Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Anwaltskanzlei Galligani
Ruederstrasse 8, Postfach 423, 5040 Schöftland
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war seit 2004 als Rampenarbeiter tätig, als er sich am 11. November 2008 unter Hinweis auf seit August 2008 bestehende Rückenprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/4). In der Folge holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte der Y.___ vom 12. Januar 2009 (Urk. 9/15) und vom 5. März 2009 (Urk. 9/19) ein. Diesen folgend stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 26. März 2009 fest, dass der Versicherte zufolge einer belastungsabhängigen Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) die angestammte Tätigkeit als Rampenarbeiter (Ent- und Beladen von Lastwagen für einen Detailhandelsmarkt) nicht mehr ausüben könne, aber seit 3. März 2009 in einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen oder sonstigem Transportieren von Lasten über 10 kg sowie ohne Verharren in Zwangspositionen uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 9/22). Gestützt auf diese Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 11 %, indem sie den im Jahr 2008 erzielten Verdienst des Versicherten von Fr. 58'500.-(Valideneinkommen) dem auf das Jahr 2008 hochgerechneten Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (Tabellenlohn: Fr. 61'106.--) gegenüberstellte, wobei sie diesen Tabellenlohn zur Ermittlung des noch zumutbaren Invalideneinkommens um 15 % auf Fr. 51'940.-- reduzierte, weil dem Versicherten gesundheitsbedingt nur noch leichtere Tätigkeiten als die bisher ausgeübte zumutbar waren (Urk. 9/24/1-2). Nachdem der Versicherte gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 18. Mai 2009, ihm könne wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads keine Rente zugesprochen werden (Urk. 9/27), keine Einwände erhoben hatte, wies die IV-Stelle das Rentengehren mit Verfügung vom 30. Juni 2009 ab (Urk. 9/31).
1.2 Am 29. Juni 2010 (vgl. Urk. 9/39) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/37). Gemäss dem nachgereichten Bericht von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Juli 2010 hatte sich der Gesundheitszustand des Versicherten Ende Mai 2010 verschlechtert (Urk. 9/40). Gestützt darauf befand der RAD am 27. September 2010, es bestehe zwar weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, aber das Belastungsprofil müsse insofern nach unten korrigiert werden, als nur noch eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtheben über 5 kg, Armvorhalten und Überkopfarbeiten möglich sei (Urk. 9/47/3). Diese medizinische Beurteilung wurde von der IV-Stelle in einem neuen Einkommensvergleich für das Jahr 2010 dahingehend umgesetzt, dass einem Valideneinkommen von nunmehr Fr. 59'218.-- der um 10 % reduzierte Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Fr. 62'524.--), nämlich Fr. 56'272.-- gegenübergestellt wurde (Urk. 9/46). Da sich daraus ein Invaliditätsgrad von lediglich 5 % ergab (Urk. 9/47/3), teilte die IV-Stelle dem Versicherten durch Vorbescheid vom 2. Dezember 2010 mit, sie gedenke, das neue Leistungsbegehren abzuweisen, weil es ihm nach wie vor zumutbar sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 9/49). Dagegen wandte der Versicherte am 31. Dezember 2010 ein, aufgrund seiner Rückenschmerzen könne er nicht länger als 1,5 bis 2 Stunden stehen oder sitzen; ferner wies er darauf hin, dass er sich momentan in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 9/50). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der vom Versicherten als behandelnde Ärztin genannten Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, den Bericht vom 11. Februar 2011 ein (Urk. 9/52) und verfügte am 21. Februar 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 9/53).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2011 erhob X.___ am 24. März 2011 durch Rechtsanwalt Stefan Galligani Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestellen. Mit der Beschwerde reichte er die ärztlichen Berichte der Y.___ vom 8. September 2008 (Urk. 3/3), vom 5. März 2009, (Urk. 3/6) und vom 24. Juni 2009 (Urk. 3/7), des klinischen Zentrums B.___ vom 24. Dezember 2008 (Urk. 3/4), des Spitals C.___ vom 4. Februar 2009 (Urk. 3/5) und vom 5. Juli 2010 (Urk. 3/8), des diagnostischen Zentrums D.___ vom 25. Juni 2010 (Urk. 3/9) sowie seiner Hausärztin, Dr. Z.___, vom 11. Juli 2010 (Urk. 3/10) zu den Akten.
2.2 Am 10. Mai 2011 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung mit dem Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, eventualiter sei die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren medizinischen Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 8). Hierüber wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 2011 informiert (Urk. 13).
2.3 Bereits am 27. Mai 2011 hatte der Beschwerdeführer seine Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit eingereicht (Urk. 10-12). Am 25. Mai 2012 (vgl. Urk. 14) reichte er die ärztlichen Berichte der Y.___ vom 4. April 2011 (Urk. 15/1), des D.___ vom 12. März 2012 (Urk. 15/2), des E.___ vom 22. März 2012 (Urk. 15/3) und vom 23. März 2012 (Urk. 15/4) nach.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte hält er schriftlich fest.
Im Bereich der Invalidenversicherung obliegt die Abklärung des Sachverhalts den IV-Stellen (vgl. Art. 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 57 IVG). Dafür haben sie sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können (Art. 59 Abs. 1 IVG) und richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste ein (Art. 59 Abs. 2 IVG). Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung verlangt nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 E. 5b). Auch eine knappe Begründung muss jedoch für einen durchschnittlich intelligenten Menschen nachvollziehbar sein und darf keine inneren Widersprüche enthalten.
2.
