Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 7. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, ist gelernter Automonteur (Urk. 7/1/8). Zuletzt war er bis am 28. Februar 2006 (letzter effektiver Arbeitstag 26. Oktober 2005) als Verkäufer bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/11). Am 17. Mai 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/13-14; Urk. 7/21-22; Urk. 7/26; Urk. 7/42) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) ein. Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 (Urk. 7/19) wies sie das Gesuch um berufliche Massnahmen ab.
Am 22. November 2007 (Urk. 7/44) gab die IV-Stelle ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches am 29. Februar 2008 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet wurde (Urk. 7/53). Mit Verfügung vom 9. April 2008 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/58; Begründungsteil Urk. 7/56).
1.2 Am 22. September 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/59). Sie holte wiederum Arztberichte (Urk. 7/61; Urk. 7/63) ein und veranlasste eine rheumatologische (Gutachten vom 15. Mai 2009, Urk. 7/65) sowie eine psychiatrische (Gutachten vom 20. Juli 2009, Urk. 7/70) Begutachtung. Mit Vorbescheid vom 31. August 2009 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 7/73). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/76; Urk. 7/79) gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ in Auftrag, welche das Gutachten am 7. Juli 2010 erstattete (Urk. 7/86). Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 3. November 2010 Stellung zum MEDAS-Gutachten sowie zur in Aussicht gestellten Renteneinstellung (Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 1. März 2011 hob die IV-Stelle die bisherige Rente auf (Urk. 7/96 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. März 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. März 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell seien berufliche Massnahmen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde die Y.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen, und ihr wurde eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 9). Diese Frist lief ungenutzt ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt habe (Urk. 1 Ziff. 4).
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.4 Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. September 2009 (Urk. 7/76) und ergänzend mit Schreiben vom 11. November 2009 (Urk. 7/79) Einwand gegen den Vorbescheid vom 31. August 2009. Nachdem ihm das MEDAS-Gutachten zugestellt wurde, nahm er dazu mit Schreiben vom 3. November 2010 (Urk. 7/92) ausführlich Stellung und legte dar, dass für eine Änderung der Rente keine Grundlage bestehe, da insbesondere die MEDAS-Gutachter eine andere Würdigung desselben Sachverhaltes vorgenommen hätten. In der strittigen Verfügung erklärte die Beschwerdegegnerin rudimentär, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2009 verbessert habe und er seither wieder zu 80 % respektive 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2 unten). Tatsächlich hatte sie sich mit keinem Wort mit den entscheidwesentlichen Einwänden - nämlich der Kritik am MEDAS-Gutachten sowie den Ausführungen, weshalb aus Sicht des Beschwerdeführers eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Würdigung desselben Sachverhaltes vorliege - auseinandergesetzt. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt.
1.5 Im Interesse der Verfahrensökonomie sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinen Rückweisungsantrag infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt hat und sich die Parteien im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnten (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis), ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch als geheilt zu betrachten.
2.
2.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. März 2011 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Mai 2009 verbessert habe. Es bestünden die gleichen subjektiven Schmerzen, die aktuell aber anders erklärt würden. So handle es sich nicht mehr um eine Diskushernie, sondern um eine zentrale Sensitisierung. Dem Beschwerdeführer sei seit Mai 2009 die bisherige Tätigkeit als Elektronik-Verkäufer wieder zu 80 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 unten). Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011 fest und wies zusätzlich darauf hin, dass sich ein Zurückkommen auf den früheren Rentenentscheid ebenfalls unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG aufdrängen würde (Urk. 6).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern dieser sei - wie im Einzelnen näher dargelegt - nur anders gewürdigt worden (Ziff. 7)
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der seit 1. Dezember 2006 laufenden ganzen Rente rechtens war. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. April 2008 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 1. März 2011 zu vergleichen.
