IV.2011.00357
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 8. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ absolvierte in Y.___ eine Lehre als Schneiderin. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 übte sie verschiedene Erwerbstätigkeiten (Hilfsarbeiten) aus, zuletzt im Umfang von 70 % als Reinigungsangestellte im Hausdienst des Z.___. Ab November 2007 war sie vollständig arbeitsunfähig geschrieben; das Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2008 durch die Arbeitgeberin gekündigt. Mit Gesuch vom 13. August 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen (bestehend seit 2000), Fussschmerzen (bestehend seit 2004) und Schmerzen an der rechten Hand (seit 2007) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufliche Massnahmen und Rente, vgl. Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und klärte die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie ärztliche Berichte einholte, medizinische Akten der Pensionskasse der aktuellen Arbeitgeberin (A.___) beizog (internistisches Gutachten von Dr. med. B.___; vgl. Urk. Urk. 7/16) und je eine rheumatologisch-internistische sowie psychiatrische Begutachtung veranlasste (Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen vom 18. August 2008; Urk. 7/20, sowie von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2009; Urk. 7/29). Am 4. Juni 2009 führte die IV-Stelle zudem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/32). Gestützt auf diese Abklärungen und ausgehend von der Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. August 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/37). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/47), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das E.___ (E.___; Urk. 7/49). Gestützt auf die entsprechende Expertise vom 22. April 2010 (Urk. 7/53) und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/58; einschliesslich Gewährung des rechtlichen Gehörs zur ergänzenden Stellungnahme des E.___ vom 10. Dezember 2010; Urk. 7/60 und Urk. 7/62), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2011 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/66 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 31. März 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 25. Februar 2011 aufzuheben und ihr nach Vornahme medizinischer Abklärungen ab 1. November 2008 eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 24. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die Versicherte liess mit Replik vom 24. Juni 2011 im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen festhalten (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete am 11. Juli 2011 auf Duplik (Urk. 13), was der Versicherten am 13. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Gutachtens des E.___ ab November 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Alsdann sei an der Qualifikation als Teilerwerbstätige sowie an den Einschränkungen im Haushalt festzuhalten. Der errechnete Invaliditätsgrad betrage 23 %, was keinen Anspruch auf eine Rente ergebe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass auf das Gutachten des E.___ nicht abzustellen sei, da dieses weder vollständig noch schlüssig und somit nicht beweistauglich sei. Auch sei sie zu Unrecht als Teilerwerbstätige qualifiziert worden, da bereits die Reduktion auf ein Pensum von 70 % aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Beim Einkommensvergleich habe die IV-Stelle schliesslich zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10).
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als teil- oder vollerwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin wie schon im Vorbescheid als teilerwerbstätig (70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt), was sie damit begründete, dass die Versicherte gemäss den beim Personalbüro des Z.___ eingeholten Auskünften seit jeher („immer“) im Rahmen von 70 % arbeitstätig gewesen sei. Auch aufgrund des Umstandes, dass die Versicherte keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehe beziehungsweise keine Arbeitsbemühungen habe vorweisen können, sei nicht glaubhaft, dass sie bei guter Gesundheit einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit nachgehen würde (Urk. 2 S. 3).
