IV.2011.00318

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Hanspeter Rösch
Finanzdienstleistungen
Zweierstrasse 129,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. Y.___ vom 31. Oktober 2007 (Urk. 6/26) und den Abklärungsbericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 6/31) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1948 geborenen X.___ mit Verfügung vom 11. April 2008 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 zu (Urk. 6/39). Mit Eingabe vom 20. Juli 2010 ersuchte X.___ um Erhöhung der Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 6/58). Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 7. September 2010 (Urk. 6/60) ein und führte erneut eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2010, Urk. 6/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2011 mit, dass die Hilflosenentschädigung nicht erhöht werde (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch H. Rösch, Finanzdienstleistungen, mit Eingabe vom 23. März 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche aufgrund schwerer Hilflosigkeit (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2011, welche dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·        Ankleiden, Auskleiden;
·        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·        Essen;
·        Körperpflege;
·        Verrichtung der Notdurft;
·        Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c,   125 V 297 E. 4a).
1.2     Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist (Art. 37 Abs. 1 IVV). Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach  Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3     Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
-        beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);
-        bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
-        bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).
1.4     Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist grundsätzlich unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob sie allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist vielmehr objektiv nach ihrem Zustand zu beurteilen. Würde anders entschieden, somit die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteils des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.3 in fine mit Hinweis).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 17 Rz 39 f.).
1.6     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

2.
2.1     Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. April 2008 gestützt auf den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 31. Oktober 2007 (Urk. 6/26) und den Abklärungsbericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 6/31) mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittelschweren Hilflosigkeit ausgerichtet (Urk. 6/39). Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob sich eine wesentliche Änderung in der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ergeben hat, ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung am 11. April 2008.
2.2
2.2.1   Laut Arztbericht von Dr. Y.___ vom 31. Oktober 2007 (Urk. 6/26) litt der Beschwerdeführer damals an einem Status nach cerebrovaskulärem Insult Mediastromgebiet rechts mit Hemiparese links und an einem kongenitalen Trichorhinopharyngealsyndrom Typ II (Giedeon-Langer-Syndrom) mit kranioazialer Dysmorphie, Kleinwuchs, Deformitäten der Extremitäten, multiplen Exostosen und wenig Kopfhaar. Seit April 2005 brauche der Beschwerdeführer Hilfe beim An- und Auskleiden, müsse ihm die Nahrung zerkleinert werden, brauche er Unterstützung bei der Körperpflege, beim Ordnen der Kleider nach Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien. Ausserdem benötige er Hilfestellungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen.
2.2.2   Die Abklärung vor Ort (Bericht vom 23. Januar 2008, Urk. 6/31) ergab, dass der Beschwerdeführer in den Lebensbereichen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist.
2.3
2.3.1   Zur aktuellen Hilflosigkeit wiederholte Dr. Y.___ im Arztbericht vom 7. September 2010 (Urk. 6/60) seine im Oktober 2007 gemachten Angaben und ergänzte sie dahingehend, als der Beschwerdeführer nun auch Hilfe beim Kämmen benötige, die Notdurft auf unübliche Art erledige, bei der Fortbewegung in der Wohnung keiner Hilfe mehr bedürfe, dafür bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte Unterstützung benötige, der dauernden Pflege, der dauernden persönlichen Überwachung und Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sowie der regelmässigen Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt bedürfe. Als neu hinzugekommene Diagnose nannte er eine Blasenspeicher- und Entleerungsstörung.
2.3.2   Laut Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2010 (Urk. 6/62) ist der Beschwerdeführer gegenüber Januar 2008 zusätzlich im lebenspraktischen Bereich Essen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Überdies benötige er seit Juli 2010 eine dauernde medizinische Pflege.
3.
3.1     Der Beschwerdeführer leidet an einem kongenitalen Trichorhinopharyngealsyndrom Typ II, einem Status nach cerebrovasculärem Insult mit Hemiparese links sowie an einer Blasenspeicher- und Entleerungsstörung und bezieht seit Oktober 2000 eine halbe und seit Januar 2009 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 6/10 und Urk. 6/51). Im Zeitpunkt der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung lebte der Beschwerdeführer zu Hause. Nach der Prostataoperation Mitte 2010 trat er am 21. Juli 2010 ins Altersheim Z.___ ein (Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2010, Urk. 6/62/2). In Frage steht nun, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung nicht nur aufgrund einer mittleren, sondern aufgrund einer schweren Hilflosigkeit hat. Dabei ist umstritten, ob er auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen als sechster alltäglicher Lebensverrichtung auf regelmässige erhebliche Hilfe angewiesen ist.
