IV.2011.00311

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung 18. März 2011 den Anspruch des 1953 geborenen, seit 5. August 2009 angemeldeten X.___ mit der Begründung, in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig und könne er ein rentenausschliessendes Einkommen (Invaliditätsgrad 29 %) erzielen (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 22. März 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Eingabe vom 13. April 2011 präzisierte er - nunmehr vertreten durch Rechtanwältin Christine Fleisch - sein Rechtsbegehren dahingehend, als ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 19. September 2011 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und beantrage, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 18. März 2011 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab August 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2011 an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Oktober 2011 auf Duplik (Urk. 19).
         Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahmen des Y.___ vom 30. November 2011 zu dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten (Urk. 22/1) und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 11. Oktober 2011 (Urk. 22/2) ein (Urk. 21). Die IV-Stelle teilte am 23. Februar 2012 ihren Verzicht auf Stellungnahme hierzu mit (Urk. 25).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Laut Arztbericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 26. August 2009 (Urk. 10/9) leidet der Beschwerdeführer seit März 2009 an einem therapieresistenten lumbo-radikulären Schmerzsyndrom S1 rechts bei breitbasig flachbogiger Diskushernie L5/S1, hypertropher Spondylarthrose mit Einengung des Recessus lateralis und Affektion der Nervenwurzel S1 beidseits sowie breitbasiger Diskusprotrusion L4/L5, hyperotropher Spondylarthrose mit leichter Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne absolute Spinalkanalstenose, erosiver Osteochondrose L5/S1 sowie Spondylose der distalen Brustwirbelsäule (BWS). Ferner diagnostizierte Dr. A.___ eine Adipositas (BMI 33,6) und eine aufgehellte Depression, die sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei deutlich eingeschränkt, und der Beschwerdeführer klage über Nachtschmerz, wofür ein entsprechendes somatisches Korrelat vorhanden sei. Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit bezüglich des Rückens, psychisch seien keinerlei Einschränkungen vorhanden. In einer wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
2.2     Dr. med. B.___, FMH für Rheumaerkrankungen, diagnostizierte im Bericht vom 28. August 2009 (Urk. 10/17) ein chronisches therapieresistentes zervikospondylogenes Syndrom mit fraglichen radikulären Reizungen beidseits bei leichten Osteochondrosen der mittleren und unteren HWS, Spondylarthrosen der oberen Halswirbelsäule (HWS), kleinen Diskushernien sowie foraminalen Stenosen C5/6 und C6/7, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen beidseits und fraglichen radikulären Reizungen bei Diskushernie L5/S1, hypertropher Spondylarthrose L5/S1 beidseits, Diskusprotrusion L4/5 und ein chronisches thorakospondylogenes Syndrom bei multiplen Osteochondrosen mit hyperostotischer Spondylosis deformans im mittleren Drittel und fixiertem Rundrücken.
         Die Wirbelsäule sei im Bereich der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) in allen Richtungen um die Hälfte eingeschränkt. Im Bereich der BWS sei sie vollständig eingeschränkt mit massiv verminderter Atemexkursion. Die Schultern seien hochgezogen. Es bestünden diffuse paravertebrale Druckdolenzen im Bereich der HWS und des Schultergürtels sowie diffuse paravertebrale Druckdolenzen im Bereich der LWS und den Beckenkämmen. Es gebe keine sichere neurologische Ausfälle.
         Für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur mit raschem Ein- und Aussteigen sowie Tragen von Lasten sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Die Degenerationen im Bereich der ganzen Wirbelsäule wirkten sich sehr ungünstig auf die Belastbarkeit aus. In leichten Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg sei der Beschwerdeführer vorerst zu 50 % und bei gutem therapeutischem Verlauf später auch zu 100 % einsetzbar.
