IV.2011.00307
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20) den Anspruch der 1963 geborenen X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 2), wobei sie sich in medizinischer Hinsicht wesentlich auf die von ihr veranlasste orthopädisch-psychiatrische Expertise des Medizinischen Gutachterzentrums G.___ (Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/17) abstützte.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. März 2011 (Urk. 1) - unter Beilage von Berichten des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. März 2011 (Urk. 3/1) und des Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, vom 3. Juni 2010 (Urk. 3/2) - Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2011 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel dieser Eingabe wurde am 10. Mai 2011 der Gegenpartei zugestellt (Urk. 8).
Auf die Parteivorbringen und die zu würdigenden Unterlagen ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
1.5 Die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf laufende Verfahren bedeutet nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive per se verlören. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hinweisen). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteile 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen. In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die am 21. Februar 2011 verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfallereignisses vom 18. März 2008 (Treppensturz) zwar zunächst in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, weshalb die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) denn auch Taggelder ausgerichtet habe; ihr die angestammte Arbeit als Raumpflegerin beziehungsweise jede angepasste Verweisungstätigkeit jedoch ab November 2009 wieder voll zumutbar sei und im Haushaltsbereich ebenfalls keine wesentliche Einschränkung vorliege. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sei demnach ebenso zu verneinen wie der Anspruch auf eine Rente, welcher aufgrund verspäteter Anmeldung (vom 9. März 2010) frühestens im September 2010 - und damit zu einem Zeitpunkt vollständiger Arbeitsfähigkeit - hätte entstehen können.
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass sie aufgrund der Schmerzen im rechten Knie nicht arbeitsfähig sei und somit Anspruch auf eine Rente habe. Die der Rentenabweisung zugrundeliegende Expertise des G.___ vom 2. Dezember 2010 sei lückenhaft, und es frage sich, wie aussagekräftig eine orthopädische Begutachtung denn sei, wenn die Hälfte der Tests am Knie nicht habe durchgeführt werden können. Der begutachtende Orthopäde (Dr. Y.___) sei ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen und habe die Knieschmerzen „auf ein Minimum heruntergespielt“.
3.
3.1 Nach Lage der Akten stürzte die Beschwerdeführerin am 19. März 2008 bei der Reinigung einer Treppe auf das rechte Knie. Gleichentags meldete sie sich in der Notaufnahme des Spitals C.___, wo sich radiologisch eine wenig dislozierte Tibiaplateau-Impressionsfraktur rechts dorsolateral zeigte. Nach einem vom 20. bis 27. März 2008 dauernden stationären Aufenthalt, während dessen sich die Knieschmerzen unter analgetischer Therapie und physiotherapeutischer Instruktion verringerten, wurde die Patientin regelmässig im chirurgischen Ambulatorium des Spitals kontrolliert, wobei sich im Verlauf von vier Monaten eine lediglich geringgradige Besserung der Symptomatik zeigte. Ein im Juli 2008 erneut durchgeführtes MRI des rechten Kniegelenkes ergab kein Korrelat zu den anhaltenden Beschwerden (vgl. Urk. 7/12/9 ff.). Auf Zuweisung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ weilte die Versicherte vom 16. September bis 13. Oktober 2008 in der Klinik E.___ (Urk. 7/12/9), wo als Rehabilitationsziele eine Schmerzreduktion und das Gehen ohne Gehhilfe formuliert wurden. Während der ersten Woche war keine Schmerzbeeinflussung zu verzeichnen. Bei reizlosen Verhältnissen, guter Gelenkskongruenz sowie freier passiver und aktiver Beweglichkeit konnten die Schmerzen organisch-strukturell weiterhin nicht ausreichend erklärt werden. Im Verlauf der letzten Aufenthaltswoche stellte sich mit Unterstützung von Analgetika und günstiger Beeinflussung durch Einzelphysiotherapie, Feldenkrais und TENS eine Schmerzverbesserung ein. Die Versicherte konnte mit deutlich gebessertem Beschwerdebild nach Hause entlassen werden, und es wurde ab dem 3. November 2008 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit als möglich erachtet (Urk. 7/12/10).
3.2 Aufgrund persistierender Knieschmerzen wurde die Versicherte im Dezember 2012 in der Klinik F.___ und am 12. Juni 2009 in der Klinik Q.___ vorstellig, wo keine strukturelle Problematik festgestellt werden konnte (Urk. 7/12/6) und die starken Schmerzen als mit der klinischen Untersuchung und Bildgebung (MRI vom 12. Juni 2009) nicht erklärbar bezeichnet wurden (Urk. 7/12/8). SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ verneinte am 3. November 2009 bei unauffälligen Untersuchungsbefunden am rechten Kniegelenk eine (unfallbedingte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8/7 f.). Nachdem der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ am 26. April 2010 Schmerzen und Funktionseinbussen am rechten Knie sowie regrediente cervico-cephale Beschwerden vermerkt, eine Schmerzchronifizierung und zentrale Schmerzverarbeitungsstörung mit bereits mässiger depressiver Störung festgestellt (Urk. 7/12/1) und seit dem 19. März 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 7/12/2), beziehungsweise eventuell eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 30 bis 40 % für möglich hielt (Urk. 7/12/4), veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung am G.___.
