IV.2011.00330
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, arbeitete seit 1. März 2000 in einem 50 %-Pensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___, Z.___, als Serviceangestellte (Urk. 7/4, Urk. 7/8/6). Am 22. Januar 2010 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) zur Früherfassung an (Urk. 7/3). Nach durchgeführter Evaluation (vgl. Urk. 7/5) erfolgte auf Aufforderung der IV-Stelle vom 29. Januar 2010 (Urk. 7/6) am 17. Februar 2010 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/8). Die IV-Stelle tätige Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nahm insbesondere den Arztbericht von Dr. A.___, FMH Pneumologie, vom 24. Februar 2010 (Urk. 7/16) und denjenigen des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 16. März 2010 (unter Beilage der Dr. B.___ zugegangenen Berichte von Dr. A.___ vom 11. März 2008 sowie 7. und 28. Januar 2010, Urk. 7/18) zu den Akten. Dr. A.___ und Dr. B.___ beantworteten am 20. April 2010 (Urk. 7/19) bzw. 22. April 2010 (Urk. 7/20) Zusatzfragen der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Am 13. August 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 30. August 2010 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Rentenbegehrens an, da bei einem Invaliditätsgrad von 9 % kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/25). Dagegen erhob X.___ am 13. September 2010 Einwand, wobei sie den Bericht von Dr. A.___ vom 19. August 2010 (Urk. 7/27/5-6) einreichte und geltend machte, dass ihr Gesundheitszustand in den letzten Monaten immer schlechter geworden sei (Urk. 7/28). Daraufhin ersuchte die IV-Stelle Dr. A.___ und Dr. B.___ um eine Stellungnahme (Urk. 7/31-30). Dr. A.___ reichte die Berichte vom 7. und 28. Januar 2010 (Urk. 7/32) und Dr. B.___ die Stellungnahme vom 4. Februar 2011 ein (Urk. 7/33). Nach Einholung der Stellungnahme des Dienstes C.___ vom 24. Februar 2011 (Urk. 7/34/3) verfügte die IV-Stelle am 3. März 2011 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 24. März 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Leistungsanspruch nochmals zu prüfen (Urk. 1, unter Beilage der Stellungnahme ihres Hausarztes Dr. B.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 9. März 2011, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-36), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht worden ist (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Invalidenrente).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 9. März 2011 (Urk. 3) vor, sie könne keine 40%ige Tätigkeit im Sitzen (vgl. Vorbescheid, Urk. 7/25) ausüben, da sie nun dauernd auch im Sitzen auf Sauerstoff angewiesen sei (Urk. 1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend mache. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei die Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 2) zu beurteilen. Eine nach Verfügungszeitpunkt liegende neue ärztliche Einschätzung sei im Neuanmeldungs- bzw. Revisionsverfahren unter Beizug eines Berichts der Lungenspezialistin zu prüfen. Von einer Ausdehnung des Streitgegenstandes sei abzusehen (Urk. 6 S. 2).
2.
2.1 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Der Pneumologe Dr. A.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 eine schwere COPD bei Status nach Nikotinabusus bis 2003 sowie einen Status nach Sigmaresektion 2005 nach rezidivierenden Sigmadiveritkulitiden und wies weiter darauf hin, lungenfunktionell lasse sich eine schwere obstruktive Ventilationsstörung mit fehlender Reversibilität nach Ventolininhalation dokumentieren (Bericht vom 11. März 2008, Urk. 7/18/13-14). Im Bericht an den Hausarzt Dr. B.___ vom 7. Januar 2010 nannte Dr. A.___ neben den bekannten Diagnosen nun auch ein schweres COPD bei mittelschwerer Hyperoxämie (Urk. 7/18/10) und führte aus, aufgrund der vorliegenden Befunde mit gegenüber 2008 unveränderter schwerer obstruktiver Ventilationsstörung, zudem blutgasanalytisch mittelschwerer Hypoxämie, dürfte die Beschwerdeführerin, die an einer Anstrengungsdyspnoe NYHA III leide, in ihrem Beruf kaum mehr einsatzfähig sein. Sollte der pO2-Wert weiterhin unter 7.3 kPA liegen, würde er eine Sauerstoffbehandlung (via Konzentrator/Lungenliga) in die Wege leiten (Urk. 7/18/11). Am 28. Januar 2010 diagnostizierte Dr. A.___ nur noch eine leichte Hypoxämie, bei sonst unveränderter Diagnosestellung. Er berichtete Dr. B.___, dass sich, nachdem bei der Beschwerdeführerin in den letzten drei Wochen ein per oraler Steroidstoss, daneben weiterhin die Inhalation mit Atrovent, Ventolin und Pulmicort durchgeführt worden seien, sich nebst einer Abnahme der Anstrengungsdyspnoe auch eine signifikante Steigerung der Blutgaswerte zeige. Im Moment bestehe für eine langfristige Sauerstofftherapie keine Indikation (Urk. 7/18/9).
