IV.2011.00338

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 31. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn
Geissmann Rechtsanwälte
Mellingerstrasse 2a, Postfach 2078, 5402 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, arbeitete als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ GmbH. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseits auf den 31. Dezember 2009 aufgelöst (letzter effektiver Arbeitstag: 17. Mai 2009 [Urk. 10/13]). Während laufender Kündigungsfrist zog er sich am 17. Mai 2009 (Urk. 10/10/4) bei einem Arbeitsunfall (Sturz von einer offenen Ladefläche eines anfahrenden Lastwagens aus einer Höhe von 1,56 m [vgl. Polizeirapport vom 28. Juli 2009; Urk. 10/16/35]) gemäss ärztlichen Diagnosen dabei eine Commotio cerebri und eine Kontusion der LWS zu (Zusammenfassung der Krankengeschichte, Klinik für Z.___, Universitätsspital A.___, vom 28. Mai 2009 [Urk. 10/16/79-80]). Im Oktober 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die beim Unfall erlittenen Verletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dazu zog sie unter anderem die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 10/16/1-91), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung bei der B.___ (Gutachten vom 26. Oktober 2010; Urk. 10/33). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. November 2010 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 10/35; siehe auch Feststellungsblatt vom 5. November 2010 [Urk. 10/34]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 2. Dezember 2010 erhobenen Einwände (Urk. 10/45) sowie der Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Medizinisches Zentrum E.___ (vom 9. Februar 2011 [Urk. 10/53 = 3/3]), verfügte die IV-Stelle am 9. März 2011 im angekündigten Sinne (Verneinung des Anspruchs von X.___ auf eine Rente; Urk. 10/59 = 2, 10/64; siehe auch Feststellungsblatt vom 9. März 2011 [Urk. 10/58]).

2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, Baden (Vollmacht vom 18. November 2010 [Urk. 4]), am 28. März 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer ganzer Invalidenrente ab Mai 2010, und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Einholung eines interdisziplinären Obergutachtens beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1 - 3). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Martin Kuhn nachsuchen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 4). Weiter liess der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Klinik W.___ vom 12. Juli 2010 einreichen (Urk. 3/13) und mit Zuschrift vom 13. April 2011 (Urk. 7) ein Arbeitsunfähigkeits-Attest von Dr. C.___ ins Recht legen (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-66]). Schliesslich liess Rechtsanwalt Kuhn (Urk. 12) mit Zuschrift vom 23. Juli 2012 seine Kostennote einreichen (Urk. 13/1-2).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass gemäss dem B.___-Gutachten dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit voll zumutbar sei, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. In ihrer Vernehmlassung (Urk. 9) wies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2011 hin (Feststellungsblatt vom 9. März 2011 [Urk. 10/58/2-3]).
2.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das B.___-Gutachten Mängel und Lücken aufweise, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Stattdessen sei auf die Stellungnahme der behandelnden Dres. C.___ und D.___, Medizinisches Zentrum E.___, vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/53) abzustellen oder eventuell ein Obergutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 8 am Ende).

3.
3.1
3.1.1   Nach dem Sturz vom 17. Mai 2009 diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte der Klinik für Z.___ des A.___, in welcher der Beschwerdeführer vom 17. bis 21. Mai 2009 hospitalisiert war, eine Commotio cerebri und eine Kontusion der LWS. Das CT des Schädels vom 17. Mai 2009 ergab keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung oder frische Frakturen. Auch das CT des Halses, des Thorax und des Abdomens vom 17. Mai 2009 zeigte keine Hinweise auf Organläsionen, frische Frakturen oder freie Flüssigkeit (Urk. 10/16/79-80).
3.1.2   Der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, verneinte nach seiner Untersuchung vom 24. November 2009 unfallbedingte somatische Restfolgen (Bericht vom 26. November 2009 [Urk. 10/14/7-10 = 10/16/7-10]).