3.2 Gemäss Angaben im Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 5. August 2009 (Urk. 7/32) hatte die Versicherte gegenüber der Abklärungsperson ausgeführt, dass sie bei voller Gesundheit ihr Arbeitspensum gar nie reduziert, sondern - um sich eine Struktur zu geben - immer im Rahmen von 100 % gearbeitet hätte. Im Jahr 2004 habe sie ihr Pensum per März (richtig: per Juli 2004; vgl. Urk. 7/11 S. 3) aus gesundheitlichen Gründen auf 70 % reduziert (Urk. 7/32 S. 2 Ziff. 2.5). Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist nicht ersichtlich, weshalb auf diese Aussagen nicht abgestellt werden kann. So litt die Versicherte nach Lage der Akten bereits seit dem Jahre 2000 unter Rückenschmerzen (vgl. z.B. Urk. 7/10 S. 11 ff.), weshalb plausibel erscheint, dass sie deswegen ihre rückenbelastende, mit ungünstigen Körperhaltungen verbundene Tätigkeit als Reinigungsangestellte (vgl. Anforderungsprofil in Urk. 44/11 S. 11) kurz nach Antritt ihrer letzten Arbeitsstelle reduzierte und nur noch in einem Teilzeitpensum ausübte (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/11 S. 3). Bereits in dem - noch vor der IV-Anmeldung datierenden - ärztlichen Bericht der Uniklinik F.___ vom 15. Februar 2007 war ausgeführt worden, dass die Patientin bis vor zwei (damals richtig: drei) Jahren zu 100 % als Raumpflegerin gearbeitet und dann aufgrund der Rückenschmerzen ihr Pensum auf 70 % reduziert habe (Urk. 7/10 S. 7). Dass die Versicherte, welche zuvor im G.___ noch im Umfang eines Vollzeitpensums als Mitarbeiterin Hauswirtschaft gearbeitet hatte (vgl. etwa Urk. 7/16 S. 7; vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/5), ihre Tätigkeit im Z.___ ab Juli 2004 nur noch im Umfang von 70 % ausübte, und somit (dort fast) „immer“ im Pensum von 70 % gearbeitet hatte, steht nicht im Widerspruch dazu, dass sie bei guter Gesundheit ganztägig gearbeitet hätte. Die zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und erwerblichen Verhältnisse legen eine hypothetisch ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ebenfalls nahe. So war die kinderlose Versicherte - abgesehen von kurzen Phasen der Arbeitslosigkeit - auch als verheiratete Frau stets und lange zu 100 % (vgl. etwa Urk. 7/16 S. 2) erwerbstätig gewesen (vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/5). Nach Lage der Akten ist sie zudem seit 2009 von ihrem zweiten Ehemann getrennt (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/53 S. 16). Beurteilt sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. E. 1.3 hievor), lassen auch diese persönlichen Umstände eine zu einem hohen Pensum ausgeübte Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, was umso mehr gilt, als die Versicherte im Rahmen der von ihr ausgeübten Hilfstätigkeiten kein hohes Einkommen erzielt.
3.3 Zusammenfassend besteht aufgrund der Akten kein Anlass, die klaren Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltabklärung in Zweifel zu ziehen. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich erwerbstätig wäre, womit der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (vgl. E.6 hernach). Dass der Umstand, wonach die Versicherte (mit Gesundheitsschaden) gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit ausübt, darauf schliessen lässt, dass sie im Gesundheitsfall lediglich einem reduzierten Pensum nachgehen würde, erscheint nicht nachvollziehbar.
4.
4.1 Die medizinische Aktenlage ergibt im Wesentlichen folgendes Bild:
Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und behandelnder Arzt der Versicherten, stellte am 27. September 2007 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Medio-linkslaterale Diskushernie LWK5/S1 mit mässiger Neuroforamenstenose und geringer intraforaminaler L5 Nervenwurzelkompression links, Diskushernien L2/3 und L3/4 sowie linkslaterale Protrusion der Bandscheibe L4/5, lumbosacrale Hyperlordose, Fasciitis plantaris und Achillodynie Fuss links mit Fersensporn links, chronische Tendovaginitis an Fingern beider Hände mit Blockierungen. Er bezeichnete die Versicherte seit 2006 intermittierend als zu 100% arbeitsunfähig und erachtete sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als nicht mehr arbeitsfähig. Dr. H.___ empfahl eine eher sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit nicht belastender Bewegung und rückenschonender und fussentlastender Aktivitäten, welche er in einem zeitlichen Umfang von 18-20 Stunden als zumutbar erachtete (Urk. 7/10).