3.3 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 29. Januar 2010 an die PANVIVA, die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Bäckerei-Konditorei Y.___, die Diagnose einer schweren COPD Stadium Gold III mit leichter Hypoxämie. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dezember 2009 bis auf unbestimmte Zeit (Urk. 7/14/4).
3.4 Dem Bericht von Dr. A.___ vom 24. Februar 2010 sind die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) schwere COPD mit/bei mittelschwere Hypoxämie, Status nach Nikotinabusus sistiert 2003 sowie Status nach Sigmaresektion 2005 nach rezividierenden Sigmadivertikulationen zu entnehmen (Urk. 7/16/1). Seines Wissens sei die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2009 bei schwerer COPD zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/2). Am 20. April 2010 hielt Dr. A.___ ergänzend fest, in einer optimal angepassten Tätigkeit (rauchfrei, körperlich keineswegs anstrengend) sei die Beschwerdeführerin seit 10. Dezember 2009 maximal zu 50 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) arbeitsfähig (Urk. 7/19).
3.5 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 16. März 2010 leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren COPD Gold III (Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Im bisherigen Beruf als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2009 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Als Prognose hielt Dr. B.___ fest, dass sich bestenfalls eine Stabilisierung der respiratorischen Situation mit leichter Hypoxämie oder eine zunehmende Verschlechterung mit Installation einer Sauerstoffheimtherapie im Verlauf bei progredienter Hypoxämie einstelle (Urk. 7/18/6-7). Am 22. April 2010 äusserte sich Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Medizinisch theoretisch bestehe für eine körperlich sehr leichte, z. B. sitzende Tätigkeit ohne Gehleistung eine 50 %-Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin aufgrund stark vermehrter Atemarbeit auch in Ruhe schnell erschöpft sei, sei für eine solche körperlich nicht anstrengende Tätigkeit eine darüber hinausgehende Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 7/20).
3.6 Mit Einwand gegen den Vorbescheid vom 13. September 2010 (Urk. 28) reichte - wie bereits im Sachverhalt erwähnt - die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. A.___ vom 19. August 2010 über eine pneumologische Verlaufskontrolle ein. Bei sonst unveränderter Diagnosestellung ging Dr. A.___ von einer schweren COPD bei mittelschwerer Hypoxämie aus (Urk. 7/27/5). Die Kontrolle der Blutgaswerte habe nun erneut eine mittelschwere Hypoxämie ergeben, so dass er sich entschlossen habe, für die Beschwerdeführerin bei der Lungenliga einen Sauerstoffkonzentrator zu bestellen. Diesen soll sie mindestens 12 Stunden pro Tag zur Anwendung bringen (Urk. 7/27/6).
3.7 In der im Einwandverfahren eingeholten Stellungnahme vom 4. Februar 2011 hielt Dr. B.___ fest, bis zur letzten fachärztlichen Beurteilung vom 19. August 2010 durch Dr. A.___ habe er die Auffassung vertreten, dass bei der Beschwerdeführerin bei einer leichten körperlichen Tätigkeit im Sitzen und an einem ideal angepassten Arbeitsplatz von einer 50 %-Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei nun aber nachgewiesener mittelschwerer Hypoxämie mit Indikationsstellung zur Dauersauerstofftherapie, welche die Beschwerdeführerin über mindestens zwölf Stunden pro Tag durchführen soll, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jeden auch noch so optimal angepassten Arbeitsplatz gegeben (Urk. 7/33).
4.
4.1 Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin vom 13. September 2010 legte die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem Dienst C.___ zur Vernehmlassung vor. Dienst C.___-Ärztin Dr. D.___, FMH Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2011 unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 2010 (E. 3.2) im Wesentlichen fest, mittlerweile werde nur noch eine leichte Hypoxämie diagnostiziert. In den medizinischen Unterlagen sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach kurzzeitiger Verschlechterung (Januar 2010) dargestellt (Urk. 7/34/2-3). Dienst C.___-Ärztin Dr. med. D.___ würdigte jedoch weder den Bericht von Dr. A.___ vom 19. August 2010 (E. 3.6) noch die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. Februar 2011 (E. 3.7), aus welchen unmissverständlich eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zufolge Benützung eines Sauerstoffkonzentrators während täglich 12 Stunden hervorgeht. Damit erweist sich die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 24. Februar 2011 als überholt und zur Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs als unbrauchbar.
4.2 Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist das Gericht ausser Stande, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig zu beurteilen.
4.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 3. März 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur gehörigen Abklärung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. März 2011 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).