Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00302
IV.2011.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 28. September 2012

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1954 geborenen X.___ mit Verfügung vom 15. Juni 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/38). In der Folge wurde die Zusprechung der halben Rente in den Jahren 2002 (Urk. 8/57) und 2009 (Urk. 8/120 und 8/123) bestätigt, wobei der Verfügung vom 13. August 2009 ein Beschwerdeverfahren samt Wiedererwägungsentscheid der IV-Stelle vor dem hiesigen Gericht vorausging (Urk. 8/112). Im Rahmen eines im August 2010 eingeleiteten weiteren ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (Urk. 8/126). Alsdann holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/133 und 8/138) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/139). Mit Mitteilung vom 4. November 2010 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/142). In der Folge ersuchte der Versicherte die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 8/148), was am 21. Februar 2011 erfolgte (Urk. 2 [= Urk. 8/152]).

2.       Gegen diesen Entscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2011 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 14. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin tat es ihm mit Duplik vom 26. Juli 2011 gleich (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Auch aus fachpsychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung ausgewiesen, da der Beschwerdeführer ausschliesslich unter reaktiv bedingten psychosozialen Symptomen leide. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, sodass weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, die ursprüngliche halbe IV-Rente sei ausschliesslich aufgrund der somatischen Leiden zugesprochen worden. Neu und erstmals aktenkundig seien die psychischen Beschwerden. Aus diesem Grunde müssten die Voraussetzungen für die Revision der Rente bejaht werden, denn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich erheblich verschlechtert, sodass seine Arbeitsfähigkeit 0 % betrage. Dem Beschwerdeführer sei folglich eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 und 11).