4. In der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. April 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/53/1-12) ab, welcher zusätzliche Abklärungen am Zentrum B.___ veranlasst (Urk. 7/53/13-16) und in die Begutachtung miteinbezogen hatte. Aus seinem Gutachten gingen folgende Diagnosen hervor (S. 11 oben):
- lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links (ICD-10: M51.1) mit/bei
- MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 12/07: breitbasige mediane Diskushernie LWK4/5 linksbetont mit Kompression L5 links
- Elektroneuromyographie (ENMG): unauffällig
- Tibialis-SEP (somatosensibel-evozierte Potentiale): Keine Pathologien der myelären Überleitung
- Verdacht auf reaktive Depression bei chronischen Schmerzen
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide seit November 2004 an einer Diskushernie, wobei sämtliche konservativen Therapien bisher keine Wirkung zeigten. Aufgrund der aktuellen Untersuchungen und der neurologischen Abklärung bestehe auch weiterhin ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links ohne manifeste Schädigung der Nerven(wurzel) und der versorgten Muskulatur. Da die bestehende Diskushernie keine chronische Pathologie der Nervenleitung hervorgerufen habe, sei zum jetzigen Zeitpunkt eine chirurgische Dekompression dringend indiziert und dem Beschwerdeführer auch zumutbar (S. 9 unten). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der jetzigen Situation für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Wie weit die reaktive Depression die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könne, könne er aufgrund seiner fachlichen Kompetenz nicht beurteilen (S. 10 Mitte). Nach erfolgter Operation sei davon auszugehen, dass drei Monate postoperativ wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeiten zumutbar sei (S. 10 unten).
5.
5.1 In der Zeit zwischen der rentenzusprechenden Verfügung und der nun strittigen Verfügung sind im Wesentlichen die folgenden drei Gutachten hervorgegangen:
5.2 Am 11. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, begutachtet (Gutachten vom 15. Mai 2009; Urk. 7/65). Er diagnostizierte im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, welches jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 7). Dr. C.___ nahm schliesslich ausführlich zur früher im Gutachten von Dr. Z.___ gestellten Diagnose eines radikulären Ausfall- oder Reizsyndroms der Wurzel L5 links Stellung und führte unter anderem aus, er habe keine Muskelhypotrophie mehr objektivieren können, so dass, retrospektiv beurteilt, ein unspezifisches Schonhinken des linken Beines der Grund gewesen sein könnte für die damals beschriebene diskrete Muskelhypotrophie. Wenn nun von einem unspezifischen Schonhinken des linken Beines auszugehen sei, dann könne ebenfalls kein radikuläres Reizsyndrom begründet werden, was er auch aus anderen - im Einzelnen näher dargelegten - Überlegungen nicht begründen könne (S. 8 f.). Somit habe er anlässlich der aktuellen Begutachtung keinen gesicherten Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, für einen symptomatisch engen Spinalkanal oder für einen Nervendehnungsschmerz, so dass er die wiederholt magnetresonanztechnisch dokumentierte Diskuspathologie von LWK4/5 in ihrer Bedeutung relativiere (S. 10 oben).
Sodann sei eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik auffallend. Es seien vier von fünf Waddel-Zeichen, als Hinweis für nicht organisch abstützbare Beschwerden, nachweisbar. Die Röntgenaufnahmen der Brust- und Lendenwirbelsäule hätten durchwegs Normalbefunde gezeigt. Daher nehme er an, dass nicht somatisch abstützbare Aspekte ursächlich seien für die beklagten Beschwerden (S. 10 Mitte).
Da er diverse in früheren Arztberichten umschriebene Befunde nicht mehr feststellen könne, sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 13 f.). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht anhaltend eingeschränkt. Höchstens phasenweise, aber nicht immer, könnte eine maximal 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegen (S. 15 oben).
5.3 Am 20. Juli 2009 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres Gutachten (Urk. 7/70). Während der Exploration sei die demonstrativ-vorwurfsvolle Art, mit der der Beschwerdeführer seine somatischen Beschwerden umschrieben habe, sowie der Umstand, dass er bezüglich aller weiteren Fragen nur ungenaue und nicht verlässliche Angaben zu machen bereit gewesen sei, auffallend gewesen. Es habe auch eine erhebliche Aggravation festgestellt werden können (S. 11 unten und S. 12 Mitte). Der psychiatrische Untersuchungsbefund habe keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Störung gezeigt. Die präsentierte Symptomatik sei als somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit ausgeprägter Aggravation zu klassifizieren und weise keine psychiatrische Komorbidität auf. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 14 oben).
