IV.2011.00325

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 11. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg
Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, Mutter von fünf zwischen 1990 und 2004 geborenen Kindern, meldete sich am 13. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2002 von Juni bis September 2000 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 12/61).
         Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/67/4-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Juli 2003 im Verfahren Nr. IV.2002.00385 (Urk. 12/71) ab.
1.2     Am 10. Juni 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/79).
         Nach Eingang der von der Versicherten auf Aufforderung der IV-Stelle eingereichten Arztberichte (Urk. 12/83) veranlasste die IV-Stelle beim Y.___ ein Gutachten, das am 11. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 12/94).
         Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 12/108). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2011 Einwände (Urk. 12/105, vgl. Urk. 12/104).
         Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 12/108 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. März 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei vom Gericht ein Gutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sie ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2011 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 17).
         Am 22. September 2011 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 20) und am 27. Oktober 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 24), was der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente  wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität  zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.     
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen, insbesondere dem eingeholten Y.___-Gutachten, bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden; es lägen keine somatischen oder psychiatrischen Befunde vor, welche objektiv die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich oder Haushalt einschränkten (S. 1 unten). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ohnmachtsanfälle seien im Y.___-Gutachten sehr wohl gewürdigt worden, und die Annahme, dass es sich um ein affektives Geschehen gehandelt habe, habe sich bestätigt (S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Y.___-Gutachten habe nur die medizinische Aktenlage bis maximal Oktober 2010 berücksichtigt werden können, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 15 ff. lit. f). In der Replik (Urk. 20) machte sie geltend, sie sei - aus einzeln dargelegten Gründen - nicht als im Haushalt Tätige zu qualifizieren, sondern wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig (S. 3 ff. Ziff. 1 ff.), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht angenommen, ihr Gesundheitszustand sei seit der Beurteilung im Jahr 2002 unverändert (S. 9 ff. Ziff. II.1), die Auseinandersetzung mit den Vorakten im Y.___-Gutachten sei ungenügend (S. 14 ff. lit. k), das Y.___-Gutachten sei de facto nicht poly-, sondern lediglich bi-disziplinär (S. 18 ff. lit. n ff.), das neurologische Teilgutachten sei ungenügend (S. 21 ff. Ziff. 1.1), ebenso das psychiatrische (S. 27 Ziff. 3).

3.      
3.1     Der im Juni 2002 erfolgten Rentenzusprache und der damit verbundenen - gerichtlich bestätigten - Befristung des Anspruchs bis September 2000 lag die folgende medizinische Sachlage zugrunde.
3.2     Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 14. November 2001 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/39). Darin nannten sie folgende Diagnosen (S. 9):
- strukturelle Diagnosen
- Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit beginnenden, noch altersentsprechenden Veränderungen (1999)
- klinische und funktionelle Diagnosen
- chronische und chronifizierte Steissbein-Schmerzen nach Unfall im Sinne der Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung
- Nebendiagnosen (ohne Relevanz auf die Frage der Restarbeitsfähigkeit)
- Vitamin-D-Mangel ohne Hinweis auf Osteomalazie
- Dysthymie (F 34.1)
Die Gutachter berichteten, weder aus einem der ihnen vorliegenden Berichte noch aus ihrer Untersuchung gehe eine über die Altersnorm hinausgehende Beanspruchung des Bewegungsapparates hervor, weder für eine berufliche noch für eine häusliche Tätigkeit; strukturell lägen beginnende degenerative Veränderungen vor. Das schmerzhafte Steissbein als ein nicht belasteter Kreuzbeinfortsatz sei für eine normale Funktion des Achsenskeletts und Bewegungsapparates ohne Bedeutung. Die polydisziplinäre Beurteilung durch die Rheumaklinik des A.___ habe die Arbeitsfähigkeit bestätigt. Das neueste Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin decke sich mit ihrer Einschätzung, wonach mit vier Kindern und der Absicht, beruflich tätig zu sein, eine erhebliche Doppelbelastung entstehe, welche zu einer Erkrankung führen könne. Vor dem Hintergrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, der psychiatrischen Befunde und unter Berücksichtigung der Voruntersuchungen handle es sich in erster Linie um eine (klassische) somatoforme Schmerzstörung (F 45.4). Parallel zum somatoformen Schmerz habe sich ein leicht depressives Zustandsbild entwickelt, das als Dysthymie eingestuft werden könne (F 34.1). Durch die Ermüdbarkeit und die herabgesetzte Konzentration entstehe in der Leistungsintensität eine leichte (20 %) und in der zeitlichen Beanspruchung keine Einschränkung (S. 9 f.).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich der ursprüngliche Unfallschmerz weitgehend verselbständigt habe. Die nachfolgende, grösstenteils gegen die ärztliche Beurteilung aufrecht erhaltene Schonung wie auch die soziale Antwort dessen, was in den meisten Berichten unter psychosozialen Belastungsfaktoren zusammengefasst werde, habe der fehlgeleiteten, nicht mehr auf eine organische Dysfunktion hinweisenden Schmerzwahrnehmung weiteren Vorschub geleistet. Nur die Klärung und Korrektur der eigenen Krankheitsvorstellung könne zu einer realistischen subjektiven Einschätzung und Akzeptanz der nicht alterierten Leistungsfähigkeit führen, wie sie in der Beurteilung des Hausarztes vorgegeben sei. Weitere Schonung sei aus gutachterlicher Sicht nicht gerechtfertigt und aus therapeutischer Sicht scheine sie sogar kontraindiziert (S. 10).