3.      
3.1     Strittig ist vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
3.2     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet vorliegend die Verfügung vom 13. August 2009, da es im damaligen Zeitpunkt letztmals zu einer umfassenden Abklärung des Rentenanspruchs gekommen ist. Dem Entscheid lagen nur somatische Beschwerden zugrunde (Urk. 8/76 S. 1).
3.3    
3.3.1   Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 25. Juni 2010 eine psychiatrische Komorbidität, ein chronifiziert-spondylogenes Schmerzsyndrom und ein Status nach einer Handgelenksfraktur. Er berichtete weiter, medizinische Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei derzeit vordergründig die psychische Dekonditionierung. Es erfolge eine fachpsychiatrische Behandlung mit Medikamenten. Eine Psychotherapie scheine nicht aufgegleist worden zu sein. Insgesamt erscheine der Beschwerdeführer deutlich niedergestimmt und er befinde sich - nach seinen eigenen Angaben - in einer ausweglosen Situation. Rein somatisch sei aus medizinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Hauswart als körperlich leicht bis mittelschwer einzustufen und daher grundsätzlich weiterhin zumutbar. Wann mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit gerechnet werden könne, sei vorrangig psychiatrisch zu beantworten (Urk. 3/3).
3.3.2   Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 10. September 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/133 S. 2):
-   Chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrosen, Spondylarthrosen und bilateralen Protrusionen, zum Teil knöchern überbrückte Bandscheiben L4 - S1
-   Femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei Femoropatellararthrosen und Wiberg II/III
-   Chronisches PHS rechts bei Rotatorenmanschettenruptur mit komplettem Riss der Musculussupraspinatussehne und des anterioren Labrums, subakromiales Impingement
-   Status nach distaler intraarticulärer Radiusfraktur mit Abriss der Styloidspitze, relativer Ulnavorschub
-   posttraumatische Instabilität des distalen Radioulnargelenkes und Radiocarpalarthrose mit konsekutiver Epicondylopathia humeri radialis
-   depressive Entwicklung
-   periphere arterielle Verschlusskrankheit asymptomatisch
         Dr. Z.___ berichtete, in Anbetracht der gesamten Situation, insbesondere der Lumboischialgien mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der drei distalen lumbalen Segmenten, könne dem Beschwerdeführer keine rückenbelastende Arbeit mehr zugemutet werden. Die Impingementsymptomatik der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenläsion führe zur limitierten Belastbarkeit des rechten Armes, wobei manuelle Tätigkeiten ebenfalls nur reduziert möglich seien. Nebenbei bestehe eine schwere depressive Entwicklung, weshalb der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe und auf die regelmässige Einnahme von diversen Antidepressiva angewiesen sei. Sein Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert (Urk. 8/133 S. 6).
3.3.3   Im Bericht vom 17. Oktober 2010 hielt Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie fest, der Beschwerdeführer sei ihr im Januar 2010 wegen einer im Rahmen eines lang andauernden somatischen Leidens entstandenen psychischen Erkrankung von Dr. Z.___ zugewiesen worden. Sie berichtete weiter, der Beschwerdeführer habe sein somatisches Leiden, seine Enttäuschung und Verzweiflung angesichts des fehlenden Erfolgs der medizinischen Behandlung und seinen Kampf mit den Versicherungen in den Vordergrund des Behandlungsgesprächs gestellt. Er sei sehr auf diese Themen fixiert gewesen und sie habe ihn direkt nach psychischen Symptomen ausfragen müssen. Diese hätten ein schweres klinisches Bild ergeben. Der Beschwerdeführer leide an schweren Schlafstörungen und Albträumen. Er befinde sich andauernd in einem inneren Spannungszustand mit konstanter diffuser Angst - einer Angst vor einer zunehmenden physischen Behinderung, vor der Zukunft und vor dem Alterungsprozess. Der Beschwerdeführer ertrage das Leben mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit, in Untätigkeit, Langeweile und Isolation und mit andauernden lokomotorischen Beschwerden und Schmerzen nur schlecht. Seine Abhängigkeit und Passivität bewirke ein Schamgefühl. Sein Selbstbild bröckle und er verliere zunehmend seine Selbstachtung, sein Selbstwertgefühl und sein Selbstvertrauen. Seine sozialen Kontakte hätten massiv abgenommen. Er habe das Vertrauen in die Menschen und die Gesellschaft verloren. Er sei sehr enttäuscht und verbittert. Er klage auch, dass er vergesslich geworden sei, Mühe mit der Konzentration habe und sich sogar manchmal verwirrt fühle. Dr. A.___ führte sodann aus, die Deutschkenntnisse des Patienten seien eher rudimentär und würden für eine differenzierte Beschreibung seines psychischen Leidens nicht ausreichen. Sogar in seiner Muttersprache, welche sie beherrsche, äussere er sich diffus und manchmal fast verwirrend. Sie habe sich bemüht, das Wesentliche möglichst genau zu erfassen. Dazu habe sie auch fremdanamnestische Angaben seiner Ehegattin eingeholt. Vor dem Arbeitsunfallereignis 1996 sei der Patient demnach ein aufgeräumter, umgänglicher, sozial kompetenter und fürsorglicher Mann gewesen. Er sei immer sehr arbeitsam und bemüht gewesen, eine möglichst gute Arbeitsleistung zu erbringen, was vom Arbeitgeber anerkannt und honoriert worden sei. Im Verlauf der Entwicklung der andauernden Invalidität infolge des Unfalls und der jahrelangen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Rentenleistungen von Sozialversicherungen sei der Patient zunehmend verbittert und misstrauisch geworden. Er befinde sich dann meist in einer verdriesslichen Stimmung. Im November 2009 habe er bei der Arbeit einen schweren Gegenstand gehoben und sofort starke Schmerzen im Rücken verspürt. Trotzdem habe er als Hauswart weiter gearbeitet. Die mühsameren Arbeiten, welche seine Möglichkeiten überstiegen hätten, seien von seinem Sohn oder seiner Ehefrau erledigt worden. Trotz seiner Beschwerden habe er bis Juni 2010 durchgehalten. Ab diesem Zeitpunkt sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Schon zuvor hätten seine Kräfte lediglich noch für die Arbeit gereicht.
         Dr. A.___ stellte folgende psychiatrische Diagnose: Schwer wiegende andauernde Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.22) in Folge von lang andauernden therapieresistenten somatischen Beschwerden mit Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bis zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Hauptsymptome dieser Anpassungsstörungen seien ein mittelgradiger depressiver Zustand, Angst und innere Spannungen sowie Probleme mit der Impulskontrolle und Affektregelung. Im Verlauf der jahrelangen Leidensgeschichte sei sodann eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.80, 62.88) mit Änderung im Selbstbild und Selbstverständnis, stabilem Wandel in der Grundstimmung Richtung Verdriesslichkeit, Verbitterung und allgemeinem Misstrauen, sozialem Rückzug, Abhängigkeit, Passivität, Resignation und geschwächtem Antrieb entstanden.
         Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine schwer wiegende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Wäre der Beschwerdeführer körperlich gesund, wäre sie dazu geneigt, den Grad der Arbeitsfähigkeit auf zumindest 50 % zu schätzen. Sofern aber eine komorbide psychische Erkrankung vorliege, sei die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit potenziert. Unter diesen Umständen schätze sie die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf 100 %. Da die somatischen Beschwerden sowieso eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden, bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer für jegliche berufliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/138 S. 6 ff.).
3.4     Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist daher zu prüfen, ob das psychische Leiden des Beschwerdeführers zu einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat.
3.4.1   Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, ist es widersprüchlich, wenn der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zunächst von einer gut nachvollziehbaren Diagnose der behandelnden Fachärztin spricht, in der Folge jedoch zum Schluss kommt, ein invalidenversicherungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Entsprechend können die streitentscheidenden Fragen auf dieser Grundlage nicht beantwortet werden.
3.4.2   Die Einschätzungen der Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer seit Januar 2010 fachärztlich behandelt, vermögen allerdings entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht zu überzeugen. Aus dem Bericht der behandelnden Fachärztin vom 17. Oktober 2010 geht nicht hervor, auf welche objektive Befunde sich ihre Diagnosen stützen. Stattdessen werden sie im Wesentlichen mit den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau begründet. Obwohl Dr. A.___ selbst verschiedene psychosoziale Belastungssituationen erwähnte und antönte, dass das Ausmass der psychischen Symptome nach Klärung und Stabilisierung der existentiellen Situation zurückgehen könnte (Urk. 8/138 S. 9), unterliess sie es, den Einfluss der psychosozialen Faktoren auf die geklagten Beeinträchtigungen in den psychischen Funktionen zu diskutieren und allenfalls zu quantifizieren. Damit bleibt im Dunkeln, ob und inwiefern eine eigenständige psychische Störung vorliegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die eher pauschale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht schlüssig. Auf den Bericht der Dr. A.___ kann folglich nicht abgestellt werden.
3.4.3   Da sich in den Verfahrensakten trotz Hinweisen für das Auftreten einer psychischen Beeinträchtigung keine konzise medizinische Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers finden lässt - und die vorliegende, ohne eigene Untersuchung zustande gekommene Stellungnahme des RAD widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig ist -, sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2011 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse an die Verwaltung zurückzuweisen.

4.      
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2     Der durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bibiane Egg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).