IV.2011.00319

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 18. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Töchter (Jahrgang 1973 und 1974), war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 1988 ununterbrochen erwerbstätig und arbeitete zuletzt ab 1. Januar 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Kassiererin bei der Genossenschaft Y.___ (Urk. 12/14). Mit Ausnahme eines von Ende Juli bis anfangs September 2007 unternommenen Arbeitsversuches war sie ab 13. Juni 2007 von ihrem Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen einer Wirbelsäulenproblematik zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/16/2). Nach zweimaliger Hospitalisation in der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ vom 18. bis 28. Juli (Urk. 12/16/30-34) und vom 12. September bis 5. Oktober 2007 (Urk. 12/16/24-29) sowie einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik B.___ vom 5. bis 18. Oktober 2007 (Urk. 12/16/20-23) unterzog sich die Versicherte Ende November 2007 im Wirbelsäulenzentrum der Klinik C.___ einer Diskushernienentfernung L4/L5 und Mikrodiskektomie (Urk. 12/16/16-19). Bei in der Folge persistierenden Kreuzschmerzen wurde die Verdachtsdiagnose einer Facettengelenksproblematik L4/L5 gestellt und eine infiltrative Behandlung sowie ein allenfalls erneuter operativer Eingriff diskutiert, wobei die Versicherte diesem Vorgehen ablehnend gegenüber stand (Urk. 12/16/1-10, Urk. 12/16/13-15, Urk. 12/26, Urk. 12/46/28-30). Am 29. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf multiple gesundheitliche Beschwerden (Wirbel- und Kopfschmerzen, Gehbehinderung, Kniebeschwerden, „Neurosys“, Depressionen, Angstzustände, Vergesslichkeit und Gleichgewichtsstörungen) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 12/2). Ab 11. Juni 2008 liess sie sich zunächst in der Psychiatrie D.___ (Urk. 12/18) und sodann ab 1. Dezember 2008 durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/21) auch psychiatrisch behandeln. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und gab bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 14. Dezember 2009 erstattet wurde (Urk. 12/46). Am 20. September 2010 wurde das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen verfügungsweise insbesondere wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit abschlägig beschieden (Urk. 12/67). Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2011 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/58 ff.) im Wesentlichen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Dezember 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem anhand eines Prozentvergleiches ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 12/76 = Urk. 2).

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2011 aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur beruflichen Abklärung (BEFAS) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Eingaben vom 17. Oktober (Urk. 14) und 5. Dezember 2011 (Urk. 16) sowie vom 17. Januar (Urk. 19) und 29. März 2012 (Urk. 21) liess die Beschwerdeführerin zusätzliche medizinische Unterlagen (Urk. 15/1-2, Urk. 17/1-2, Urk. 20, Urk. 22) zu den Akten reichen, was der IV-Stelle am 6. Dezember 2011 (Urk. 18) und 3. April 2012 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2011 insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Dezember 2009 dafür, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % arbeitsfähig. Damit könne sie trotz ihrer Invalidität ein Einkommen in Höhe von 70 % des zuletzt ohne Behinderung erzielten Salärs verdienen und habe eine Erwerbseinbusse von 30 % hinzunehmen, welche nicht zum Rentenbezug berechtige (Urk. 2).
2.2     Dem liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen halten, es könne nicht auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Dezember 2009 abgestellt werden, da die diesem zu Grunde liegenden Untersuchungen nicht korrekt durchgeführt worden seien, indem etwa der orthopädische Sachverständige seine Beurteilung nicht auf aktuelle bildgebende Aufnahmen gestützt habe. Die Gutachter hätten sie in einem schnellen Verfahren für arbeitsfähig erklärt, was jedoch falsch sei und im Widerspruch stehe zu den Einschätzungen der sie in somatischer und psychiatrischer Hinsicht behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 2-3).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beanspruchen kann. Dabei steht hauptsächlich in Frage, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das von der Beschwerdegegnerin eigens dazu in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 14. Dezember 2009 (Urk. 12/46), gezeichnet von Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pharmazeutische Medizin, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abgestellt werden kann.
