IV.2011.00320

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene X.___ arbeitete seit dem 2. Oktober 1995 in einem Pensum von 12,5 Stunden pro Woche als Raumpflegerin bei der Y.___ AG (Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Mai 2009, Urk. 7/9). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, mit Beschluss vom 3. Juni 1998 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hatte (Urk. 7/1), meldete sie sich am 1. Mai 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 12. Mai 2009, Urk. 7/10), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) sowie Arztberichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 28. Mai 2009, Urk. 7/14) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 29. September 2009, Urk. 7/16) ein, zog die Akten der Taggeldversicherung der Y.___ AG bei (Urk. 7/13) und gab beim Zentrum C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 28. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 7/20). Am 18. Mai 2010 führte die IV-Stelle bei X.___ eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 22. Juli 2010, Urk. 7/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Juli 2010, Urk. 7/29, und Einwand vom 8. September 2010, Urk. 7/31, bzw. vom 30. September 2010, Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2011 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 23. März 2011 durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1     Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 28. Mai 2009 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), (2) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, (3) eine linkskonvexe LWS-Skoliose, (4) eine ventrale Spondylose LWK 1-3 und (5) eine Kniearthrose beidseits. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Hepatomegalie, (2) eine arterielle Hypertonie, (3) eine Hypercholesterinämie, (4) rezidivierende Harnwegsinfekte, (5) ein Status nach Leistenhernienoperation, (6) ein Status nach Appendektomie, (7) ein Status nach Abtragung von Kolonpolypen 2007 und (8) die Menopause seit zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 19. Januar 2009 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/14).
2.2     Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 29. September 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, (2) eine linkskonvexe LWS-Skoliose, (3) eine ventrale Spondylose LWK 1-3, (4) eine mittelschwere depressive Episode, (5) Kniearthrosen beidseits und (6) eine Adipositas. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er (1) eine Hepatomegalie, (2) eine normochrome, normozytäre Anämie, (3) eine arterielle Hypertonie, (4) eine Hypercholesterinämie, (5) rezidivierende Harnwegsinfekte, (6) einen Status nach Leistenhernienoperation und (7) einen Status nach Appendektomie an. Im Prinzip sei die Beschwerdeführerin, welche bisher zu 40 % als Reinigungsangestellte gearbeitet habe, in diesem Beruf zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichtere Arbeit wie Verkäuferin mit abwechselnder Position, ohne Arbeit in der Kälte oder Nässe wäre der Beschwerdeführerin, rein körperlich gesehen, zu 40 bis 50 % zumutbar (Urk. 7/16).
2.3     Das C.___ hielt mit Gutachten vom 28. Januar 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Diskusprotrusion L4/5 links medio-lateral und intraforaminal mit Kompromittierung der Nervenwurzeln L4 und 5 links bei mässiger Spondylarthrose und fortgeschrittener Diskusdegeneration L5/S1 ohne neurale Kompression, (2) eine leichte Arthrose im Femoropatellargelenk, bei mässiger Gonarthrose im medialen Kompartiment mit Ruptur des medialen Meniskus und reduziertem femorotibialem Alignement links, (3) einen Verdacht auf bikompartimentale Gonarthrose bei reduziertem femorotibialem Alignement rechts, (4) eine Adipositas und (5) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit mindestens November 2008 (ICD-10 F32.11) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte das C.___ (1) eine Zervikobrachialgie beidseits, (2) Senk-/Spreizfüsse, (3) eine Trapeziusmyogelose beidseits und (4) eine Dyslipidämie. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin seit November 2008 bei voller Stundenpräsenz zu 50 % arbeitsfähig. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und kniende Positionen eingenommen und häufig auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern gelaufen werden müsse und die nicht mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden seien, die zudem geistig einfach und ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung seien, könne die Beschwerdeführerin bei voller Stundenpräsenz seit November 2008 zu 60 % ausüben (Urk. 7/20/33).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenablehnenden Verfügung vom 17. Februar 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. November 2008 in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, dass sie aber in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Sie stützt sich bei dieser Einschätzung im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 28. Januar 2010 (Feststellungsblatt, Urk. 7/27).
