IV.2011.00303
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___ hat eine Verkaufslehre in einer Bäckerei absolviert (Urk. 8/2/4). Sie ist geschieden und Mutter von zwei 1990 und 1992 geborenen Söhnen. Seit etwa 1998 leidet sie an einer bipolaren Störung (Urk. 8/26). Nach diversen Anstellungen arbeitete sie vom 6. September 2003 bis 31. Juli 2006 (Urk. 8/14) in Teilzeit als Aushilfsverkäuferin für die Bäckerei Y.___, danach zu einem Pensum von 50 % vom 2. August 2006 bis 31. Januar 2007 als Snackmitarbeiterin für die Z.___ AG (Urk. 8/36 S. 1-2). Danach war sie ab April 2007 bis Januar 2008 wieder teiltzeitlich als Reinigerin für die A.___ AG tätig (Urk. 8/34 S. 2, 8/36 S. 6, 8/47, 8/92; vgl. auch Urk. 1 S. 3). Ab Oktober 2008 arbeitete sie in einem geschützten Rahmen zunächst zu einem Pensum von 50 % für die B.___ in C.___, danach ab November 2009 40 Stunden pro Monat für die D.___ in E.___ (Urk. 8/98 S. 9, 8/105 S. 2) und seit dem 12. April 2011 im geschützten Rahmen für die Wäscherei der F.___.
Am 24. Oktober 2006 (Urk. 8/2) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 8/7, 8/14, 8/17-18, 8/35, 8/10-12, 8/16, 8/23) liess sie die Versicherte durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 16. April 2007; Urk. 8/26) und nahm eine Haushaltserhebung (Abklärungsbericht vom 14. November 2007; Urk. 8/34) vor. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/38, 8/43) holte die IV-Stelle einen Bericht der G.___ (nachfolgend: G.___) vom 2. April 2008 (Urk. 8/58) ein. Die Versicherte reichte ihrerseits den Bericht des G.___ vom 15. August 2008 (Urk. 8/66) ins Recht. Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 8/71-70) als 50 % Erwerbstätige und 50 % im Haushalt Tätige und sprach ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 eine befristete halbe Rente zu. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2009 (Urk. 8/76 S. 3 ff.) beantragte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, ab 1. Februar 2007 eventualiter ab 1. Januar 2008 weiterhin die Ausrichtung einer halben Rente. In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 (Urk. 8/77) beantragte die IV-Stelle ihrerseits die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der Ansprüche der Versicherten infolge der gesundheitlichen Verschlechterung ab Januar 2008. Mit Urteil vom 16. November 2009 (Urk. 8/86) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab Januar 2008 ergänzend abkläre und neu verfüge.
1.2 Nun holte die IV-Stelle wiederum einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/87) und einen Bericht des G.___ vom 18. Februar 2010 (Urk. 8/93) ein. Danach liess sie die Versicherte durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 7. Juni 2010; Urk. 8/98). Im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten vom 16. August 2010 (Urk. 8/103) reichte die Versicherte 2 weitere Berichte des G.___ vom 14. Juli und 9. August 2010 (Urk. 8/102) ein. Anschliessend liess die IV-Stelle erneut eine Haushaltserhebung vornehmen (Abklärungsbericht vom 4. November 2010; Urk. 8/105). Danach kündigte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2010 (Urk. 8/109) an, bis Ende September 2008 werde sie von einer Qualifikation als 50 % Erwerbstätige und 50 % im Haushalttätige ausgehen. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Ab Oktober 2008 werde man von einer 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltstätigkeit sowie einem Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ausgehen, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente entstehen lasse. Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 (Urk. 8/114) wandte sich die Versicherte gegen den Vorbescheid. Daraufhin verneinte die IV-Stelle gemäss ihrer Ankündigung mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 2) und gleichlautender Begründung den Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Mit Eingabe vom 21. März 2011 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Ammann, Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1. Februar 2007 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Zudem stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, was mit Verfügung vom 14. Juni 2011 (Urk. 13) bewilligt wurde (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2011 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. November 2011 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der J.___ (nachfolgend: J.___) vom 3. November 2011 sowie Aktennotizen der J.___ vom 23. September und 5. Oktober 2011 (Urk. 16/1-2) ins Recht. