IV.2011.00313
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Marco Sandmeier
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___ lebt seit 1986 in der Schweiz; sie ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern. Nach verschiedenen Arbeitsstellen war sie vom 1. Januar 2000 bis zum 20. November 2007 vollzeitlich als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma Z.___ AG beschäftigt (Urk. 8/8/2). Die Versicherte erlitt am 2. April 2003 einen Auffahrunfall und dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, welches eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, reduzierte diese per 14. April 2003 auf 50 %, dann ab dem 25. August 2003 auf 20 % und stellte die Leistungen schliesslich per 1. August 2005 ein (Urk. 8/18/3).
Am 5. Dezember 2007 meldete sich die Versicherte wegen verschiedener Beschwerden, unter anderem wegen Migräne, Depressionen und Rheuma, bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/2/1-8).
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Mai 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/24 und 8/25).
1.2 Im Rahmen der ab April 2009 amtlich durchgeführten Revision (Urk. 8/35/1-4) klärte die IV-Stelle die gesundheitliche und die erwerbliche Situation der Versicherten ab (Urk. 8/37/1-6, 8/38/1-2, 8/42/1-11 und 8/45/1-2) und holte beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Urk. 8/44). Gestützt auf dieses Gutachten vom 25. Februar 2010 (Urk. 8/49/1-25) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. August 2010 ab November 2009 eine befristete ganze, ab April 2010 eine befristete halbe und ab Oktober 2010 die gänzliche Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/57/2), worauf die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 8/59). Am 18. Oktober 2010 erging erneut ein gleichlautender Vorbescheid und die IV-Stelle (Urk. 8/71/1-3) gewährte der Versicherten gestützt auf eine von ihr unterschriebene Zielvereinbarung vom 29. September 2010 (Urk. 8/65/1-2) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche für die Dauer eines Jahres (Mitteilung vom 27. Oktober 2010; Urk. 8/72/1-2). Mit Schreiben vom 19. November 2010 liess die Versicherte an ihrem Einwand auch mit Bezug auf den Vorbescheid vom 18. Oktober 2010 festhalten und geltend machen, ihr Leiden sei auch mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbar und daher invalidisierend (Urk. 8/78/1-2).
Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 (Urk. 2) wurde der Versicherten eine halbe Rente für den Monat März 2011 zugesprochen.
1.3 Die Versicherte liess mit Eingabe vom 23. März 2011 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2011 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 10. März 2011 (Urk. 2/1-2 im Prozess Nr. IV.2011.00360) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2010 eine ganze und vom 1. Juli 2010 bis zum 28. Februar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine befristete halbe Invalidenrente zu.
In der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 1. April 2011 liess die Versicherte erneut den Hauptantrag stellen, die Verfügung betreffend die Periode vom 1. Juli 2010 bis zum 28. Februar 2011 (Urk. 2/1) sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2011.00360). In prozessualer Hinsicht liess sie die Vereinigung der beiden Verfahren beantragen (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2011.00360).
3. In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2011 beantragte auch die IV-Stelle die Vereinigung der beiden Verfahren und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2011 wurden die beiden Verfahren vereinigt, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Versicherte liess in der Replik vom 17. August 2011 nochmals Stellung nehmen und an ihren Anträgen festhalten (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15), was der Versicherten am 12. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die ursprünglich zugesprochene halbe Invalidenrente im Rahmen der amtlich durchgeführten Revision aufgrund einer im November 2009 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab dem 1. Februar 2010 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 10/2/2). Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 25. Februar 2010 ging sie sodann von einer gesundheitlichen Verbesserung im April 2010 und hernach von einer erneuten Verbesserung ab dem 1. Juli 2010 aus, weshalb der Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2, Verfügungsteil 2; Urk. 6).
