Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00343
IV.2011.00343

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1965, meldete sich am 7. November 1991 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 4. Juli 1994 (Urk. 7/40-41) wurde ihr mit Wirkung ab November 1991 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. August 1996 des hiesigen Gerichts abgewiesen (IV.94.00381; Urk. 7/50). Dieses Urteil sowie die Verfügung vom 4. Juli 1994 wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 12. Juni 1997 (Urk. 7/56) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. Nachdem die Versicherte polydisziplinär begutachtet worden war (Urk. 7/67-68), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 1999 (Urk. 7/85) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % mit Wirkung ab 1. November 1991 eine halbe Rente sowie Kinderrenten zu. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde am hiesigen Gericht, welche mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Februar 2001 abgewiesen wurde (IV.1999.00357; Urk. 7/88).
1.2     Der Rentenanspruch wurde im November 2001 (Urk. 7/90) sowie im April 2005 (Urk. 7/92) von Amtes wegen überprüft. Am 6. Mai 2005 wurde der Versicherten durch die IV-Stelle mitgeteilt, die Überprüfung habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 7/95).
1.3     Am 20. Mai 2009 wurde eine weitere Rentenrevision eingeleitet (Urk. 7/105). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/106) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/107) ein und veranlasste ein rheumatologisches (Urk. 7/116) sowie psychiatrisches (Urk. 7/117) Gutachten. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/119) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2010 die Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/121). Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/125) wies sie mit Verfügung vom 28. Februar 2011 (Urk. 7/128 = Urk. 2) ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides.

2.       Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. März 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2011 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht wirklich mit den einzelnen Vorbringen des Einwandes vom 18. Januar 2011 auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin nicht ausführlich zu den bemängelten Gutachten Stellung genommen (Urk. 1 S. 4 f.).
1.2         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinandergesetzt (Urk. 2 S. 2): Sie hat ausgeführt, welche Gründe zur erstmaligen Zusprache einer Rente geführt hatten und dass diese Beeinträchtigungen heute nicht mehr vorliegen würden. Sie hat dies anhand der aktuellen Gutachten dargelegt und begründet. Mit diesen Ausführungen stand der Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung nichts im Wege und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Wie dargelegt (E. 1.2), musste die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich jeden rechtlichen Einwand kommentieren, sondern durfte sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
         Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.      
2.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 ATSG sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2011 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 verbessert habe und sie in ihrer bisherigen sowie einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0 %. Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2011 fest (Urk. 6).
3.2         Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, einerseits sei der psychische Gesundheitszustand seit Mai 1999 unverändert und andererseits sei aus somatischer Sicht eine deutliche Verschlechterung ausgewiesen, womit gesamthaft die Voraussetzungen für eine revisionsweise Abänderung des früheren Rentenentscheides nicht erfüllt seien (S. 8). In diesem Zusammenhang bemängelte sie insbesondere die Gutachten von Dr. C.___ sowie Dr. B.___ (S. 5 ff.).
3.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Mai 1999 (Urk. 7/85) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Februar 2011 zu vergleichen, da den zwischenzeitlichen (bestätigenden) Revisionsentscheiden lediglich rudimentäre medizinische Abklärungen zu Grunde lagen.