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. November 2011 (Urk. 20) Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Für den Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 20011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin ging für die Zeit bis Ende September 2008 von der bisherigen Qualifikation 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalttätigkeit aus. Ab Oktober 2008 hätte die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen ihr Arbeitspensum erhöhen müssen, sodass sie im Gesundheitsfall 80 % Erwerbstätige und 20 % im Haushalt Tätige gewesen wäre. Eine Gesundheitsverschlechterung ab Januar 2008 sei vorwiegend gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ (Urk. 8/98) nicht ausgewiesen. Die Feststellung, dass mehrere Arbeitsversuche in der freien Wirtschaft hätten abgebrochen werden müssen und deshalb nur noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen in Frage käme, reiche nicht aus, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar zu begründen. An einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2007 im Verkauf und in ähnlichen Tätigkeiten werde festgehalten, wobei die reduzierte Belastbarkeit und Stressintoleranz berücksichtigt würden (Urk. 2 S. 2-3). Ab Januar bis Ende September 2008 betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 8 % und ab Oktober 2008 37 % (Urk. 2 S. 3-4).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, mit der Qualifikation von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalttätigkeit von Januar bis September 2008 sei sie nicht einverstanden. Da sie die Frage nach der Qualifikation gar nicht verstanden habe, könne auf die Interpretation der Abklärungsperson nicht abgestellt werden. Aufgrund ihrer konkreten Situation sei nicht nachzuvollziehen, welche familiären Pflichten sie davon abgehalten hätten, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bis August 2008 habe sie für sich einen Unterhalt von Fr. 1'120.-- erhalten, beide Söhne hätten beim Vater gewohnt. Während der ältere im August 2008 die Lehre abgeschlossen habe, habe der jüngere die 2. Oberstufe besucht. Während dieser Zeit wäre sie zumindest zu 80 % erwerbstätig gewesen (Urk. 1 S. 4-5). Seit August 2008 erhalte sie für sich nur noch einen Unterhalt in der Höhe von Fr. 220.--. Nun wäre sie zu 100 % erwerbstätig, um auch nur den elementarsten Lebensunterhalt bestreiten zu können (Urk. 1 S. 4-6, S. 8). Nach dem Stellenverlust bei der Bäckerei Y.___ seien zwei weitere Arbeitsversuche wegen Gesundheitsüberforderung gescheitert. Da sich Dr. I.___ in seinem Gutachten damit nicht auseinandergesetzt habe, könne darauf nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1.1 Dem Austrittsbericht der K.___ AG vom 30. Januar 2006 ist zu entnehmen, dass die an einer bipolaren affektiven Störung leidende Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/10/7) vom 25. November bis 6. Dezember 2005 im Sinne einer Krisenintervention und zur Medikamenteneinstellung in der geschlossenen Akutabteilung der Klinik behandelt wurde (Urk. 8/12/7). Im Bericht vom 8. November 2006 attestierten die Ärzte des G.___, die die Beschwerdeführerin seit November 2005 behandelten (Urk. 8/10/8 lit. D Ziff. 1), vom 9. November 2005 bis 31. Juli 2006 eine 100%ige, vom 1. August bis 7. November 2006 eine 50%ige sowie ab 8. November 2006 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Urk. 8/10/7). Die Ärzte wiesen darauf hin, Stress oder Arbeitsüberlastung erhöhe die Gefahr von erneuten Krankheitsschüben, was jeweils zu einem vollständigen Ausfall der Arbeitsfähigkeit von mehreren Wochen oder Monaten führen könne (Urk. 8/10/8). Im Verlaufsbericht vom 12. März 2007 vermeldeten die Ärzte des G.___, unter der laufenden Therapie betrage die Arbeitsfähigkeit wieder 50 %. Auch mittel- bis langfristig könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (Urk. 8/23/3), allerdings sei eine besser angepasste Tätigkeit zu evaluieren (Urk. 8/23/4 Ziff. 5).
3.1.2 Am 16. April 2007 begutachtete Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin (Urk. 8/26). Er bestätigte die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (Urk. 8/26/5) und attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Februar 2007, wobei letztere durch eine entsprechende Behandlung auf maximal 70 % gesteigert werden könne. Vorausgesetzt sei, dass es der Beschwerdeführerin gelinge, die Lebenssituation und die Kompetenzen im Umgang mit anderen und sich selbst zu verbessern (Urk. 8/26/5-6).
