Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 10. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene X.___ meldete sich am 27. August 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 21. Dezember 2001 mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze und mit Wirkung ab 1. März 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 9/35). Im September 2003 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 3. September 2003, Urk. 9/45), welches mit Verfügungen vom 4. Juni 2004 und der Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 abgeschlossen wurde (Urk. 9/56).
1.2 Im August 2007 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/65). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 25. September 2007, Urk. 9/66), holte Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Berichte vom 20. März 2008, Urk. 9/74, und vom 21. August 2008, Urk. 9/81) ein und gab bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 16. Juni 2008, Urk. 9/79). Am 26. August 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für Fuss-Orthesen übernehme (Urk. 9/82). Nachdem Dr. Z.___ sein Gutachten am 15. November 2008 erstattet hatte (Urk. 9/89), gab die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, ein weiteres Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 2. Juli 2009, Urk. 9/94), welches am 12. Februar 2010 erstattet wurde (Urk. 9/95). Am 26. August 2010 sprach die IV-Stelle X.___ die Kosten für zwei Hörgeräte zu (Urk. 9/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2011, Urk. 9/104, und Einwand vom 24. Januar 2011, Urk. 9/106) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2011 die Rente wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2011 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1/1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juni 2011 diverse Röntgenbilder ein (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. April 2012 erkundigte sich B.___, B.___ & Partner, Wirtschaftsanwälte, namens der Beschwerdeführerin, wann mit dem Entscheid des hiesigen Gerichts zu rechnen sei (Urk. 12). B.___ wurde daraufhin mit Schreiben vom 13. April 2012 gebeten, eine aktuelle Vollmacht einzureichen und dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Kanton er im Anwaltsregister eingetragen sei und welche Rechtsform die Firma B.___ & Partner, Wirtschaftsanwälte aufweise (Urk. 14). Da B.___ dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er mit Verfügung vom 1. Juni 2012 nochmals um die gleichen Informationen gebeten (Urk. 15). Diese Verfügung konnte jedoch nicht zugestellt werden. (Urk. 16). Am 11. Juni 2012 stellte B.___ dem Gericht eine Vollmacht der Beschwerdeführerin zu (Urk. 17 und Urk. 18). Da nach Ansicht des hiesigen Gerichts ernsthafte Anzeichen für eine Anmassung der Berufsbezeichnung gemäss § 42 des Anwaltsgesetzes bestanden, wurde gegen B.___ Strafanzeige erhoben (Urk. 19). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zum Standpunkt, die Beschwerde sei mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache bzw. seit der Zusprache einer ganzen Rente erheblich verbessert, abzuweisen, Stellung zu nehmen (Urk. 21). Am 14. August 2012 ersuchte die HSB Swiss AG namens der Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung, was ihr bis am 4. Oktober 2012 gewährt wurde (Urk. 25). Nachdem Rechtsanwalt Dr. E.___ am 28. August 2012 mitgeteilt hatte, dass er nun die Interessen der Beschwerdeführerin vertrete (Urk. 29), liess er das Gericht am 8. September 2012 wissen, dass er das Mandat wieder niedergelegt habe (Urk. 32). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin nochmals Frist angesetzt, um zum Standpunkt, die Beschwerde sei mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache bzw. seit der Zusprache einer ganzen Rente erheblich verbessert, abzuweisen, Stellung zu nehmen (Urk. 35). Am 28. Oktober 2012 nahm die Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 37). Am 7. November 2012 ging beim Gericht zudem ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie mitteilt, dass sie von der Unfallversicherung immer noch kein Schadengeld erhalten habe (Urk. 38).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2011 noch Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1
2.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf einem Gutachten der MEDAS F.___ (MEDAS) vom 20. November 2000 (Feststellungsblatt, Urk. 9/27). Die MEDAS hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Somatisierungsstörung, (2) eine histrionische Persönlichkeitsstörung, (3) eine Gonarthrose medial rechts und (4) eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die MEDAS (1) anamnestisch eine rezidivierende Konjunktivitis beidseits, (2) anamnestisch einen Colon irritabile und (3) Übergewicht (BMI 29,9). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin noch zu 50 % zumutbar, sofern sie dabei nicht übermässigem Staub und hohen Temperaturen (über 28°) ausgesetzt sei (rezidivierende Konjunktivitis). Limitierend wirkten sich vor allem die rheumatologischen und psychopathologischen Befunde aus. Auch jede andere in Frage kommende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 50 % zumutbar. Limitierend wirkten sich dabei vorwiegend die psychopathologischen Befunde aus (Urk. 9/18).