3.3 Die G.___-Expertise vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/17) enthält keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine „Schmerzpersistenz bei Status nach kaum dislozierter lateraler Tibiaplateauimpressionsfraktur 03/2008 und minimaler Gonarthrose im lateralen Kompartiment rechts“ sowie eine Metatarsalgie bei Senk-/Spreizfuss rechts, ein Senk-/Spreizfuss links sowie eine Adipositas aufgeführt (Urk. 7/17/6). Die orthopädische Beurteilung lautete dahin, dass das Ausmass der rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen und der abnormen Untersuchungsbefunde am rechten Kniegelenk, welches „schmerzbedingt“ kaum habe untersucht werden können, massiv mit dem altersentsprechend normalen MRI-Befund kontrastiere; die als Metatarsalgie bei pathologischer Fussstatik zu interpretierenden Schmerzen im Fussballen rechts könnten in der Regel mit Schuheinlagen problemlos behandelt werden. Damit liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich vor (Urk. 7/17/7 und Urk. 7/17/18). Aus psychiatrischer Sicht liessen sich trotz der anhaltenden Schmerzsymptomatik keine Anpassungsstörungen, keine depressiven Reaktionen oder andere psychische Störungen mit Krankheitswert erheben. Entsprechend war weder eine Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs oder der Dauerbelastung noch eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen. Bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte gingen die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/17/15 f. und Urk. 7/17/18).
4.
4.1 Das Gutachten des G.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. In Kenntnis der fallrelevanten Vorakten und nach einlässlicher Anamnese und Befunderhebung gelangte der begutachtende Orthopäde zur nachvollziehbar begründeten Auffassung, dass das Ausmass der dargebotenen rechtsseitigen Kniebeschwerden bei altersentsprechend normalen bildgebenden Befunden nicht plausibel sei. Diese Beurteilung korreliert nicht nur mit jener des SUVA-Kreisarztes Dr. D.___, der eine durch verschiedenste Abklärungen bestätigte konsolidierte Fraktur in Normalstellung ohne wesentliche Band- oder andere Kniebinnenläsionen festgestellt und die eingeschränkte Kniefunktion als nicht erklärbar bezeichnet hatte (Urk. 7/8/7). Sie entspricht auch der Einschätzung der Ärzte der Klinik F.___ und der Klinik Q.___, wonach die fraglichen Knieschmerzen keinen Strukturen im rechten Kniegelenk zuzuordnen (Urk. 7/12/6) beziehungsweise mit der Bildgebung und der klinischen Untersuchung nicht zu erklären sind (Urk. 7/12/8). Selbst der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ äusserte sich dahin, dass die derzeitigen Schmerzen seiner Patientin mit „schulmedizinischen Methoden und Denkweisen… nicht genügend ojektiviert“ werden könnten (Urk. 3/1).
4.2 Anhaltspunkte für mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des G.___-Gutachters Dr. Y.___ finden sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Anderes kann angesichts der insgesamt neutral und sachlich gehaltenen Expertise auch nicht aus dem gutachterlich zum Ausdruck gebrachten Erstaunen darüber abgeleitet werden, dass die nun schon seit 1993 in der Deutschschweiz lebende Explorandin einen Dolmetscher benötige (Urk. 7/17/5). Der Umstand, dass - wie in der Beschwerde weiter bemängelt wird - nicht sämtliche Tests am rechten Knie durchgeführt werden konnten, vermag die Aussagekraft des G.___-Gutachtens nicht zu schmälern, und ist im Übrigen wesentlich auf die ungenügende Mitarbeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Bereits SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ hatte von teilweise massivem Gegenspannen und selbstlimitierendem und schmerzausweitendem Verhalten bei der Prüfung der Kniefunktionen berichtet (Urk. 7/8/6 ff. und Urk. 7/8/11 ff.). Das Vorliegen einer Sudeck-Dystrophie beziehungsweise einer Algodystrophie, wie sie der Orthopäde Dr. B.___ mit allerdings vager Formulierung postulierte (Urk. 3/2 S. 2), wurde im G.___-Gutachten aufgrund fehlender klinischer Zeichen und der Ergebnisse einer im Herbst 2009 durchgeführten 3-Phasen-Ganzkörperskelett-Szintigraphie (Urk. 7/12/5) nachvollziehbar verneint. Die vom Allgemeinmediziner Dr. A.___ erwähnte „Schmerzchronifizierung und zentrale Schmerzverarbeitungsstörung mit bereits mässiger depressiver Störung“ (Urk. 7/12/1 und Urk. 3/1) schliesslich konnte vom psychiatrischen Gutachter des G.___ nach ausführlicher Anamneseerhebung und klinischer Untersuchung nicht bestätigt werden.
5. Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin auf die keine Zweifel offenlassende G.___-Expertise vom 2. Dezember 2010 - mit der Schlussfolgerung eines nicht eingeschränkten Leistungsvermögens - abstellen; die rentenabweisende Verfügung vom 21. Februar 2011 besteht zu Recht.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).