3.1.3 Im Bericht vom 2. April 2008 hielten die Ärzte des G.___ fest, aufgrund wiederholt aufgetretener Krankheitsschübe sei die Beschwerdeführerin mehrfach arbeitsunfähig gewesen. Nach dem Abklingen der akuten Phasen habe sich die Arbeitsfähigkeit auf nicht mehr als 50 % steigern lassen. Eine höhere Arbeitsfähigkeit werde sich auch auf längere Sicht nicht realisieren lassen. Im Haushaltsbereich bestünden keine andauernden Einschränkungen (Urk. 8/58/2). Grundsätzlich verfüge die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen. Ungünstig wirkten sich Arbeitsüberlastung und seelischer Stress aus. Dies führe zu den bekannten Symptomen ihrer Erkrankung (Urk. 8/58/7).
3.1.4 Der Stellungnahme des G.___ vom 15. August 2008 ist zu entnehmen, verschiedene Arbeitsversuche hätten in der Vergangenheit abgebrochen werden müssen, so dass inzwischen auf längere Sicht lediglich noch eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in Frage komme (Urk. 8/66).
3.1.5 Im Bericht des G.___ vom 18. Februar 2010 blieb Dr. med. L.___, Oberärztin, bei dieser Beurteilung. Sie führte aus, seit 2005 sei das Zustandsbild instabil. Beruflicher Leistungsdruck habe immer wieder zu einer Zustandsverschlechterung geführt. In den letzten Jahren habe sich gezeigt, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung sehr begrenzt sei. Selbst bei Teilzeittätigkeiten in geschütztem Rahmen zeige sich eine geringe Belastbarkeit. In der freien Wirtschaft sei keine Tätigkeit mehr denkbar. Seit Oktober 2008 sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % in geschütztem Rahmen tätig (Urk. 8/93/7 f. Ziff. 1.4).
3.1.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete die Beschwerdeführerin im April 2010 (Urk. 8/98/1 Ziff. 1). Im Gutachten vom 7. Juni 2010 fasste er zusammen, die bipolare affektive Störung sei unter medikamentöser Behandlung weitgehend remittiert. Es bestünden nur noch leichte depressive Symptome (Urk. 8/98/12 Ziff. 5.1). Seit 2005 sei es zu keiner manischen Phase mehr gekommen. Primär träten Erschöpfungs- und Überforderungszustände auf. Auffällig sei die passive, resignative und selbstlimitierende Grundhaltung der Beschwerdeführerin. Insgesamt fehlten klare Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes seit 2007. Weder die Vorakten noch die aktuelle Untersuchung liessen eine solche Schlussfolgerung zu. Nach wie vor sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten auszugehen. Die langfristige Prognose sei eher ungünstig (Urk. 8/98/12 f. Ziff. 6).
3.1.7 Auch am 14. Juli und am 9. August 2010 hielt Dr. L.___ an ihrer Beurteilung fest. Sie betonte, die Beschwerdeführerin verfüge in der freien Wirtschaft über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In Frage komme nur noch eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen. Selbst in einer solchen sei mit dem Auftreten von Überlastungssymptomen zu rechnen (Urk. 8/102/1-2).
3.2
3.2.1 Zunächst bestand zwischen den behandelnden Ärzten des G.___ und dem Gutachter Dr. H.___ Einigkeit darüber, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % realisierbar sei, sofern Stress- und Überforderungssituationen vermieden würden. Im August 2008 änderten die Ärzte des G.___ ihre Einschätzung und gingen nunmehr, bei im Übrigen unveränderter Diagnose, von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausschliesslich in geschütztem Rahmen aus. Der Gutachter Dr. I.___ erachtete nach wie vor eine Tätigkeit von 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt als zumutbar. Für die Ärzte des G.___ drängte sich die abweichende Beurteilung auf, weil zuvor mehrere Arbeitsversuche im primären Markt gescheitert waren. An ihrer Beurteilung hielten die Ärzte des G.___ fest. Auf diese Einschätzung stützt sich die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin geht hingegen von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der freien Wirtschaft aus.