3.2     Im Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2010 wurde hierzu ausgeführt, die Pflegefachfrau im Altersheim Z.___ habe angegeben, der Beschwerdeführer könne selbständig an den Bettrand sitzen und rufe von dort das Pflegepersonal. Diese zögen ihm die Kleider und die Spezialschuhe an und reichten ihm den Gehstock. Ohne diese Hilfestellung könne er nicht alleine aufstehen. Er werde beim Aufstehen begleitet und notfalls gestützt, bis er eine Sicherheit im Stehen erlange. Im Verlauf des Tages könne er mehrheitlich selber vom Stuhl aufstehen und auf diesen absitzen. Darin habe er dank seiner Hilfsmittel eine gewisse Sicherheit erlangt. Er benötige aber trotzdem jemanden in seiner Nähe für den Fall, dass er es nicht alleine schaffe.
3.3     Der Beschwerdeführer ist vor dem Aufstehen aus dem Bett darauf angewiesen, dass ihm das Pflegepersonal die Spezialschuhe anzieht und ihm den Gehstock reicht. Ohne diese Hilfe kann er gemäss den im Abklärungsbericht rezitierten Angaben der Pflegefachfrau des Wohnheims nicht aufstehen. Das Anziehen der Spezialschuhe, welches unabdingbare Voraussetzung darstellt, dass der Beschwerdeführer überhaupt aus dem Bett steigen kann, ist als Bestandteil der Verrichtung Aufstehen zu betrachten. Es bildet eine Einheit mit dem (morgendlichen) Aufstehen aus dem Bett, weil es eine notwendige Voraussetzung dafür ist: Da der Beschwerdeführer für das (selbständige) Aufstehen aus dem Bett auf die Spezialschuhe, die ihm Halt geben, angewiesen ist, müssen diese vor dem Aufstehen angezogen werden. Würden ihm diese nicht vor dem Aufstehen  angezogen, müsste er den ganzen Tag im Bett bleiben. Eine Hilfsbedürftigkeit beim Anziehen der Schuhe ist daher im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise beim Aufstehen und damit bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu berücksichtigen, ebenso wie die Hilfsbedürftigkeit beim Aussteigen aus dem Duschrollstuhl beim Duschen und damit bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" (Urteile des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2004, H 128/03, E. 4.2, und vom 3. September 2003, I 214/03, E. 3.2). Die Fremdhilfe beim Besteigen des Spezialbettes bei einer Person, die sich nur darin an- und auskleiden kann, ist nicht nur bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen, sondern auch im Rahmen der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden (RKUV 1999 Nr. U 334 S. 204 E. 2b) zu veranschlagen. Dabei handelt es sich um eine regelmässige und, da die Anwesenheit einer Drittperson jeden Morgen vorausgesetzt wird, wesentliche Dritthilfe.
3.4     Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Spitexmitarbeiterin beruft, wonach der Beschwerdeführer vor dem Heimeintritt beim Aufstehen vom Bett keine Hilfe gebraucht haben soll, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Spitexmitarbeiterin keine Angaben darüber gemacht, ob ihm damals die Mutter, mit welcher der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt wohnte und die ihm gemäss Abklärungsbericht vom 23. Januar 2008 (E. 2.2.2) Hilfestellung leistete, vor dem Aufstehen behilflich war, die Schuhe anzuziehen. Aus der Aussage der Spitexmitarbeiterin, sie habe den Beschwerdeführer immer ausserhalb des Bettes angetroffen, kann nicht geschlossen werden, die Aussage der Pflegefachfrau im Altersheim sei nicht zutreffend. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer u.a. deshalb ins Altersheim eingetreten war, weil sich nach der Prostataoperation Mitte 2010 der Gesundheitszustand verschlechtert hatte, er kraftloser und gangunsicher wurde und schliesslich seine Mutter verstarb, weshalb er zu Hause nicht mehr genügend Dritthilfe hatte (Urk. 6/62/2). Schliesslich kann auch die Aussage des Beschwerdeführers selber, er könne ohne Hilfe vom Bett aufstehen, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er beim Aufstehen keine Hilfe benötigt, ist ihm das Aufstehen selber selbständig möglich, unter der Voraussetzung, dass er die Spezialschuhe trägt. Dass er diese beim Aufstehen noch nicht trage, hat der Beschwerdeführer nicht gesagt.
3.5     Nach dem Dargelegten hat sich die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung massgeblich verstärkt, und er ist nunmehr in sämtlichen sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Überdies benötigt er eine dauernde medizinische Pflege, womit die Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades gegeben sind und der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2010 (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. A IVV) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund schwerer Hilflosigkeit hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen und ist auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund schwerer Hilflosigkeit hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hanspeter Rösch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).