebst Dr. N.___ unterzeichneten zwei weitere Fachärzte für Psychiatrie (Dr. med. R.___ und Dr. med. Q.___) das Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2010 (Urk. 11/100/6). Deren Namen waren zuvor nicht mitgeteilt worden, was die Beschwerdeführerin als zur Nichtverwertbarkeit der Gutachtensergänzung führender Umstand wertet (Urk. 1 S. 10 Ziff. 21). Die beiden Ärzte wurden konsiliarisch beigezogen. Hauptgutachter war und blieb Dr. N.___. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gegen die beiden konsiliarisch beigezogenen Ärzte lediglich pauschale und durch nichts konkretisierte Vorbehalte vorbrachte. Überprüfbar sind aber nur konkrete und begründete Ablehnungsgründe.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 123 V 175 einlässlich zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) geäussert und diese Ausführungen haben nach dem Entscheid vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 226 E. 1.3.1-1.3.3) unter anderem auch betreffend das A.___ Geltung. Allein der Umstand, dass ein Gutachten keine Fremdanamnese enthält (Urk. 1 S. 13 Ziff. 26 lit. a), lässt nicht auf qualitatives Ungenügen schliessen. Auf das Gutachten des A.___ vom 16. Mai 2010 sowie auf die Ergänzung vom 26. Oktober 2010 kann abgestellt werden, denn die beiden Berichte berücksichtigen die Vorakten und setzen sich auch mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander (vgl. dazu Urk. 11/107/8-10). Aus formeller Sicht spricht mithin nichts gegen das A.___-Gutachten vom 19. Mai 2010 (Urk. 11/91) respektive die Gutachtensergänzung vom 26. Oktober 2010 (Urk. 11/100).
Auch andere formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Im A.___-Gutachten vom 19. Mai 2010 empfahlen die Gutachter eine stationäre Abklärung der Beschwerdeführerin (Urk. 11/91/23 Ziff. 6.7). Die Beschwerdegegnerin erachtete eine solche als nicht zweckmässig, weshalb die Ergänzungsuntersuchung vom Oktober 2010 ambulant erfolgte (Urk. 11/100/2). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin steht dies der Verwertbarkeit der ergänzenden Begutachtung entgegen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 23). Dem kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nicht in erster Linie, in welcher Form die Untersuchung erfolgte, sondern der Erkenntniswert des Ergänzungsgutachtens. Wie dargelegt wurde, vermag dieses zu überzeugen.
5.4 Nach dem Gesagten kann auf das A.___-Gutachten und dessen Ergänzung abgestellt werden. Somit besteht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % für körperlich leichte Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und ohne regelmässige Überkopfbewegungen der Arme (Urk. 11/91/18 und 11/91/23). Diese zumutbarerweise noch verwertbare Arbeitsfähigkeit bezieht sich auf ein Vollpensum (Urk. 11/91/23).
6.
6.1 Bei der Zusprechung der Rente und bei der revisionsweisen Erhöhung wurde die gemischte Methode angewendet und die Beschwerdeführerin je zur Hälfte als Erwerbstätige und als Hausfrau qualifiziert (Urk. 11/19/2 und 11/33/4). Dies war unbestritten geblieben, obschon die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung im Februar 2000 (Urk. 11/14/1-6) angegeben hatte, bei vollständiger Gesundheit würde sie vollzeitlich ausser Haus arbeiten. Auch bei der Abklärung vom Oktober 2007 (Urk. 11/51/1-9) blieb die Beschwerdeführerin dabei, dass sie ohne Gesundheitsschaden in einem vollzeitlichen Pensum erwerbstätig wäre. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben anlässlich der A.___-Begutachtung im Juni 2007, als die Beschwerdeführerin erklärt hatte, im Gesundheitsfall würde sie zu 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen (Urk. 11/49/6). Dies bestätigte sie auch bei der im Frühling 2010 durchgeführten Begutachtung (Urk. 11/91/10). In allen Fällen lautete die Begründung, dass die Kinder zur Schule gingen und ein Pensum in der genannten Höhe nun möglich sein sollte.
