Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00332
IV.2011.00332

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, meldete sich nach einem am 20. September 2000 erlittenen Unfall am 14. November 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. September 2002 ablehnte und auf eine weitere Anmeldung der Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 nicht eintrat (vgl. Urk. 10/56 S. 2 f. E. 1).
         Mit Urteil vom 26. März 2003 im Verfahren Nr. IV.2003.00034 hiess das hiesige Gericht die gegen das Nichteintreten erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur materiellen Anspruchsprüfung zurück (Urk. 10/56).
1.2     Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 (Urk. 10/67) und Einspracheentscheid vom 9. August 2004 (Urk. 10/82) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
         Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 wies die IV-Stelle ein am 9. September 2004 eingereichtes Revisionsgesuch (Urk. 10/83) mit Hinweis auf das erst ab 1. September 2004 laufende Wartejahr ab (Urk. 10/86).
         Am 12. September 2005 reichte die Versicherte eine erneute Anmeldung ein (Urk. 10/87). Mit Verfügung vom 13. September 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/101).
1.3     Am 6. März 2008 reichte die Versicherte wiederum eine erneute Anmeldung ein (Urk. 10/102). Nach erfolgter Haushaltabklärung (Urk. 10/116) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. April 2009 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Februar 2008 in Aussicht (Urk. 10/119). Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2009 Einwände (Urk. 10/123). Am 26. Juli 2010 wurde ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (Urk. 10/143 = Urk. 3/5), zu welchem die Versicherte am 5. Januar 2011 Stellung nahm (Urk. 10/152 = Urk. 3/8).
         Mit Verfügungen vom 22. Februar 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente ab Februar 2008 zu (Urk. 10/156 = Urk. 3/4 = Urk. 6/2, Urk. 10/157 = Urk. 10/158 = Urk. 3/3 = Urk. 5/2, Urk. 10/159 = Urk. 2), wobei wegen der am 9. März 2010 erfolgten Scheidung die Plafonierung der Rente entfiel und sich der Rentenbetrag ab 1. April 2010 erhöhte (Urk. 6/2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 22. Februar 2011 (Urk. 2, Urk. 5/2, Urk. 6/2) erhob die Versicherte am 28. März 2011 Beschwerde (Urk. 1 = Urk. 5/1 = Urk. 6/1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1-2).
         Mit Verfügung vom 1. April 2011 wurden die Verfahren, die angelegt worden waren, weil die Versicherte gegen jede der Verfügungen vom 22. Februar 2011 einzeln Beschwerde erhoben hatte, vereinigt (Urk. 5/5, Urk. 6/5, Urk. 7).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2011 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden.
         Am 3. Februar 2012 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen (Urk. 13/1-11) ein, die der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.
         Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.
         Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.2     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
1.3     Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zu den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei als zu je 50 % erwerblich und im Haushalt tätig zu qualifizieren (S. 1 f.), im Erwerbsbereich betrage die Einschränkung 100 % und im Haushalt 24.9 %; mithin betrage der Invaliditätsgrad rund 63 % (S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Einschränkung im Haushalt sei nicht gemäss Haushaltabklärung, sondern entsprechend den Ausführungen im 2010 erstatteten Gutachten festzusetzen (Urk. 1 S. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin mehr als die zugesprochene Dreiviertelsrente zusteht, was insbesondere davon abhängt, wie es sich mit ihrer Einschränkung im Haushalt verhält.