3.2.2 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführerin der berufliche Wiedereinstieg nicht dauerhaft gelungen ist. Dies ist jedoch kein hinreichender Grund für eine Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Letzteres setzt eine Zustandsverschlechterung voraus, die von den Ärzten des G.___ jedoch nicht beschrieben worden ist. Darauf hat auch Dr. I.___ in seinem Gutachten hingewiesen (Urk. 8/98/16 Ziff. 7). Es steht fest, dass der gesundheitliche Zustand in den letzten Jahren und insbesondere seit 2007 unverändert geblieben ist und mittels Therapie und medikamentöser Einstellung stabil gehalten werden konnte und kann, was auch die Ärzte des G.___ betonten (Urk. 8/93/8 oben). Es liegt somit ein grundsätzlich kompensierter Zustand vor. Manische Phasen sind seit 2005 nicht mehr aufgetreten und Dr. I.___ stellte fest, das Beschwerdebild sei in erster Linie von unspezifisch wirkenden Erschöpfungs- und Überforderungszuständen geprägt (Urk. 8/98/12 Ziff. 6). Vergleichbare Symptome beschrieben auch die Ärzte des G.___ (Urk. 8/93/7 Ziff. 1.4). Da nicht eindeutige, mit dem diagnostizierten Leiden unmittelbar im Zusammenhang stehende Symptome, sondern in erster Linie Beschwerden unspezifischer Art im Vordergrund stehen, lässt sich der bisher nicht geglückte berufliche Wiedereinstieg nicht auf das Leiden oder eine damit im Zusammenhang stehende Verschlechterung desselben zurückführen.
3.2.3 Die Kündigung der Anstellung in einer Bäckerei auf Ende Juli 2006 erfolgte, weil aus Sicht der Arbeitgeberin die Freundlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Kundschaft mangelhaft war, wobei von der Arbeitgeberin ausdrücklich hohe Anforderungen an die Kundenfreundlichkeit gestellt wurden, obschon dieser die persönliche Situation der Beschwerdeführerin bekannt war (Urk. 8/14/5). Dass die Tätigkeit effektiv nicht geeignet war, steht nicht fest.
Die Kündigung der Anstellung als Snackmitarbeiterin bei der Z.___ AG per Ende Januar 2007 erfolgte im Anschluss an eine längere Krankheitsabsenz (Urk. 8/18/6). Vertraglich vereinbart war ein Arbeitspensum von 50 % (Urk. 8/18/4). Bei Dr. H.___ gab die Beschwerdeführerin an, trotz des vertraglichen Pensums von 50 % habe sie oft bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten müssen (Urk. 8/26/4). Ein solches Arbeitspensum war und ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Zusätzlich musste die Beschwerdeführerin auch im Schichtbetrieb arbeiten (Urk. 8/18/4 f. Ziff. 5), worunter sie nach eigenen Angaben gelitten hat (Urk. 8/98/9). Die Krankheitsabsenz, die zur Kündigung führte, stand offensichtlich im Zusammenhang mit dem ungünstigen Anforderungsprofil.
Die Kündigung als Reinigungsangestellte (Urk. 8/49/3-4) erfolgte, weil die Beschwerdeführerin laut Auskunft des Arbeitgebers nur unregelmässig Arbeitseinsätze leistete (Urk. 8/92). Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu liegt nicht vor. Da sie sich selber äusserst positiv über diese Tätigkeit äusserte (Urk. 8/34/1), ist jedenfalls nicht von einer ungeeigneten Tätigkeit auszugehen. Als Kündigungsgrund fallen invaliditätsfremde Gründe in Betracht.
Die Schlussfolgerung von Dr. I.___, dass weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Verkäuferin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszugehen ist, vermag somit auch vor dem Hintergrund der bisherigen Eingliederungsbemühungen zu überzeugen. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit nur in geschütztem Rahmen realisierbar ist, kann nicht gefolgt werden. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin vermag die nachvollziehbare medizinisch-theoretische Einschätzung des Gutachters nicht zu ersetzen.
4.
4.1 Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht korrekte Gewichtung der Anteile Erwerbstätigkeit und Haushalttätigkeit ab Januar 2008 führt diese auf unklare Angaben bei der Haushaltabklärung zurück. Die gegebenen Verhältnisse, insbesondere der Wegfall von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes, sprächen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 80 % ab Anfang 2008 respektive für die Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit ab August 2008 (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2.1).