3.1.3   Im von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten B.___-Gutachten vom 26. Oktober 2010 (gezeichnet: Geschäftsführer I.___, Dr. med. J.___, Medizinische Verantwortung, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie; visiert: Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie; Urk. 10/33/1-22; samt orthopädischem Teilgutachten von Dr. L.___ vom 2. September 2010 [Urk. 10/33/23-27], neurologischem Teilgutachten von Dr. M.___ vom 4. Oktober 2010 [Urk. 10/33/28-34] und neuropsychologischem Teilgutachten von Dr. N.___ vom 2. September 2010 [Urk. 10/33/35-38]) wurden keine 'Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)' gestellt (Urk. 10/33/15). Als 'Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)' wurden angegeben:
- längerdauernde depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) nach Arbeitsunfall vom 17. Mai 2009
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- dissoziative Störung (ICD-10 F44)
- Status nach Sturz von einer zwei Meter hohen Rampe mit Commotio cerebri, ohne Nachweis neurologischer Residuen und ohne orthopädisch relevante Folgen
         In ihrer 'versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese' hielten die B.___-Gutachter fest (Urk. 10/33/16 lit. F), der Beschwerdeführer beklage seit dem Sturz vom 17. Mai 2009 ein chronisches Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie depressiven Symptomen. Organische Ursachen für die Beschwerden hätten nicht gefunden werden können. Aus orthopädischer Sicht würden keine relevanten Folgen des Sturzereignisses bestehen und auch aus neurologischer Sicht hätten sich keine Herd- oder Seitenzeichen, insbesondere keine Hinweise auf neuro-traumatologische Folgen des Sturzes ergeben. Die psychiatrische Untersuchung (Hauptgutachten) zeige das Bild einer depressiven Anpassungsstörung mit leicht bis allenfalls mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomen, welche Störung mit vermehrt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung, Entwicklung von somatoformen und dissoziativen Beschwerden sowie mit einer deutlich erkennbaren Selbstlimitierung verknüpft sei. Auch die formal feststellbaren neuropsychologischen Beeinträchtigungen seien Ausdruck einer dissoziativen Symptomatik. Hinweise auf organisch bedingte neuropsychologische Defizite hätten sich nicht ergeben und seien bei fehlendem Nachweis struktureller Läsionen des zentralen Nervensystems auch nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund bestehe beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollschichtig zu verrichten.
         Die Vorakten würdigend hielten die B.___-Gutachter fest (Urk. 10/33/16-17), Computertomographie und MRI würden keine Verletzungsfolgen zeigen, insbesondere keine intrazerebralen Blutungen oder Verletzungen im Sinne einer Kontusion. Andere Neuropathologien seien ebenfalls nicht festzustellen. Das MRI der LWS zeige lediglich leichtgradige degenerative Veränderungen. Die klinische und sonographisch-urologische Untersuchung habe keinen pathologischen Befund ergeben; die beklagte Enuresis (nocturna; vgl. Bericht von Prof. Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Urologie ["unauffälliger urologischer Befund"; Urk. 10/25/8-9]) sei Ausdruck einer dissoziativen Störung, etwa auch da keine organisch-neurologische Ursache vorliege. Die schwere depressive Episode sei abgeklungen; es bestehe eher eine leichte, allenfalls zeitweilig mittelgradig ausgeprägte depressive Anpassungsstörung. Ausreichende Anhaltspunkte für eine organisch-affektive Störung würden nicht vorliegen.
         In der 'Zusammenfassung des (psychiatrischen) Hauptgutachtens' wurde erklärt (Urk. 10/33/13-14), es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers einerseits sowie den psychopathologischen Befunden anderseits. Die vom Beschwerdeführer angegebenen gravierenden Störungen in den Bereichen Gedächtnis, Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit würden sich im psychopathologischen Befund keineswegs in der dargestellten Art widerspiegeln. Insbesondere lasse sich die Angabe des Beschwerdeführers, dass er ein- bis eineinhalb Stunden Auto fahren könne, nicht mit den von ihm angegebenen massiven Gedächtnisstörungen in Einklang bringen, welche angeblich teilweise gar mit Orientierungsbeeinträchtigungen verknüpft seien. Auch die vom Beschwerdeführer dargestellte schwere Antriebsstörung mit Beeinträchtigung der Interaktionsfähigkeit spiegle sich im psychopathologischen Befund nicht wider; der Beschwerdeführer zeige sich - ähnlich wie im Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 20. Mai 2010 (vgl. Urk. 10/27 = 3/11]) erwähnt - durchaus "verbal mitteilungsaktiv". Auch die depressive Stimmungslage sei nicht derart ausgeprägt, dass durchgehende Gefühle von Hoffnungslosigkeit, Resignation, Anhedonie oder auch Suizidalität bestehen würden. Das Ereignis vom 17. Mai 2009 sei vom Beschwerdeführer dysfunktional verarbeitet worden. Die im Austrittsbericht des Zentrums P.___ vom 4. Oktober 2009 (Aufenthalt vom 3. bis 4. Oktober 2009; Urk. 10/14/5-6 = 10/16/13-14 = 10/25/3-4 = 3/14) beschriebene teilweise Desorientierung sei im Sinne von Regression und Dissoziation zu deuten und die von Dr. C.___ vermutete organisch-affektive Störung lasse sich - vor dem Hintergrund fehlender Hinweise auf eine substanzielle Schädigung des zentralen Nervensystems - nicht begründen. Die mit der depressiven Anpassungsstörung verknüpfte vermehrte Schmerzwahrnehmung sowie die Entwicklung somatoformer und dissoziativer Symptome würden beim Beschwerdeführer zu einer Selbstlimitierung führen. Aus medizinisch-theoretischer psychiatrischer Optik sei der Beschwerdeführer aber durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden, eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könne auf psychiatrischem Fachgebiet nicht gestellt werden.