Die Restarbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Abpackerin, Mitarbeiterin Produktion und Innenreinigung betrage 80 % (S. 10).
3.3     Im Urteil vom 8. Juli 2003 wurde zusammenfassend festgehalten, aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Abpackerin, Mitarbeiterin Produktion und Reinigungsarbeiten ab 1. September 2000 zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/71 S. 13 E. 4.3).

4.
4.1     Vom 16. November bis 14. Dezember 2009 weilte die Beschwerdeführerin in der B.___, worüber am 17. November 2009 berichtet wurde (Urk. 12/83/4-5 + 12/83/8-11 = Urk. 3/12). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Fibromyalgie-Syndrom
- psychosoziale Belastungssituation mit Anpassungsstörungen , Schmerzchronifizierung im Sinne einer somatoformen Schmerzentwicklung
         Unter anderem wurde berichtet, wiederholt habe die Beschwerdeführerin im Gespräch die Augen nach oben verdreht und den Kontakt zum Gesprächspartner und der Umwelt verloren; auch sei sie mehrmals in sich zusammengefallen und trotz stabilen Vitalwerten zu Boden gesunken (S. 2 unten.
         Vom 16. November bis 31. Dezember 2009 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 4 oben).
4.2     Dr. C.___, Innere Medizin FMH, D.___ (Urk. 8/17/1), führte in einem am 26. März 2010 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 12/83/1-2 = Urk. 3/3) aus, die Beschwerdeführerin stehe im Gesundheitszentrum seit 1997 in Behandlung (S. 2 oben) und sei seit mindestens 20. Juni 2005 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 oben). Ihr Gesundheitszustand sei wegen der chronischen Schmerzen und der damit verbundenen Depression schlecht (S. 1 Mitte).
4.3     Am 30. April 2010 berichtete Dr. med. E.___, Neurologie FMH, über seine von Dr. C.___ veranlassten Untersuchungen vom 30. März und 20. April 2010 (Urk. 12/83/3 + 12/83/6-7 + 12/83/10 = Urk. 3/14). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- episodenhafte, vor allem affektive Ausnahmezustände und subjektive Gedächtnisprobleme
- kein sicher organisch-neurologischer Hintergrund
- Differentialdiagnose (DD) epileptisch, iR  migraine sans migraine, andere generalisierte Encephalopathie
- anamnestisch chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (DD Fibromyalgie) und psychosoziale Überlastung
         Er führte unter anderem aus, es sei einerseits aufgrund der zurückhaltenden und etwas oberflächlichen Beschwerdeschilderung, andererseits aber auch aufgrund der Uneinheitlichkeit des Beschwerdebildes äusserst schwierig, dieses neurologisch oder allenfalls epileptologisch einzuordnen (S. 3 Mitte), und er empfahl unter anderem eine zusätzliche Beurteilung am Epilepsie-Zentrum (S. 4 oben).
4.4     Vom 11. bis 28. Oktober 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär im F.___, worüber am 28. Dezember 2010 berichtet wurde (Urk. 3/11). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- gemischte dissoziative Störung mit Anfällen und Schwindel
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Verdacht auf unkontrollierte Einnahme von Analgetika
- Verdacht auf koronare Herzkrankheit
         Empfohlen wurden eine kardiologische Abklärung und weitere psychotherapeutische Behandlung (S. 4 unten).
