IV.2011.00304
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene und als selbständige Fusspflegerin tätige X.___ meldete sich unter Hinweis auf durch Diskushernien verursachte Rückenbeschwerden am 1. November 2009 (Urk. 9/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an. Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/7) erstellen und zog den Bericht der Klinik Y.___ vom 29. Oktober 2007 (Urk. 9/11), die in der Z.___ angefertigten Berichte betreffend HWS-Röntgen-Befunde vom 8. Oktober 2007 (Urk. 9/12) und vom 28. Oktober 2008 (Urk. 9/13), verschiedene Berichte des Zentrums A.___ (Urk. 9/10 vom 13. Mai 2009, 6. Juli 2009 und 22. Februar 2010) sowie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 18. Februar 2010 (Urk. 9/9) bei. Schliesslich liess sie die Versicherte am 25. Oktober 2010 durch Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachten (Expertise vom 30. Oktober 2010, Urk. 9/17/1-22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/20-26), im Rahmen dessen X.___ den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 9. Dezember 2010 (Urk. 9/23) zu den Akten reichte, wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mangels dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob X.___ unter Beilage des Berichts von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie FMH, Chirurgie FMH, Zentrum A.___, vom 16. März 2011 (Urk. 3/1) am 21. März 2011 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Am 18. April 2011 (Poststempel) legte sie das am 16. April 2011 ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) zusammen mit Unterlagen (Urk. 7/1-6) auf. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2011 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-29) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2011 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte und dafürhielt, Dr. D.___ habe auf dieselben Röntgenbilder wie Dr. C.___ abstellend keine neuen Befunde erhoben (Urk. 2), machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. D.___ zufolge seien weitere Operationen nötig, um schmerzfrei arbeiten zu können. Zudem hätten die von ihm neu gestellten Diagnosen im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden, und endlich habe Dr. C.___ übersehen, dass sie dringend an beiden Händen operiert werden müsse. Eine volle Tätigkeit als Fusspflegerin sei ihr mit diesen Händen nicht mehr möglich, was durch den Bericht von Dr. E.___ bestätigt werde (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 29. Oktober 2007 (Urk. 9/4/1) machte Dr. D.___ aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin ein persistierendes therapieresistentes invalidisierendes Cervicoocipital-Syndrom mit Brachialgie rechts, nicht Dermatom bezogen, bei im MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 8. Juni 2006 kleiner Diskushernie C5/6 paramedial auf der Höhe C5/6 mittels Cloward-Spondylodese therapiert worden sei. Nach komplikationslosem Verlauf habe die Beschwerdeführerin mobilisiert und mit reizloser Wunde entlassen werden können. Die nach Jahresfrist durchgeführte Kontrolle (Röntgen-Bericht vom 28. Oktober 2008, Urk. 9/13) zeigte den Platzhalter in regelrechter Lage zwischen C5/6 ohne Anhaltspunkte für eine Lockerung oder Dislokation. Am vorderen Längsband visualisierten sich eine schmale Verkalkung/Verknöcherung sowie Unkarthrose und Spondylarthrose der mittleren und unteren HWS.
3.2 Am 9. August 2008 (Urk. 9/4/3) unterzog sich die Beschwerdeführerin nach der Diagnosestellung einer zermürbenden beidseitigen Ischialgie bei kernspintomographisch nachgewiesener (Urk. 9/17/16) bedrohender grosser medialer Diskushernie L3/4 an der Klinik A.___ einer Diskektomie L3/4. Dabei gestaltete sich der postoperative Verlauf unproblematisch, so dass nach Klinikaustritt keine besondere Therapie, sondern einzig Schonung während vier Wochen angezeigt war (Bericht vom 18. August 2008, Urk. 9/17/18).
3.3 Nachdem am 7. Mai 2009 (Bericht vom 13. Mai 2009, Urk. 9/10/6) die Diagnose eines zweiten Sigmadivertikulitisschubs gestellt worden war und sich die Beschwerdeführerin bis zum 12. Mai 2009 stationär in der Klinik A.___ hatte behandeln lassen, zeigte die nachfolgend durchgeführte Koloskopie vom 3. Juli 2009 (Urk. 9/10/8) unauffällige Schleimhautverhältnisse und eine Haustrierung bis auf vereinzelte Sigmadivertikel.
