Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00340
IV.2011.00340

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 21. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1948 geborene X.___ meldete sich am 12. Januar 2010 unter Hinweis auf seit zirka dem Jahre 2001 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Bandscheibenschäden, Diabetes, Hautkrebs, Lungenemphysem) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog diese einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/14-15). Zusätzlich liess sie den Versicherten im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 7/17-18). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22-23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 7/33 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. März 2011 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem ablehnenden Rentenentscheid, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar sei und er bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass sein Leistungsvermögen gemäss Einschätzung seiner behandelnden Ärztin im Rahmen eines Arbeitsversuches festzustellen sei. Ein von ihr unerwähnt gebliebener, zur Betrachtung seiner Leistung vom 20. Dezember 2010 bis 23. März 2011 unternommener Versuch in Form eines Gehtrainings von zweimal 1 Stunde täglich mit Blutzuckermessungen sei zu gefährlich geworden und habe wegen drohender weiterer Gesundheitseinbussen abgebrochen werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht möglich, dem von der IV-Stelle vorgeschlagenen 80%-Pensum nachzugehen, zumal diesfalls die gesundheitliche Situation ein verheerendes Ausmass annehmen würde (Urk. 1).

3.      
3.1     Dr. med. Y.___, Klinik für Endokrinologie und Diabetologie, Universitätsspital Z.___, verwies in seinem Bericht vom 17. Februar 2010 im Wesentlichen auf den Austrittsbericht vom 3. November 2009 betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 19. bis 27. Oktober 2009, worin folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 7/14/7-9):
- Neu entdeckter Diabetes mellitus
- Am ehesten pankreatopriv bei chronischer Pankreatitis
- HbA1c 12.2 % (19.09.2009)
- Chronische aethylische Pankreatitis
- St. n. akuten Schüben 1992 und 2005
- Persistierender Alkoholabusus (1-2 Bier täglich)
- Grobschollige ductale und parenchymale Verkalkungen des Pankreas (CT Abdomen vom 19.10.2009)
- Vd. a. exokrine Insuffizienz (deutlich erniedrigte Pankreas Elastase im Stuhl)
- Zentriazinäres Lungenemphysem, ED 11/2005
- Persistierender Nikotinabusus, kumulativ 40 py
- Arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie 09/2009
- St. n. Exzision eines malignen Melanoms (2005)
- Mediolaterale Diskushernie re (L5/S1)
         Er attestierte dem Beschwerdeführer für die Dauer der Hospitalisation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und konstatierte, dass im Allgemeinen ein Diabetes mellitus bei entsprechender Therapie und eine exokrine Pankreas-Insuffizienz nicht mit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einhergingen. Im Falle des Beschwerdeführers könne jedoch auf Grund der im Austrittsbericht erwähnten Nebendiagnosen davon ausgegangen werden, dass der Diabetes mellitus zu einer Einschränkung der persönlichen Ressourcen führen könne und somit die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusse. Bei der Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils vermerkte Dr. Y.___, dass dem Beschwerdeführer das Besteigen von Leitern nicht zumutbar und er bei Insulintherapie in seiner Fahrtauglichkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/14/1-6).
3.2     Der ab dem 11. Dezember 2007 behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wiederholte im Bericht vom 9. März 2010 die vom Universitätsspital Z.___ gestellten Diagnosen und erklärte, der früher im Gastronomiebereich tätig gewesene Beschwerdeführer sei seit Jahren arbeitsunfähig und klage vor allem über persistierende Rückenschmerzen, daneben auch über Abdominalschmerzen. Deshalb sei ihm eine körperliche Arbeit nur stark eingeschränkt möglich und die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 7/15/1-4).
3.3     Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, welche den Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 untersucht hatte, nannte in ihrem zwei Tage später verfassten Bericht als Hauptdiagnosen einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, ein lumbospondylogenes Syndrom, ein Lungenemphysem, einen Status nach Melanomexzision und einen Verdacht auf Hepatomegalie sowie, als Nebendiagnose, eine Hypertonie. Sie beurteilte, auf Grund des Diabetes mellitus bestünden Schwäche- und Schwindelzustände, welche latente Einschränkungen hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit begründen könnten, sich auf die Fahrtauglichkeit auswirkten und das repetitive Besteigen von Leitern oder Gerüsten verunmöglichten. Alsdann lägen von Seiten der Wirbelsäule Einschränkungen bezüglich schweren Hebens und Tragens sowie langen Stehens vor. Gesamthaft betrachtet sei ab Oktober 2009 für die Tätigkeit als Wirt keine Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Unter Einrechnung einer Rekonvaleszenzzeit im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt vom Oktober 2009 sei ab Februar 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ausgewiesen, wobei die 20%ige Reduktion mit einem vermehrten Pausenbedarf durch mit Konzentrationsschwäche verbundenen Leistungsschwankungen zu erklären sei. Unter einer adaptierten Tätigkeit sei eine Beschäftigung zu verstehen, die in leichter Wechselbelastung, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, zu verrichten sei und die Möglichkeit biete, Pausen einzulegen. Zwangshaltungen und einseitige Belastungen sowie das Heben, Tragen oder Halten von Lasten über 5 Kilogramm sollten wie auch das repetitive Besteigen von Leitern und Gerüsten vermieden werden. Die Fahrtauglichkeit sei allenfalls durch den verkehrsmedizinischen Dienst zu prüfen (Urk. 7/17-18).
3.4     Die am 15. September 2010 nach Erhalt des negativen Vorbescheides erstmals konsultierte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche auf Ersuchen des Beschwerdeführers bereits am 24. November 2010 einen Kurzbericht zuhanden der IV-Stelle verfasst hatte (Urk. 7/29), berichtete am 10. Februar 2011, dass gegenwärtig bei pankreatoprivem Diabetes mellitus keine stabile Blutzuckereinstellung bestehe und oft Hypoglykämien aufträten, welche zu einer körperlichen und psychischen Leistungseinbusse bei Verminderung des Allgemeinzustandes und Konzentrationsschwäche führten. Im Weiteren bestünden weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen wie eine chronische Pankreatitis, eine chronische Lumbalgie, eine Depression, Angstzustände und eine generelle Verunsicherung, welche die Leistungsfähigkeit weiter einschränken könnten; die nichtdiabetischen Leiden seien jedoch, da sie den Beschwerdeführer nur diabetologisch betreue, haus- oder spezialärztlich zu beurteilen. Die prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge Blutzuckerschwankungen sei schwierig einzuschätzen, da sich die Auswirkungen der verschiedenen anderen Erkrankungen mit den Beschwerden infolge Blutzuckerinstabilität überlagerten. Die Ausübung einer von der IV-Stelle umschriebenen angepassten Tätigkeit sei sicher sinnvoll, wobei jedoch aus ihrer Sicht das aktuelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einem Arbeitsversuch oder ähnlichem zu erfassen sei (Urk. 7/31 = Urk. 3/1).