         Am 25. November 2010 berichtete Dr. med. Q.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, über die am 11. und 24. November 2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/17/2) und führte unter anderem aus, zusammenfassend könne eine koronare Herzkrankheit als Ursache der unspezifischen Beschwerden der Beschwerdeführerin weitgehend ausgeschlossen werden. Die Ursachen der Beschwerden seien nicht kardialer Genese, möglicherweise lägen muskuloskelettale Ursachen vor respektive funktionelle Beschwerden (S. 2 unten).
4.5     Am 11. Januar 2011 erstatteten Dr. med. G.___, internistische / allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, FMH Neurologie, Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/94/2-16). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 f.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 f.) und die am 8. November 2010 (vgl. S. 1 Mitte) erhobenen internistisch/allgemeinmedizinischen (S. 5 f.), psychiatrischen (S. 6 ff.) und neurologischen (S. 9 ff.) Befunde.
         Die Gutachter vermochten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 12 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 12 Ziff. 5.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom
- nicht-epileptische Anfälle mit Stürzen
- fortgesetzter Nikotinkonsum (zirka 12 pack years)
- Leberenzymerhöhung unklarer Ätiologie
         In somatisch-neurologischer Sicht habe sich bei der klinischen Untersuchung übereinstimmend mit der vorhandenen Aktensituation und den wenigen vorgängigen Untersuchungen gezeigt, dass aus somatischer Sicht praktisch keine Befunde objektivierbar seien. Es könne weder ein Korrelat für die unspezifischen Beschwerden und Schmerzen gefunden noch ein solches für die subjektiven Schwindelbeschwerden eruiert werden. Man sei in den vorangehenden Untersuchungen schon von einer funktionellen Störung ausgegangen; dieser Einschätzung sei aufgrund der aktuellen Untersuchung zuzustimmen (S. 13 Ziff. 6.2).
         Aus psychiatrischer Sicht sei bei vorbestehender psychosozialer Belastungssituation eine somatoforme Schmerzstörung festzustellen. Die affektiven Verstimmungen reichten nicht aus, um separat eine depressive Störung zu diagnostizieren. Aus psychiatrischer Sicht (vgl. S. 8 f. Ziff. 4.1.5) resultiere keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei aus polydisziplinärer Sicht festzustellen, dass weder somatisch noch psychiatrisch Befunde zu erheben oder Diagnosen festzustellen wären, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (S. 13 Mitte).
4.6     Am 22. März 2011 berichtete lic. phil. J.___, leitende Psychologin, K.___, über die am 10. März 2011 erfolgte neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/16).
         Sie führte aus, aus neuropsychologischer Sicht verfüge die Beschwerdeführerin über gute Lern- und Gedächtnisfähigkeiten. Es fänden sich keine Hinweise auf Aggravation im kognitiven Bereich. Die Konzentrationsstörungen und die psychomotorische Verlangsamung seien mit dem Schmerzsyndrom verbunden. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Störungen seien als „benigne Vergesslichkeit“ im Rahmen der Schmerzsymptomatik zu werten; vermutlich sei sie zudem intellektuell chronisch unterfordert (S. 2 unten).
4.7     Am 15. Juni 2011 berichteten Dr. med. L.___, Assistenzärztin, und Dr. med. M.___, leitender Arzt, K.___, über die Abklärungsuntersuchungen und den Behandlungsverlauf seit dem 13. Januar 2011 (Urk. 21/12). Dabei stellten sie folgende Diagnosen (S. 1 unten):
- chronifizierte Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F43.41)
- gemischte dissoziative Störung mit Anfällen und Schwindel (ICD-10: F44.7; Diagnose Schweizerisches Epilepsie-Zentrum Dezember 2010).
         Als zusammenfassende Beurteilung führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide seit 12 Jahren nach einem Sturz von einem Bürostuhl mit Steissbeinverletzung unter einer chronifizierten Schmerzstörung mit anamnestisch begleitender depressiver Reaktion und Anfällen, die nach ausführlicher Abklärung im Epilepsie-Zentrum als am ehesten dissoziativ beurteilt worden seien. Die beschriebene Vergesslichkeit im Alltag sei ihres Erachtens vor dem Hintergrund der erfolgten neuropsychologischen Abklärung mit guter Lern- und Gedächtnisfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.6) im Rahmen der genannten Diagnosen und der grossen Belastung als alleinerziehende Mutter zu verstehen (S. 3 unten).

