IV.2011.00312
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Bacchus Consulting
Adrian J. Bacchini
Bienenweg 18, Postfach 63, 8302 Kloten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren am 25. Juni 1953 (vgl. Urk. 12/27/1 und Urk. 12/46), mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Dreiviertelsrente im Betrag von montlich Fr. 1'119.-- sowie eine Kinderrente für den 1997 geborenen Sohn Y.___ (vgl. Urk. 12/31/1; Urk. 12/45; Urk. 16/3/2) im Betrag von monatlich Fr. 448.-- zu. Diese Rente errechnete sich auf der Grundlage der Rentenskala 44 (Vollrentenskala) und einem massgebenden durchschnitttlichen Jahreseinkommen aus einer anrechenbaren Beitragsdauer von 31.09 Jahren von Fr. 29'232.-- (Urk. 2 = Urk. 12/26).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 21. März 2011 Beschwerde und ersuchte zur Hauptsache um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Rentenbetreffnisses unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Sohn Y.___ und Betreuungsgutschriften betreffend seine kürzlich verstorbene betagte Mutter (Urk. 1 S. 2 und S. 7). Des Weiteren ersuchte er um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (S. 4 f.). Mit Eingabe vom 29. März 2011 reichte er sodann bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch ein (Urk. 6 = Urk. 12/55/1-2).
2.2 In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 beantragte die IV-Stelle die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und verwies diesbezüglich auf ihre Wiedererwägungsverfügung vom 5. April 2011 (Urk. 12/58), womit dem Beschwerdeantrag vollumfänglich entsprochen worden sei (Urk. 11).
2.3 Mit Replik vom 25. August 2011 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung fest, da mit der Verfügung vom 5. April 2011 seinen Anträgen nicht vollumfänglich entsprochen worden sei. So seien die Betreuungsgutschriften für die inzwischen verstorbene Mutter des Versicherten unberücksichtigt geblieben. Für seinen Sohn Y.___ seien weitere Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen. Zudem beantragte er neu die Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften für zwei weitere, 1976 und 1978 geborene Kinder aus einer früheren Ehe. Am 14. September 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 19), wovon dem Beschwerdeführer am 26. September 2011 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 5. April 2011 mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Dreiviertelsrente im Betrag von neu Fr. 1'278.-- pro Monat sowie eine Kinderrente für seinen Sohn Y.___ im Betrag von neu Fr. 511.-- pro Monat zugesprochen, wobei sich diese Rente nunmehr auf der Grundlage eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 38'976.-- errechnete (Urk. 12/58). Dem Acor-Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass hierbei acht Erziehungsgutschriften für den Sohn Y.___ berücksichtigt wurden, indes keine Betreuungsgutschriften oder weitere Erziehungsgutschriften für andere Kinder (Urk. 12/57/5 und Urk. 12/57/10). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anträgen des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen, weshalb die Abschreibung des Verfahrens entgegen dem dahingehenden Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11) vorliegend nicht in Betracht fällt.
2.
2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar.
2.2 Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG (in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung) wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge (bis Ende 1999: „elterliche Gewalt“) für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Die Erziehungsgutschrift enspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV).
2.3 Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Art. 29septies Abs. 1 AHVG). Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden (Art. 29septies Abs. 2 AHVG).
3.
3.1 Zur familiären Situation des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
3.2 Der 1953 geborene Beschwerdeführer heiratete am 5. Dezember 1975 Z.___. Am 10. Juli 1976 kam die Tochter A.___ und am 15. Dezember 1978 der Sohn B.___ zur Welt (Urk. 16/2). Die Ehe mit Z.___ wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1980 (vgl. Urk. 15 S. 4), gemäss denjenigen im Acor-Berechnungsblatt im Januar 1981 geschieden (vgl. Urk. 12/57/1).