2.1.2 Im Rahmen des im September 2003 eingeleiteten Revisionsverfahren, welches mit Verfügungen vom 4. Juni 2004 und der Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 abgeschlossen wurde, holte die Beschwerdegegnerin Berichte bei Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 14. September 2003, Urk. 9/48) und bei Dr. Y.___ (Bericht vom 16. Dezember 2003, Urk. 9/50) ein. Dr. G.___ hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom und (2) einen Verdacht auf eine Gastritis nach NSAR Konsum (Diverse) fest. Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. Y.___ seinerseits hielt als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose Fibromyalgie/somatoformes Schmerzsyndrom, Somatisierungsstörung/histrionische Persönlichkeitsstörung fest. Eine Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf existiere nicht. Aus seiner Sicht und Kenntnis des Falls und der Beschwerdeführerin seit 1997 bestehe eine kontinuierliche Verschlechterung der körperlichen und psychischen Gesamtsituation, welche mit Sicherheit seit längerem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne Besserungsmöglichkeit bedeute.
2.2
2.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. Z.___ in seinem zusammen mit Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, speziell Neuropsychologie, erstellten Gutachten vom 15. November 2008 als psychiatrische Diagnose eine subdepressive bis höchstens leichtgradige affektpathologische Störung am ehesten im Sinne einer unspezifischen (maladaptiven) Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) bei chronischer Schmerzproblematik; formal-kriterienorientiert nur wahlweise im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz(fehlverarbeitungs)störung (ICD-10 F45.4) mit klinisch-explorativ deutlichen Hinweisen für Aggravation und eine intakte prämorbide Persönlichkeitsstruktur fest. Als neurologische Diagnose nannte er unspezifische und subklinische neuropsychologische Funktionsdefizite ohne Krankheitswert bei chronifiziertem Schmerzsyndrom und langjährigem Analgetikaüberkonsum. Aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht könne eine subklinische bis höchstens leichtgradige affektpathologische Symptomatologie im Sinne einer dysthymen Ausprägung erhoben werden, welche aufgrund der Klinik keinen Störungscharakter bzw. Krankheitswert erreiche: Medizinisch theoretische 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht werde vor dem Hintergrund eines dem prämorbiden Potenzial entsprechenden neurokognitiven Belastungs- und Funktionsprofils ebenfalls keine erhebliche bzw. berufsrelevante Arbeitsunfähigkeit attestiert. Somit bestehe insgesamt aus integrativ neuropsychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich, mittelfristig, (theoretisch) nach Rekonditionierung und Arbeitstraining (Urk. 9/89).
2.2.2 Dr. A.___ hielt in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2010 (Urk. 9/95) als Diagnosen (1) ein chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Diskusprotrusion C4/5, C5/6 jeweils ohne Kompression der nervalen Strukturen, (2) ein Lumbovertebralsyndrom bei rechtsbetonter Diskusprotrusion ohne Verlagerung der Nervenwurzel und bei leichter Spondylarthrose beidseits L4/5 und L5/S1, (3) eine medial betonte Gonarthrose beidseits, rechtsbetont, (4) eine PHS Tendopathica links bei ansatznaher Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleineren Partialrupturen auf der artikulären Seite, nicht höhergradig und nicht transmural, tief stehendem Akromion mit eher engen Platzverhältnissen subacromial und bei Verdacht auf kleine SLAP-Läsion mit geringgradigen degenerativen Veränderungen am Tuberculum majus, (5) eine Metatarsalgie bei mässiggradiger Arthrose der MTP-Gelenke beidseits und (6) ein generalisiertes Schmerzsyndrom fest (S. 13). Im bisher ausgeübten Beruf in der Wäscherei, wo Lasten zu tragen seien, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit, ohne Lasten tragen von mehr als 7 Kilogramm und mit der Möglichkeit die Position zu wechseln, ohne Arbeiten über Achselhöhe, ohne Exposition in Nässe und Kälte sei sie ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 14).
