Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, reiste im Jahr 2000 als irakischer Staatsangehöriger in die Schweiz ein, arbeitete von Mai bis November 2001 als Küchenhilfe und war anschliessend arbeitslos (Urk. 10/7). Am 11. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden im linken Bein und Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Im Rahmen ihrer Abklärungen stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte bereits bei seiner Einreise in die Schweiz an invalidisierenden Rücken- und Fussbeschwerden gelitten hatte (vgl. orthopädisches Gutachten Dr. med. Y.___, orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. September 2003, Urk. 10/24) und wies deshalb das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2003 mangels Erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch ab (Urk. 10/28). Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Vorbringen, die Rücken- und Schulterbeschwerden seien erst nach der Einreise in die Schweiz aufgetreten (Urk. 10/30) und mit dem sinngemässen Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/31) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. November 2003 ab, wobei sie die Begründung für die Anspruchsabweisung mit dem Hinweis ergänzte, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur für schwere Tätigkeiten bestehe (Urk. 10/34).
Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie einen Hilfsmittelanspruch zufolge der Fussbeschwerden anerkenne und Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteile (Urk. 10/45).
1.2 Am 20. Dezember 2009 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Rentenbezug an (Urk. 10/51). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ bzw. Dr. med. A.___, beide Innere Medizin FMH, ärztliche Berichte ein (vom 1. Februar 2010 mit Beilagen, Urk. 10/58 sowie vom 11. Mai 2010, Urk. 10/60) und liess den Versicherten durch Dr. med. B.___, orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 27. September 2010, Urk. 10/65).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würdigte die medizinischen Akten dahingehend, dass eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe seit 2001 bis September 2010 ausgewiesen sei sowie eine solche von 75 % in ebendieser Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der Begutachtung. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die in temperierten Räumen abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssen, und die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern, verbunden sind, bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Stellungnahme Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 22. November 2010, Urk. 10/70/4-5).
Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 7 %, indem sie das mutmassliche Einkommen, welches der Versicherte 2008 als gesunde Küchenhilfe hätte erzielen können (Valideneinkommen: Fr. 46'538.--), demjenigen Einkommen gegenüberstellte, welches der Versicherte im gleichen Jahr hätte erwirtschaften können, wenn er eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Hilfstätigkeit ausgeübt hätte. Dabei ging die IV-Stelle vom Zentralwert für alle Hilfstätigkeiten von Männern aus (Fr. 59'979.--) und berücksichtigte mit einem Abzug von 20 %, dass aufgrund der von den Ärzten festgestellten Bewegungs- und Belastungseinschränkungen viele besser bezahlte Hilfstätigkeiten für den Versicherten nicht mehr in Frage kommen sowie, dass die um 10 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versicherten sich zusätzlich entsprechend lohnmindernd auswirken würde. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 43'139.-- (Urk. 10/69).
Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie sein Rentenbegehren abzuweisen gedenke, weil der Invaliditätsgrad nicht mindestens 40 % betrage (Urk. 10/71). Dagegen wandte dieser (unter Beilage alter Arztberichte, vgl. Urk. 10/73) ein, wegen seiner Rücken- und Fussleiden könne er meistens nicht einmal mehr eine Stunde stehen; zudem seien die Rückenbeschwerden während der Arbeit im Restaurant aufgetreten (vgl. Urk. 10/74). Nach Ansicht des RAD handelte es sich dabei nicht um neue medizinische Tatsachen, sondern um Umstände, welche bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien (Urk. 10/76). Dies wurde dem Versicherten mit der anspruchsabweisenden Verfügung vom 28. Februar 2011 (Urk. 2) eröffnet.
2. Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2011 erhob X.___ am 23. März 2011 Beschwerde (Urk. 1). Aus dem Anfechtungsgegenstand (Urk. 2), den Beschwerdebeilagen (Urk. 3/1-6) sowie der Beschwerdeverbesserung vom 5. April 2011 (Urk. 6) ergibt sich sinngemäss, dass der Beschwerdeführer an der bereits im Einwandverfahren vertretenen Auffassung festhält, seine behinderungsbedingten Einschränkungen würden ihm keine Tätigkeit mit länger dauerndem Stehen (wie in der Restaurantküche) erlauben, weshalb ihm eine Rente zuzusprechen sei.
Dem hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2011 entgegen, dass der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb sie die Abweisung der Beschwerde beantrage (Urk. 9).
Am 10. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer hierüber informiert (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Grundlagen für einen Rentenanspruch sowie die Bemessung der Invalidität in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Ergänzend ist auf den Grundsatz der Parallelisierung der Einkommen hinzuweisen. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6).
1.3 Weiter ist zu beachten, dass Invalidität nur dann vorliegt, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4a S. 191; Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 275). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die u.a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen, wozu neu Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) gehören, wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a). Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden. Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 unter Hinweis auf die Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568).
2.
2.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine rheumatologisch-orthopädischen Einschränkungen ihn bereits seit seiner Arbeit als Küchenhilfe stark behindert hätten (Urk. 1).