4.
4.1     Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 17. Mai 1999 lagen im Wesentlichen das Gutachten vom 6. Oktober 1993 (Urk. 7/26) von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie jenes vom 10. Juni 1998 (Urk. 7/68) der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) H.___, erstattet von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Rheumatologie, vor.
4.2     Dr. D.___ stelle in seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/26) keine Besonderheiten im Gesamtverhalten sowie in der Stimmung der Beschwerdeführerin fest (S. 6 f.). Die im Jahr 1988 begonnenen Rückenbeschwerden sowie die zeitweilig aufgetretenen Lähmungen der Beine, welchen kein pathologisches Substrat zuzuordnen sei, beurteilte er am ehesten als Konversionsstörung respektive als dissoziative Bewegungs- beziehungsweise Empfindungsstörung (ICD-10 F44.4 respektive F44.6; S. 7 unten). Ebenso müsse an die Diagnose einer hysterionischen (richtig: histrionischen) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) gedacht werden (S. 8 oben). In der Tätigkeit als Hausfrau sei von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei zeitweise sogar das Ausmass von 50 % erreicht werde (S. 9 unten). Eine 40- bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit gelte auch für ausserhäusliche Tätigkeiten (Urk. 7/28/1 unten).
4.3     Im Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ (Urk. 7/68) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 10):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, lokalisiert im Lumbosakralbereich
- rezidivierende dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörungen beider Beine
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom, welches aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde nicht erklärt werden könne
         Der psychopathologische Befund sei praktisch identisch mit dem von Dr. D.___ erhobenen, insbesondere sei die fröhliche Stimmung im Sinne einer „belle indifférence“ sowie die Überzeugung, rein körperlich krank zu sein, auffällig (S. 7 oben). Der radiologische Befund sei unauffällig und zeige bei ausgiebiger Beweglichkeit keine Instabilitätszeichen (S. 11 oben). Es bestehe kein invalidisierendes somatisches Leiden, sondern praktisch ausschliesslich eine psychische Beeinträchtigung (S. 12). Als Hausfrau sowie in einer rückenadaptierten ausserhäuslichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 5.1-2).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend strittigen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten vom 2. November 2010 von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/117; internistisch-rheumatologisches Teilgutachten vom 29. Oktober 2010, Urk. 7/116).
5.2     Dr. B.___ stellte aus rheumatologischer Sicht im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/116/53):
- Status nach zervikoradikulärem Syndrom C6/C7 links mit
- sensomotorischen Ausfällen
- mit mikrochirurgischer Dekompression C5/C6 und C6/C7 am 3. Oktober 2009
- klinisch jetzt ohne radikuläre Zeichen
- lumbovertebrale bis lumbospondylogene Schmerzen beidseits bei kleiner flacher Diskushernie L1/L2 ohne neurale Kompression und ohne Spinalkanalstenose (MRI 9/2010)
         Die Beschwerdeführerin klage seit November 1990 über ständige Schmerzen im Kreuz mit intermittierenden Ausstrahlungen in beide Beine sowie seit etwa dem Jahr 2004 oder 2005 seien Nackenschmerzen aufgetreten, welche durch die Operationen an der Halswirbelsäule deutlich gebessert hätten. Die klinische Untersuchung zeige als wesentlichsten Befund eine kräftige Muskulatur am ganzen Körper. Aufgrund der beklagten Beschwerden, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden Abklärungen und der Laboruntersuchung - Schmerzmittel seien entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin im Blut nicht nachweisbar gewesen (S. 54 unten) - sei eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (zum Ganzen: S. 54 oben). Betreffend Belastungsprofil seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 15 kg zumutbar, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (S. 55 unten). Dementsprechend seien ihr die Bürotätigkeit sowie die frühere Tätigkeiten als Verkäuferin uneingeschränkt zu 100 % zumutbar. Dieses Profil gelte seit November 1990 (S. 56 Ziff. 9.2).
5.3     Dr. C.___ hielt in seiner psychiatrischen Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin habe sich nie subjektiv psychisch krank gefühlt und anlässlich der gegenwärtigen psychiatrischen Befunde könne auch keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 gestellt werden (Urk. 7/117/8 oben). Es sei nicht auszuschliessen, dass sie intermittierend unter dissoziativen Bewegungs- oder Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen in Drucksituationen gelitten habe. Diese seien aktuell jedoch nicht mehr festzustellen (S. 9 Ziff. 8.6). Da in den letzten Jahren jedoch keine gravierenden belastenden psychosozialen Belastungen oder emotionale Konflikte aufgetreten seien, seien ihre geklagten somatischen Beschwerden nicht mit einem psychischen Leiden mit Krankheitswert erklärbar (S. 8 oben). Retrospektiv sei seit der Begutachtung durch Dr. D.___ von einer 40 bis 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Rückwirkend könne die Arbeitsunfähigkeit nicht genau rekonstruiert werden, jedoch sei mindestens ab Oktober 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (zum Ganzen: S. 8 Ziff. 7).