2.2.3 Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 22. März 2011 fest, die Beschwerdeführerin stehe seit 1997 in seiner medizinischen Behandlung. Sie leide unter schwersten chronischen Schmerzen. Sie sei kaum fähig, länger zu sitzen oder zu stehen, geschweige denn auch nur leichte Anstrengungen oder Belastungen ohne Qualen vorzunehmen. Selbst unter permanenter medizinischer Betreuung und Behandlung gelinge es kaum, eine Schmerzlinderung zu erreichen. Es bestehe daher nicht der geringste medizinische Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei und bleiben werde. Als Diagnosen nannte er (1) ein schweres generalisiertes chronische Schmerzsyndrom, (2) chronische Kopfschmerzen, (3) eine Gonarthrose rechts, (4) ein depressives Zustandsbild und (5) eine Hypertonie (Urk. 9/110).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2011 davon aus, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war, da das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS, auf welchem die Rentenzusprache unter anderem beruhte, ungenügend gewesen und da kein rechtskonformer Einkommensvergleich vorgenommen worden sei (Urk. 2).
3.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit dient als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung und ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird. Es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG, I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1). Die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) weist in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge auf, weshalb die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit ausscheidet, wenn die Beurteilung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar erscheint (Urteil des EVG I 276/04 vom 28. Juli 2004, E. 5.1). Es ist nicht entscheidend, ob die frühere Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint. Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid erst dann, wenn ihm eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3). Da die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann eine andere medizinische Beurteilung eine zweifellose Unrichtigkeit begründen, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.3 Im Verfahren, welches zur ursprünglichen Rentenzusprache führte, holte die IV-Stelle Arztberichte bei Dr. G.___ (Bericht vom 30. September 1999, Urk. 9/3), beim Kreisspital L.___ (Bericht vom 17. September 1999, Urk. 9/4), bei Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, (Bericht vom 27. November 2000, Urk. 9/19) und ein Gutachten der MEDAS (Urk. 9/18) ein. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass das psychiatrische Teilgutachten des MEDAS-Gutachtens eher knapp ausgefallen sei, mag zutreffen. Es ginge aber zu weit, deswegen gleich die Verwertbarkeit des damaligen Gutachtens in Abrede zu stellen, ist doch bei der Beurteilung, ob eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt, nicht entscheidend, ob die frühere Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3). Hinsichtlich des Einkommensvergleich gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Moment der Rentenzusprache keine Arbeitstätigkeit mehr ausübte und die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass sie in der angestammten und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/27). Es erweist sich daher zumindest nicht als offensichtlich unrichtig, dass sie stillschweigend einen Prozentvergleich vornahm. Die mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 vorgenommene Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1999 und einer halben Rente mit Wirkung ab 1. März 2000 kann daher nicht als zweifelsohne unrichtig qualifiziert werden.
3.4 Im Revisionsverfahren, welches mit der Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente endete, holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. G.___ und von Dr. Y.___ ein, welche der Beschwerdeführerin je eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (E 2.12). Dr. G.___ führte in ihrem Bericht vom 14. September 2003 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom und (2) einen Verdacht auf eine Gastritis nach NSAR Konsum an. Als Befunde nannte sie dabei: Bewegungseinschränkung im rechten Arm, Klopfdolenz über Sinuns maxillaris, druckdolente Muskulatur am Rücken. Weitere Befunde erwähnte sie nicht (Urk. 9/48). Die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen und die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die angeführten Befunde nicht nachvollziehbar. Insbesondere geht aus dem Bericht von Dr. G.___ auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ursprünglichen Rentenzusprache hervor. Vielmehr hält sie einen stationären Gesundheitszustand fest. Dr. Y.___ führte im Bericht vom 16. Dezember 2003 als Befunde an: Herz-Kreislauf, Lungen o.b, diffuse DDo und Myogelosen am ganzen Achsenskelett sowie in der gesamten Muskulatur. Kann sich nur langsam bewegen, jegliche Bewegung aller Gelenke nur unter erheblicher Anstrengung und Schmerzen möglich. Anhand dieser Befunde ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch ausschliesslich um subjektive Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, welche durch keine Untersuchungen verifiziert wurden. Nach dem Gesagten genügen die Berichte von Dr. G.___ und Dr. Y.___ vom 14. September bzw. 16. Dezember 2003 den Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen nicht im Geringsten (E. 1.2). Da die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vorgenommen hatte, erweist sich die revisionsweise Erhöhung der Rente durch die Beschwerdegegnerin als zweifellos unrichtig. Hieran ändert auch die Stellungnahme von Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2004 nichts, hielt er doch lediglich fest, dass auf die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. Y.___ abgestellt werden könne (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/52).