3.
3.1     Im Jahr 2007 wurde die Beschwerdeführerin wegen Fuss- und wegen Kniebeschwerden in der Y.___ Klinik untersucht und behandelt (vgl. Urk. 10/106/1-24), wo unter dem Titel „Rückfall“ ab 4. Februar 2007 anstelle der bisherigen vollen Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Unfallschein eingetragen wurde (Urk. 10/106/7).
         Aktenkundig sind weitere Konsultationen in der Y.___ Klinik im Mai 2009 und am 3. Juni 2009 (Urk. 10/127) sowie am 7. Oktober 2009 (Urk. 10/129/3-4).
         Am 30. Oktober 2009 erklärte der Leitende Arzt Orthopädie der Y.___ Klinik auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, aufgrund der Restbeschwerden bleibe die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig; eine Umschulung komme bei Jahrgang 1951 nicht in Frage (Urk. 10/133).
3.2     Am 26. Juli 2010 erstattete PD Dr. med. Z.___, Leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital A.___, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 10/143).
         Zu den aktuellen Beschwerden hielt der Gutachter fest, im Vordergrund stünden Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken Kniegelenk (S. 6 oben).
         Als (orthopädische) Diagnosen nannte der Gutachter (S. 8 oben):
- schmerzhafte Rezidiv-Arthrofibrose Kniegelenk links bei
- Status nach Osteosynthese einer lateralen Tibiakopf-Impressionsfraktur mit Spongiosaplastik links am 21. September 2000
- Status nach Plattenentfernung und diagnostischer Kniegelenksarthroskopie links am 20. März 2001
- Status nach Implantation einer Knietotalendoprothese (LCS, AP-Glide) links am 2. Juli 2001
- Status nach Arthroskopie mit Synovektomie, Verschluss einer Faszienlücke der Tibialis anterior Faszie links am 21. März 2002
- Status nach Teilrevision der LCS-Prothese links im Inlay-Wechsel auf Rotating Platform, Arthrolyse, Narbenresektion, Resektion des hinteren Kreuzbandes, Patellaprothesen-Implantation und Tuberositas-Osteotomie mit leichter Kranialisierung links am 31. Januar 2003
- Status nach Totalrevision der Knieprothese links, Innex-Revisionssystem mit Veränderung der Femurkomponenten-Rotation am 5. Februar 2007
         Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in ihrem Beruf als Sekretärin in einem Treuhandbüro sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktionseinschränkung und der bereits nach kurzer Belastung entstehenden Ruhebedürftigkeit für das Gelenk, insbesondere aber auch wegen der Dauerschmerzhaftigkeit des Gelenks, zu 100 % arbeitsunfähig. Er schliesse sich hier dem Urteil der Kollegen in der Y.___-Klinik an (S. 10 Ziff. 6.2).       
         Weiter führte er aus, leichte Arbeiten, wie diese im Haushalt, erschöpften die Beschwerdeführerin nach etwa einer Stunde Aktivität. Vor allem der Dauerschmerz im verletzten und operierten linken Kniegelenk sei hier limitierend. Aus diesem Grund sei auch für eine körperlich leichtere Aktivität wie als kaufmännische Angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestierten (S. 11 Ziff. 7.1).
         Auf eine entsprechende Frage antwortete der Gutachter, nehme man alle Tätigkeiten zusammen und versuche sie anhand der Relevanz zu gewichten, so komme man auf eine Beeinträchtigung in der Führung eines normalen Haushaltes von etwa 75 % (S. 14 oben).

4.
4.1     Am 2. März 2006 erfolgte - im Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin - eine Haushaltabklärung, über welche am 7. März 2006 berichtet wurde (Urk. 10/95).
         Anlass der Abklärung war die Angabe der Beschwerdeführerin gewesen, aufgrund der erfolgten Trennung von ihrem Ehemann wäre sie nunmehr im Gesundheitsfall voll erwerbstätig (S. 2 f. Ziff. 2.5). In Würdigung der (nicht erfolgten) Arbeitsbemühungen und der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig zu qualifizieren (S. 3).
         Unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 18.8 % (S. 6 unten). Erläuternd führte sie aus, die Beschwerdeführerin erledige sogar die Wäsche einer Tochter, die nicht mehr zu Hause wohne, und es sei ihr zuzumuten, die Arbeiten behinderungsangepasst über den Tag zu verteilen (S. 7 oben).
4.2     Am 19. Januar 2009 fand - wiederum in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin - eine weitere Haushaltabklärung statt, über die am 9. Februar 2009 berichtet wurde (Urk. 10/116).
         Zur Qualifikation wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe (seit 2004) getrennt (S. 2 unten). Aufgrund der - trotz attestierter Arbeitsfähigkeit von 50 % - nicht erfolgten Arbeitsbemühungen hielt die Abklärungsperson an der bisherigen Qualifikation (50 % / 50 %) fest (S. 3).
         Die Beschwerdeführerin lebte weiterhin alleine in einer 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung (S. 4 Ziff. 4.1 und 5.1).
         Insgesamt ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 24.9 % (S. 7 Ziff. 6.8). Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den sehr gepflegten Haushalt praktisch ohne Fremdhilfe führe; im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es ihr zumutbar, die Arbeiten über die ganze Woche zu verteilen (S. 8 Ziff. 10).
4.3     Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen einer Besprechung am 2. Februar 2009 mit ihrem Rechtsvertreter und der Sachbearbeiterin des Unfallversicherers (Urk. 13/7), sie versuche den Haushalt so gut als möglich zu machen. Manchmal meldeten sich die Töchter, die in der Nähe arbeiteten, zum Mittagessen an, dann koche sie, dies gehe gut. Dann gehe sie für ihre 82-jährige Mutter, der es gesundheitlich nicht so gut gehe, einkaufen und leiste ihr Gesellschaft. Sie trainiere ihre Muskulatur mit dem Hometrainer und bei schönem Wetter fahre sie immer Velo, auch zum Einkaufen. Sie lebe alleine in ihrer 5 ½-Zimmer-Wohnung. Bis heute habe sie keine Hilfe im Haushalt, nur für die vielen grossen Fenster benötige sie externe Hilfe. Um den Haushalt zu machen, brauche sie nicht lange, beim Staubsaugen müsse sie sich bei Beschwerden zwischendurch hinsetzen (S. 2 unten).
4.4     Am 28. Oktober 2011 übermittelte der Unfallversicherer der Beschwerdegegnerin Unterlagen über die Ergebnisse der von ihm veranlassten Observationen (Urk. 13/2-7) inklusive die entsprechenden DVD (Urk. 13/11) und führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin könne sich nebst ihrem Haushalt (einer 5 ½-Zimmer-Wohnung), den sie gewissenhaft bestelle, auch noch um ihre Mutter und deren Haushalt kümmern; hiermit sei der Tatbeweis erbracht, dass die eigene Haushaltführung uneingeschränkt möglich sei (Urk. 13/1).
4.5     Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte am 16. Januar 2012 aus, die Observationsakten wiesen auf beobachtete soziale Aussenaktivitäten und auf eine scheinbar selbständige Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin hin (Urk. 13/10 S. 2 unten).