In der Beschwerdeantwort stellte sie sich ferner auf den Standpunkt (Urk. 7 S. 3 f.), sollte keine Verbesserung bestätigt werden können, sei die erste Rentenzusprache gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben, da die Angaben des behandelnden Hausarztes und des behandelnden Psychiaters damals nicht kritisch hinterfragt worden seien. Auch sei man bei der damaligen Rentenzusprache der Frage nicht nachgegangen, ob die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die mittelgradige depressive Episode überhaupt einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargestellt hätten (Urk. 7 S. 2). Daher sei der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und gewürdigt worden, was eine zweifellose Unrichtigkeit begründe. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 53 Abs. 2 ATSG sei auf die Verfügung vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/25) zurückzukommen, und es sei der frühere Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, so dass letztendlich die Aufhebung der Rente im Ergebnis doch richtig wäre (Urk. 7 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 16. November 2010 (Urk. 8/77/1-2) zur Hauptsache einwenden (Urk. 1 S. 4 und 10/1), es liege - entgegen der Auffassung des Y.___-Gutachtens - eine somatoforme Schmerzstörung vor, welche auch mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbar sei. Der Arzt spreche denn auch von einem mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik und weise auf den sozialen Rückzug sowie das Scheitern der bisherigen Behandlungen hin.
Zur in der Beschwerdeantwort neu beigebrachten Begründung, wonach anlässlich der ursprünglichen Rentengewährung nicht auf eine 50%ige Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit hätte geschlossen werden dürfen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4), nahm die Beschwerdeführerin in der Replik wie folgt Stellung: Es sei darauf hinzuweisen, dass der damalige Entscheid nicht nur gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, sondern insbesondere auch aufgrund der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) getroffen worden sei. Zudem könne ohne Weiteres allein auf Berichte von behandelnden Ärzten abgestellt werden, wenn sich aufgrund dieser ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes ergebe. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Verfügung vom 20. Mai 2008 offensichtlich unrichtig gewesen sei. Demnach seien die Voraussetzung für eine Wiedererwägung nicht erfüllt (Urk. 12 S. 3).
3. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Aufhebung der Rente auf Ende Februar 2011 zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Zusprechung der halben Rente im Mai 2008 präsentiert hat. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Veränderungen, die zur befristeten Erhöhung der halben auf eine ganze Rente geführt haben.
4.
4.1 Der ursprünglichen Zusprache einer halben Invalidenrente im Mai 2008 lagen die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 6. Januar 2008 (Urk. 8/9/1-9) und des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. med. A.___ vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/12/1-8) zugrunde. Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin die Unfallakten betreffend den Autounfall vom 2. April 2003 von der SUVA beigezogen (Urk. 8/15/1-290). Die Ärzte diagnostizierten nebst einem chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndrom, eine Osteochondrose C6/7, ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Coxarthrose links bei Hüftdysplasie und eine depressive Entwicklung. Dr. A.___ diagnostizierte zudem eine somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/12/5).
4.2 Dr. B.___ ging von einer Arbeitsunfähikgeit von 50 % seit dem 4. Juni 2007 aus (Urk. 8/9/2), währenddem Dr. A.___ von einem nicht näher definierten Zeitpunkt an zunächst eine 50%ige und ab dem 15. Oktober 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/12/5). Der RAD-Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 26. März 2008 die Aussagen der Dres. B.___ und A.___ als umfangreich, ausreichend und grösstenteils nachvollziehbar; eine schrittweise Besserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten, weshalb ab März 2008 von einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 20 bis 22,5 Wochenstunden und damit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der zu erwartenden Verbesserung der gesundheitlichen Situation empfahl er eine Revision innert einem Jahr (Urk. 8/18/4).
5.
5.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2010 im Y.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Im Gutachten vom 25. Februar 2010 (Urk. 8/49/2-25) stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/49/20): eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), ein links betontes chronisches zervikales, zervikozephales sowie zervikobrachiales bilaterales Schmerzsyndrom bei leichter degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule C3-C7, eine leicht betonte Osteochondrose C6/7 mit einem durch eine Unkovertebralarthrose eingeengten Foramen, multiple schmerzhafte Triggerpoints mit reaktiven Myogelosen der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur.
Den weiteren Diagnosen, unter anderem eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung mit schädlichem Gebrauch von Schmerzmitteln, ein chronisches unspezifisches thorakales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance, Refluxbeschwerden und eine Thrombozytose unklarer Aetiologie (Urk. 8/49/20 Ziff. 5.2), massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Sie attestierten der Beschwerdeführerin als Folge der im November 2009 durchgeführten Hüftoperation im Zeitpunkt der Begutachtung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/49/19). Aufgrund der interdisziplinären Begutachtung erachteten sie die Beschwerdeführerin - nach abgeschlossener Rehabilitationsphase im Sommer 2010 - für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, in Wechselhaltung auszuübende Tätigkeit, wie sie auch früher ausgeübt worden sei, als zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/49/21-22).