3.1.4   In der von der Beschwerdeführerin als massgebend erachteten Stellungnahme der behandelnden Dres. C.___ und D.___ vom 9. Februar 2011 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 10/53/3 Ziff. 10; siehe gleichlautende Diagnosen in den Berichten des Medizinischen Zentrums E.___ von Dres. C.___ und D.___ vom 24. November 2009 [Urk. 10/14/11-13], von Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D.___ vom 14. Dezember 2009 (Urk. 10/25/5-7 = 3/12) und von Dres. C.___ und D.___ und lic. phil. R.___, Psychologin FSP, vom 20. Mai 2010 [Urk. 10/27]):
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- organische affektive Störung (ICD-10 F06.32)
- Harninkontinenz seit dem Unfall vom 17. Mai 2009
- Status nach Commotio cerebri, Contusio der LWS am 17. Mai 2009 (Diagnose der P.___ vom 4. Oktober 2009)
         Die Dres. C.___ und D.___ verneinten den Beweiswert des psychiatrischen Teils des B.___-Gutachtens (Urk. 10/53/2) und erklärten, ihre abweichenden Beobachtungen hätten in vielen Settings objektiviert werden können; es gäbe keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Anamnestisch sei vom Nachweis einer Schädigung des Zentralnervensystems auszugehen (Urk. 10/53/3 Ziff. 11). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärten die Dres. C.___ und D.___ (Urk. 10/53/3 Ziff. 12), der Beschwerdeführers sei auch in angepassten Tätigkeiten nicht arbeitsfähig, wobei sie folgendes "positive Leistungsbild" festhielten: 60 Minuten gehen, fernsehen/PC oder lesen nicht mehr als 5 Minuten (Übelkeit und Schwindel danach), sitzen ohne Schmerzen ungefähr 30 Minuten, heben ungefähr 5 kg, gelegentliche Versuche, die Teller zu trocknen. Ihr "negatives Leistungsbild" beschrieben sie sodann wie folgt: Fremdanamnestisch bestätigt sei die Unfähigkeit des Beschwerdeführers im Haushalt zu helfen. Kein Staubsaugen (Lärm), Putzen, der Beschwerdeführer müsse immer wieder liegen, häufiger Schwindel, Stürze.
3.1.5   Der RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2011 fest (Feststellungsblatt vom 9. März 2011 [Urk. 10/58/2-3]), dass die Stellungnahme der Dres. C.___ und D.___ (vom 9. Februar 2011) aus medizinischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei. Es würden teilweise eindeutig unzutreffende Aussagen gemacht und ein kritischer Diskurs mit den Befunden der B.___-Gutachter sei nicht für nötig erachtet worden. Dass sich allein anamnestisch - bei unauffälligen spezifischen neuroradiologischen und sonstigen somatischen Befunden - durch den Psychiater der Nachweis einer etwaigen Schädigung des Zentralnervensystems führen liesse, könne nicht nachvollzogen werden. Insgesamt seien keine hinreichend plausiblen und belegten neuen medizinischen Aspekte erkennbar, weshalb an der B.___-Beurteilung festgehalten werden könne.