4.2 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem zuhanden der A.___ erstellten Gutachten vom 3. März 2008 was folgt: Lumboischialgie bei Discusprolaps L3/4, L4/5, Discushernie mediolateral links L5/S1, Verdacht auf sensorisches Defizit L3 links sowie Schmerzausstrahlung S1 links, Fasciitis plantaris und Fersensporn links, Verkürzung des Musculus gastrocnemius sowie des Musculus soleus links, Status nach operativer Entfernung des rechten grossen Zehennagels im Sommer 2007 (wegen rezidivierendem Einwachsen), eingewachsener Zehennagel links mit zeitweiligen Schmerzen, bewegungsabhängige Schmerzen im linken Ellbogen bei freien Gelenkskörpern und Gelenkserguss, Status nach linksseitiger operativer Nierenentfernung wegen Tumor 1991, Schlafstörung schmerzbedingt sowie bei depressiver Stimmungslage, Übergewicht mit 23kg über dem Normalgewicht. Dr. B.___ führte im Wesentlichen an, seit dem 16. November 2007 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen bis auf Weiteres, aber noch keine sichere Berufsunfähigkeit. Doch könne bei erfolgreich verlaufenden Therapiemassnahmen ab April 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht belastender Tätigkeit erwartet werden. Sie empfehle eine Nachuntersuchung mit definitiver Stellungnahme zur „Berufsunfähigkeit“ in einem halben Jahr. Medizinisch seien die notwendigen Massnahmen bereits ergriffen worden, beruflich sei eine Umplatzierung an eine körperlich nicht belastende Stelle notwendig (Urk. 7/16).
4.3 Dr. C.___ erhob in seinem Gutachten vom 18. August 2008 folgende Diagnosen: Chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom (mit/bei: nicht ausreichender somatischer Abstützbarkeit, Panalgie, diffuser Druckdolenz, Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung, multiplen Beschwerden auch im Bereich des Körperstammes wie zum Beispiel Müdigkeit, Schlafstörungen, Bauchschmerzen etc.), Adipositas mit BMI 35, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, anamnestisch Reizmagensyndrom sowie 1991 Nephrektomie wegen eines nicht mehr eruierbaren Grundes (Urk. 7/20 S. 7). Dr. C.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht weder für die bisherigen Tätigkeiten noch für eine angepasste leichte Verweistätigkeit als eingeschränkt; auch nicht für Haushaltsarbeiten mit einem leicht bis mässiggradig köperlich belastenden Arbeitsprofil (Urk. 7/20 S. 14).
4.4 Dr. D.___, welcher die Versicherte am 25. November 2008 im Auftrag der IV-Stelle untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. Januar 2009 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie eine erschwerte Schmerzverarbeitung (F54) bei mitgestaltenden Konflikten und biographischen Belastungserlebnissen (Urk. 7/29 S 10). Dr. D.___ attestierte der Versicherten aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befundlage, namentlich des depressiven Krankheitsgeschehens, eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für jedwelche Verweistätigkeit. Er empfahl die Einleitung einer fachärztlichen-psychiatrischen Behandlung und wies darauf hin, dass der Endzustand bei der derzeit suboptimalen Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erreicht sei; aufgrund der bereits erkennbaren Fehlverarbeitungen und Chronifizierungstendenzen müsse die Prognose aus gutachterlicher Sicht jedoch zurückhaltend gestellt werden (Urk. 7/29 S. 11).
4.5 Dr. med. M.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und seit Juni 2009 behandelnde Psychiaterin der Versicherten, hielt in ihrem Schreiben vom 23. September 2009 an den Rechtsvertreter der Versicherten fest, bei Behandlungsbeginn habe sie die Diagnose einer mittelgradigen bis deutlich schweren depressive Episode (ICD-10 F32.1-2) im Zusammenhang mit verschiedenen somatischen Erkrankungen und psychosozialer Belastungssituation gestellt. Sie hielt fest, in den ersten Wochen der Behandlung habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit Ende Juli sei von einer solchen von 50 % auszugehen. Da die depressive Störung behandelbar sei, sei zu erwarten, dass sich die Depressivität mit der Zeit verbessere (Urk. 7/46).
