Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1950 geborene X.___ war von 1998 bis 2010 für die Y.___ AG tätig, zuletzt als Filialleiter-Stellvertreterin. Wegen seit November 2009 bestehender gesundheitlicher Beschwerden (Burnoutsyndrom, Nerven-zusammenbruch) meldete sie sich am 22. Mai 2010 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 18. November 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt daran mit Verfügung vom 17. Februar 2011 fest (Urk. 8/24 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 22. März 2011 Beschwerde und beantragte, es seien Integrationsmassnahmen und ab 1. November 2010 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf eine weitergehende Stellungnahme (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, da die geltend gemachten Beschwerden psychosozial bedingt seien (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von einem IV-rechtlich relevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Da die meisten psychiatrischen Störungen eine psychosoziale Komponente enthielten, würde die Betrachtungsweise des RAD zu einem Ausschluss dieser Störungen von der Invalidenversicherung führen. Weiter sei anzumerken, dass sich der RAD ohne eigene Untersuchungen über eine fachärztlich gestellte Diagnose hinweggesetzt habe. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 64 %; weiter habe die Beschwerdeführerin aufgrund der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. September 2010 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen, ein wahrscheinlich psychogener Tremor des rechten Beines als Angstäquivalent sowie pathogenetisch eine psychosoziale Mehrfachbelastung bei weitgehend fehlender Unterstützung und einem unangebracht langen Ausharren in einer langdauernden auswegslosen Stress- und Überlastungssituation. Im September habe die Beschwerdeführerin eine Diskushernie erlitten, sei aber trotz Schmerzen zur Arbeit erschienen. Im November 2009 sei es dann infolge plötzlicher Veränderungen am Arbeitsplatz zu einem Nervenzusammenbruch gekommen; überdies sei im Januar 2010 der Lebenspartner der Beschwerdeführerin nach 17-jährigem Zusammenleben an einem plötzlichen Herztod gestorben. Im Vordergrund stehe noch die hochgradige emotionale Instabilität, wenn das Thema der alten Arbeit angesprochen werde, indem die Beschwerdeführerin dann unvermittelt in Tränen ausbreche und der sonst im Gespräch wahrnehmbare, aber unterdrückte Tremor des rechten Beines rasch sehr stark und störend an Heftigkeit und Grobschlächtigkeit zunehme. Selbst die Kopie einer Mahnung der IV, welche eigentlich an ihn gerichtet gewesen sei, habe bei der Patientin zu einer ausgeprägten Symptomeskalation geführt, die sie auch im Gespräch kaum unter Kontrolle habe bringen können (Ereignis am 8. September 2010, Urk. 8/12).
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Manuelle Medizin (RAD), hielt in seinem Bericht vom 17. November 2011 fest, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge Überforderung zu einer psychischen Dekompensation gekommen sei, die von den behandelnden Ärzten als mittelgradige depressive Episode bezeichnet werde, ein mittlerweile in Zeugnissen zu Handen der SVA inflationär verwendeter Begriff. Massgebend sei der übereinstimmend angegebene Auslöser (Mobbing, plötzlicher Tod Lebenspartner), welcher als psychosozial zu bezeichnen sei und gemäss aktueller Rechtsprechung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Gesamthaft sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 8/14).
In seinem Bericht vom 1. Februar 2011 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer Tätigkeit mit wenig Stress durch Zeitdruck und zwischenmenschliche Konflikte sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Anforderung sei praktisch nur an einem geschützten Arbeitsplatz erfüllt. Der Einschätzung des RAD sei zu entgegnen, dass die Belastungssituation der Beschwerdeführerin zur Bildung von depressiven Symptomen sowie zur Entstehung eines hartnäckigen und sehr störenden psychogenen Tremors geführt habe. Würde man psychosozial verursachte Erkrankungen per se nicht als Gesundheitsschäden im Sinne der Versicherungsmedizin anerkennen, hätte dies zur Folge, dass die meisten psychischen Störungen von der IV ausgeschlossen wären (Urk. 8/21).
3.2 Auch wenn bei der Annahme einer Invalidität Zurückhaltung geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; ferner für viele etwa Bundesgerichtsurteil 9C 1041/2010 vom 30. März 2011 E 5.1), ist festzuhalten, dass eine fachärztlich lege artis festgestellte psychische Störung von Krankheitswert im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Dr. Z.___ weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass psychische Störungen fast immer eine psychosoziale pathogenetische Komponente enthalten. Nach seiner Einschätzung besteht neben der depressiven Episode ein psychogener Tremor (vgl. auch neurologische Abklärung vom 28. Juni 2010; Urk. 8/12), der aufgrund seiner Stärke eine ausgeprägte Beziehungsirritation und -störung bewirkt. Zweifellos handle es sich dabei um ein Krankheitssymptom, welches wahrscheinlich noch Jahre überdauern werde und bisher auch durch die Behandlung nicht wesentlich habe beeinflusst werden können (Urk. 8/21 S. 2). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor erheblich psychisch beeinträchtigt ist und insbesondere eine nur sehr geringe Stresstoleranz hat aufbauen können (vgl. etwa Ereignis bei Dr. Z.___ am 8. September 2010; Zittern am ganzen Körper, Schüttel-Tremor des rechten Beines, Stimmung von Verzweiflung). Die von Dr. Z.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziebar, so dass grundsätzlich in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.
4.1 In erwerblicher Hinsicht ist bezüglich des Valideneinkommens für 2008 von einem Jahressalär von Fr. 66'700.-- auszugehen (Urk. 8/8 S. 3), was per 2010 zu einem Einkommen von Fr. 68'835.25 führt (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2008: 2499, Stand 2010: 2579; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).
4.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010; LSE) zu ermitteln. Aufgrund der Filialleiter-Prüfung sowie der langjährigen Berufserfahrung erscheint es dabei angezeigt, die Werte des Anforderungsniveaus 3 für die Bemessung heranzuziehen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen betrug im Jahre 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 5'095.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 5-2012, S. 94) ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 5'298.80, und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2008: 2499, Stand 2010: 2579; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) resultiert per 2010 ein solches von Fr. 5'468.45, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 65'621.40 entspricht. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf ein stressfreies Umfeld angewiesen ist, ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 29'529.65 und zu einer Invalidität von rund 57 % führt ([Fr. 68'835.25 - Fr. 29'529.65] x 100 / Fr. 68'835.25 = 57.10). Damit besteht ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente.
5.
5.1 Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, a.a.O., N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2009 vom 14. Dezember 2010 E. 7.2.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und kann im Rahmen der Wiedereingliederung auf eine lange Berufserfahrung zurückgreifen. So war sie auch an der letzten Arbeitsstelle in verschiedenen Bereichen tätig, wie etwa in der Administration, im Bestellwesen, in der Warenannahme, in der Artikelbewirtschaftung und-pflege sowie im Kassawesen (Urk. 8/10). Solche Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin auch weiterhin zuzumuten, so dass sie als eingliederungsfähig zu bezeichnen ist und keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob Integrationsmassnahmen aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin überhaupt angezeigt wären.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene (reduzierte) Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Februar 2011 insoweit aufgehoben, als sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, und es wird festgestellt, dass diese ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).