3.2
3.2.1   Die Beschwerdeführerin wurde vom C.___ aus orthopädischer und aus psychiatrischer Sicht untersucht. Bei der psychiatrischen Untersuchung, welche von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde, erschien die Beschwerdeführerin in geordnetem und gepflegtem Zustand. Sie war gemäss Dr. D.___ zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar und örtlich, zeitlich, zur Person und Situation ausreichend orientiert. Sie wirkte in der Stimmungslage jedoch niedergeschlagen bis dysphorisch, sie war affektarm bis affektlabil und kurz weinerlich, psychomotorisch unruhig und im Antrieb eher vermindert. Beim Gespräch erschienen Dr. D.___ Auffassung und Aufmerksamkeit intakt, die Konzentrationsfähigkeit jedoch erschwert. Die Gedächtnisleistungen waren herabgesetzt, und es gab vor allem Schwierigkeiten in zeitlichen Angaben. Daneben bestanden gemäss Dr. D.___ keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Untersuchung freundlich bis dysphorisch, zwischendurch kurz aufgehellt, lächelnd, kooperativ und ausreichend kontaktfähig. Die Anamneseerhebung gestaltete sich für Dr. D.___ mühsam mit teils ungenauen Angaben und wiederholten Hinweisen auf die Beschwerden. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit mindestens November 2008, vorliege. Dies habe zur Folge, dass die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interesse, Motivation, Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastbarkeit reduziert erschienen. Trotzdem liessen sich bei der Beschwerdeführerin durchaus Ressourcen und Restaktivitäten feststellen. So bestehe ein relativ strukturierter Tagesablauf mit verschiedenen Aktivitäten, wie Versorgung des Haushalts, einschliesslich einkaufen, kochen, Wäsche waschen, etc. Es liessen sich auch gewisse Interessen erkennen. Hinzu kämen gute Kontakte mit der Nachbarin mit gegenseitigen Besuchen. Es sei aufgrund der mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom und eingeengtem Denken jedoch eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge und die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung beeinträchtigt seien. Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar, und es ist schlüssig, dass Dr. D.___ der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit bei vollem Stundenpensum noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 6/20/9-12).
3.2.2   Die orthopädische Untersuchung wurde von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, durchgeführt. Dr. E.___ erklärte, die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der HWS kontrastierten mit dem altersentsprechend normalen MRI der HWS. Ein Teil der Beschwerden könne allenfalls auf die bei der Untersuchung festgestellte beidseitige Trapeziusmyogelose zurückgeführt werden. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der LWS seien zumindest teilweise mit der im MRI dargestellten Diskusprotrusion L4/5 links mediolateral und intraforaminal mit Kompromittierung der Nervenwurzeln L4 und L5 bei mässiger Spondylarthrose vereinbar. Nachdem im MRI aber nur die Nervenwurzeln L4 und L5 links kompromittiert seien, könne die Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Fuss nicht plausibilisiert werden. Die Kniegelenksschmerzen rechts und links und die abnormen objektiven Befunde der LWS könnten mit der im MRI sichtbaren bicompartimentalen Gonarthrose links und der medialen Meniskusläsion erklärt werden. Das verminderte femorotibiale Alignement führe zu einer vermehrten Belastung des abgenützten medialen Kompartiments. Radiologisch sei auch rechts ein reduziertes femorotibiales Alignement mit degenerativen Veränderungen femoropatellär und des medialen Kompartiments sichtbar, was die Schmerzen verursachen könne. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten Bandscheibe L4/5 und der Kniegelenkte beidseits führe. Diese Ausführungen sind ebenso nachvollziehbar, wie das aufgrund der genannten Beschwerden und Befunde erstellte Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend stehend oder sitzend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und knienden Positionen sowie Laufen auf unebenem Boden, Treppen und Leitern wie auch regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 Kilogramm verbunden sind, nicht mehr vollumfänglich zumutbar sind. Die Einschätzung von Dr. E.___, dass demzufolge die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte noch zu 60 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar ist, ist schlüssig (Urk. 7/20/20-21).
3.2.3   Bei einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 50 % in der angestammten und von 40 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einer Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht von 40 % für die angestammte und 10 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist nachvollziehbar, dass das C.___ aus interdisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Da das C.___ bei seiner Einschätzung neben seinen eigenen Untersuchungen auch die vorhanden medizinischen Berichte berücksichtigte, bildet das Gutachten vom 7. Januar 2010 eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3     Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.1). Das C.___ führte zur Einschätzung von Dr. Z.___ aus, dass der diagnostischen Einschätzung mit mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom zugestimmt werden könne. Ihrer Ansicht nach liessen sich jedoch Ressourcen und Restaktivitäten erheben, so dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu hoch eingeschätzt sei (Urk. 7/20/13). Im Rahmen dieser unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Zudem ist diese unterschiedliche Einschätzung ohne Weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklärbar (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). Es ist daher auf die Einschätzung des C.___ und nicht auf diejenige von Dr. Z.___ vom 28. Mai 2009 abzustellen.
3.4     Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 29. September 2009 für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.2). Dr. A.___ begründete dabei nicht, inwieweit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seiner Ansicht nach durch somatische und inwieweit durch psychiatrische Befunde eingeschränkt sei. Da er eine körperlich angepasste Tätigkeit teilzeitlich für zumutbar erklärte, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er von einer massgebenden somatischen Einschränkung ausging. Er nannte in seinem Bericht aber keine Befunde, welche eine erhebliche somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen liessen. Es gilt zudem hinsichtlich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit das bei der Würdigung des Berichts von Dr. Z.___ Gesagte (E. 3.3). Zudem gilt es auch zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ im Gegensatz zu den Ärzten des C.___ weder Facharzt für Orthopädie noch Facharzt für Psychiatrie ist. Sein Bericht vermag daher die Einschätzung des C.___ nicht in Frage zu stellen.