3.3 Der am 12. Februar 1997 ausserehelich geborene Sohn Y.___ entstammt der Beziehung mit C.___, gestorben am 4. Mai 1997 (vgl. Urk. 12/27/1-2; Urk. 12/31; Urk. 12/46; Urk. 12/50-51; 12/57/1). Der Beschwerdeführer anerkannte Y.___ am 3. April 1997 als sein Kind an (Urk. 12/46). Die Vormundschaftsbehörde beschloss am 6. Mai 1997 die Errichtung einer Vormundschaft im Sinne von Art. 368 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und setzte eine Vormundin ein (Urk. 12/31). Zu diesem Zeitpunkt war Y.___ bei Familie D.___ in E.___ wohnhaft (vgl. Urk. 12/31/1 und Urk. 12/30/1). Dem Schreiben der Stadt F.___, Vormundschaftssekretariat, vom 13. Januar 1999 ist zu entnehmen, dass mit Beschluss des Bezirksrates vom 23. Oktober 1998 dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt und Obhut übertragen worden ist (Urk. 12/35).
3.4 Der Beschwerdeführer heiratete am 21. Mai 1999 erneut, wobei die Ehe mit G.___ kinderlos blieb und am 29. Mai 2000 geschieden wurde (Urk. 16/3/1).
4.
4.1 Zur Frage der Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die beiden während der Ehe mit Z.___ 1976 und 1978 geborenen Kinder des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung (vgl. Urk. 19). Berücksichtigt hat sie jedenfalls keine solchen (vgl. Urk. 12/57). In Anwendung von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG ist aber ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung einer halben Erziehungsgutschrift für die Jahre der Ehe wahrscheinlich und damit näher zu prüfen. Hiezu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie auch das Datum der Scheidung der am 5. Dezember 1975 geschlossenen Ehe zu überprüfen haben. Ein solches lässt sich dem aufgelegten Auszug aus dem Familienbüchlein nicht entnehmen (vgl. Urk. 16/2). Der Beschwerdeführer gab als Jahr der Scheidung 1980 an (Urk. 15 S. 5), wohingegen dem Acor-Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin als Scheidungsdatum „Januar 1981“ zu entnehmen ist (Urk. 12/57/1).
4.2
4.2.1 Für den Sohn Y.___ wurden gemäss Acor-Berechnungsblatt für die Jahre 1998 bis 2005 acht Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. Urk. 12/57/5 und Urk. 12/57/10). Der Beschwerdeführer führt hiegegen an, sein Sohn sei im Februar 1997 geboren und der Anspruch auf eine Invalidenrente sei auf den 1. Oktober 2006 festgelegt worden, weshalb er auf insgesamt zehn Jahresgutschriften Anspruch habe. Die angebrochenen Jahre 1997 und 2006 seien als ganze Jahre zu berücksichtigen (Urk. 15 S. 5).
4.2.2 Wie unter E. 3.3 ausgeführt, starb die Kindsmutter im Mai 1997. Nach Art. 52f Abs. 2 AHVV sind die Erziehungsgutschriften für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, dem Elternteil anzurechnen, dem das Kind zugesprochen wurde oder der hinterblieben ist. Doch werden gemäss Art. 52f Abs. 1 AHVV für das Jahr der Entstehung des Anspruchs keine Gutschriften angerechnet.
Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass der versicherten Person für eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge (bis Ende 1999 „elterliche Gewalt“) zustand. Dieser Begriff ist im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Zwar knüpft Art. 29sexies Abs. 1 AHVG an ein Kindesverhältnis an, setzt ein solches jedoch nicht ausdrücklich voraus. Massgebendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Gewalt (BGE 126 V 3, BGE 130 V 244 E. 2.2). Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht Art. 29sexies Abs. 1 AHVG lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften unter anderem für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (lit. a). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Mit dieser Verordnungsbestimmung soll nicht etwa Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsgutschrift eingeräumt werden, denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge zusteht. Geregelt werden damit vielmehr die Fälle, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 130 V 244 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.3 Art. 298 Abs. 2 ZGB in der 1997 anwendbaren Fassung sah bei unverheirateten Eltern vor, dass, falls die Mutter gestorben ist, die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Vormund bestellt oder die elterliche Gewalt dem Vater überträgt, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. Dieser Vorschrift entsprechend wurde dem Kind Y.___ im Mai 1997 eine Vormundin bestellt. Die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) wurde dem Beschwerdeführer damit nicht übertragen. Der Sohn wohnte auch nicht bei seinem leiblichen Vater (vgl. Urk. 12/31/1 und Urk. 12/30/1). Gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben der Stadt F.___, Vormundschaftssekretariat, vom 13. Januar 1999 wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksrates vom 23. Oktober 1998 die elterliche Gewalt und Obhut übertragen (Urk. 12/35). Der Beschluss selbst liegt indes nicht bei den Akten.