5.2 Die medizinische Einschätzung beziehungsweise Schlussfolgerung im Gutachten des Y.___ steht im Widerspruch zum Bericht von Dr. A.___ vom 24. Juli 2009 (Urk. 8/42/1-7), wonach die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Zusätzlich erwähnte Dr. A.___ eine polytope (und damit zur somatoformen Schmerzstörung gehörige) Symptomatik. Er attestierte noch eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 8/42/7; vgl. auch das Arbeitsunfähigkeitsattest vom 16. März 2009; Urk. 8/37/3), was dem Umfang entsprach, für den die Beschwerdeführerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 8/37/1). Hingegen erachtete er die Beschwerdeführerin im September 2010 als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/74/1), wobei er in der Stellungnahme zum Y.___-Gutachten vom 16. November 2010 nochmals ausdrücklich darauf hinwies, es habe bislang trotz aller Therapiebemühungen keine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % erreicht werden können (Urk. 8/77/2).
5.3 Soweit Dr. D.___ im psychiatrischen Teilgutachten - im Gegensatz zu Dr. A.___ - eine leichte depressive Episode diagnostizierte (Urk. 8/49/13), korreliert ihre Würdigung (Urk. 8/49/13 Ziff. 4.1.4) der psychischen Situation der Beschwerdeführerin mit den erhobenen Befunden und ist nachvollziehbar. Insbesondere hat die Psychiaterin im Detail erläutert, dass die diagnostischen Kriterien weder für eine mittelgradige depressive Episode noch für eine somatoforme Schmerzstörung vorhanden sind, und sie hat eine sonstige psychische Morbidität, etwa eine Persönlichkeits- oder dissoziative Störung, ausschliessen können (Urk. 8/49/13 Ziff. 4.1.4).
Im Vergleich zur Situation von 2008 liegt in psychischer Hinsicht demnach eine Verbesserung vor, welche die Gutachterin auf den Einfluss der laufenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung zurückführte. Die Stellungnahme von Dr. D.___ zu den anderen psychiatrischen Einschätzungen (Urk. 7/49/14 Ziff. 4.1.7) ist ebenfalls fundiert. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (erwerbliche Leistungsminderung von 20 %; Urk. 8/49/14 Ziff. 4.1.5) überzeugt vor diesem Hintergrund.
5.4 Auch aus rheumatologischer Sicht überzeugt das Y.___-Gutachten (Urk. 8/49/18-20). Die Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 8/49/18 Ziff. 4.2.4) korreliert mit den erhobenen Befunden. Das einzige, die funktionelle Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Leiden, nämlich die Coxarthrose, wurde mittels erfolgreichem Einsetzen einer Hüftplastik am 27. November 2009 behandelt. Ansonsten bestehen im Bereich der Halswirbelsäule die bereits 2008 aktenkundigen leichtgradigen degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Ausfallerscheinungen (Urk. 8/49/17 Ziff. 4.2.3).
Für die im Weiteren geklagten Beschwerden, namentlich die auffällige Gangunsicherheit, gibt es keine objektive Grundlage. Dies wurde von Dr. E.___ nachvollziehbar als Selbstlimitierung eingestuft. Trotz Gang an zwei Stöcken war das Gangbild unauffällig (Vierpunktegang). Es zeigte, dass de facto eine volle Belastung beider Hüftgelenke in der Belastungsphase stattfindet. Beim Sitzen konnte der Rheumatologe sodann feststellen, dass eine Hüftflexion von mindestens 90 Grad möglich ist. Er stellte hingegen beim Untersuchen der Hüftbeweglichkeit im Liegen eine deutliche Abwehrhaltung bereits bei einer Flexion von 40-50 Grad fest. Ferner führte der Gutachter aus, ebenso habe eine Abwehrhaltung bei der Prüfung der maximal möglichen Innen- und Aussenrotation bestanden. Diese diskrepanten Befunde seien für ihn nicht nachvollziehbar gewesen und liessen eine psychosoziale Überlagerung als möglich erscheinen. Die sitzend und stehend durchgeführte Untersuchung der Wirbelsäule habe nur diskrete Bewegungseinschränkungen ergeben. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin diffuse Beschwerden bei jeglichen endphasigen Bewegungen angegeben (Urk. 8/49/18 Ziff. 4.2.4). Der gesamte periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten habe sich aber klinisch unauffällig präsentiert. Mit Ausnahme der linken Hüfte habe er auch an den unteren Extremitäten eine völlig unauffällige Bewegungsfähigkeit aller geprüften Gelenke festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine diffuse zirkuläre dermotomal nicht zuzuordnende Hyposensibilität der gesamten linken oberen und unteren Extremität angegeben, doch hätten die Muskeleigenreflexe unauffällig und symmetrisch erhoben werden können und auch die Motorik sei unauffällig gewesen, weshalb die Sensibilitätsstörung als pseudoradikulär zu beurteilen sei (Urk. 8/49/19).