5.4
5.4.1 Aufgrund der Kritik des Beschwerdeführers an den Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie dessen Appell, es sei eine polydisziplinäre Beurteilung notwendig (vgl. Urk. 7/79/8 Ziff. 7-8), erfolgte eine weitere Begutachtung, welche am 7. Juli 2010 durch die MEDAS A.___ erstattet wurde (Urk. 7/86). Dieser ist die folgende Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 37 Ziff. 4.1):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit lumbospondylogener Komponente und intermittierender Irritation der Nervenwurzel L5 links bei Diskushernie L4/5 mediolateral links mit rezessaler Wurzelirritation L5 links (MRI 01/2007)
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien (Ziff. 4.2):
- Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ (ICD-10: F60.80)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- rezidivierendes Arzneimittelexanthem nach Injektion eines Gemisches aus Steroiden, Lidocain und allenfalls Kontrastmittel
- Myopie beidseits
- Übergewicht
- Hämorrhoiden anamnestisch
5.4.2 Anlässlich der Eintrittsuntersuchung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. März 2010 sei kein aggravatorisches Verhalten feststellbar gewesen. Hingegen seien während der klinischen Untersuchung Hinweise für eine mögliche Radikulopathie aufgetreten. Im Weiteren lägen diverse Weichteilbefunde vor, welche für ein Piriformissyndrom links sprechen würden. Zudem liege eine mässiggradige Einschränkung der Wirbelsäule vor, und es seien zwei Fernschmerzen im linken Bein auslösbar gewesen (S. 33 f. unten).
5.4.3 Drei Tage später, am 18. März 2010, fand die rheumatologische Untersuchung bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, statt, wobei gegenüber der Eintrittsuntersuchung eine deutlich ausgeprägtere Schmerzhaftigkeit aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe berichtet, die erste Untersuchung habe einen mehrtägigen Schmerzschub ausgelöst. Eine schlüssige rheumatologische Untersuchung sei nicht möglich gewesen. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei nun massiv eingeschränkt gewesen, ähnlich wie damals bei Dr. Z.___. Dr. F.___ kam zum Schluss, dass das vorliegende Schmerzsyndrom zwar einerseits als akutes radikuläres Schmerzsyndrom imponiere, andererseits aber - analog zur Einschätzung von Dr. C.___ - versicherungsmedizinisch gesehen nicht genügend abgestützt werden könne, insbesondere nicht auf die bekannte Diskushernie, da bei der Durchsicht der MRIs auf jeden Fall keine Sequestrierung der Diskushernie zu erkennen sei. Er sei aber nicht der Meinung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden bewusstseinsnahe klage und vermute daher eine erhebliche psychiatrische Komorbidität (S. 34 Mitte).
5.4.4 Anlässlich der neurologischen Untersuchung, durchgeführt am 24. März 2010 von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, stelle dieser das gleiche Bild wie am Eintrittstag fest und führte aus, bis auf einen lumbalen Muskelhartspann seien keine rheumatologischen Befunde dokumentiert. Mittels Neurographie habe - wie schon vor zwei Jahren - eine akute oder chronische Schädigung der Nervenwurzel L5 links ausgeschlossen werden können. Es sei aus neurologischer Sicht von einer gelegentlichen Nervenwurzelirritation auszugehen, wohingegen Dr. F.___ eine chronische postuliert habe. Relevant im Hinblick auf das Schmerzsyndrom seien die Auffälligkeiten im Rahmen der Myographie des Musculus tibialis anterior: Der Beschwerdeführer habe mit einer ausgeprägten, sehr leidenden Schmerzreaktion reagiert, was ihn zu einer flektierten Haltung über 20 Minuten gezwungen habe. Aufgrund dieser Beobachtungen gehe er, analog zum Rheumatologen, davon aus, dass es sich hier nicht um eine Aggravation, sondern um eine ungünstige Schmerzverarbeitung handle (S. 34 f. unten).
