Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00329
IV.2011.00329

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 9. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Reza Shahrdar
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1328, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Februar 2011 das Leistungsbegehren (Rente) des 1954 geborenen X.___ abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2011 sei aufzuheben, das Spital Z.___ sei mit einem interdisziplinären Gutachten zu beauftragen und es sei ihm eine Rente auszurichten (Urk. 1),
in die mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur ergänzender medizinischer/psychiatrischer Abklärung und Neubeurteilung am 13. Mai 2011 erstattete Beschwerdeantwort (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48),
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2011, mit welcher er erklärte, er erhebe zum Antrag der Beschwerdegegnerin keine Einwände, jedoch darauf hinwies, er möchte nicht durch die „Y.___ GmbH und Ähnliches“ begutachtet werden (Urk. 10),
in Erwägung,
dass im Wesentlichen übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuerlicher Abklärung und hernach zur Verfügung über den Rentenanspruch beantragen,
dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,
dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2011 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er allfällige Einwände gegen die Gutachterstelle im Verwaltungsverfahren anzubringen hat,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 6.25 Stunden geltend macht (Urk. 10),
dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu tragen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Reza Shahrdar
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).