Tatsächlich wird dies durch das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 27. September 2010 (Urk. 10/65) bestätigt. Zwar weist dieses in der Konsensbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit 2001 bis zur Begutachtung sowie eine solche von nur noch 25 % in dieser Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der Begutachtung aus (Urk. 10/65/20). Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit für den Zeitraum von 2001 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung wird im Gutachten jedoch rein psychiatrisch begründet und ist mit der allein aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung (Urk. 10/65/17 bzw. 34) identisch. Andererseits stimmen die rheumatologisch-orthopädischen Befunde des Gutachtens (Urk. 10/65/4-6) und deren Beurteilung (Urk. 10/65/7) weitgehend mit den dokumentierten Angaben der Voruntersucher (Urk. 10/65/2-3) überein. So wird in der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (Urk. 10/65/7-8) darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Allgemeinmedizinerin Dr. E.___ vom 3. April 2003 der aktuellen gutachterlichen Einschätzung (75%ige Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe) entspreche und dass die vom Orthopäden Dr. F.___ ab 8. Mai 2003 auf 50 % geschätzte Arbeitsfähigkeit als zu hoch angesetzt erscheine. Es ist jedoch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb die rheumatologisch-orthopädisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe im Zeitpunkt der Begutachtung von zuvor lediglich 20 % (oder weniger) plötzlich auf 75 % angestiegen sein soll. Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass bei der Abfassung der gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (Urk. 10/65/20) seit 2001 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung die - nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit 2001 bestandenen und seit 2003 ärztlich dokumentierten - erheblichen rheumatologisch-orthopädischen Einschränkungen unberücksichtigt blieben. Jedenfalls ist eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % bis zum 7. September 2010 und eine solche von 75 % ab dem 8. September 2010 (Datum der gutachterlichen Untersuchung, vgl. Urk. 10/65/2) in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe - entgegen anderslautender Meinung des RAD (vgl. Urk. 10/70/4) - nicht nachvollziehbar.
2.2 Als aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage nachvollziehbar erscheint demgegenüber eine 90%ige Leistungsfähigkeit bei der Verrichtung einer dem gutachterlich festgelegten rücken- und fussschonenden Zumutbarkeitsprofil angepassten Arbeit (vgl. Urk. 10/65/20-21). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne keine Tätigkeit mit länger (eine Stunde) dauerndem Stehen mehr ausüben (Urk. 6 Ziff. 1), wurde dies im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können (Urk. 10/65/21) bedeutet, dass der Arbeitsplatz so eingerichtet sein muss, dass der Beschwerdeführer nach Bedarf zwischen Sitzen und Stehen wechseln kann, er also nicht zu länger dauerndem Stehen gezwungen ist.
3.
3.1 Im Lichte von vorstehender Erwägung 1.2 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung mittels Tabellenlöhnen für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert für Hilfstätigkeiten (Fr. 59'979.--), für die Ermittlung des Valideneinkommens hingegen auf den um fast 23 % tiefer liegendenden Tabellenlohn für Hilfstätigkeiten im Gastgewerbe (Fr. 46'538.--) abstellte.
Der Grund für diese Vorgehensweise ist aus der Begründung der angefochtenen Verfügung (bzw. der Dokumentation der erwerblichen Abklärungen) nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Gesunder mit einer unterdurchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeit im Gastgewerbe hätte begnügen sollen, wenn dem invaliden Beschwerdeführer - vorbehältlich seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen - das gesamte Spektrum auch besser bezahlter Hilfstätigkeiten offen stand. Denn anders als einer versicherten Person, welche bis zum Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens eine nicht ihrem mutmasslichen Potenzial als Wirtschaftssubjekt entsprechende erwerbliche Tätigkeit effektiv ausgeübt hat (vgl. den BGE 135 V 58 [Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2008 vom 12. Dezember 2008] zugrunde gelegenen Sachverhalt), kann dem Beschwerdeführer, der im Verlauf seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur - initial - ein knappes halbes Jahr eine unterdurchschnittlich entlöhnte Hilfstätigkeit ausgeübt hat und anschliessend gar nicht mehr erwerbstätig war, nicht unterstellt werden, er wäre als Gesunder zwar erwerbstätig, würde aber sein bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigendes Potenzial auf dem Arbeitsmarkt aus freien Stücken nicht voll ausschöpfen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer gemäss dem Erfahrungssatz, wonach die bisherige Tätigkeit ohne den Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1), als Arbeitsloser zu qualifizieren, was definitionsgemäss bedeutet, dass er sein erwerbliches Potenzial aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht voll ausschöpfen kann. Deshalb sind das Validen- und das Invalideneinkommen zu parallelisieren.