5.
5.1     Der Status der Beschwerdeführerin wurde bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. September 2006 (Urk. 10/101) als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige festgelegt. Diesbezüglich hat die erneute Haushaltabklärung keine revisionsrelevante Änderung (vgl. vorstehend E. 1.4) ergeben, so dass weiterhin von der entsprechenden Qualifikation auszugehen ist. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach der Scheidung nicht um eine Anstellung kümmerte und damit nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätte im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum erhöht.
5.2     Die Anfang 2009 durchgeführte Haushaltabklärung hat eine Einschränkung im Haushalt von 24.9 % ergeben (vorstehend E. 4.2). Der orthopädische Gutachter hingegen veranschlagte die Einschränkung im Haushalt auf etwa 75 % (vorstehend E. 3.2).
         Somit ist zu entscheiden, auf welche dieser divergierenden Beurteilungen abzustellen ist. Dies hängt einerseits von deren Beweiswert ab und andererseits vom Grad der Übereinstimmung mit den übrigen aktenkundigen Informationen.
5.3     In beweisrechtlicher Hinsicht fällt entscheidend ins Gewicht, dass aus medizinischer Sicht ausschliesslich somatisch bedingte Einschränkungen festgehalten wurden. Damit entfällt die Relativierung der gestützt auf die Haushaltabklärung erfolgten Einschätzung gegenüber der ärztlichen Einschätzung, die mitunter angezeigt sein kann, wenn psychische Beeinträchtigungen die Leistungsfähigkeit mindern (vorstehend E. 1.3). Diese ausnahmsweise Priorisierung der ärztlichen (psychiatrischen) Beurteilung kommt vorliegend klarerweise nicht zum Zuge.
         Sodann erfüllen die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Haushaltabklärungsberichte alle von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich. Gegenteiliges ist weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht worden.
         Damit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass grundsätzlich auf die Beurteilung im Bericht über die Haushaltabklärung, und nicht auf eine medizinisch-theoretische Einschätzung, abzustellen ist.
5.4     Die im Rahmen der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung von rund 25 % ist sodann vollständig kompatibel mit den übrigen aktenkundigen Informationen. Insbesondere ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben die von ihr alleine bewohnte 5 ½-Zimmer-Wohnung praktisch vollständig ohne Dritthilfe, die sie lediglich für die gelegentliche Fensterreinigung beansprucht, in Stand hält, dass sie - nicht nur für sich, sondern auch für Gäste - kocht, und dass sie für ihre betagte Mutter die Einkäufe besorgt (vorstehend E. 4.3).
         Stellt man diese bemerkenswerte - und achtenswerte - Leistung der Beschwerdeführerin beim Besorgen des eigenen Haushalts und anderer Obliegenheiten in Rechnung, so erscheint die im Rahmen der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung von rund 25 % sogar als ausgesprochen grosszügig bemessen.
         Die später erlangten Erkenntnisse aus der Observation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.4) schliesslich bestätigen diesen Befund vollumfänglich.
5.5     Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Sachverhalt in dem Sinne erstellt ist, dass sich die Einschränkung im Haushalt auf höchstens 25 % beläuft.
         Von diesem Wert ist die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung in Anwendung der gemischten Methode ausgegangen (vgl. Urk. 10/146), deren übrige Elemente nicht strittig und vorliegend keiner weiteren Erörterung bedürftig sind.
         Die Beschwerdegegnerin hat also den Rentenanspruch ausgehend von den beschwerdeweise bestrittenen, nach vorliegend erfolgter Prüfung jedoch als zutreffend bestätigten Annahmen festgesetzt.
         Damit erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als korrekt, und die dagegen erhobenen Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen.

6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG für die anfänglich drei Beschwerdeverfahren sind ermessensweise auf insgesamt Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).