IV.2011.00315

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1951 geborene X.___, welcher als EDV-Spezialist tätig war, meldete sich am 1. Dezember 2009 unter Beilage eines Operationsberichts des Spitals Y.___ vom 3. November 2009 betreffend eine aufgrund einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung vorgenommenen sechsfachen aortocoronaren Bypass-Einsetzung (Urk. 7/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 8. Dezember 2009, Urk. 7/4) und holte Arztberichte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie (Bericht vom 28. Dezember 2009, Urk. 7/7), von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin (Bericht vom 8. März 2010, Urk. 7/9), und des B.___ (undatierter Bericht, Urk. 7/13) ein. Am 19. März 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Dezember 2010, Urk. 7/17, und Einwand vom 20. Januar 2010, Urk. 7/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 25. März 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8). In der Folge reichte X.___ einen Bericht des C.___ vom 23. Mai 2011 (Urk. 10) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu am 8. August 2011 vernehmen (Urk. 14). Diese Vernehmlassung und die miteingereichte Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, wurden dem Beschwerdeführer am 10. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2     Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind, und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft, wobei ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe, ab einem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

2.
2.1         Nachdem das Spital Y.___ am 3. November 2009 beim Beschwerdeführer eine sechsfache aortocoronare Bypass-Einsetzung vorgenommen hatte, erklärten die dortigen Ärzte mit Bericht vom 12. November 2009 an Dr. A.___, dass neben der schweren koronaren Dreigefässerkrankung als kardiovaskuläre Risikofaktoren (1) eine arterielle Hypertonie, (2) ein Status nach Nikotinabusus (20 packyear) und (3) eine Hypercholesterinämie vorlägen. Der Beschwerdeführer sei in reduziertem Allgemeinzustand zur weiteren kardialen Rehabilitation ins B.___ überwiesen worden. Drei Monate postoperativ sollten keine schweren Lasten getragen werden, um die Heilung des Sternums nicht zu gefährden (Urk. 7/9/5-6).
2.2     Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2009 als Diagnosen (1) eine schwere koronare Dreigefässerkrankung, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) eine Hypercholesterinämie. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Oktober 2009 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach erfolgreicher Rehabilitation bestehe längerfristig voraussichtlich wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2010 könne voraussichtlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/7).
2.3     Das B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 8. Dezember 2009 (1) einen Status nach sechsfachem aortocoronarem Bypass in offpump-Technik am 3. November 2009 bei schwerer koronarer Dreigefässerkrankung und Akinesie inferior, EF normal und (2) die kardiovaskulären Risikofaktoren Dyslipidämie und psychische Belastung. Sie bestätigten eine 0%ige Arbeitsfähigkeit als Projektleiter bis 20. Dezember 2009. Die weitere Festlegung der Arbeitsfähigkeit erfolge in Absprache mit dem Hausarzt. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei bis drei Monate postoperativ zu vermeiden (Urk. 7/13).
2.4     Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 8. März 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere koronare Dreigefässerkrankung und (2) eine arterielle Hypertonie an. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Hypercholesterinämie und (2) einen Status nach Nikotin abusus (20 packyear). Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden (Urk. 7/9).
2.5     Dr. Z.___ berichtete am 3. Februar 2011 dem Beschwerdeführer, wahrscheinlich bestehe seit längerer Zeit ein Vorhofflattern mit meist 3:1 Überleitung bei einer knapp normalen linksventrikulären Globalfunktion jedoch deutlich dilatierten Vorhöfen. Seines Erachtens sei die Indikation zur oralen Antikoagulation und anschliessenden antiarrhythmischen Therapie klar gegeben (Urk. 3).
2.6         Nachdem das C.___ am 20. Mai 2011 beim Beschwerdeführer eine Katheterablation durchgeführt hatte, diagnostizierte es mit Bericht vom 23. Mai 2011 (1) ein seit etwa Mai 2010 persistierendes typisches Vorhofflattern mit meist 3:1 Überleitung, Echo 01/11 Dr. Z.___: EF 50-55 %, normalen Klappenbefunden, leichter Mitralinsuffizienz, Dilatation beider Vorhöfe, aktuell einer rechtsatrialen Isthmusablation und den kardiovaskulären Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Status nach Nikotin 20 packyear, Hypercholesterinämie sowie (2) eine koronare Dreigefässerkrankung bei Status nach sechsfacher aortocoronarer Bypass-Einsetzung off pump im November 2009 und leichter konz. bis exz. linksventrikulärer Hypertrabekulierung und leichter Hypokinesie infero-basal. Zur Arbeitsfähigkeit machte das C.___ keine Angaben (Urk. 10).

3.       Aus den vorgenannten Berichten geht hervor, dass die vom Spital Y.___ am 3. November 2009 vorgenommene sechsfache aortocoronare Bypass-Operation mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit verbunden war. Deren Beginn kann dabei in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ auf den 28. Oktober 2009 festgesetzt werden (E. 2.2). Wie ausgeführt (E. 1.2), besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens, nachdem eine versicherte Person während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war und anschliessend weiterhin zu mindestens 40 % erwerbsunfähig ist. Ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers setzt daher voraus, dass er auch ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, also am 28. Oktober 2010, in der angestammten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Von den befragten Ärzten attestierte keiner dem Beschwerdeführer auch ein Jahr postoperativ noch eine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit. Dr. D.___ setzte den Wiedereintritt der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf Mai 2010 fest (Urk. 7/15/3). Diese Einschätzung ist plausibel, ging doch Dr. Z.___ im Dezember 2009 davon aus, dass bereits im Jahr 2010 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und längerfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht würden (E. 2.2). Zudem untersagten das Spital Y.___ und das B.___ das Tragen von schweren Lasten lediglich für drei Monate postoperativ (E. 2.1 und E. 2.3).
         Hinsichtlich des von Dr. Z.___ (E. 2.5) und vom C.___ (E. 2.6) anfangs 2011 festgestellten Vorhofflatterns weist Dr. D.___ zutreffend darauf hin, dass am 20. Mai 2011 eine erfolgreiche Herzkatheterablation mit unkompliziertem Verlauf durchgeführt worden ist und der Beschwerdeführer durch die Tachykardie subjektiv in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt war, hatte er doch sogar eine Reise nach Italien und auch einen Langstreckenflug in die USA geplant. Es ist daher schlüssig, dass Dr. D.___, auch unter Berücksichtigung der sehr geringen Rezidivrate aus medizinischer Sicht keine andauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat (Urk. 15).
         Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer postoperativ ab Mai 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).