3.2
3.2.1   Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.2   In Bezug auf die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit liegen divergierende medizinische Beurteilungen vor. Dabei ist vor allem das B.___-Gutachten vom 26. Oktober 2010, auf welches sich die Beschwerdegegnerin abstützt, umfassend und nachvollziehbar. Die B.___-Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten - darunter die Berichte der Dres. C.___ und D.___ vom 24. November 2009 [Urk. 10/14/11-13]) und vom 20. Mai 2010 (Urk. 10/27) - und weiteren Unterlagen erstattet, beruht auf - unter Gewährleistung der sprachlichen Verständigung beziehungsweise unter Mitwirkung eines Dolmetschers durchgeführten (vgl. Urk. 10/33/3 am Anfang, 10/33/6 Mitte) - ausgedehnten Untersuchungen (vom 2. und 21. September 2010) und erweist sich als plausibel. Insbesondere liegen in Bezug auf die im B.___-Gutachten festgehaltene anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise - im B.___-Gutachten verneinte (Urk. 10/33/14) - Unüberwindbarkeit dieser Störung vor. Denn die weiteren im B.___-Gutachten genannten psychiatrischen Diagnosen, wie längerdauernde (leichte bis mittelgradige ausgeprägte [Urk. 10/33/17]) depressive Anpassungsstörung (ICD 10 F43.2) und dissoziative Störung (ICD-10 F44) stellen keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung dar und es liegen insbesondere auch keine körperlichen Begleiterkrankungen und kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor (vgl. E. 1.2 hievor) .
In Bezug auf die abweichende Stellungnahme der Dres. C.___ und D.___ vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/53), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, ist festzustellen, dass die darin beschriebenen Befunde und Diagnosen kaum von ihren früheren Feststellungen (in ihrem Bericht vom 20. Mai 2010 [Urk. 10/27]) abweichen, welche die B.___-Gutachter - wie erwähnt - berücksichtigten. Die von den Dres. C.___ und D.___ diagnostizierte schwere depressive Episode wurde dabei im B.___-Gutachten nachvollziehbar verneint (vgl. Urk. 10/33/13-14; vgl. auch "keine Anhedonie, kein durchgehender Pessimismus, keine Rückzugstendenzen" in Urk. 10/33/12 ['Affektivität'] beziehungsweise "gut erhaltener Freundes- und Bekanntenkreis" in Urk. 10/33/10) und insbesondere die von den Dres. C.___ und D.___ diagnostizierte "organische affektive Störung (ICD-10 F06.32)" sowie ihre (psychiatrische) Aussage, anamnestisch sei von einem "Nachweis einer Schädigung des Zentralnervensystems" auszugehen (Urk. 10/53 S. 3 Ziff. 11) ist schwer verständlich, da in den übrigen medizinischen Akten keine körperliche Krankheit nachgewiesen werden konnte, welche die geklagten Symptome hätte erklären können (vgl. Urk. 10/33/16 Mitte, 10/14/10, 10/58/2-3; siehe auch Bericht des MRI-Zentrums des Spitals T.___ vom 28. Mai 2009 [Urk. 10/14/4 = 10/16/66] und neu aufgelegter Untersuchungsbericht von PD Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Neurologie, Gerontologin U.___ und lic. phil. V.___, Klinik W.___ vom 12. Juli 2010 [Urk. 3/13]).
Insgesamt vermag die abweichende Beurteilung der behandelnden Dres. C.___ und D.___ das B.___-Gutachten nicht zu entkräften, welches umfassender und sorgfältiger begründet und schlüssiger ist. Schliesslich vermag auch der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte Untersuchungsbericht der Klinik W.___ vom 12. Juli 2010 (Urk. 3/13) das B.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Antr.-Ziff. 2) sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
         Demnach ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse - kein Rentenanspruch besteht.

4.      
4.1     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. zur Mittellosigkeit: Unterstützungsbestätigung der Gemeinde ___ vom 17. März 2011 [Urk. 3/6]), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und sind die Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2     Da im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung derselben Rechtsanwalt Kuhn als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und ist dieser ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung für die mit Kostennote vom 23. Juli 2012 (Urk. 13/1-2) spezifizierten Bemühungen und Auslagen ist antragsgemäss auf Fr. 2'353.30 ('Subtotal'; inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. März 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Martin Kuhn, Baden, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Kuhn, Baden, wird mit Fr. 2'353.30.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt (inkl. Arbeitsaufwand für das Studium des Endentscheids) Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Kuhn
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorge Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).