Dr. E.___ gelangte zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Medizinalfirma sei körperlich leicht belastend gewesen und mehrheitlich sitzend und verbunden mit Lupenarbeit ausgeübt worden. Eine solche Beschäftigung, einschliesslich fein- und grobmanuelle Tätigkeiten, sei ihr auch jetzt vollzeitlich zumutbar, sofern die Arbeitsposition regelmässig gewechselt werden könne. Ein stundenlanges Sitzen mit vorgeneigtem Oberkörper und/oder permanent fixierter Flexionshaltung der Halswirbelsäule sei hingegen ungünstig. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht (100 % in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit, wozu auch die angestammte gehört) ist deshalb überzeugend (Urk. 8/49/19 Ziff. 4.2.5).
5.5 Die vom Hausarzt Dr. B.___ im Bericht vom 6. Januar 2008 attestierte deutlich tiefere Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/9/2 Ziff. 3) gründete vor allem auf dem Einfluss der somatoformen Schmerzstörung. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. B.___ hingegen als möglich, wenn die somatoforme Schmerzstörung in den Hintergrund getreten sei (Urk. 8/9/4 Ziff. 5.2). Auf diese Ausführungen wiesen auch die Gutachter des Y.___ hin (Urk. 8/49/19-20 Ziff. 4.2.6). Da nach den überzeugenden Ausführungen im Y.___-Gutachten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden kann (Urk. 8/49/13 Ziff. 4.1.4), steht die Beurteilung von Dr. B.___ derjenigen der Y.___-Gutachter nicht entgegen. Dr. A.___ zeigte zwar in seiner Stellungnahme vom 16. November 2010 (Urk. 8/77/2) sein Unverständnis darüber, dass die Y.___-Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung verneinten. Auf der andern Seite vermochte er gemäss den Feststellungen der Y.___-Gutachter die seines Erachtens gerechtfertigte Diagnose nicht anhand der hierfür relevanten Symptome zu begründen (Urk. 8/86/1). Nachvollziehbar kamen die Y.___-Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2011 deshalb zum Schluss, Dr. A.___ orientiere sich schwergewichtig an einem subjektiven Beschwerdebild (Urk. 8/86/2).
Die schwankende Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Teilnahme am Arbeitsvermittlungsprojekt Ingenius (Urk. 8/50, 8/52, 8/61, 8/63-65) zeigt im Übrigen auch, dass aus objektiver Sicht nicht die geltend gemachten erheblichen Limiten gegeben sind.
5.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auf das Gutachten des Y.___ vom 25. Februar 2010 abgestellt werden, denn es beruht auf umfassenden Untersuchungen durch die beteiligten Fachärzte, berücksichtigt die gesamten Vorakten (Urk. 8/49/4-8) und setzt sich auch mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und den Einschätzungen der Dres. B.___ und A.___ auseinander (Urk. 8/49/19-20 und 8/49/14 vgl. sodann Urk. 8/86/1-2). Damit erfüllt es die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise formulierten Anforderungen (E. 1.3).
Zusammenfassend ergibt sich im Vergleich zu 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Verbessert hat sich zum einen das Hüftleiden nach erfolgter Hüftarthroplastik im November 2009 mit anschliessend komplikationslosem Verlauf (Urk. 8/49/18 Ziff. 4.2.4). Auch aus psychiatrischer Sicht ist eine Verbesserung zu verzeichnen. Es besteht nur noch leichte depressive Episode und die Voraussetzungen für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sind nicht (mehr) gegeben (Urk. 8/49/13 Ziff. 4.1.4). Unverändert ist die Situation nur in Bezug auf das Wirbelsäulenleiden (Urk. 8/10/18 Ziff. 4.2.4).