5.4.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte betreffend die psychiatrische Untersuchung vom 18. März 2010 aus, die frühere Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung habe mangels Vorliegen der entsprechend erforderlichen Kriterien nicht bestätigt werden können. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen seien für ihn in Kenntnis des rheumatologischen und neurologischen Konsiliums und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht völlig konsistent, obwohl auch bei dieser Begegnung wieder eine psychomotorische Unruhe aufgefallen sei. Der Psychiater verwies in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Situationen unterschiedlich präsentiere, und dass sich die Divergenzen auch durch unterschiedliche fachspezifische Betrachtungsweisen erklären liessen. In Würdigung aller Aspekte sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) auszugehen. Daneben liege eine Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ (ICD-10: F60.80) vor (S. 35 oben).
5.4.6 Die Gutachter führten aus, aufgrund der vier Untersuchungen zeichne sich zusammenfassend in den somatischen Begegnungen ein ausgeprägtes, chronifiziertes Schmerzsyndrom ab. In pathophysiologischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass es eine langjährige, periphere, zumindest intermittierende nozizeptive Reizung der Wurzel L5 gewesen sei, welche im Laufe der Jahre zur Dekompensation der zentralen Schmerzverarbeitung auf neurobiologischer Ebene respektive im Hinterhorn des Rückenmarks geführt habe. Das heisse, als Erklärungsmodell für das aktuelle Schmerzgeschehen sei zumindest teilweise eine sogenannte zentrale Sensitisierung (ZS) der Schmerzverarbeitung zu diskutieren. Im vorliegenden Fall habe man zwar verschiedene - im Einzelnen näher dargelegte - indirekte Hinweise, jedoch lägen keine apparativ objektivierbaren Befunde im Hinblick auf eine ZS vor. Neben dieser somatischen Ebene der Schmerzgenese und der Schmerzchronifizierung sei auch von einer psychiatrischen Schmerzdimension auszugehen.
Sowohl die früheren medizinischen Beurteilungen als auch das aktuelle Gutachten seien durch widersprüchliche ärztliche Meinungen gezeichnet. Der rheumatologische Gutachter zweifle nicht daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Akten eine gewisse Zeit an einer organisch-objektivierbaren Krankheit mit einer Chronifizierung spätestens im Jahr 2008 gelitten habe. Diese Befunde hätten aber spätestens ab Mai 2009 gebessert. Hingegen vertrete der Neurologe die Meinung, dass die heutige Situation mit derjenigen vom Jahr 2005 vergleichbar sei und überhaupt keinerlei Unterschiede zu den Vorevaluationen respektive den ärztlichen Befunden bestünden. Die verschiedenen Befunde und Meinungen in den vergangenen Jahren abwägend folge man gesamtgutachterlich der Sichtweise des Rheumatologen: Das Schmerzsyndrom sei bis zirka im Jahr 2008 durch makropathologische organische Befunde erklärbar gewesen. Denn es sei doch eher unwahrscheinlich, dass sich jahrelang die erfahrenen Fachärzte aus dem rheumatologischen und wirbelsäulenchirurgischen Bereich in der wiederholten Dokumentation eines organischen Schadens allesamt und repetitiv getäuscht hätten. Eine Erklärung der Variabilität der Befunde sei zudem sicher auch eine nur intermittierende Irritation einer die Nervenwurzel nur marginal tangierenden Diskushernie. Spätestens ab dem Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Mai 2009 sei die Objektivierbarkeit jedoch weggefallen. So habe sich ab Mai 2009 bis heute nicht die Intensität der Schmerzkrankheit geändert, sondern deren pathophysiologische Erklärbarkeit. Das unverändert andauernde Schmerzsyndrom sei aus somatischer Sicht respektive aus Sicht von Dr. F.___ nur noch durch die Chronifizierung aufgrund einer nur indirekt erkennbaren zentralen Sensitisierung zu erklären (S. 36 Mitte).
Gesamtgutachterlich bestehe in der bisherigen Verkäufertätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % sei neurologisch bedingt. Medizinisch-realistisch sei die Arbeitsfähigkeit wegen des beobachtbaren und glaubhaften Schmerzsyndroms aber nach wie vor eingeschränkt, und es gebe keine Hinweise, dass es gegenüber Mai 2009 zu einer Abnahme der Schmerzintensität gekommen sei (S. 37 f. Ziff. 5.1). In einer - im Einzelnen näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (S. 38 Ziff. 5.2).
6.