3.4 Dr. B.___, FMH Innere Medizin, seit 1998 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, hielt am 18. Februar 2010 (Urk. 9/9) dafür, dass die Beschwerdeführerin seit der Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) nie schmerzfrei gewesen sei. Sie leide unter einem Ruheschmerz sowie an Schmerzen nach langem Sitzen. Die Prognose sei ungünstig; eventuell sei eine weitere Operation nötig, was aktuell aber nicht beurteilbar sei. Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab August 2008 bis auf Weiteres und erachtete die bisherige Tätigkeit mit Pausen während dreier Stunden täglich für zumutbar. Das Sitzen oder Stehen ohne Unterbruch sei höchstens während 50 Minuten möglich (Urk. 9/9/2). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit notierte Dr. B.___, eine solche sei etwa drei Stunden mit Pausen und ohne längeres Sitzen oder Stehen zumutbar (Urk. 9/9/3).
3.5
3.5.1 Der Gutachter Dr. C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2010 und erstattete am 30. Oktober 2010 Bericht (Urk. 9/17/1-22). Ihm gegenüber beklagte sich die Beschwerdeführerin über seit dem 20. Lebensjahr bestehende Schmerzen im unteren Rückenbereich, welche seit etwa 1995 permanent, sowohl am Tag als auch in der Nacht, vorhanden seien und Werte zwischen 8 und 10 auf der Analog-Skala erreichten. Die im August 2008 erfolgte Diskushernienoperation habe weder die Schmerzen noch die Schmerzausstrahlung positiv beeinflusst. Daneben leide sie seit dem Jahre 2000 an Nackenschmerzen, welche seit 2004 belastungsunabhängig aufträten und ihr schmerzfreie Tage als auch solche mit Schmerzen mit Werten zwischen 4 und 6 bescherten, woran die im Oktober 2007 durchgeführte Operation ebenfalls nichts geändert habe. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, seit etwa einem Jahr an Schmerzen im Bereich der Daumenballen (Urk. 9/17/2), seit Jahren an Kniebeschwerden rechts sowie unter Müdigkeit und Schlafstörungen zu leiden (Urk. 9/17/3).
3.5.2 Dr. C.___ erhob in der klinischen Untersuchung einen weitgehend normalen Status (Urk. 9/17/7). In keinem axialen Bewegungssegment habe sich eine Fehlhaltung oder Bewegungseinschränkung objektivieren lassen. Die Palpation der paravertebralen Weichteile sei cerivcal als auch lumbal als diskret schmerzhaft beschrieben worden, wobei ein korrelierender klinisch-pathologischer Befund wie beispielsweise eine Myogelose oder ein Triggerpunkt sich nicht habe finden lassen. Sodann hätten sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf ein akutes radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels ergeben. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialer Bewegungssegmente der HWS und LWS, unabhängig davon, in welcher Stellung die Untersuchung auch erfolgt sei, als etwa gleich schmerzhaft bezeichnet, was auf vordergründig nicht-somatisch abstützbare Beschwerden hinweise (Urk. 9/17/8). Der Gutachter notierte, radiologisch kämen aktuell stationäre Befunde einer leichtgradigen Chondrose im lumbosakralen Bewegungssegement zur Darstellung, wobei das operierte Segment LWK4/5 normal und insbesondere ohne Hinweis auf eine Arthrose wie Chondrose oder Osteochondrose erscheine. In Bezug auf mittels MRI erhobene Befunde führte Dr. C.___ aus, Diskushernien könnten durch MRI-Untersuchungen bei asymptomatischen Probanden lumbal in bis zu 40 % der Fälle dokumentiert werden. Das sei der Grund dafür, weshalb die Interpretation eines in einer MRI-Abklärung dokumentierten pathologischen Befundes immer unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung respektive der klinisch-pathologischen Befunde zu erfolgen habe. Der Gutachter erklärte sodann, bei der Beschwerdeführerin liege cervikal wie auch lumbal ein failed-back-surgery-Syndrom vor. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor den jeweiligen Diskushernienoperationen cervikal und lumbal undifferenzierte Beschwerden geschildert habe (Urk. 9/17/9).
Zum MRI-Befund am rechten Kniegelenk Stellung nehmend, notierte Dr. C.___, die Verhältnisse seien als altersentsprechend mit beginnenden Diskusdegenerationen medialseits einzustufen. Schliesslich fand sich im allgemein-internistischen Status kein relevanter klinisch-pathologischer Befund (Urk. 9/17/9). Der als beträchtlich einzustufende Nikotinkonsum der Beschwerdeführerin sei baldmöglichst zu sistieren (Urk. 9/17/10).