3.2     Vorwegzunehmen ist, dass der Zeitpunkt des Verfügungserlasses praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) und daher später ergangene Berichte nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern. Im vorliegenden Verfahren markiert somit der 23. Februar 2011 (Urk. 2) den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens für den zu berücksichtigenden Sachverhalt und steht fest, dass dem von der Beschwerdeführerin anfangs August 2011 erlittenen Treppensturz sowie dem am 8. März 2012 durchgeführten operativen Eingriff (dorsolaterale Spondylodese L4/L5 beidseits; vgl. dazu die der Beschwerdegegnerin bereits am 6. Dezember 2011 [Urk. 18] und 3. April 2012 [Urk. 23] übermittelten medizinischen Unterlagen [Urk. 15/1-2, Urk. 17/1-2, Urk. 20, Urk. 23]) keine Rechnung getragen werden kann.
3.3    
3.3.1   Die Sachverständigen der MEDAS, allen voran der orthopädische Teilgutachter Dr. I.___, konstatierten in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2009, dass eine spinale Kompressionsproblematik oder eine Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden könnten, zumal sich auf neurologischer Ebene keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems zeigten. Mit der Feststellung, angesichts der äusserst diffusen Schmerzsymptomatik und des klinisch objektiv weitestgehend blanden Befundes werde auf eine Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet, beurteilten sie gestützt auf die am 10. März 2008 im Institut J.___, Klinik C.___, durchgeführte Magnetresonanz (MR)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS; vgl. im Einzelnen den Bericht des befundenden Dr. med. K.___, Facharzt für Radiologie, vom 10. März 2008 [Urk. 12/16/10]), dass auf radiologischer Ebene keine Hinweise für ein Rezidiv der Diskushernie LWK4/5 oder andere Zeichen einer Neurokompression vorlägen und an der unteren LWS insgesamt keine das Altersmass überschreitenden degenerativen Veränderungen bestünden. Da sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die im Rahmen der Exploration vom 20. Oktober 2009 objektivierbaren Befunde und die vorliegenden Bilddokumente keinesfalls begründen liessen, müsse von einer im Wesentlichen nicht-organischen Komponente der Schmerzen ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der leichtgradigen degenerativen Veränderungen an der unteren LWS bei Status nach Operation einer Diskushernie LWK 4/5 vor knapp zwei Jahren (28. November 2007) könne jedoch durchaus von einer verminderten Belastbarkeit in diesem Bereich ausgegangen werden. Hinsichtlich des Leistungsvermögens anerkannten die Gutachter in somatischer Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin wegen der Veränderungen an der lumbalen Wirbelsäule keine körperlich mittelschweren und schweren Arbeiten zumutbar seien; indes sei sie in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit als Kassiererin und in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bei ganztägigem Einsatz eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % zu erbringen. Das reduzierte Rendement begründe sich durch einen erhöhten Pausenbedarf zur stündlichen Durchführung von Lockerungs- und Entspannungsübungen für die Muskulatur von Extremitäten und Stamm während jeweils etwa 10 Minuten (Urk. 12/46/20-22).
3.3.2   Im Bericht des Institutes J.___, Klinik C.___, vom 8. März 2010 betreffend die MR-Untersuchung der LWS vom 5. März 2010 nannte wiederum Dr. K.___ folgenden Befund: „Die sagittale Darstellung der unteren Wirbelsäule zeigt eine mindestens 5 mm tiefe und 12 mm breite Rezidivhernie auf Höhe L4-L5 mediolateral bis fast foraminal links. Kompression des Duralschlauches und Behinderung der aus dem Duralschlauch austretenden Nervenwurzel L5 links. Osteochondrose L4-L5. Leichtgradige Bandscheibendegeneration und geringe dorsale Erschlaffung der Bandscheibe L3-L4. Die Bandscheibe L5-S1 ist nicht degeneriert.“ (Urk. 12/52/2 = Urk. 12/62 = Urk. 3/6).
