Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 19. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der früher als Maschinist tätig gewesene X.___, geboren 1965, bezog wegen eines Rückenleidens seit August 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 7. März 2005 [Urk. 8/21]; Abweisung der Beschwerde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. September 2006 [Urk. 8/34]). Das am 12. Oktober 2006 gestellte Gesuch um Rentenerhöhung wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/36) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach psychiatrischer und rheumatologisch-orthopädischer Begutachtung des Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2007 ab (Urk. 8/79; Abweisung der Beschwerde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2009, Urk. 8/91).
Am 19. August 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 8/93) ein und liess in diesem Rahmen beim Y.___ in Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 27. April 2010 erstattet wurde (Urk. 8/101). Gestützt auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % ermittelte die IV-Stelle neu einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/104-105) und teilte dem Versicherten am 8. September 2010 mit, sie beabsichtige die Rente aufzuheben (Urk. 8/106-107). Zu den vom Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Einwendungen (Urk. 8/111) gegen das Gutachten des Y.___ nahm dieses am 16. Dezember 2010 Stellung (Urk. 8/113; dem Versicherten zugestellt am 13. Januar 2011, Urk. 8/114). Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski mit Eingabe vom 28. März 2011 (Urk. 1) unter Beilage einer Stellungnahme des Medizinischen Zentrums A.___ zum psychiatrischen Teil-Gutachten des Y.___ (Urk. 3) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die bisherige Rente weiter auszurichten, eventualiter sei unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ein neues umfassendes Gutachten einzuholen und gestützt darauf seien die Versicherungsleistungen neu zu beurteilen. Im Weiteren liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; dem Beschwerdeführer zugestellt mit Verfügung vom 9. Juni 2011 unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird die Invalidenrente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung.
Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustands mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung - voraus. Demgegenüber stellt eine bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2010, 8C_252/2010 vom 18. Februar 2011 E. 3.1-2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bestehende Viertelsrente zu Recht aufgehoben hat.
2.1
2.1.1 Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/91) fest, aufgrund der neuen Untersuchungen und Abklärungen ergäben sich keine objektiv nachgewiesene erhebliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes und damit kein Anlass, von der ursprünglichen Beurteilung (Arbeitsfähigkeit 75 % in angepasster Tätigkeit, Invaliditätsgrad 44 %) abzuweichen (E. 2.3.2 am Schluss). Das Gericht stützte sich dabei auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Befunde und Diagnosen von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, und auf das rheumatologische Gutachten des Stadtspitals C.___. Danach litt der Beschwerdeführer nach wie vor unter Rückenbeschwerden aufgrund der nachgewiesenen lumbalen Diskushernien ohne klinisch dokumentierte radikuläre Ausfälle (E. 2.2-2.3). Das Gericht folgte dabei der Auffassung von Dr. E.___ nicht, dem Beschwerdeführer könne überhaupt keine Tätigkeit mehr zugemutet werden (E. 2.3.2).
2.1.2 Der orthopädische Experte des Y.___, Dr. med. B.___, bestätigte aufgrund seiner eigenen orthopädischen Befunde und der vorliegenden Röntgenunterlagen ein lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und nachgewiesenen Diskushernien. In einer angepassten Tätigkeit (leichte und gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung mit einem Gewichtslimit von 15 kg) sei der Beschwerdeführer orthopädisch-somatisch nicht beeinträchtigt (Teilgutachten vom 26. März 2010, Urk. 8/101/29-34). Im Hauptgutachten (Urk. 8/101/1-28) wird diese Beurteilung übernommen und mangels weiterer, insbesondere psychischer Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 101/21) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit attestiert (Urk. 101/26).
2.2 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, im Gutachten des Y.___ sei keine objektiv begründete Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Rückenbeschwerden, ausgewiesen. Damit sei die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 7). In der Tat nimmt Dr. B.___ eine Neubeurteilung aufgrund der aktuellen Befunde vor. Diese Einschätzung ist zwar nachvollziehbar und plausibel, sie erklärt aber die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 75 % auf 100 % nicht ausreichend.
2.3 Dem Beschwerdeführer kann aber nicht gefolgt werden, wenn er aus der gutachterlich ungenügenden Begründung für die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ableiten will, es müsse bei der bisherigen 25%igen Einschränkung und damit bei der bisherigen Rente bleiben (Urk. 1 S. 7). Aus der Aktenlage ergeben sich nämlich weitere Anhaltspunkte, dass durchaus von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Experten des Spitals C.___ in ihrem Bericht vom 18. Juni 2007 ein erhebliches Therapiepotential (u.a. medikamentöse und physikalische Therapien) sahen, womit eine weitgehende Restitution der Beschwerden erreicht werden könnte. Auch in der psychologischen Betreuung erkannten sie eine Möglichkeit, die Motivation des Beschwerdeführer zu stärken (Urk. 8/58/25). Wie weit der Beschwerdeführer der ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 8/59) nachgekommen ist und adäquate Therapien in Anspruch genommen hat, ist nicht klar. Die behandelnde Psychiaterin des Medizinischen Zentrums A.___, med. pract. D.___, betont lediglich, der Beschwerdeführer sei seit August 2006 bei guter Compliance bei ihr in psychiatrischer Behandlung, er besuche auch Physio- und Elektrotherapien und selbständig einen Chiropraktor. Eine Besserung habe sich aber nicht ergeben (Bericht vom 27. November 2009, Urk. 8/97/6-9). Im Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 3), der sich hauptsächlich mit der Kritik am Gutachten des Y.___ befasst, ist dann ohne Begründung von einer weiteren Verschlechterung die Rede.
Ganz im Gegensatz dazu steht das Arztzeugnis von Dr. E.___ vom 23. März 2011 zuhanden der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/6), worin er den Beschwerdeführer "ab sofort" für eine Tätigkeit mit einem Anforderungsprofil, das weitgehend demjenigen im Gutachten des Y.___ entspricht (vgl. vorstehend E. 2.1.2), für arbeitsfähig erklärt. Noch im Bericht vom 7. Oktober 2006 (Urk. 8/35/1-2) attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Worauf dieser Sinneswandel des Arztes zurückzuführen ist, kann dem besagten Zeugnis nicht entnommen werden. Es bleibt nur festzustellen, dass Dr. E.___ offensichtlich von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging, ansonsten er kaum eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätte. Im Weiteren erklärte sich auch der Beschwerdeführer selber gegenüber der Arbeitslosenversicherung als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/8/1-2) und ging am 6. Mai 2011 einen befristeten Arbeitsvertrag als Hilfsgärtner/Allround-Mitarbeiter ein (Urk. 11/7). Er arbeitete dort auch während dreier Monate (Urk. 11/29). Am 10. Oktober 2011 trat er eine neue unbefristete Stelle als Spleisser an (eine Tätigkeit, die er früher bereits einmal ausgeübt hatte, vgl. Urk. 11/8/2). Er verdient dabei Fr. 26.44 pro Stunde (inkl. 13. Monatslohn, ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung) oder rund Fr. 55'000.-- pro Jahr (Fr. 26.44 x 40 Wochenstunden x 52 Wochen; Urk. 11/25). Damit erzielt er ein klar rentenausschliessendes Einkommen (Valideneinkommen rund Fr. 77'000.-- [Urk. 8/104], Invaliditätsgrad 28 %). Mit Antritt dieser Stelle schloss die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/29).
Diese erfreuliche berufliche Integration zeigt, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Begutachtungszeitpunkt im April 2010 wieder in der Lage war, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Rentenaufhebung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).