3.5.3 Dr. C.___ diagnostizierte als mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente. (2) Die Fingerpolyarthrose, (3) die chronischen, undifferenzierten Rückenschmerzen, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Bauch, Herzklopfen und Nervosität, (4) die Gonalgie rechts, (5) der Nikotinkonsum sowie (6) die gestörte Gluconeogenese seien ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/17/6). Zusammenfassend erachtete der Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Demgegenüber könne er die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Fusspflegerin seit Februar 2008 nicht vollumfänglich bestätigen. Eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation von August 2008 sei aber ausgewiesen, auch wenn - postoperativ beurteilt - die Operationsindikation zu relativieren sei (Urk. 9/17/11).
3.5.4 Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt erachtete Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die seit 2005 in Selbständigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit im Zeitraum der Diskushernien-Operation lumbal, damit ab 9. August 2008 bis zum Ende der Rehabilitationsphase und mithin bei grosszügiger Auslegung bis Ende September 2008, als vollständig eingeschränkt. Ab September 2008 könne phasenweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 % bis maximal 20 % bestätigt werden. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe demgegenüber keine Einschränkung. Mittels medizinischer Massnahmen (Einsatz einfacher Analgetika, allgemein aktivierende Bewegungsübungen, Einsatz von Einlagen, Fortführen der Osteoporose-Primärprophylaxe, Stopp des Nikotinkonsums, Reduktion - besser Stopp - des Alkoholkonsums, Kontrolle der Schilddrüsenhormone) könnten die Beschwerden möglicherweise günstig beeinflusst werden, wobei sich invaliditätsfremde Faktoren (länger anhaltende partielle berufliche Arbeitsabstinenz, limitierte Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation, möglicherweise limitierte Motivation) ungünstig auf eine vollständige berufliche Wiedereingliederung auswirken könnten (Urk. 9/17/12). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Prognose gut (Urk. 9/17/13).
3.6 Dr. D.___ hielt am 9. Dezember 2010 (Urk. 9/23) dafür, mit Blick auf die Röntgenaufnahmen vom 25. Oktober 2010 - hier seien Facettenarthrosen L4-5 und L5-S1 beidseits sowie eine Pseudoretrolisthesis auf den Funktionsaufnahmen, insbesondere auf Höhe L2-3 zu erkennen, was die aktuellen Restlumbalgien erläutern könnte - bestünden glaubhafte Restlumbalgien. Zur Bestätigung der Facettenarthrose empfehle sich die Durchführung eines Computertomogramms (CT) der LWS. Zudem wäre eine Facetteninfiltration L2-3 durchzuführen, um festzustellen, ob die Pseudolisthesis Ursprung der Schmerzen sei. Sollte das Ergebnis positiv ausfallen, so herrsche eine eindeutige Belastungsminderung der Wirbelsäule vor, insbesondere bei vorgeneigter Haltung. Somit bestehe - so ausdrücklich Dr. D.___ - eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor allem als Fusspflegerin, weshalb glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als zwei bis drei Patienten täglich behandeln könne und sich danach ausruhen müsse. Zusammenfassend erklärte der Arzt, es seien weitere orthopädische Abklärungen durchzuführen, um die genannten Diagnosen und allfälligen Therapien sowie die Arbeitsfähigkeit besser evaluieren zu können. Fest stehe jedoch, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Vorbescheid von einer durchgehend vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, was wohl unzutreffend sei.
3.7 Zum Bericht von Dr. D.___ Stellung nehmend führte Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 20. Januar 2011 (Urk. 9/26) aus, die Beurteilung des behandelnden Arztes stütze sich auf dieselben Röntgenbilder, welche dem Gutachter Dr. C.___ bereits vorgelegen hätten. Neue Befunde würden dabei jedoch nicht erhoben, sondern lediglich die Durchführung eines CT empfohlen. Offensichtlich sei dafür die Indikation aber nicht dringend genug, ansonsten Dr. D.___ als behandelnder Arzt die Untersuchung doch selber hätte durchführen lassen. Sodann habe Dr. C.___ die Beschwerdeführerin gründlich untersucht und seine Beurteilung gestützt auf die gesamte Aktenlage gefällt. Mithin ergebe sich kein Grund, von dessen Einschätzung abzuweichen, wonach es an einer dauerhaften signifikanten Arbeitsunfähigkeit fehle.