4.6 Am 8. März 2010 wurde die Versicherte durch das E.___ polydisziplinär (internistisch/rheumatologisch und psychiatrisch) untersucht. In ihrem Gutachten vom 22. April 2010 erhoben die verantwortlichen Fachärzte (Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53 S. 26 f.):
1. Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F.41.2)
2. Chronisches zervikales, zervikothorakales sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (betonte lumbale Lordose, betonte Kyphosierung im zervikothorakalen Übergang mit HWS- und Schulterprotraktionsfehlstellung, Abflachung der mittleren BWS-Kyphose)
- muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen sowie rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit konsekutiver Haltungsinsuffizienz
- radiomorphologisch mediale Diskushernie L2/3 ohne Nervenwurzelkompression sowie breitbasige Protrusion L5/S1 links foraminal betont, leichte Spondylarthrose L5/S1, MRI LWS 07/2008, MRI Becken 10/2009
- aktuell klinisch keine Hinweise für objektivierbare sensorische oder motorische zerviko- oder lumboradikuläre Ausfälle
3. Fasziitis plantaris links (ICD-10 M 72.2)
- bei plantarem Fersensporn
4. Periarthropathia humero-scapularis tendinopathica beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M75.4)
- degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette und AC-Gelenke (Sonographie der Schulter beidseits 9/2008)
Folgenden Diagnosen wurden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen:
1. Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (IDC-10 R52.9)
- mit symmetrischen Polyarthralgien im Bereich beider Hände
- aktuell klinisch keinerlei entzündlich-rheumatische Veränderungen
- MRT beider Hände Mai 2009 ohne Hinweise auf entzündliche Gelenksveränderungen beidseits
- Sonographie Handgelenke/Finger beidseits 25.11.2009 ohne Synovitiden oder Tenosynovitiden
- erfolglose immunsuppressive Therapie mit Plaquenil von Januar bis Dezember 2009
- erfolgloser oraler Cortisonstoss Dezember 2009
- definitiver Ausschluss einer Hepatitis B assoziierten Polyarthritis bei Status nach erfolgreicher Virussuppression der Hepatitis B mit Lamivudin
2. Eheproblematik (ICD-10 Z63.0)
3. Anamnestisch schädlicher Gebrauch von Schmerzmitteln (ICD-10 F19.1)
4. Adipositas (ICD-10 E66.0)
- BMI 38 kg/m2
5. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- nicht medikamentös behandelt
6. Glaukom beidseits (ICD-10 H40.9)
- medikamentös behandelt
7. Anamnestisch Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55.9)
- orale Substitutionstherapie
8. Anamnestisch Hepatitis B (ED 2008)
- Status nach erfolgreicher Virussuppression 2009
9. Status nach Nephrektomie links
- anamnestisch gutartiger Tumor
Zum Leistungsvermögen führten die Gutachter gestützt auf den multidisziplinär erarbeiteten Konsensus zusammenfassend aus, aufgrund der aus rheumatologischer Sicht klar objektivierbaren pathoanatomischen Veränderungen am Bewegungsapparat bestehe für die zuletzt während Jahren ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; eine solche bestehe auch für jegliche mittelschwer körperlich belastende Verweistätigkeit. Im Rahmen einer körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit könne der Versicherten eine ganztägig verwertbare 80%ige Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit attestiert werden; darin sei eine um 20 % reduzierte allgemeine Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Hingegen seien der Versicherten körperlich schwere Tätigkeiten grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Die psychiatrische Evaluation habe die Diagnose einer Angst- und depressiven Störung gemischt ergeben, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % nach sich ziehe. Aus polydisziplinärer Sicht könne der Versicherten daher für ihre während den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden ebenso wie für jede mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit. Im Rahmen einer körperlich leichten, adaptierten und unter spezifischen Arbeitsbedingungen (Möglichkeit von Positionswechseln, möglichst Vermeidung von Tätigkeiten in Oberköpervorneigeposition, von längerem fixiertem Sitzen oder Stehen an Ort, von repetitiven Rotationsbewegungen der LWS sowie insbesondere repetitiven Überkopfarbeiten, von längeren Gehstrecken sowie ohne Besteigen von Leitern oder Gehen auf unebenem Boden; vgl. Urk. 7/53 S. 25) durchgeführten Tätigkeit bestehe eine 80%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit. Von dieser Einschränkung sei seit November 2007 auszugehen (Urk. 7/53 26 ff).