         Dieser Radiologiebericht wurde der Beschwerdegegnerin vom Hausarzt der Beschwerdeführerin rund drei Monate vor Erlass des Vorbescheids vom 21. Juni 2010 (Urk. 12/58) erstmals zur Kenntnis gebracht. Dr. Z.___ hielt in seinem Begleitschreiben vom 18. März 2010 dafür, dass die bildgebend nachgewiesene mittelgrosse Rezidivhernie L4-L5 die starken ischialgiformen linksseitigen Beschwerden hinlänglich erkläre und eine infiltrative, lokale Behandlung eventuell zu einer Verbesserung führen könne; ebenfalls müsse nun auch ein erneutes operatives Vorgehen diskutiert werden (Urk. 12/52/1). Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Eingabe vom 5. April 2010 die entsprechende Bildgebung zu den Akten reichen (Urk. 12/53-54) und in ihrem Einwand vom 6. Juli 2010 gegen den ablehnenden Vorbescheid unter erneuter Beibringung des Befundberichts wie auch der Bildgebung geltend machen, die MEDAS-Gutachter hätten zu Unrecht auf die MR-Aufnahmen vom März 2008 abgestellt (Urk. 12/62-64). Diese Rüge liess sie im vorliegenden Verfahren erneuern (Urk. 1 S. 2 unter erneuter Auflage des Befundberichts vom 8. März 2010 [Urk. 3/6]).
3.4     Im Rahmen der Leistungsverweigerung ist der Radiologiebericht vom 8. März 2010 unberücksichtigt geblieben. Während er auf dem für den ablehnenden Vorbescheid vom 21. Juni 2010 (Urk. 12/58) massgebenden Feststellungsblatt vom 18. Juni 2010 (Urk. 12/55) nicht aufgeführt ist, findet sich auf dem der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2011 (Urk. 2) zu Grunde liegenden Feststellungsblatt gleichen Datums (Urk. 12/75/1) ein Vermerk „MRI-Bericht 8.3.2010“. Indes hat die zuständige Sachbearbeiterin am 2. Februar 2011 nach ergänzenden psychiatrischen Abklärungen (Bericht der Klinik L.___ vom 24. November 2010 [Urk. 12/72], Stellungnahme des Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 17. Januar 2011 [Urk. 12/75/3-4]) festgehalten, in somatischer Hinsicht seien keine zuvor unberücksichtigt gebliebenen neuen Tatsachen geltend gemacht worden (Urk. 12/75/3). Für die Beschwerdegegnerin bestand alsdann offensichtlich auch im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, sich zum erneut aufgelegten Befundbericht vom 8. März 2010 zu äussern (Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 [Urk. 11]). Demzufolge hat sie das von der Beschwerdeführerin wiederholt angerufene Beweismittel im Rahmen ihrer Entscheidfindung in keiner Weise gewürdigt. Dazu wäre sie jedoch im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 42 ATSG) gerade deshalb gehalten gewesen, weil sich einerseits mit dem radiologischen Bericht vom 8. März 2010 bloss viereinhalb Monate nach der MEDAS-Begutachtung (20. Oktober 2009) zusätzliche objektivierbare Befunde betreffend die Rückenproblematik ergaben und andererseits die Beschwerdeführerin mehrfach geltend machen liess, die von den MEDAS-Sachverständigen berücksichtigten Bildaufnahmen vom März 2008 genügten nicht zur umfassenden Abklärung ihres Gesundheitszustandes. Unter diesen Umständen vermag das MEDAS-Gutachten vom 14. Dezember 2009 kein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2011 (E. 3.2 hiervor) abzugeben. Es stellt deshalb im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine hinreichende medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5 hiervor) dar.
3.5     Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die im Bericht des Institutes J.___ vom 8. März 2010 (Urk. 12/52/2 = Urk. 12/62 = Urk. 3/6) erhobenen Befunde, insbesondere die Rezidivhernie L4-L5, im vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2011 (Urk. 2) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigt, ist bisher vollständig ungeklärt geblieben und lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht beurteilen. Insofern ist die Sache in Nachachtung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen treffe und hernach unter Berücksichtigung der somatischen wie auch der psychischen Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf bis zum Zeitpunkt der nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren zu erlassenden Verfügung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. Sollte dabei ein etwaiges psychisches Leiden der Beschwerdeführerin - soweit dieses nicht ohnehin mit grundsätzlich invaliditätsfremden und daher invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. etwa Urteil 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2) zu erklären ist - weiterhin als anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder als vergleichbares pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage eingestuft werden, wäre seitens der Beschwerdegegnerin im Lichte der ständigen, mit BGE 130 V 352 begründeten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Frage der lediglich ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit zu prüfen, wobei deren abschliessende Beantwortung rechtlicher Natur ist und somit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (vgl. etwa Urteil 8C_195/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 6 mit Hinweis).

4.      
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).