4.2 Im Abklärungsbericht vom 14. November 2007 wurde festgehalten, es sei der Beschwerdeführerin schwer gefallen, sich vorzustellen, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall und nach dem absehbaren Wegfall respektive der Reduktion von Alimenten und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Mannes eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Nach mehrmaligem Nachfragen habe sie eine Erwerbstätigkeit von 50 % angegeben und erwähnt, dass sie dieses Pensum nach der Reduktion der Unterhaltsleistungen erhöhen würde (Urk. 8/34/2 Ziff. 2.5).
Anlässlich der weiteren Haushaltabklärung vom 21. Oktober 2010 gab die Beschwerdeführerin an, im Gesundheitsfall hätte sie aus finanziellen Gründen ihr Pensum auf nunmehr 80 % erhöht. Der ältere Sohn habe im August 2008 die Lehre abgeschlossen. Seither bekomme sie nur noch Alimente für den jüngeren Sohn und auch der Unterhaltsbeitrag des geschiedenen Mannes für sie selber sei zwischenzeitlich erheblich kleiner (Urk. 8/105/2 Ziff. 2.5).
4.3 Bei beiden Haushaltabklärungen vermochte die Beschwerdeführerin, trotz anfänglicher Unsicherheiten, sich ihre Situation als Gesunde zu vergegenwärtigen, den Beschäftigungsgrad anzugeben, den sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse gewählt hätte. Angesichts des Wegfalls von Unterhaltsleistung für die Kinder respektive für sie selber ist eine Erhöhung des Pensums nachvollziehbar. Ihre Angaben sind insgesamt stimmig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht die Veränderung der Einkommensverhältnisse nicht zwingend für eine Vollerwerbstätigkeit. Im erlernten Beruf als Verkäuferin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit lässt sich auch mit einem Pensum von 80 % ein existenzsicherndes Einkommen erzielen. Das angegebene Pensum von 80 % ist demnach Ausdruck der persönlichen Entscheidung der Beschwerdeführerin. Schwierigkeiten, sich die Erwerbssituation als Gesunde vorzustellen, erwähnte die Beschwerdeführerin bei der zweiten Abklärung im Übrigen nicht mehr. Es ist somit auf die gemachten Angaben abzustellen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Bis Ende September 2008 hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich eine Erwerbstätigkeit von 50 % ausgeübt und ab Oktober 2008 eine Erwerbstätigkeit von 80 %.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Verkäuferin absolviert (Urk. 8/2/4 Ziff. 6.2) und arbeitete hernach in diesem Beruf, nach der 1989 erfolgten Heirat (vgl. Urk. 8/6) mit Unterbrechungen (Urk. 8/7). Auch die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten in der freien Wirtschaft betrafen in erster Linie den Verkaufsbereich (Urk. 8/14, Urk. 8/18/4-5). Die letzte Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 8/49/3-4) war branchenfremd. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin voraussichtlich als Verkäuferin tätig gewesen, ist somit begründet, zumal auch die Beschwerdeführerin davon ausgeht (Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.3). Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Verdienstmöglichkeiten in diesem Erwerbsbereich ermittelt und hierfür die Tabellenlöhne herangezogen (Urk. 8/106/1).
Die Beschwerdeführerin bemängelte auch dies im Grundsatz nicht, machte aber geltend, es sei auf die Lohnansätze für Arbeitnehmerinnen mit Berufs- und Fachkenntnissen abzustellen. Zu berücksichtigen sei konkret ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘952.-- (Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.3).
Der Einwand ist insofern unbegründet, als die Beschwerdegegnerin in der anwendbaren Tabelle A1 der LSE effektiv auf den Durchschnittslohn von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Detailhandel (Anforderungsniveau 3) abstellte (Urk. 8/106/1). Gemäss LSE 2008 betrug der Monatslohn Fr. 4‘256.-- (Ziff. 52) und gemäss der inzwischen vorliegenden LSE 2010 Fr. 4‘360.-- (Ziff. 47). Der von der Beschwerdeführerin genannte höhere Lohnansatz findet sich in der Tabelle nicht.
Angepasst an die 2011 durchschnittlich übliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Fr. 4‘360.-- : 40 x 41,7 = Fr. 4‘545.--) und an die Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Fr. 4‘545.-- x 0.01 = Fr. 45.--; vgl. Die Volkswirtschaft 10-2012 S. 95 Tab. B10.2) beträgt das Valideneinkommen Fr. 4‘590.-- pro Monat respektive Fr. 55‘080.-- pro Jahr (bezogen auf eine vollzeitliche Tätigkeit).