5.
5.1     Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht verständlich hervor, inwiefern das Y.___-Gutachten bezüglich der neurologischen und psychiatrischen Aspekte ungenügend sein sollte. Die entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in Auflistungen von in anderen medizinischen Akten vorzufindenden Befunden und Diagnosen, von denen - obwohl oder möglicherweise gerade weil sie sehr weitschweifig ausgefallen sind - nicht klar wird, was damit gesagt werden soll.
         Vergleichbares gilt für die Ausführungen über den vermuteten Umfang der zeitlichen Verfügbarkeit des beteiligten Internisten. Es handelt sich dabei um Spekulationen, die zum Inhalt und zur Aussagekraft des Gutachtens keinen erkennbaren Bezug haben.
         Der Einwand, das Gutachten sei unvollständig, weil nur die bis Ende 2010 verfügbaren Akten berücksichtigt seien, überzeugt nicht, da die später erstellten Beurteilungen (vorstehend E. 4.6 und 4.7) und die Schlussfolgerungen des im Januar 2011 erstatteten Gutachtens ohne weiteres miteinander vereinbar sind.
         Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Y.___-Gutachten die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
5.2     Die Y.___-Gutachter fanden aus somatischer Sicht praktisch keine objektivierbaren Befunde und diagnostizierten hauptsächlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.5). Diese Diagnose ist mit den im Bericht der Ärzte des K.___ (vorstehend E. 4.7) - die ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit attestierten - gestellten Diagnosen (chronifizierte Schmerzstörung, gemischte dissoziative Störung) vereinbar. Somit liegt lediglich seitens des langjährigen Hausarztes der Beschwerdeführerin eine abweichende Beurteilung vor (vorstehend E. 4.4), die jedoch vor dem Hintergrund seiner therapeutisch und auftragsrechtlich begründeten Vertrauensstellung zwar verständlich, aber auch entsprechend zu würdigen ist (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
5.3     Nachdem bereits im Y.___-Gutachten aus der somatoformen Schmerzstörung nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde, besteht an sich keine Veranlassung, zusätzlich im Rahmen der Rechtsanwendung auf die entsprechende Überwindbarkeitsrechtsprechung (vorstehend E. 1.3) zurückgreifen, kommt diese doch dort zum Zuge, wo einerseits aus rein medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, andererseits aber deren versicherungsmässige Erheblichkeit näher zu prüfen und allenfalls einzugrenzen ist.
         Es rechtfertigen sich Ausführungen dazu immerhin für den Fall, dass der Bericht der Ärzte des K.___ so interpretiert werden sollte, als würde dort implizit eine Arbeitsunfähigkeit angenommen. Diesfalls wäre, und deshalb ist, deren versicherungsmässige Relevanz zu prüfen.
5.4     Eine eigenständige psychiatrische Diagnose wurde nicht gestellt, womit das Vorliegen einer psychischen Komorbidität zu verneinen ist. Körperliche Gesundheitsbeeinträchtigungen über die Schmerzerkrankung hinaus bestehen keine; dies schliesst diesbezüglich auch eine unveränderte oder progrediente Symptomatik begriffsnotwendigerweise aus. Beschwerdeweise wurde ausführlich dargelegt, dass und in welcher - durchaus achtenswerten - Weise sich die alleinerziehende Beschwerdeführerin um ihre Kinder kümmert; dies bedeutet zugleich, dass von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens keine Rede sein kann. Anhaltspunkte für einen innerseelischen Konflikt, als dessen Bewältigung die Schmerzerkrankung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns verstanden werden könnte, bestehen keine.
         Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der einmalige Rehabilitationsaufenthalt und die gelegentlich in den Akten erwähnten - aber nicht berichtsmässig dokumentierten - psychologischen oder psychotherapeutischen Gespräche unklarer Frequenz ausreichen würden, um das Kriterium der gescheiterten Behandlung zu erfüllen. Denn insgesamt steht mit hinreichender Deutlichkeit fest, dass die Kriterien der Überwindbarkeitsrechtsprechung, die es erlauben würden, eine versicherungsmässige Relevanz einer allfällig attestierten Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, nicht erfüllt sind.
5.5     Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen ist.
6.2     Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 4. Juni 2012 einen Aufwand von 13.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 212.15 geltend (Urk. 26/1). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie demnach mit Fr. 3'166.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, wird mit Fr. 3'166.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).