In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 an die IV-Stelle führten die Gutachter - zum Einwand der Versicherten Stellung nehmend - ergänzend aus, bei der Explorandin habe keine explizite Fragestellung oder ein Leitsymptom bestanden, welches nach einer neurologischen Fachbeurteilung verlangen würde. Alsdann könnten Kopfschmerzen selbstverständlich auch im Rahmen eines chronischen Zervikalsyndroms auftreten, wie dies im Gutachten dargelegt worden sei. In der Regel führe ein Kopfschmerz jedoch nicht zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern könne höchstens einmal einen tageweisen Ausfall begründen (Urk. 7/60).
5.
5.1 Die IV-Stelle stützte die angefochtene Abweisungsverfügung in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des E.___ vom 22. April 2010 (einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2010), was nicht zu beanstanden ist. Die betreffende Expertise ist umfassend und schlüssig. Die Beschwerdeführerin wurde allseits gründlich untersucht und zwar psychiatrisch (Urk. 7/53 S. 15 ff.) wie auch internistisch/rheumatologisch (Urk. 7/53 S. 19 ff), wobei der Rheumatologe auch einen neurologischen Status erhob (Urk. 7/53 S. 22). Den Gutachtern waren die im Begutachtungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten bekannt (Urk. 7/53 S. 4 ff.) und sie setzten sich mit diesen hinreichend auseinander (Urk. 7/53 insbes. S. 19 [Stellungnahme zu den ärztlichen Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. M.___] und S. 26 [Stellungnahme zur Einschätzung von Dr. C.___; vgl. auch Würdigung weiterer Berichte, namentlich jener der rheumatologischen Klinik des L.___, Urk. 7/24). Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden umfassend berücksichtigt und auch gewürdigt. Die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar, womit eine den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage entsprechende Expertise vorliegt, auf die abgestellt werden kann.
5.2 Dem Einwand der Versicherten, dass mit Blick auf die von ihr geklagten Rückenschmerzen (mit Ausstrahlungen) sowie Kopfschmerzen eine ergänzende neurologische Untersuchung unabdingbar gewesen wäre, ist nicht zu folgen. So vermochte der untersuchende Rheumatologe im Rahmen der einlässlichen, auch einen neurologischen Status umfassenden Befunderhebung kein Leitsymptom festzustellen, welches nach einer neurologischen Untersuchung verlangt hätte (Urk. 7/60). Namentlich wurden im Rahmen des neurologischen Status (Urk. 7/53 S. 22) an den oberen und unteren Extremitäten keine fassbaren objektivierbaren sensiblen oder motorischen, aktuellen oder residuellen, zervikalen oder lumboradikulären Ausfälle festgestellt, und es bestand für die früher postulierte Ausfallsymptomatik im Dermatom S1 keine relevante Klinik (Urk. 7/53 S. 25). Alsdann wurde der von der Versicherten geklagte Kopfschmerz durchaus berücksichtigt (vgl. Urk. 7/53 S. 20 [Rheumatologische Anamnese] und beurteilt [Urk. 7/53 S. 25, und ergänzende Stellungnahme vom 10. Dezember 2010, Urk. 7/60). Dass die Kopfschmerzen, wie die Versicherte rügt, keinen Eingang in den entsprechenden Diagnosekatalog fanden, trifft zwar zu, vermag aber die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Dies umso weniger, als nach Lage der Akten im Ergebnis durchaus nachvollziehbar erscheint, dass aufgrund der angegebenen Kopfschmerzen - welches Beschwerdebild im Übrigen notorisch häufig ist - im Falle der Versicherten keine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens anzunehmen ist. Die Versicherte hatte anlässlich der Begutachtung im E.___ nicht angegeben, und es wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht, dass sie sich wegen dieser „seit Monaten bestehenden deutlich verstärkten“ Kopfschmerzen (vgl. Urk. 7/52 S. 20) in ärztliche Behandlung begeben hätte, was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt. Im Übrigen ergab die im Rahmen der E.___-Begutachtung durchgeführte Laboruntersuchung keinen Nachweis von Schmerzmitteln im therapeutisch wirksamen Bereich (Urk. 7/53 S. 17).
