IV.2011.00353
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 10. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services
Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1953 geborenen X.___ mit Verfügung vom 25. August 2000 rückwirkend per 1. Juli 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/17). In der Folge wurde die Zusprechung einer ganzen Rente in den Jahren 2003 und 2006 bestätigt (Urk. 7/33 und 7/39). 2009 ordnete die IV-Stelle zur Überprüfung des Invaliditätsgrads weitere Abklärungen an und holte sowohl ein neurologisches wie auch ein rheumatologisches Gutachten beim Spital Y.___ ein (Urk. 7/43 und 7/44), wobei das Gutachten der Klinik Z.___ vom 12. Januar 2010 datiert (Urk. 7/46) und das der Klinik A.___ vom 2. Februar 2010 stammt (Urk. 7/47). Überdies zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 2. März 2011, dass der Entscheid vom 25. August 2000 wiedererwägungsweise aufgehoben werde und der Versicherte ab 1. Mai 2011 noch Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2 [= 7/67]).
2. Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2011 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 E. 3, 125 V 368 E. 2 und 3).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird hauptsächlich ausgeführt, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei auf einer unvollständigen beziehungsweise in sich widersprüchlichen medizinischen Aktenlage erfolgt. Nicht nachvollziehbar sei, dass damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen worden sei, obwohl lediglich der Verdacht auf eine CIDP-Erkrankung im Raum gestanden habe. Aus diesem Grunde sei die frühere Verfügung zweifelslos unrichtig. Heutzutage sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 38‘479.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86‘773.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, die Rentenzusprechung im Jahre 2000 habe nicht auf einer falschen Bemessung seiner Arbeitsfähigkeit beruht, weshalb die damalige Beurteilung nicht zweifelslos unrichtig sei. Sie habe auf eingehenden Abklärungen basiert und sei auch ohne exakte Diagnose der gesundheitlichen Beschwerden nachvollziehbar (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die wiedererwägungsweise erfolgte Aufhebung der ab 1. Juli 1999 zugesprochenen ganzen Rente und der neu verfügte Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 rechtens ist.
3.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
3.3 Für die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglich verfügten ganzen Rente der Invalidenversicherung und die Zusprechung einer zukünftig halben Invalidenrente stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die beiden Gutachten der Kliniken Z.___ und A.___ des Spitals Y.___ vom 12. Januar 2010 (Urk. 7/46) respektive 2. Februar 2010 (Urk. 7/47). Im rheumatologischen Gutachten wird dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/47 S. 17), wohingegen im neurologischen Gutachten weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Rede ist (Urk. 7/46 S. 6). Die Beschwerdegegnerin ermittelte daraufhin - nachdem sie die zweifelslose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt und diese wiedererwägungsweise aufgehoben hatte - einen Invaliditätsgrad von 56 % und verfügte ohne Weiterungen mit Entscheid vom 2. März 2011 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).
3.4 Nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom 25. August 2000 (rückwirkend per 1. Juli 1999) ist der im Dezember 1953 geborene Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente war er damit mehr als 57 Jahre alt und bezog seit mithin 11 Jahren und 9 Monaten eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
3.5 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte. Daran vermag die Einladung zur Orientierungsveranstaltung über das Integrationsprojekt Ingeus (Urk. 7/48) nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass die Berufsberatung der IV-Stelle nach Prüfung der Akten zum Schluss gekommen ist, dass das Alter des Beschwerdeführers und das beschränkte Tätigkeitsspektrum einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % rechtfertigen, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.4).
3.6 Zusammenfassend ist damit den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung trotz fortgeschrittenen Alters nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sodass eine erhebliche arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand liegt. Auch die im Haushaltsabklärungsbericht der Ehefrau des Beschwerdeführers festgehaltenen Beobachtungen, dass sich beim Beschwerdeführer keine Gehbehinderung bemerkbar gemacht habe und er mehrheitlich die Haushaltsarbeiten und sonstigen schweren Tätigkeiten verrichte - was jedoch von der Anwältin der Ehefrau des Beschwerdeführers bestritten wird (Urk. 7/54 S. 1) - lassen keinen anderen Schluss zu. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im rheumatologischen Gutachten das Eingliederungsziel nicht eigenverantwortlich erreichen kann respektive unterstützende (berufliche) Massnahmen als notwendig erachtet werden (Urk. 7/47 S. 19 und 21).
3.7 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten des Stanzers und Abkanters beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/47 S. 21) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Unter diesen Umständen ist die Rentenherabsetzung beziehungsweise -einstellung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 E. 3.4 vom 10. August 2011). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Wiedererwägung wie auch der Frage, ob die im neurologischen Gutachten erwähnten kardiologischen und psychischen Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).