3.5 Nach dem Gesagten war die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1999 und einer halben Rente mit Wirkung ab 1. März 2000 nicht zweifellos unrichtig. Die mit Verfügung vom 4. Juni 2004 vorgenommene Erhöhung auf eine ganze Rente erweist sich jedoch als zweifellos unrichtig. Dies hat zur Folge, dass diese Rentenerhöhung grundsätzlich für die Prüfung des weiteren Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin unbeachtlich ist, gilt es doch mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1). Referenzpunkt für die Prüfung des weiteren Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ist somit die mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 zugesprochene halbe Rente.
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. Z.___ und bei Dr. A.___ je ein Gutachten ein (E. 2.2). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Dr. Z.___ und Dr. A.___ berücksichtigen bei ihren Einschätzungen neben ihren eigenen Untersuchungen auch die vorhandenen Akten. Sie setzen sich zudem eingehend mit früheren, anderslautenden ärztlichen Einschätzungen auseinander. Da auch ansonsten keine Indizien ersichtlich sind, welche gegen die Beweistauglichkeit der Gutachten sprechen würden, bilden diese grundsätzlich eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2.2 Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 15. November 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zum Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zur mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 vorgenommenen Zusprache einer halben Rente hielt er fest: Die vom Konsiliarpsychiater im Rahmen der MEDAS-Begutachtung aufgeführten Diagnosen und Beurteilungen entsprechen nicht dem Standard an eine valide gutachterliche Herleitung, weder liegt eine objektivierbare psychopathologische Beerhebung vor, noch werden die diagnostischen Beurteilungen begründet dargestellt; die damalige 50%ige Arbeitsunfähigkeitsveranschlagung erscheint a priori und ohne Bezugnahme auf die (wenigen und unvollständigen) eigendiagnostischen Befunde (Urk. 9/89/12-13). Dr. Z.___ geht in seinem Gutachten also davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei und dass auch für die Vergangenheit keine Anhaltspunkte für die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit bestünden. Er stellte also keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest. Bei seiner Einschätzung, welche an sich eigentlich nachvollziehbar ist, handelt es sich folglich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
4.3 Dr. A.___ geht in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2010 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, welche Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit sich aus einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustandes ergäben, antwortete Dr. A.___: Es zeigt sich eine leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen und eine Präsenz einer Diskusprotrusion C4/5 und C5/6 sowie L5/S1, jeweils ohne Kompression der nervalen Strukturen (siehe MRI). Anatomische Veränderungen können nicht die unerträglichen Beschwerden der Patientin erklären. Das Gleiche hat schon Dr. K.___ festgestellt. Ich habe praktisch die gleichen Befunde wie Dr. K.___ und das gleiche Benehmen der Patientin festgestellt (Urk. 9/95/16). Wie Dr. Z.___ hielt Dr. A.___ also keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest. Bei der von Dr. A.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit handelt es sich daher ebenfalls lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Dies begründet jedoch keinen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG.
4.4 Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 22. März 2011 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er nennt dabei jedoch weder Befunde noch macht er Angaben zum Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Sein Bericht ist daher - erneut - nicht nachvollziehbar und genügt den Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen nicht.
4.5 Nach dem Gesagten geht aus den Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum 21. Dezember 2001 hervor. Es liegt daher kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.
5.
5.1 Zusammenfassend war die mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 vorgenommene Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 1999 und einer halben Rente ab 1. März 2000 nicht zweifellos unrichtig. Die mit Verfügung vom 4. Juni 2004 vorgenommene revisionsweise Erhöhung auf eine ganze Rente erweist sich aufgrund der fehlenden Abklärungen jedoch als zweifellos unrichtig, weshalb diese für die Prüfung des weiteren Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin unbeachtlich ist. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum 21. Dezember 2001 nicht verändert hat, liegt im Vergleich zur damaligen Verfügung kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Die Beschwerdeführerin hat daher weiterhin Anspruch auf die damals zugesprochene halbe Rente.
5.2 Allfällige unfallversicherungsrechtliche Ansprüche sind im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln. Die Beschwerdeführerin hat sich daher zur Geltendmachung solcher Ansprüche direkt an die zuständige Unfallversicherung zu wenden. Das hiesige Gericht wäre erst nach einem allfälligen Entscheid der Unfallversicherung als Beschwerdeinstanz zuständig.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanntonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 37
- Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).