2.3     Nachdem Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, bereits am 23. April 2009 zuhanden der D.___ einen vertrauensärztlichen Bericht erstellt hatte (vgl. Urk. 10/15/1-8), stellte er im Bericht zuhanden der D.___ vom 5. September 2009 (Urk. 10/15/10-16) folgende Diagnosen:
         "        Panvertebrales, spondylogenes Schmerzsyndrom bedingt durch:
- Fehlform (BWS Hyperkyphose, Hohlkreuz) mit musk. Dysbalance
- BWS M. Scheuermann ff., mehrere Wirbelkörperhaemangiome BWS
- Fortgeschrittene deg. Veränderungen und Diskopathien:
- HWS: mehrsegmentale DH-Protrusionen C3-7 mit leichter Spinalkanalstenose C3/4, hypertrophe Spondylarthrose mit mittelschwerer Foraminalstenose C3/4, C4/5 u. C5/6 beids. Flache Diskushernie C5/6 und C6/7 mit mittelschwer bis schwerer Foraminalstenose re. betont, Kompr. NW C7 radiolog. möglich. (MRI 17.04.09)mit cervicobrachialem mehrsegmentärem Schmerzirritationssyndrom. ICD-10: M40.0, M42.1, M47.8, M50.2
- LWS: Erosive Osteochondrose L5/S1 Modic 1Breitbasige flache Diskushernie L5/S1, hypertrophe Spondylarthrose mit Rezessus lat. Stenose beids. mit Affektion NW S1 beids.Breitbasige Diskusprotrusion, hypertrophe Spondylarthrose L4/5 ohne neurale Kompression (MRI 06.07.2009).Chronifiziertes Lumboradikuläres Schmerzsyndrom re-betont mit diskreter sensibler Störung. ICD-10: M47.8, M51.1
- Anhaltend reaktive depressive Episode leicht bis mittelgradig bei chronifiziertem Schmerzsyndrom. ICD-10: F33.0-1"
         Ohne direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___:
         "     - Hyperuricaemie 551 umol/l mit gel. Arthralgien
- Adipositas Grad I, BMI 33.8
- Langjähriger Nikotinabusus ohne direkte Folgen
- Langjährige Kopfschmerzen (vermutlich Spannungskopfschmerz)
- Psoriasis Knie-, Ellbogen beids. ohne Arthropathie
- Leichte Gonarthrosen beids".
         Als Erklärung für die rechtsbetonten Cervicobrachialgien mit diskreter sensorischer Störung und die ebenfalls rechtsbetonten ausstrahlenden Beinschmerzen verbunden mit panvertebralem Rückenschmerz bei der zusätzlichen thorakal ausgeprägten Hohl-Rundrückenbildung seien chronifizierte radikuläre Schmerzirritationen anzunehmen. Der Beschwerdeführer gebe die gesamte Wirbelsäule als schmerzhaft und eine generelle palpatorische Druckdolenz an, was an ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom erinnere. Er sei mässig verspannt. Cervical und lumbal sei die Bewegung endschmerzhaft deutlich eingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrage 15 cm und sei schmerzhaft mit skoliotischer Aufrichtebewegung. Es lägen leichte Gonarthrosen beidseits vor. Neurologisch seien keine direkten Ausfälle feststellbar. Psychisch wirke der Beschwerdeführer stumpf und sei erkennbar depressiv trotz medikamentöser Behandlung.
         Die Tätigkeit als Chauffeur bei der Stadtküche mit der Notwendigkeit, bis zu 20 kg tragen zu müssen, sei psychisch und rückenbedingt nicht mehr möglich. In rückenschonender wechselbelastender leichter Tätigkeit mit mindestens 1/3 sitzendem Anteil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 40 % (halbtags mit 10 % reduzierter Leistung).
2.4     Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht an die D.___ vom 7. November 2009 (Urk. 10/15/24-30) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01). Der Beschwerdeführer sei wach und zu allen vier Qualitäten orientiert. Der Gedankengang sei stark eingeengt auf seine körperliche, seelische, berufliche und soziale Situation. Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit seien eingeschränkt. Es bestünden keine Hinweise auf Wahn oder Ich-Störungen. Im Gespräch sei eine gedrückte Stimmungslage bei der Schilderung der Krankheitsgeschichte der letzten Jahre und deren Auswirkung auf die beruflichen Möglichkeiten beobachtbar. Es lägen ein Verlust der Selbstachtung und des Selbstwertes, Scham- und Schuldgefühle seiner Familie gegenüber sowie Antriebsstörungen und ein sozialer Rückzug vor.
         Da der Beschwerdeführer arbeiten möchte und sich dies auch auf seine psychische Befindlichkeit positiv auswirken würde, bestehe theoretisch eine 30 bis 40%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leichten rückenadaptierten Tätigkeit ohne Stress und psychische Belastung.
2.5     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer bidisziplinär (rheumatologisch/internistisch und psychiatrisch) begutachtet.