5.3 Soweit in psychiatrischer Hinsicht die im Vergleich zu den Angaben von Dr. M.___ höher eingeschätzte Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar erachtet wird, ist vorab festzuhalten, dass Dr. K.___ vom E.___ - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6) - ihre Einschätzung nicht hauptsächlich damit begründete, dass „ein grosser Teil der Symptomatik invaliditätsfremden Faktoren geschuldet sei“. Vielmehr konnte die begutachtende Psychiaterin anlässlich der psychiatrischen Abklärung eine ausgesprochen depressiv ausgelenkte Situation psychopathologisch nicht objektivieren, sondern stellte nur leicht- bis mässiggradige Verstimmungen fest; bei erhaltenen kognitiven Fähigkeiten sowie der Willens- und Antriebsbildung erachtete sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit daher als weitgehend zumutbar (Urk. 7/53 S. 19). Das Ergebnis der psychiatrischen Beurteilung, wonach die Versicherte an einer Angst- und depressiven Störung gemischt leidet und aufgrund der damit verbundenen Symptomatik (Energiespannung, Angstbereitschaft und verminderte Anpassungsfähigkeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt ist, kann im Übrigen vor dem Hintergrund der Angaben der Versicherten (Urk. 7/53 S. 15 ff.) sowie der anlässlich der Begutachtung erhobenen psychopathologischen Befunde (Urk. 7/53 S. 17) durchaus nachvollzogen werden. Was die abweichende, eine höhere Arbeitsfähigkeit ausweisende Einschätzung von Dr. M.___ betrifft, ist alsdann auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.4 Wenn schliesslich geltend gemacht wird, die Beurteilung des Rheumatologen erweise sich auch hinsichtlich der Schmerzen an den Händen als unhaltbar, da entgegen dessen Darstellung durchaus eine Pathologie mit somatischem Substrat objektiviert sei und deshalb bei korrekter Berücksichtigung der Beeinträchtigung durch diese Beschwerden eine höhere somatisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 6 f.), vermag auch dies die Beweiskraft des E.___-Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Zwar macht die Versicherte zu Recht geltend, dass im Rahmen der am 25. November 2009 in der Radiologie des L.___ durchgeführten Sonographie der Hände ein kleiner Erguss auf der Höhe der PIP Gelenke II und III beidseits festgestellt werden konnte (Urk. 7/53 S. 23). Doch vermochten diese nur in gewissen PIP-Gelenken feststellbaren kleinen Ergüsse die von der Versicherten geklagten Schmerzen offenbar nicht zu objektivieren, nachdem sich im klinischen Untersuch nicht nur bei den davon betroffenen Gelenken, sondern bei sämtlichen Gelenken eine gleichermassen diffuse Schmerzhaftigkeit ergab (vgl. Urk. 7/53 S. 21). Dass der begutachtende Rheumatologe die geklagten Polyarthralgien aus somatischer Sicht nicht abschliessend zu erklären vermochte, nachdem auch die bereits von den vorbehandelnden Ärzten durchgeführten klinischen und bildgebenden Untersuchungen keine Hinweise auf relevante entzündliche rheumatische Erkrankungen oder Veränderungen ergeben hatten, erscheint für den Rechtsanwender nachvollziehbar.