4.
4.1    
4.1.1   Der dem ablehnenden Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin zu Grunde liegende Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 29. Juli 2010 beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einschliesslich des insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie der damit einhergehenden Blutzuckerschwankungen und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und den Schlussfolgerungen insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Damit entspricht er in formaler Hinsicht den von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 hiervor), so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.1.2   Die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. B.___ steht im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage und ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die RAD-Ärztin dem von den Fachleuten der Klinik für Endokrinologie und Diabetologie des Universitätsspitals Z.___ im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom Oktober 2009 festgestellten Diabetes mellitus mit attestierter negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.1 hiervor) angemessen Rechnung getragen, indem sie diesen sowohl bei der Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit (Einschränkung von 20 % infolge Konzentrationsschwankungen) als auch bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils (Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, Möglichkeit zur Einlegung von Pausen, kein repetitives Besteigen von Leitern und Gerüsten) berücksichtigte. Gleiches gilt bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden, stellte sie doch fest, dass der Beschwerdeführer auf wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben, Tragen oder Halten von Gewichten lediglich bis 5 Kilogramm angewiesen sei. Gestützt auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. B.___ ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Verweisungstätigkeit entsprechend dem von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu im Einzelnen E. 3.3 hiervor) mit einem Pensum von 80 % zumutbar ist.
4.1.3   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geben die Ausführungen der ihn lediglich diabetologisch behandelnden Dr. C.___ zu keiner anderen medizinischen Beurteilung Anlass, zumal die von ihr beschriebenen Blutzuckerschwankungen im RAD-Untersuchungsbericht hinreichend gewürdigt und berücksichtigt wurden und im Übrigen keine Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aktenkundig sind. Schliesslich lässt sich eine weitergehende Einschränkung der Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit auch nicht mit der Berichterstattung des Universitätsspitals Z.___ (vgl. E. 3.1 hiervor) oder mit derjenigen des Dr. A.___ (vgl. E. 3.2 hiervor) begründen.
4.1.4   Da nach dem Ausgeführten die medizinische Aktenlage eine zuverlässige medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers erlaubt, kann von ergänzenden Abklärungen einschliesslich eines Arbeitsversuches abgesehen werden. Hieran vermag auch der Umstand, dass Dr. C.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (aus diabetologischer Sicht) nicht zu beziffern vermochte und sich für eine praktische Evaluation derselben aussprach, ebenso wie die vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumentation seiner Blutzuckerwerte (Urk. 3/2) nichts zu ändern.

5.      
5.1     Im Rahmen der Invaliditätsbemessung erkannte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig gewesen sei, und ging dadurch, dass sie den Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festlegte, implizit davon aus, dass er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 28. Februar 2011 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Alsdann ermittelte sie nach Massgabe der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer) sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung per 2009 ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 61‘239.-- für ein Vollpensum respektive von Fr. 48‘991.-- für ein dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht zumutbares 80 %-Pensum (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Davon gewährte sie einen 15%igen Abzug mit der Begründung, das Tätigkeitsspektrum erfahre durch das Alter des Beschwerdeführers und das ärztlich festgelegte Belastungsprofil eine zusätzliche Einschränkung. Dem solchermassen festgelegten Invalidenlohn von Fr. 41‘642.-- stellte sie ein gestützt auf dieselben statistischen Werte ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 61‘239.-- gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘597.-- entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 32 % resultierte (Urk. 7/20, Urk. 2).
5.2     Dieses Vorgehen wurde beschwerdeweise nicht moniert und ist denn auch im Allgemeinen nicht zu beanstanden. Indes ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (nach vormaliger Selbständigkeit mit wenn überhaupt, dann lediglich geringfügigen verabgabten Erwerbseinkommen) bei der Ausgleichskasse seit dem Jahre 1999 als Nichterwerbstätiger erfasst ist, womit im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich eine Qualifikation als solcher zu prüfen und bejahendenfalls eine Abklärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchzuführen gewesen wäre. Mit Blick auf das ärztlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil ist allerdings mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Haushalts- respektive Aufgabenbereich mit dort freier Zeiteinteilung zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen. Dementsprechend kann die Statusfrage vorliegend offen gelassen und von einer Rückweisung an die Verwaltung abgesehen werden.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).