2.5.1   Dem rheumatologischen (Teil)Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. Nat. ETH F.___ vom 9. September 2010 sind die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/26 S. 26):
         "        Panvertebrale Schmerzen mit
- eingeschränkter Beweglichkeit der BWS und BWS-Hyperkyphose und
- normaler Form und Beweglichkeit der HWS und der LWS bei
- HWS: leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen mit rechtsbetonten foraminalen Stenosen mit
- höchstens leichten Nervenkompressionen
- bildgebend im wesentlichen stationär (MRI 04/2009 gegenüber 08/2010)
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
- BWS: degenerative Veränderungen mit hyperostotischen Spondylosis deformans im mittleren Drittel (Röntgen 04/2009)
- LWS: multisegmentale degenerative Veränderungen der unteren LWS mit mittelgradiger foraminaler Stenose L5/S1 links mit
- zumindest Reizung der Nervenwurzel L5 links und leichtgradige recessale Stenose beidseits linksbetont mit Reizung der absteigenden Nervenwurzeln S1 beidseits
- bildgebend im Wesentlichen stationär (MRI 07/2009 gegenüber 08/2010)
- klinisch ohne radikuläre Zeichen".
         Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin (S. 26) einen Nikotinabusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad I (BMI 34,1 kg/m2) mit Diabetes mellitus (ED01/2010) mit ungenügender Blutzuckereinstellung (HBA1c 7.0 %) bei ungenügender Medikamenten-Compliance (Metformin nicht nachweisbar im Blut), eine leichte Hyperurikämie (499 µmol/l) ohne medikamentöse Therapie seit Monaten sowie eine Psoriasis vulgaris ohne Psoriasis-Arthritis.
         Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen vom Nacken bis zu beiden Füssen. In der klinischen Untersuchung seien die Adipositas Grad I, die BWS-Hyperkyphose und die leicht eingeschränkte Beweglichkeit der BWS die wesentlichsten Befunde. Insgesamt seien weder die klinischen noch die bildgebenden Befunde besonders gravierend. Der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert, könne aber Lasten bis 10 kg heben und tragen (leichtes Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit sei nicht adaptiert, denn es müssten mit Lasten von über 10 kg hantiert werden. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
2.5.2   Gemäss psychiatrischem (Teil)Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt an der H.___, vom 20. Oktober 2010 (Urk. 10/29) liegen keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob Dr. G.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
         Der Beschwerdeführer leide gemäss den anamnestischen Angaben seit den 80er Jahren unter Rückenschmerzen, die sich seit Oktober 2007 akzentuiert hätten. Seit 2003 sei es im Rahmen zwischenmenschlicher Probleme am Arbeitsplatz zur zunehmenden Ansammlung von Aggressionen gekommen, so dass die Schmerzakzentuierung auch psychisch bedingt gewesen sei. Damit könne man dem Beschwerdeführer auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellen. Aufgrund der stress- und schmerzbedingten Schlafstörungen, der narzisstischen Kränkung und den Ohnmachtssituationen im Rahmen von zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz sowie des Verlusts der Tagesstruktur sei es gemäss Akten seit März 2009 zur Entwicklung einer depressiven Anpassungsstörung gekommen. Wegen seiner psychischen Probleme sei der Beschwerdeführer eine Zeitlang mit dem Antidepressivum Seralin und zuletzt dem Antidepressivum Venlafaxin sowie dem Anxiolytikum Temesta (mit schlaffördernder Wirkung) behandelt worden. Der psychische Zustand habe sich unter den therapeutischen Massnahmen subjektiv leicht beruhigt, wobei der Beschwerdeführer weiterhin unter reduzierter psychischer Belastbarkeit, Ängstlichkeit und allgemeiner Unsicherheit leide. Während der Exploration habe er weitgehend unauffällige psychokognitive Funktionen (Gedächtnis, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, Antrieb, Psychomotorik, geistige Flexibilität) aufgewiesen, und es könne ihm damit aus psychiatrischer Sicht trotz geklagten Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Wegen der Schlafstörungen sei Nachtarbeit nicht geeignet, und aufgrund der reduzierten psychischen Belastbarkeit sei eine Tätigkeit mit sehr vielen äusseren Reizen wie Lärm, Hitze oder Kälte nicht empfehlenswert.
2.5.3   Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss (Urk. 10/29 S. 8), dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule könne der Beschwerdeführer nur Lasten bis 10 kg heben oder tragen, was einem leichten Belastungsniveau entspreche, und aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit wie z.B. Tätigkeiten unter vielen äusseren Reizen sowie Nachtarbeit nicht zu empfehlen.