3.2 Werden die Einkommen parallelisiert, kann der Invaliditätsgrad durch einen Prozentvergleich ermittelt werden. Dabei rechtfertigt es sich, den von der Beschwerdegegnerin zusätzlich zur Leistungsminderung von 10 % in angepasster Tätigkeit gewährten Leidensabzug von 20 % auf 15 % zu reduzieren. Denn entgegen der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung ist im vorliegenden Fall keine lohnmindernde Teilzeitarbeit zu berücksichtigen und sind allfällige weitere - in der angefochtenen Verfügung nicht spezifizierte - erwerbliche lohnmindernde Faktoren mit der Einkommensparallelisierung kompensiert (vgl. E. 1.2 am Ende). Wird das parallelisierte Valideneinkommen (100) behinderungsbedingt zunächst wegen der leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit um 10 % reduziert und erfolgt sodann wegen der durch das Zumutbarkeitsprofil eingeschränkten Arbeitsplatzauswahl eine weitere Reduktion um 15 %, resultiert eine gesamthafte Einschränkung von 23,5 % (100 - [100 x 0,9 x 0,85]), welche dem Invaliditätsgrad entspricht.
3.3 Auch aufgrund der vorstehend durchgeführten Invaliditätsbemessung erreicht der Beschwerdeführer zwar nicht einen den Anspruch auf eine Invalidenrente begründenden Invaliditätsgrad von zumindest 40 %.
Hingegen ist der Beschwerdeführer gemäss den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Sachverhaltsabklärungen seit September 2010 zu über 50 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit, weshalb sich die Frage nach dem Anspruch auf invalidenversicherungsrechtliche Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) stellt. Die Beschwerdegegnerin hat ausweislich der Akten keinerlei Abklärungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen oder Integrationsmassnahmen durchgeführt und ohne weitere Begründung festgestellt, ein Anspruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung bestehe nicht.
3.3.1 Folgt man dem Grundsatz, dass auch für die gerichtliche Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestandene Sachverhalt massgeblich sein soll, wäre festzustellen, dass am 28. Februar 2011 die gemäss dem Wortlaut der diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen (Urk. 10/65/20) seit dem Zeitpunkt der Begutachtung (Untersuchung vom 8. September 2010, Urk. 10/65/2) bestehende Arbeitsunfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit noch nicht - wie von Art. 14a Abs. 1 IVG verlangt - seit mindestens sechs Monaten andauerte.
3.3.2 Stellt man hingegen in Rechnung, dass die Anspruchsvoraussetzung von Art. 14a Abs. 1 IVG bildende Karenzfrist bereits eine gute Woche nach dem Verfügungserlass, nämlich am 8. März 2011, ablief, und berücksichtigt man zudem, dass der gutachterlich attestierte Eintritt einer 50 % übersteigenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG (erst) am 8. September 2010 nicht nachvollziehbar begründet ist (vgl. E. 2.1), kann die Anspruchsvoraussetzung einer seit mindestens sechs Monaten andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG zumindest nicht als im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG hinreichend abgeklärt angesehen werden.
3.3.3 Auch in Bezug auf die Massnahmefähigkeit als weiterer Anspruchsvoraussetzung kann aufgrund der Akten lediglich gesagt werden, dass jedenfalls weder eine hinreichend schwere Krankheit, noch ein Suchtgeschehen die Arbeitsintegration hindern (vgl. Urk. 10/65/15-16). Im Übrigen ist die gutachterliche Beurteilung insofern widersprüchlich, als einerseits auf Ressourcen des Beschwerdeführers sowie dessen Mangel an sozialen Kontakten hingewiesen (Urk. 10/65/16) und eine psychosoziale Betreuung zur Integration empfohlen wird (Urk. 10/65/17), aber andererseits die Erfolgsaussichten von Integrationsmassnahmen aufgrund mangelnder Interessen und mangelnder Motivation als eher gering eingestuft werden (Urk. 10/65/17-18). Worauf sich die letztere Einschätzung abstützt, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer wenig motiviert war und ist (vgl. Beschwerdebegründung, Urk. 6), ihm aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht zumutbare Arbeiten zu verrichten, ist nachvollziehbar. Und dass er hinreichend über dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Arbeitsmöglichkeiten sowie - nach mehrjähriger Arbeitsabstinenz - über allfällige Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG) informiert worden wäre (berufsberaterisches Abklärungsgespräch), ist nicht aktenkundig. Subjektive Massnahmeunfähigkeit im Sinne mangelnden Interesses an bzw. mangelnder Motivation für eine Integrationsmassnahme kann dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht entgegengehalten werden.
3.4 Da nach dem Gesagten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen, wäre eine Rentenzusprache ohnehin verfrüht (vgl. E. 1.3) und der vorinstanzliche Entscheid, soweit er den Rentenanspruch verneint, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hingegen hat die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen, ob allenfalls ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) bestehen könnte. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen und gegebenenfalls daran anschliessend berufliche Massnahmen neu prüfe.
4. Anders als das Bundesgericht in Erwägung 4 seines Urteil 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 wertet das Sozialversicherungsgericht den - Erwägung 3.2.3 des genannten Bundesgerichtsurteils entsprechenden - Ausgang des Verfahrens nicht nur als teilweises, sondern als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers, da die Anlass zur Rückweisung gebende Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" der Beschwerdegegnerin anzulasten ist und eine erfolgreiche Eingliederung gegebenenfalls die Anfechtung des abschlägigen Rentenentscheids hätte verhindern können. Demgemäss sind die gesamten Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin als Verursacherin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011 aufgehoben wird, soweit sie den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).