Aufgrund der ausgewiesenen Verbesserung war eine Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen. Auch diesbezüglich sind die Angaben im Gutachten schlüssig. Die Beurteilung korreliert mit den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen und erfolgte unter Bezugnahme darauf (Urk. 8/49/21 f. Ziff. 6.2 f.). Im Anschluss an die Hüftoperation bestand zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese dauerte von November 2009 bis Ende März 2010. Im Sinne einer anschliessenden Rehabilitationsphase attestierten die Y.___-Gutachter für die Zeit von April bis und mit Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für die Zeit ab Juli 2010 gingen sie von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, worunter auch die bisherige Tätigkeit fällt. Von dieser Beurteilung ist auszugehen und auf dieser Basis ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
Nicht weiter einzugehen ist auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 4). Unter Umständen hätte die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den seinerzeit eingeholten Arztberichten von Dr. B.___ und Dr. A.___ (Urk. 8/9, Urk. 8/12) und den beigezogenen Akten der SUVA (Urk. 8/15/1-290) weitere Abklärungen tätigen sollen. Von einem wiedererwägungsrechtlich bedeutsamen, schlechterdings nicht verwertbaren Beweisergebnis (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 6.2.1 mit Hinweisen) kann indessen nicht ausgegangen werden.
6.
6.1 Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist somit - ausgehend von einer vollzeitlichen Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit - ein Einkommensvergleich durchzuführen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 48‘750.-- aus, welches die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 17. Dezember 2007 bei voller Gesundheit in den Jahren 2006 und 2007 verdient hätte (Urk. 8/8/3). Da die Beschwerdeführerin infolge der vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im November 2009 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und somit gestützt auf Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, ist die Berechnung für diese Zeitspanne bis zum 30. Juni 2010 nicht weiter zu überprüfen.
Mit der Beschwerdegegnerin ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten im März 2010 auszugehen. Damit wird eine Herabsetzung nach Ablauf von drei Monaten, mithin ab 1. Juli 2010 wirksam. Das Valideneinkommen von Fr. 48‘750.-- beträgt nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex, Nominallohn der Frauen, 2007: 2454, 2010: 2579) Fr. 51‘233.20 (Fr. 48‘750.-- : 2454 x 2579).
6.3 Für die Bemessung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich, auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010 S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4, in: Die Volkswirtschaft, 11-2012, S. 99, Tab. B10.1). Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt dieser Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘225.-- (x 12 = Fr. 50‘700.--). Nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41,6) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘728.--.
6.4 Angesichts einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von vorübergehend 50 % resultiert ein Einkommen von Fr. 26‘364.--, welches sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten, von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen und nicht zu beanstandenden Abzugs von 15 % auf Fr. 22‘409.40 reduziert (Fr. 26‘364.-- ./. Fr. 3‘954.60). Die Differenz zum Valideneinkommen von Fr. 51‘233.20 beträgt von Fr. 28‘823.80, was einem Invaliditätsgrad von 56,2 % entspricht. Die Zusprache einer halben Invalidenrente vom 1. Juli bis zum 30. September 2010 ist damit rechtens (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Ab dem 1. Juli 2010 ist der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar, so dass von einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘182.40 (Fr. 52‘728.-- x 0,8), welches leidensbedingt ebenfalls um 15 % zu reduzieren ist, mithin von Fr. 35‘855.-- (Fr. 42‘182.40 ./. Fr. 6‘327.40) auszugehen ist. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 51‘233.20 resultiert nun eine Einkommenseinbusse von Fr. 15‘378.20, welche einem Invaliditätsgrad von 30 % entspricht. Damit besteht - unter erneuter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist (Art. 88a Abs. 1 IVV) - ab dem 1. Oktober 2010 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Verfügungen vom 22. Februar und vom 10. März 2011 (Urk. 2/1, 2/2 und 10/2) als korrekt; das führt zur Abweisung der Beschwerden.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie:
- an die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).