3.8 Dr. E.___, Zentrum A.___, berichtete am 16. März 2011 (Urk. 3/1), die Beschwerdeführerin leide seit Längerem unter Beschwerden in beiden Daumensattelgelenken, links stärker als rechts. Vor zwei bis drei Wochen sei während der Arbeit ein akuter Schmerz im schon seit längerer Zeit überstreckbaren Grundgelenk des linken Daumens aufgetreten. Seit diesem Ereignis leide sie unter Schmerzen palmarseitig und im Gelenk. Zudem beschreibe die Beschwerdeführerin ein Einschlafen beider Arme und auch ausstrahlende Schmerzen, der Beschreibung nach eher von der HWS ausgehend. Ein mögliches CTS (Carpaltunnelsyndrom) sei bisher aber noch nie ausgeschlossen worden. Der Arzt nannte eine deutlich sichtbare Heberdenarthrose an beiden Händen und unter Verweis auf die im Oktober 2010 angefertigten Röntgenbilder eine fortgeschrittene Rhizarthrose beidseits mit ausgeprägter Subluxation im Daumensattelgelenk links und kompensatorischer, schmerzhafter Überstreckung im MCP-Gelenk Dig I links. Er notierte im Weiteren, er habe der Beschwerdeführerin die mit 95%igem Zufriedenheitsgrad erfolgversprechende Operation der Resektions-Interpositionsarthroplastik für beide Daumengrundgelenke vorgeschlagen, was eine Rehabilitationszeit von fünf bis sechs Monaten und ein Arbeitsausfall von mindestens zwei Monaten nach sich ziehe. Dabei dürfte im Vergleich zur derzeitigen Situation die Kraft in den Händen gleich bleiben oder sich gar verbessern. Bezüglich operativem Vorgehen bestehe kein zeitlicher Druck. Alleine die Beschwerden legten fest, wann eine Operation angezeigt sei. Endlich sei, sofern die Schmerzen im Arm und die gelegentlich auftretenden Sensibilitätsstörungen in den Vordergrund treten würden, eine neurologische Abklärung zum Ausschluss eines CTS zu empfehlen.
4.
4.1 Das von Dr. C.___ erstattete Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). So tätigte der Gutachter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wofür auch der Bericht von Dr. D.___ (E. 3.6) nicht Anlass bietet. Zum einen ist nicht allein die Diagnose - wobei hierzu ergänzend anzufügen ist, dass sich Dr. C.___ nicht über das Vorliegen einer Facettenarthrose äusserte, sondern Arthrosen am operierten Wirbelsäulensegment LWK4/5 ausschloss - ausschlaggebend, sondern relevant ist, wie sich eine gesundheitliche Veränderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zum andern berichtete Dr. C.___ von Mikroinstabilitäten, die als physiologisch zu betrachten seien (Urk. 9/17/5). Sodann vermochte RAD-Arzt Dr. F.___ im Bericht von Dr. D.___ keinen neuen Befund zu erkennen (E. 3.7). Angesichts dessen, dass der Gutachter Dr. C.___ die Beschwerdeführerin umfassend untersuchte, die von ihr geklagten Beschwerden als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar erkannte (E. 3.5.3), die Beschwerdeführerin nicht nur am Tag auftretende, sondern auch unverändert während der Nacht vorhandene Rückenschmerzen beklagte, während typisches Zeichen des Facettensyndroms ein belastungsabhängiger Kreuzschmerz ist (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2012, 263. Auflage, S. 641), keine der durchgeführten Therapien zu einer Linderung der Rückenschmerzen zu führen vermochte (E. 3.5.1) und schliesslich Dr. D.___ die mittels Röntgenuntersuchung vom 25. Oktober 2010 erhobenen Befunde bloss als mögliche Ursache erachtete (E. 3.6), ergibt sich keinerlei Anlass, von der Beurteilung durch Dr. C.___ abzuweichen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 23'495.-- erzielte (Urk. 7/5 S. 13), während sie - obwohl Dr. B.___ zufolge seit August 2008 bis auf Weiteres zu 70 % arbeitsunfähig (E. 3.4) - im Jahr 2007 nur ein solches von Fr. 7'320.-- (Urk. 9/4/16) und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 9'740.-- (Urk. 9/4/11) generiert hatte. Kann mithin von der ungeschmälerten Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ ausgegangen werden, so ist von weitergehenden Abklärungen abzusehen.