2.6     Dr. Z.___ stellte sich im Arztbericht vom 11. Oktober 2011 (Urk. 22/2) auf den Standpunkt, dass bei Status nach zwei Arbeitsunfällen 1981 und 1982 ein panvertebrales Schmerzsyndrom von wahrscheinlich erheblicher Intensität bestehe. Als relevante Befunde bezeichnete er eine deutliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, vor allem der HWS, mit ebenso ausgedehnten Druckdolenzen paravertebral beidseits sowie im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle bestünden keine, so dass das Beschwerdebild weitgehend durch Weichteilbefunde bestimmt werde. Eine Wiederaufnahme der ursprünglichen Tätigkeit sei angesichts der aktuellen Beschwerden und Befunde undenkbar. Mit intensiven physiotherapeutischen Massnahmen werde man wahrscheinlich eine gewisse Besserung erreichen können, so dass zumindest eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Ausmass von 50 % möglich sein sollte.
2.7     In der Stellungnahme des Y.___ vom 30. November 2011 (Urk. 22/1), welche ausdrücklich weder ein Parteigutachten, ein Arztbrief oder ein sonstiger Versuch, den Zustand des Patienten objektiv zu erfassen, sein soll, sondern Mängel an der Beweisführung des Gutachtens von Dr. G.___ aufzeigen soll (vgl. Ziff. 3), werden diagnostiziert: (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), (3) eine Adipositas (E66.0, BMI=36), (4) ein Verdacht auf kognitive Störung (F06.7), (5) ein Status nach Unfall 1981 mit/bei Bewusstlosigkeit und einer Schädel-Hirnverletzung (Patientenangabe), (6) ein lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts mit/bei breitbasig flachbogiger Diskushernie L5/S1, hypertropher Spondylarthrose mit Einengung des Recessus lateralis und Affektion der Nervenwurzel S1 beidseits, breitbasiger Diskusprotrusion L4/5, hypertopher Spondylarthrose mit leichter Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne absolute Spinalkanalstenose und erosiver Osteochondrose L5/S1 sowie Spondylose der distalen BWS (Dr. A.___ 26.08.09), (7) ein zervikospondylogenes Syndrom mit/bei fraglichen radikulären Reizungen beidseits bei leichten Osteochondrosen der mittleren und unteren HWS, Spondylarthrosen der oberen HWS und kleiner Diskushernie sowie foraminaler Stenose C5/6 und C6/7 (Dr. B.___ 28.08.09), (8) ein chronisches thorakospondylogenes Syndrom mit/bei multipler Osteochondrose mit hyperostoischer Spondylosis deformans im mittleren Drittel und fixiertem Rundrücken (Dr. B.___ 28.08.09), (9) ein Status nach Unfall 1982 sowie (10) ein Diabetes mellitus Typ II.
         Subjektiv sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig auch in angepassten Tätigkeiten. Als positives Leistungsbild könnten leichte Einkäufe, Flaschen in den Container bringen, ca. 60 Min. Autofahren, 60 Min. Gehen und ca. 30 Min. Sitzen ohne zu viel Schmerzen bezeichnet werden. Das negative Leistungsbild bestehe darin, dass keine gerichteten Arbeiten, keine schweren Arbeiten, keine Belastungs- und Stresstoleranz, kein Publikumsverkehr und keine einseitigen Tätigkeiten zugemutet werden könnten. Objektiv sei der Beschwerdeführer auf Grund der Depression sowie der Schmerzverarbeitungsstörung und den positiven und negativen Leistungsbildern in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

3.
3.1     Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ (E. 2.5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Februar 2011, Urk. 10/36).
         Das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 9. September/20. Oktober 2010 (E. 2.5) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
3.2     Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht.
3.2.1   In somatischer Hinsicht kann festgestellt werden, dass sämtliche Ärzte beim Beschwerdeführer leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule gefunden haben. So sind denn auch die Diagnosekataloge im Wesentlichen gleichlautend. Allerdings unterscheiden sich die klinischen Befunde: So erhob Dr. B.___ (E. 2.2) eine im Bereich der HWS und LWS in allen Richtungen um die Hälfte und im Bereich der BWS vollständig eingeschränkte Wirbelsäule. Dr. C.___ (E. 2.3) fand die Bewegung cervical und lumbal endschmerzhaft deutlich eingeschränkt, während Dr. F.___ (E. 2.5.1) als einen der wesentlichsten Befunde eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der BWS erhob. Dr. Z.___ schliesslich (E. 2.6) bezeichnete die Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, vor allem der HWS, als deutlich. Übereinstimmend sprechen die Ärzte von generellen palpatorisch deutlichen Druckdolenzen, und keiner der Ärzte fand klinische radikuläre Zeichen. Der Neurologe Dr. Z.___ (E. 2.6) erklärte, dass keine neurologischen Ausfälle bestünden und das Beschwerdebild weitgehend durch Weichteilbefunde bestimmt werde.