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin rügte sinngemäss, die Voraussetzungen für die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente seien nicht erfüllt, da ihr psychischer Gesundheitszustand seit Mai 1999 unverändert und in somatischer Hinsicht eine deutliche Verschlechterung ausgewiesen sei.
6.2     Es ist ihr insoweit zuzustimmen, als zwischenzeitlich mehrere objektivierbare Veränderungen im Bereich des Rückens festgestellt wurden, welche teilweise sogar eine operative Behandlung (Einsatz von Implantaten) erforderlich gemacht hatten (vgl. Urk. 7/116/35-37). Von einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Verschlechterung kann jedoch erst dann gesprochen werden, wenn sich diese vermeintliche Verschlechterung in der zumutbaren Arbeitsfähigkeit niederschlägt (vgl. E. 2.3). Aus somatischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin aber trotz der objektivierbaren Veränderungen durch Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. E. 4.2.1). Auf deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist auch abzustellen, da ihr Gutachten vom 29. Oktober 2010 den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 2.5) entspricht. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, welche gegen diese Beurteilung sprechen. Für die Beurteilung von Dr. B.___ spricht insbesondere die Einschätzung vom 24. November 2009 von Dr. med. G.___ (Urk. 7/116/80-81), welche am 13. September 2009 die Implantation der Diskusprothesen vorgenommen hatte und über einen sehr zufriedenstellenden postoperativen Verlauf berichtete: Sie attestierte der Beschwerdeführerin vom 12. September bis 14. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 14. Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die ab Januar 2010 zu steigern sei bis auf 100 % (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin monierte am Teilgutachten von Dr. B.___ einzig, es handle sich bei der Tätigkeit als Verkäuferin, welche ihr gemäss Einschätzung von Dr. B.___ zu 100 % zumutbar sei, um keine wechselbelastende Tätigkeit; ebenso sei die Bürotätigkeit wegen der Körperhaltung alles andere als geeignet (Urk. 1 S. 7 f. unten; Urk. 7/125/4-5). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass Dr. B.___ einzig das Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg als Einschränkung bewertete und nicht explizit eine wechselbelastende Tätigkeit als erforderlich erachtete. Dementsprechend vermag dieser Einwand das Gutachten von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen.
6.3     Sodann entspricht auch das Gutachten von Dr. C.___ - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 7.1) - den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 2.5), weshalb darauf abzustellen ist: Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruhte auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/116/6-7 Ziff. 4), berücksichtigte die geklagten Beschwerden (S. 5 f. Ziff. 3.4) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff. Ziff. 2 f.). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise waren begründet (S. 7 ff. Ziff. 6-8).
         Die Beschwerdeführerin bemängelte sinngemäss insbesondere, das Gutachten von Dr. C.___ sei widersprüchlich, da er nicht dargelegt habe, welche Schlussfolgerungen er aus der Diskrepanz zwischen dem Eindruck der Beschwerdeführerin im Explorationsgespräch und den testpsychologischen Befunden gezogen habe (Urk. 1 S. 5 f. unten).
         Während des Explorationsgesprächs habe die Beschwerdeführerin ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben und es sei insgesamt auf unauffällige mnestische Funktionen zu schliessen gewesen (Urk. 7/117/6 unten). In den testpsychologischen Befunden habe sie in den Bereichen Sorgfalts-, Konzentrations- und Tempoleistung unterdurchschnittlich abgeschnitten (S. 7 oben). Der Beschwerdeführerin ist soweit beizupflichten, dass Dr. C.___ nicht mehr auf die Testresultate einging. Ob und inwiefern eine solche Auseinandersetzung die Schlussfolgerung von Dr. C.___ beeinflusst hätte, legte die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde dar, noch ist eine Auswirkung auf die Gesamtbeurteilung von Dr. C.___ aufgrund der Darlegungen im Gutachten sowie aufgrund der übrigen Aktenlage überwiegend wahrscheinlich: Weder aus der übrigen Befunderhebung im Gutachten (S. 6 Ziff. 4.1) noch aus den geklagten subjektiven Beschwerden noch aus der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche gegenüber dem Gutachter ausführte, sie erachte sich in psychischer Hinsicht nicht als krank, weshalb sie auch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen habe, ist ersichtlich, warum dies von Belang gewesen sein sollte. Insofern ergeben sich weder aus dem Gutachten selbst noch aus den übrigen Akten Hinweise, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den testpsychologischen Befunden hätte stattfinden müssen.
         Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. C.___ habe sich nicht gehörig mit den Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6 Mitte). Dem ist nicht beizupflichten: Dr. C.___ lagen beide Gutachten vor (Urk. 7/117/3-4). Er bestätigte die früher gestellte Diagnose der dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung der unteren Extremitäten im Sinne eines „Status nach“ (S. 7 Ziff. 5.2). Da die Beschwerdeführerin aktuell jedoch über keine Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - welche im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Mai 1999 noch vorherrschend waren - klagte, erübrigte sich offensichtlich eine weiterführende Auseinandersetzung mit den früheren psychiatrischen Gutachten. Zu betonen ist vor allem, dass Dr. C.___ die früheren Befunde nicht in Frage stellte, sich aber aufgrund der Tatsache, dass aktuell keine psychiatrische Beeinträchtigung zu finden war und von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges behauptet wurde, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den beiden Gutachten weder aufdrängte noch nötig war.
         Dementsprechend ist auf das Gutachten von Dr. C.___ abzustellen und es ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass im Gutachtenszeitpunkt beziehungsweise im Zeitpunkt der strittigen Verfügung kein psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert mehr vorlag.
6.4         Zusammenfassend waren die Voraussetzungen der im Mai 1999 zugesprochenen halben Invalidenrente, welche auf der Attestierung einer 40-50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beruht hatte, im Zeitpunkt der strittigen Verfügung nicht mehr erfüllt, da gemäss Aktenlage keine psychiatrische Beeinträchtigung von Krankheitswert mehr vorlag. Insgesamt wurde bei der Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden festgehalten. Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgehen.

7.       Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
         Da die Gutachter jedoch davon ausgingen, dass auch die früheren Tätigkeiten als Verkäuferin und Büroangestellte einer adaptierten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg entspräche und sie darin nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei, erübrigt sich die Vornahme einer Invaliditätsbemessung ohnehin.
         Demgemäss erweist sich die Verfügung vom 28. Februar 2011 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
        
8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).