4.2 Was sodann den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, Dr. C.___ habe übersehen, dass beide Hände einer Operation zu unterziehen seien, womit seine Einschätzung einem Fehlentscheid gleichkomme (E. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. C.___ nannte in seinem Gutachten seit einem Jahr bestehende belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Daumenballen (E. 3.5.1), diagnostizierte in der Folge gestützt auf den radiologischen Befund vom 25. Oktober 2010 Arthrosen des Zeigefingers und der Daumensattelgelenke (Urk. 9/17/5), sprach dieser Diagnose indes eine langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab (E. 3.5.3). Dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich auf die Einschätzung des Gutachters Dr. C.___ abstellte, ist damit nicht zu bemängeln, zumal die Beschwerdeführerin am 16. März 2011 von seit zwei bis drei Wochen andauernden akuten Schmerzen berichtete (E. 3.8). Dies liegt zeitlich nach dem angefochtenen Entscheid vom 16. Februar 2011 und findet mithin vorliegend keine Berücksichtigung mehr, sind doch für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Ebenso ist erstmals nach der angefochtenen Verfügung von einem möglichen CTS die Rede (E. 3.8), womit auch diese Frage im laufenden Verfahren nicht zu klären ist.
4.3 Zusammenfassend ist damit auf die Einschätzung von Dr. C.___ und damit darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin - nach vorübergehender, vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 9. August bis September 2008 - in ihrer Arbeitsfähigkeit zeitweise zu 15 bis 20 % eingeschränkt ist (E. 3.5.4). Dies vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (E. 2.2), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.2 Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag für eine alleinstehende mit einer erwachsenen Person in Haushaltgemeinschaft lebende Person (vgl. diesbezügliche Angabe im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, Urk. 6 S. 4 Ziffer 1): Fr. 1'100.-- (inkl. Kosten für Elektrizität, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer II/3. und Ziffer III/1.1), Wohnungsmiete Fr. 432.-- (hälftiger Anteil; Urk 6 S. 7), anrechenbare Telekommunikationskosten Fr. 100.--, Prämien für Krankenkasse Fr. 52.-- (nur KVG; vgl. Kreisschreiben, Ziffer III. 2. [Fr. 2'666.40 jährlich, Urk. 7/5 S. 17] unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung [Fr. 2052.-- jährlich, Urk. 7/5 S. 11] ergibt einen jährlichen Restbetrag von Fr. 614.--), Prämie für Haftpflichtversicherung Fr. 21.-- (Urk. 7/4 S. 5). Insgesamt ergeben sich damit monatliche anrechenbare Auslagen in Höhe von Fr. 1'705.--.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2010 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'209.-- (Urk. 7/5 S. 8). Daneben entrichtet ihr Sohn G.___ einen Beitrag von Fr. 500.-- pro Monat (Urk. 6 S. 4), was angesichts seines Monatseinkommens von Fr. 3'901.-- jedoch zu tief erscheint. Vielmehr ist ein monatlicher Anteil an die Haushaltkosten von rund Fr. 1'000.-- angemessen (vgl. Kreisschreiben Ziffer IV. 2.). Ebenso hat Sohn H.___, welcher bis zum 10. August 2011 in Ausbildung gestanden hat, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Weil entsprechende Angaben hierzu fehlen und die Beschwerdeführerin so oder anders nicht als bedürftig betrachtet werden kann (siehe nachfolgend), kann die Frage nach der angemessenen Höhe dieses Anteils offenbleiben. Von den (aktenkundigen) Gesamteinnahmen von Fr. 2'209.-- verbleiben nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von ungefähr Fr. 5.-- monatlich (Urk. 6 S. 6) rund Fr. 2'200.--.
Nach Abzug der Ausgaben von Fr. 1'705.-- sowie eines Freibetrages von Fr. 300.-- für eine Einzelperson stehen der Beschwerdeführerin Fr. 195.-- pro Monat zur Verfügung, welcher Betrag unter Berücksichtigung eines angemessen Anteils von Sohn H.___ an die Haushaltkosten (vgl. oben) höher ausfallen würde.
5.3 Zusammenfassend fehlt es damit an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. März 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).