6.1 Fraglich ist nun, ob, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder ob eine andere Würdigung desselben Sachverhaltes vorliegt, wovon der Beschwerdeführer ausgeht.
Die MEDAS-Gutachter führten eine umfassende Diskussion zur Schmerzproblematik des Beschwerdeführers und zu deren medizinischen Würdigung (vgl. E. 5.4.6). Zweifelsohne ist den MEDAS-Gutachtern zuzustimmen, dass sich der vorliegende Fall durch diverse widersprüchliche ärztliche Beurteilungen der Schmerzbeschwerden auszeichnet. Selbst innerhalb des MEDAS-Gutachtens besteht Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob beim Beschwerdeführer jemals ein objektivierbarer Schaden vorgelegen habe: Dr. G.___ vertrat die Ansicht, seit dem Jahr 2005 habe nie ein neurologischer Organschaden bestanden, wohingegen Dr. F.___ meinte, die Objektivierbarkeit der Beschwerden sei ab Mai 2009 weggefallen und der Gesundheitszustand habe sich streng rheumatologisch gesehen gebessert (Urk. 7/86/39 Ziff. 6.1). Da gesamtgutachterlich die Haltung vertreten wurde, die früher von verschiedenen Fachärzten objektivierten Befunde seien nicht als falsch zu bewerten, folgte man aus gesamtgutachterlicher Sicht der Meinung von Dr. F.___. Dieser gesamtgutachterliche Anschluss an die Meinung von Dr. F.___ ist im Übrigen vor dem Hintergrund, dass ausgerechnet die rheumatologische Untersuchung von Dr. F.___ selbst wegen einer Schmerzexazerbation als nicht schlüssig durchführbar erachtete wurde (vgl. E.5.4.3), fraglich, und die geübte Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 7.1) berechtigt. Allerdings ist diese Problematik vernachlässigbar, da die Meinungsstreitigkeit bezüglich der Objektivierbarkeit der Beschwerden sekundär ist.
6.2 Denn nach dem insbesondere in E. 5.4 Dargelegten ist von einer revisionsrechtlich unbeachtlichen anderen Würdigung desselben Gesundheitszustandes auszugehen. Der zentrale Punkt, und in diesem sind sich sämtliche MEDAS-Gutachter einig, ist, dass bis heute die Intensität der Schmerzkrankheit aus ärztlicher Sicht nicht geändert hat. Es hat sich lediglich die pathophysiologische Erklärbarkeit der Schmerzkrankheit geändert, nicht jedoch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese Schlussfolgerung wurde mit der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/94) nochmals bestätigt:
[...] Wir gehen von einem unveränderten Gesundheitszustand aus. Der Unterschied ist, dass wir die Schmerzen nicht durch eine Diskushernie erklären, sondern durch die deutlichen aber indirekten Zeichen einer zentralen Sensitisierung.[...]
Die entscheidende Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitpunkt verändert hat, ist damit zu verneinen. Sowohl im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung als auch im Zeitpunkt der strittigen Verfügung litt der Beschwerdeführer an derselben Schmerzproblematik, welche heute (teilweise) anders erklärt wird. Eine andere Erklärung oder Diagnosestellung für dasselbe Beschwerdebild stellt eine unzulässige Neubeurteilung desselben Sachverhaltes dar und bleibt im Rahmen des Revisionsverfahrens unbeachtlich. Allenfalls bildet dies Gegenstand einer Wiedererwägung.
6.3 Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind allerdings ebenfalls nicht erfüllt, da es an der zweifellosen Unrichtigkeit fehlt: Die damalige Rentenzusprache erfolgte gestützt auf fachmedizinische Abklärungen. Gestützt auf die damalige Problematik attestierten nebst Dr. Z.___ weitere Ärzte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13; Urk. 7/21/4-5; Urk. 7/26).
Angesichts dieser Umstände ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos unrichtig, zumindest nicht aus der damaligen Optik, welche einzig relevant ist. Im Übrigen wurden die früheren Beurteilungen selbst nach der heutigen medizinischen Optik als nachvollziehbar erachtet (vgl. E. 5.4.5 und E. 6.1).
6.4 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten weder eine revisionsweise noch eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als gerechtfertigt.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind diese vorliegend auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. März 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___-Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).