2.1 Im Lichte von vorstehender Erwägung 1.1 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von den insgesamt sieben ärztlichen Berichten, welche der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zu den Akten reichte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1), sich lediglich deren drei bei den Akten der Beschwerdegegnerin befinden, nämlich die Berichte der Uniklinik Balgrist vom 5. März 2009 (Urk. 3/6 = Urk. 9/19) und vom 24. Juni 2009 (Urk. 3/7 = Urk. 9/32) sowie der Bericht Dr. Z.___s vom 11. Juli 2010 (Urk. 3/10 = Urk. 9/40). Dies, obwohl die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2008 über eine notfallmässige Hospitalisation des Beschwerdeführers in B.___ informiert wurde (vgl. Urk. 9/12) und der von Dr. Z.___ im Nachgang der Wiederanmeldung eingereichte Bericht vom 11. Juli 2010 auch einen Hinweis auf eine - erneute - Behandlung im Spital C.___ enthält (vgl. Urk. 9/40). Soweit die Beschwerdegegnerin diesen Hinweisen nicht nachgegangen ist, hat sie ihre Verpflichtung zur Vornahme "der notwendigen Abklärungen von Amtes wegen" (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt.
2.2 Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine laufende psychiatrische Behandlung im Einwand vom 29. Juni 2010 (Urk. 9/50) zum Vorbescheid ist die Beschwerdegegnerin zwar nachgegangen, indem sie den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 11. Februar 2011 (Urk. 9/52) einverlangte. Indessen ist nicht aktenkundig, dass der Bericht dem RAD vorgelegt worden wäre, damit dieser im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG eine sich allenfalls aus dem Bericht ergebende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit hätte beurteilen können. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht gestützt auf ihre eigene Interpretation des einschlägigen Berichts der behandelnden Psychiaterin beurteilte, verletzte sie die bei der Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren massgebliche Zuständigkeitsordnung von Art. 59 Abs. 2bis IVG.
2.3 In tatsächlicher Hinsicht erscheint es sodann als fraglich, ob Dr. A.___ effektiv - wie die Beschwerdegegnerin annimmt (vgl. Urk. 2) - in ihrem Bericht vom 11. Februar 2011 (Urk. 9/52) dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter aus psychiatrischer Sicht attestierte. Unter Ziffer 1.6 des Berichtsformulars, wo nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gefragt wird, trug Dr. A.___ lediglich ein: "Hilfsarbeiter, genauere Angaben über AU sind Ihnen bekannt". Weitere Angaben zur funktionellen Arbeitsfähigkeit bzw. zu deren Einschränkung sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Vielmehr weist Dr. A.___ ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer sie nur ein einziges Mal, am 4. Januar 2011, konsultiert habe (Ziff. 1.2 des Berichtsformulars), die Behandlung damit abgeschlossen worden sei (Ziff. 1.11 des Berichtsformulars) und sie keine über die Befundung (Ziff. 1.4 des Berichtsformulars) sowie die Diagnosestellung (Ziff. 1.1 des Berichtsformulars) hinausgehenden Angaben machen könne (Ziff. 1.11 des Berichtsformulars). Der laienhafte Schluss des Sachbearbeiters auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht findet demnach im zitierten Bericht keine Stütze. Die Umstände der Konsultation bei Dr. A.___ (im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin behauptete, bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung zu stehen [vgl. Einwand vom 31. Dezember 2010, Urk. 9/50], hatte er offenbar lediglich einen erstmaligen Konsultationstermin vereinbart) und die unauffällige Befundung Dr. A.___s (Ziff. 1.4 des Berichtsformulars) sprechen jedenfalls eher gegen das Vorliegen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Diesbezüglich sind entweder die medizinischen Akten durch eine Rückfrage bei Dr. A.___ zu ergänzen oder ist ein fachärztliches Mitglied des RAD zu konsultieren.
2.4 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Begründungspflicht (E. 1.2) ist sodann festzustellen, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar ersichtlich ist, dass das Leistungsgesuch vom 29. Juni 2010 - richtigerweise - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) geprüft wurde. Indessen ist aus dem Vergleich des Sachverhalts, welcher der anspruchsabweisenden Verfügung vom 30. Juni 2009 zugrunde lag, mit demjenigen im Zeitpunkt der erneuten Abweisung nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz einer anerkannten Verschlechterung des Gesundheitszustands mit einer zusätzlichen Einschränkung des zumutbaren Belastungsprofils bei dem der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Invalideneinkommen einen - rein medizinisch begründeten - Leidensabzug von nur 10 % berücksichtigte (Urk. 9/46), bei demjenigen, welches für die Verfügung vom 30. Juni 2009 massgeblich war, hingegen einen solchen von 15 % gewährt hatte (Urk. 9/24/2). Dass sich - ausnahmsweise - der Invaliditätsgrad trotz einer Verschlechterung des Gesundheitszustands verringert, ist zwar denkbar, bedarf aber einer einlässlichen Darlegung der hierfür massgeblichen Umstände. Daran fehlt es vorliegendenfalls.
2.5 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch darin zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre fragwürdige Feststellung einer psychisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter (vgl. vorstehende E. 2.3) mit dem Hinweis, massgeblich für die Invaliditätsbemessung sei die Einschränkung in angepasster Tätigkeit, wieder relativiert (Urk. 2). Dies ist logisch nicht nachvollziehbar, denn auch bei der von der Beschwerdegegnerin als angepasst angesehenen Tätigkeit handelt es sich um eine Hilfstätigkeit (vgl. Urk. 9/46).
2.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet ist, weshalb Letztere aufzuheben und die Streitsache - den übereinstimmenden Eventualanträgen der Parteien entsprechend - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3. Dieser Ausgang des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten, weshalb die auf Fr. 500.- zu bemessenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und diese zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine vom Gericht nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem dafür gerechtfertigten Vertretungsaufwand festzulegende Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).