IV.2011.00350

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 10. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Vormund Y.___

  

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, Postfach 2676, 8033 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2011 die Rente des Beschwerdeführers infolge Freiheitsentzug ab Februar 2010 sistiert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2011 (Urk. 11 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 12/1-88),
in Erwägung,
dass die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden kann, wenn sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass ratio legis dieser Bestimmung die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, ist, weshalb für die Frage der Sistierung entscheidend ist, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 137 V 154 E. 5.1 S. 161; Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 1) und mithin Untersuchungshaft in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges (BGE 137 V 154 E. 5.2 S. 161; Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.1; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2. S. 8; 8C_377/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.3),
dass sich der Beschwerdeführer nachweislich vom 14. Januar 2010 bis zum 20. Mai 2010 in Untersuchungshaft sowie vom 20. Mai 2010 bis zum 30. März 2011 in Sicherheitshaft befand und ab dem 31. März 2011 vorzeitig eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB) antrat (Urk. 12/78 und Urk. 12/83),
dass damit der Freiheitsentzug strafrechtlich begründet war und in der gleichen Situation auch eine nicht invalide Person an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen wäre, was Grund für die Sistierung der Invalidenrente setzte (vgl. BGE 137 V 154 E. 5.2 S. 161; ZAK 12/1992 S. 484),
dass hieran der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich unverurteilt im Gefängnis aufgehalten (Urk. 1), nichts ändert, sind doch, wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzubezahlen, weil diese vielmehr einen Teil des Schadens darstellen, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1 S. 4),
dass gestützt auf diese Erwägungen die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Februar 2010 die Rente des Beschwerdeführers sistiert hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Groth
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).