         Die Ärzte - auch die Gutachterin - gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden die Tätigkeit als Chauffeur, die das Lastentragen über 20 kg beinhaltet, nicht mehr ausüben kann. Lediglich bezüglich der Einschätzung, ob und in welchem Ausmass eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, gehen die Meinungen auseinander
3.2.2   Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ (E. 2.3) nicht schlüssig ist. Dieser erachtet das Rückenleiden durch eine Depression als reaktiv überlagert, empfiehlt indessen keine weitergehenden psychiatrischen Abklärungen oder psychiatrischen Therapien. Schon im Bericht vom 23. April 2009 (vgl. Urk. 10/15/1-8) attestierte er dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, obwohl er damals noch von rheumatologisch in der Intensität nicht erklärbaren Schmerzen ausging, weshalb anzunehmen ist, dass er die psychischen Aspekte in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen hat. Überdies geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kaum mehr vermittelbar ist, erachtet aber dennoch berufliche Massnahmen als angezeigt.
3.2.3   Dr. B.___ (E. 2.2), welcher dem Beschwerdeführer Physiotherapie mit Trocken- und Wassergymnastik verordnet hatte, attestierte ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit und stellte bei gutem therapeutischem Verlauf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in Aussicht. Die Prognose erachtete er "in puncto" Schmerzen als ungünstig. Hieraus ist ersichtlich, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet, jedoch beim Attest der Arbeitsfähigkeit die subjektive (Schmerz)Befindlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigte.
3.2.4   Insoweit der Beschwerdeführer eine neurologische Abklärung beantragt hat, sind von einer solchen, nachdem der Neurologe Dr. Z.___ (E. 2.6) keine neurologischen Ausfälle beobachtet hat, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
3.3
3.3.1   In psychiatrischer Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. E.___ (E. 2.4) an einer rezidivierender depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom litt. Bezüglich Arbeitsfähigkeit verwies Dr. E.___ auf die Einschätzungen aller behandelnden Ärzte, welche den Beschwerdeführer rückenbedingt und neu auch psychisch für nicht mehr berufsfähig in seiner angestammten Tätigkeit sähen. Dieser Einschätzung schloss sich Dr. E.___ an. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in rein psychiatrischer Hinsicht nahm er demnach nicht vor. Im Gegenteil fand er die medizinische Betreuung durch den Hausarzt als genügend und erachtete es nicht als angezeigt, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung begibt. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer welcher nicht an einer durch einen Facharzt behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung litt, durch diese in der Arbeitsfähigkeit hätte eingeschränkt sein sollen.
3.3.2   Insoweit in der Stellungnahme des Y.___ (E. 2.7) objektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, entbehrt diese Einschätzung jeglicher Grundlage, dienten die Ausführungen in der Stellungnahme nach eigener Aussage der Berichterstatter lediglich dazu, das (Teil)Gutachten von Dr. G.___ zu entkräften. Jedenfalls kann dem Bericht nicht entnommen werden, dass - wie replicando behauptet (Urk. 16 S. 9)  - sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung begeben hat.
3.4     Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit, das heisst in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg ausgegangen ist.

4.       Zu prüfen bleibt, wie sich die verminderte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.1     Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer bei der J.___ im Jahr 2008 - im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - ein Jahresgehalt von Fr. 72'307.-- (Urk. 10/6). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2092 Punkten im Jahr 2008 und von 2'171 Punkten im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2012 Tabelle B10.3 S. 95) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 75'038.--.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2092 Punkten im Jahr 2008 und von 2171 Punkten im Jahr 2011 (vgl. E. 4.1) und einer seit 2008 gültigen durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr (Die Volkswirtschaft 6-2012 Tabelle B9.2 S. 94) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 62'244.-- ergibt.
4.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin hat einen Leidensabzug von 15 % vorgenommen, was unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer nicht das gesamte Spektrum an leichten Tätigkeiten offen steht, angemessen erscheint. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 52'907.-- (85 % x Fr. 62'244.--). Die Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Fr. 75'038.-- Validen- und Fr. 52'907.-- Invalideneinkommen) ergibt eine Einbusse von Fr. 22'131.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 29,5 %. Demnach besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).