Seit ihrer Einreise in die Schweiz im September 1988 hat die Beschwerdeführerin nie regelmässig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Im IK-Auszug finden sich lediglich Einträge für die Monate März bis Mai und September bis Oktober 1989 (Urk. 11/4/2 und 11/4/4). Von November 1992 bis Ende Juni 1993 war sie als Betriebsarbeiterin bei der T.___ AG angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 16. März 1993 war. Die Kündigung erfolgte wegen zu vieler Absenzen (Urk. 11/5/1).
Weder die Erwerbsbiographie noch die unterschiedlichen Angaben im Abklärungsverfahren lassen es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Vollerwerbstätigkeit ausüben würde. Eine solche hatte sie selbst vor der Geburt ihrer Kinder nicht ausgeübt. Auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, ein vollzeitliches Arbeitspensum wäre aus finanziellen Gründen nötig (Urk. 1 S. 15), vermag nicht zu überzeugen. Der Konkurs des Ehemannes mit seinem Möbelhandelsgeschäft (Urk. 11/51/3) lag im Zeitpunkt der Haushaltabklärung ungefähr zwei Jahre zurück. Die Versicherte erwähnte bei der Haushaltabklärung aber nicht die finanzielle Notwendigkeit als Grund für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit, sondern wie zuvor auch schon, die Kinder seien schon gross, und auch, dass sie gerne Kontakt zu Menschen habe (Urk. 11/51/3). Zusammenfassend ist nicht auf die unklaren Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen, sondern es ist weiterhin von der bislang unbestrittenen Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin (50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Hauhalttätigkeit) auszugehen.
6.2 Die Haushaltabklärung vom Oktober 2007 (Urk. 11/51/1-9) ergab Ein-schränkungen in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche- und Kleiderpflege. Diese betrugen insgesamt 9,3 %. Die Beschwerdeführerin wandte ein, im Gegensatz zur früheren Haushaltabklärung seien mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht strengere Kriterien angewendet worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12 und S. 16 Ziff. 32).
Die Abklärung vom Oktober 2007 zeigte, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Abklärung vom Februar 2000 in der Besorgung des Haushaltes deutlich weniger eingeschränkt ist. Auch im Haushaltbereich wirkt sich die gesundheitliche Verbesserung aus. Unter dem Titel Schadenminderungspflicht wies die Abklärerin im Bericht vom 9. Oktober 2007 darauf hin, in welchen Bereichen durch die Anschaffung eines Haushaltgerätes (z.B. Geschirrwaschmaschine), mittels Erledigung gewisser Arbeiten in Etappen (Reinigung, Wäsche) oder durch die Mithilfe von Familienangehörigen sich die Beeinträchtigung noch mindern liesse. Dass im Rahmen der Haushaltabklärung vom Oktober 2007 deutlich strengere Kriterien betreffend Schadenminderungspflicht zur Anwendung kamen, ist jedoch nicht ersichtlich. Auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2007 ist abzustellen. Die Beeinträchtigung im Haushalt beträgt 9,3 %. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere was die Mithilfe von Familienmitgliedern betrifft, das Mass der Schadenminderungspflicht praxisgemäss weit gefasst ist (vgl. vorstehende Erw. 1.4).
7. Der Anteil Haushalttätigkeit beträgt 50 %. Die gewichtete Beeinträchtigung im Haushalt beläuft sich somit auf 4,65 % (9,3 % : 2). Eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit vermöchte die Beschwerdeführerin zumutbarerweise im Umfang von 80 % auszuüben. Da der Anteil der Erwerbstätigkeit 50 % beträgt, ergibt sich aus erwerblicher Sicht keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ist mithin nicht gegeben. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
8. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).