5.2 Eine Tätigkeit als Verkäuferin könnte die Beschwerdeführerin auch weiterhin ausüben, leidensbedingt jedoch nur in einem Pensum von 50 %. Für die Berechnung des Invalideneinkommens gelangen demnach die gleichen Berechnungsansätze wie beim Valideneinkommen zur Anwendung. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf 50 % des Valideneinkommens.
Zur Auffassung der Beschwerdeführerin, in der freien Wirtschaft bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr (vgl. Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 2.2), wurde in vorstehender Erwägung 3.2 Stellung genommen. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.
Die Beschwerdegegnerin erachtete aufgrund einer allgemein reduzierten Belastbarkeit und Stressintoleranz sowie wegen der Teilzeitarbeit als lohnminderndem Faktor einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen (sog. leidensbedingter Abzug; vgl. BGE 126 V 75) im Umfang von 15 % als gerechtfertigt (Urk. 8/106/2).
Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Ein Abzug für die allgemein reduzierte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin mag sich rechtfertigen, nicht jedoch ein Abzug für die Teilzeittätigkeit. Teilzeittätigkeit kann sich je nach den Umständen lohnmindernd auswirken. Jedoch ist dies keineswegs zwingend (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc). Der Verkaufsbereich ist eine Branche, in der typischerweise Teilzeitpensen nachgefragt und auch angeboten werden. Es muss demnach gegenüber Vollzeittätigen nicht mit einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung gerechnet werden. Angemessen ist nach dem Gesagten ein Abzug von höchstens 10 %. Das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen beträgt Fr. 24‘786.-- (Fr. 55‘080.-- : 2 x 0,9).
5.3 Bis Ende September 2008 ist von einem Anteil Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Dem Valideneinkommen von Fr. 27‘540 (50 % von Fr. 55‘080.--) steht das Invalideneinkommen von Fr. 24‘786.-- gegenüber. Die Einkommenseinbusse von Fr. 2‘754.-- entspricht einem Invaliditätsgrad von 10 %.
Ab Oktober 2008 ist von einem Anteil Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % auszugehen. Dem Valideneinkommen von Fr. 44‘064.-- (80 % von Fr. 55‘080.--) steht das Invalideneinkommen von Fr. 24‘786.-- gegenüber. Die Einkommenseinbusse von Fr. 19‘278.-- entspricht einem Invaliditätsgrad von 44 % (aufgerundet).
5.4 Die ermittelten Invaliditätsgrade im Erwerbsbereich sind den Einschränkungen im Haushaltsbereich gegenüberzustellen und im Gesamtverhältnis entsprechend zu gewichten. Für die Zeit bis Ende September 2008 beträgt der gewichtete Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich aufgerundet 5 % (1/2 von 10 %) und für die Zeit ab Oktober 2008 beträgt der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 35 % (4/5 von 44 %).
Anlässlich der 2007 durchgeführten Haushaltabklärung ergab sich im Ergebnis eine Beeinträchtigung von 2 % (Urk. 8/34/4 f. Ziff. 6). Bei der ergänzenden Abklärung im Oktober 2010 war eine Verbesserung zu verzeichnen. Es resultierte eine Einschränkung von 0,5 % (Urk. 8/105/3 f. Ziff. 6). Ob die im Oktober 2010 festgestellte Einschränkung im Haushalt von 0,5 % bereits für die Zeit ab Oktober 2008 zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben. Auch wenn über Ende September 2008 hinaus von einer Einschränkung von 2 % im Haushaltsbereich ausgegangen wird, was für die Zeit bis und mit September 2008 die gewichtete Einschränkung von 1 % (1/2 von 1 %) und ab Oktober eine gewichtete Beeinträchtigung von 0,4 % (1/5 von 2 %) ergibt, liegt der Gesamtinvaliditätsgrad in beiden Fällen unter der Erheblichkeitsschwelle von 40 %.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, weist in der Kostennote vom 9. November 2011 (richtig: 2012) einen Zeitaufwand von 12,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.-- aus (Urk. 22). Die Aufwendungen und Barauslagen sind angemessen. Ausgehend vom praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin auf Fr. 2‘706.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, wird mit Fr. 2'706.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).