4.2.4 Nach Gesagtem bestehen damit gewisse Zweifel, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für Y.___ bereits 1997 entstanden ist, da nicht restlos klar ist, seit wann der Beschwerdeführer die für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften massgebende elterliche Gewalt (heute „elterliche Sorge“) innehat. Hierüber sind weitere Abklärungen angezeigt. Festzuhalten bleibt, dass sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aber ohnehin für das Jahr 1997 keine Erziehungsgutschrift anrechnen lässt, auch falls ein Anspruch darauf tatsächlich 1997 entstanden wäre, da gemäss Art. 52f Abs. 1 AHVV während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet werden.
4.2.5 Ferner bleibt betreffend das Jahr 2006, das Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs ab 1. Oktober, unter Hinweis auf Art. 52f Abs. 1 Satz 1 AHVV, wonach Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet werden, festzuhalten, dass hiefür ebenfalls keine Erziehungsgutschrift angerechnet werden kann. Nach Art. 52c AHVV finden die im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs abgerechneten Einkommen bei der Rentenberechnung ohnehin keine Berücksichtigung, weshalb auch aus diesem Grund für eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften für das Jahr 2006 kein Raum besteht.
4.2.6 Nach Gesagtem sind weitere Abklärungen betreffend die Entstehung des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften für den Sohn Y.___ angezeigt, weshalb auch diesbezüglich die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die Berücksichtigung von Betreuungsgutschriften für seine zwischenzeitlich verstorbene Mutter. Diese habe bis zu ihrem Hinschied im März 2011 im Alter von 91 Jahren in der selben Liegenschaft wie der Beschwerdeführer gewohnt und sei von ihm seit längerem betreut worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 15 S. 4). Die Beschwerdegegnerin, die keine Betreuungsgutschrift angerechnet hatte (vgl. Urk. 12/57), äusserte sich hierzu nicht (vgl. Urk. 19).
5.2 Hierbei ist festzuhalten, dass es bereits an der hierfür nötigen jährlichen schriftlichen Anmeldung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften gemäss Art. 29septies Abs. 1 Satz 2 AHVG fehlt. Jedenfalls lässt sich den Akten keine Anmeldung entnehmen, und eine solche wird auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Auch fehlen jegliche Angaben zur Voraussetzung der Hilflosigkeit mittleren Grades der verstorbenen Mutter (vgl. vorn E. 2.3). Sodann ist festzuhalten, dass, selbst falls für einige Jahre vor dem Tod der Mutter - der Beschwerdeführer bezeichnete den Beginn der geltend gemachten Betreuung nicht näher - ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften bestanden hätte, angesichts des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erziehungsgutschriften für seinen Sohn Y.___ keine Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten. Erfüllt nämlich eine Person für das gleiche Kalenderjahr sowohl die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Betreuungsgutschrift als auch auf eine Erziehungsgutschrift, so kann stets nur die Erziehungsgutschrift beansprucht werden. Eine Kumulation von Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften ist gemäss Art. 29septies Abs. 2 AHVG ausgeschlossen. Mit der Beschwerdegegnerin wurden daher zu Recht keine Betreuungsgutschriften berücksichtigt.
6. Zusammenfassend ist nach Gesagtem die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt im Hinblick auf die Frage nach der Anrechnung allfälliger weiterer Erziehungsgutschriften für die 1976 und 1978 geborenen Kinder beziehungsweise nach der Entstehung des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften für den 1997 geborenen Sohn ergänzend abkläre und hernach das Rentenbetreffnis neu berechne und darüber neu verfüge. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
7. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung für den Fall, dass keine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Rentenbetreffnisses erfolge (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 6) erweist sich das gestellte Begehren als gegenstandslos, und es erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu, zumal die Beschwerde betreffend Betreuungsgutschriften offenkundig als unbegründet erscheint.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Steitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Damit erweist sich das mit Beschwerde vom 21. März 2011 gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 4 f.) als gegenstandslos.
8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1`000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Bacchus Consulting
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).