3.5     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

4.
4.1     Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 30 % arbeitstätig und zu 70 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2). Sie führte zur Begründung dieser Beurteilung aus, dass anhand der IK-Auszüge belegt sei, dass die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Laufbahnbiographie nie eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Damit sei auch ihre anlässlich der Haushaltsabklärung gemachte Behauptung, sie sei früher immer einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen, widerlegt. Die Beschwerdeführerin könne nicht belegen, dass sie seit 1996 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als zu 30 % arbeitstätig gewesen sei, da sie aktuell in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 und Urk. 6).
4.2     Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dem Fragebogen zur Haushaltsabklärung vom 23. Juli 2010 sei zu entnehmen, dass sie auf die Frage, in welchem Ausmass sie heute ohne Behinderung arbeiten würde, spontan und ohne zu zögern ausgeführt habe, dass sie ohne Behinderung einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie habe früher immer zu 100 % gearbeitet und ihre Tätigkeit nur aus gesundheitlichen Gründen reduziert. Sie habe auch bereits am 18. Dezember 1996 ein Gesuch um eine Invalidenrente gestellt, welches mit Beschluss der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. Juni 1998 abgelehnt worden sei. Hinzu komme, dass sie finanziell auf ein volles Einkommen angewiesen sei, müsse sie heute doch von ihrem Sohn finanziell unterstützt werden (Urk. 1).
4.3     Die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss Arbeitgeberauskunft zuletzt 12,5 Stunden pro Woche als Raumpflegerin, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit bei der Y.___ AG von 42 Stunden pro Woche (Urk. 7/9) einem 30%-Pensum entspricht. Die Beschwerdeführerin arbeitete bereits seit längerem in diesem Umfang (Urk. 1 S. 7 und Urk. 7/10). Aus medizinischer Sicht wäre es ihr möglich, die Tätigkeiten als Raumpflegerin in einem 50%-Pensum zu verrichten. Da sie diese Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht ausgenutzt hat, ist davon auszugehen, dass sie auch im Gesundheitsfall nicht in grösserem Umfang arbeitstätig gewesen wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch allfällige finanzielle Schwierigkeiten nichts zu ändern, versuchte die Beschwerdeführerin doch auch in der Vergangenheit nicht, das medizinisch mögliche Einkommen zu erzielen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich zu 30 % arbeitstätig gewesen wäre. An dieser Einschätzung vermag die anlässlich der Haushaltsabklärung gemachte Aussage, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten (Urk. 7/24/3), nichts zu ändern. Gibt sie doch an, lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht zu 100 % arbeitstätig gewesen zu sein. Da diese Aussage im Widerspruch zum effektiven Gesundheitsschaden steht, kann nicht darauf abgestellt werden.

5.
5.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Mai 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Da die Beschwerdeführerin im Anmeldungszeitpunkt bereits seit längerem, mindestens aber seit November 2008 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, ist der hypothetische Rentenbeginn im November 2009.
5.2
5.2.1   Es kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen wie von der Beschwerdeführerin beantragt anhand des Tabellenlohns (Urk. 1 S. 9) oder anhand des zuletzt erzielten Einkommens bei der Y.___ AG zu berechnen ist, hat die Beschwerdeführerin doch selbst bei einer Berechnung anhand eines Tabellenlohns keinen Rentenanspruch.
5.2.2   Bei einer Berechnung gemäss Tabellenlohn kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin sowohl die angestammte als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mindestens in dem im Gesundheitsfall verrichten Pensum von 30 % ausüben könnte und daher Validen- und Invalideneinkommen anhand des selben Tabellenlohns zu berechnen sind. Das Valideneinkommen ist dabei auf 100 % festzusetzen
5.2.3   Bei der Berechnung des Invalideneinkommens gilt es zu beachten, dass der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Da der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten, die körperlich leicht sind und abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte und kniende Körperhaltungen, in temperierten Räumen, ohne zu viel Laufen auf unebenem Boden und Benützen von Treppen und Leitern und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm ausgeübt werden können und die geistig einfach, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsanforderungen und ohne Dauerbelastungen sind, zumutbar sind, gewährte ihr die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Dies scheint den Einschränkungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch der Tatsache, dass sie bereits 59 Jahre alt ist, als angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich so auf 0,85 des Valideneinkommens, womit für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 15 % resultiert.
5.3     Zu prüfen bleibt, wie die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist. Diesbezüglich nahm die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2010 eine Haushaltsabklärung vor. Sie stellte dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 27,8 % fest (Urk. 7/24). Der von der Beschwerdegegnerin verfasste Bericht befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und - was den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin betrifft - darauf abgestellt werden kann. Somit ist für den Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 27,8 % auszugehen.
5.4     Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige. Der Invaliditätsgrad beträgt im Erwerbsbereich 15 % und im Haushaltsbereich 27,8 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 24 % (15 % x 0,3 + 27,8 % x 0,7) ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 24 % besteht kein Rentenanspruch.
         Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).