5.5 Insgesamt vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Gutachtens des E.___ vom 22. April 2010 (einschliesslich der ergänzenden Angaben von 10. Dezember 2010) nicht in Frage zu stellen, weshalb mit der IV-Stelle auf die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer - (unstreitig) seit 1. November 2007 bestehenden - 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, adaptierten und unter den genannten spezifischen Arbeitsbedingungen (vgl. E. 4.7 in fine hiervor) auszuübenden Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeits(un)fähigkeit.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten (vgl. E. 3.3. hiervor) ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
7.
7.1 Die Versicherte arbeitete zuletzt (bis zur [gesundheitlich bedingten] Kündigung durch die Arbeitgeberin; vgl. etwa Urk. 7/24 S. 7 und Urk. 7/32 S. 2) als Reinigungsangestellte im Hausdienst des Z.___ , wo sie zunächst im Umfang von 100 % und danach seit 1. Juli 2004 im Umfang von 70 % erwerbstätig war. Für die Bestimmung des Valideneinkommens knüpfte die Verwaltung daher zwar grundsätzlich zu Recht an den Lohn an, welchen die Versicherte dort zuletzt erzielt hatte (E. 6.2 hievor). Allerdings ist für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens, das die Versicherte als Gesunde erzielen würde, davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von 100 % tätig geblieben wäre (vgl. E. 3.3 hievor). Festzuhalten ist im Übrigen was folgt: Gemäss Angaben des Personaldienstes der ehemaligen Arbeitgeberin im Formular „Arbeitgeberbericht“ vom 28. September 2007 (Urk. 7/11) verdiente die Versicherte im Jahr 2007 (zwar) monatlich Fr. 3‘058.15 (im Rahmen des zuletzt ausgeübten Pensums von 70 % ; vgl. Urk. 7/11 S. 8). Doch wurde im Bericht - ohne erläuternde Angaben - gleichzeitig verneint, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Ziffer 2.10 des Formulars, Urk. 7/11 S. 3). Nicht nachvollziehbar - da nicht näher begründet - erscheint aber auch die Angabe, wonach die Versicherte im Jahr 2007 („heute“) ohne Gesundheitsschaden pro Jahr Fr. 28‘397.20 verdienen würde (vgl. Ziffer 2.11 des Formulars, Urk. 7/11 S. 3), entspräche dies doch bei dem bezifferten Lohn demjenigen eines 50%igen Pensums. Damit sind bezüglich der Frage, welches Einkommen die Versicherte bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als Gesunde überwiegend wahrscheinlich verdienen würde, ergänzende Abklärungen namentlich bei der ehemaligen Arbeitgeberin angezeigt.
7.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist schliesslich folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin hat seit Verlust der letzten Arbeitsstelle keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb die IV-Stelle das Invalideneinkommen grundsätzlich zu Recht anhand von statistischen Durchschnittswerten ermittelt und zu diesem Zwecke Tabellenlöhne herangezogen hat (vgl. E. 6.3 hiervor). Jedoch übte die Versicherte seit 1985 Hilfsarbeiten in verschiedenen Branchen aus (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/5), weshalb - entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle, welche in der angefochtenen Verfügung auf lohnstatistische Angaben im Bereich „sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen“ (Ziff. 90-93 von TA1) abgestellt hat - vom Durchschnitt der massgeblichen Löhne in allen Wirtschaftszweigen („Total“) auszugehen sein dürfte. Wie die Versicherte sodann zu Recht geltend machen lässt, ist sie auch in einer (im zeitlichen Umfang von 80 %) ausgeübten leidensangepassten leichten Tätigkeit in verschiedener Hinsicht eingeschränkt (vgl. die im E.___-Gutachten ausgeführten spezifischen Arbeitsbedingungen; E. 4.7 hiervor), sodass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen wohl benachteiligt ist. Ein angemessener behinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen dürfte daher gerechtfertigt sein.
7.3 Zusammenfassend wird die IV-Stelle (ausgehend von der Qualifikation der Versicherten als [Voll-]Erwerbstätige) nach Vornahme ergänzender Abklärungen in erwerblicher Hinsicht einen neuen Einkommensvergleich durchführen und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG), welche auf Fr. 2‘500. -- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).