IV.2011.00358
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 6. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, gelernte Damencoiffeuse, war vom 1. September 1999 bis am 31. Dezember 2008 in einem Pensum von 100 % als Geschäftsleitungsmitglied / Key Accounting und Qualitätsmanagement bei der Y.___ AG, '___', tätig. Seit dem 1. Januar 2009 ist X.___ in dieser Firma weiterhin in einem Pensum von 100 %, aber nur noch im Bereich Key Accounting und Qualitätsmanagement angestellt, wobei die effektive Arbeitsleistung seither bloss einem Pensum von 40 % entspreche (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Dezember 2009, Urk. 8/9/1-5). Dr. med. Z.___, praktischer Arzt/Phlebologie, '___', attestierte X.___ eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2009 (Bericht vom 19. Mai 2010 [Eingangsdatum], Urk. 8/19/2-3). Am 6. November 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer seit Januar 2007 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/10-11; Urk. 8/16; Urk. 8/19) ein und liess die Versicherte in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals A.___ internistisch begutachten (Gutachten vom 3. Oktober 2010, Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/33). Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 (Urk. 8/36) erhob die Versicherte dagegen Einwand, worin sie sinngemäss um Zusprache einer angemessenen Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 60 % bat (vgl. Urk. 8/36/2). Die IV-Stelle verfügte am 4. März 2011 wie angekündigt (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29. März 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom 4. März 2011 sei aufzuheben, und es sei eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
2.2 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, '___', vom 18. August 2011 (Urk. 11/1) nach. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 16. November 2011 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 16).
2.3 Am 22. Dezember 2011 (Urk. 17-18) reichte die Beschwerdeführerin abermals einen medizinischen Bericht, nun von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt FMH für Pharmazeutische Medizin, '___', vom 26. November 2011 (Urk. 19) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2012 auf eine ausführliche Stellungnahme (Urk. 24). Am 26. Januar 2012 (Urk. 26/1) folgten noch ein ärztliches Attest von PD Dr. med. D.___, Co-Chefärztin Neurologie, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin an der Klinik F.___, vom 20. Januar 2012 betreffend Handlungsfähigkeit (Urk. 26/2) und zwei ärztliche Hospitalisations-Bestätigungen des Spitals G.___ (Urk. 25/2-3).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1 Dr. med. H.___, Leitender Arzt, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin an der Klinik F.___, hielten in ihrem Bericht vom 6. November 2008 über die am 31. August 2008 begonnene und am 20. September 2008 beendete (stationäre) Rehabilitationsbehandlung fest, dass eine spezielle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anlässlich der Rehabilitationsbehandlung, während der der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, nicht stattgefunden habe (Urk. 8/16/8-9).
2.2 Dr. med. J.___, Chefarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin an der Klinik F.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit GOLD IIa (ICD-10 J44.8) mit/bei
- Bodyplethysmographie vom 16. September 2008: leichte irreversible obstruktive Ventilationsstörung, leichte Überblähung; Bodyplethysmographie vom 21. August 2007: mittelschwere irreversible obstruktive Ventilationsstörung mit Überblähung, schwere small airways disease, mittelschwere bis schwere Diffusionsstörung;
- keinem Hinweis auf pulmonal-arterielle Hypertonie (Echokardiographie vom 5. Juli 2007);
- schwerem chronischem Nikotinabusus, sistiert am 10. September 2008 (Urk. 8/10/1).
Zur Auswirkung dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. J.___ und Dr. K.___ nicht (vgl. Urk. 8/10).
2.3 In seinem Bericht vom 4. Januar 2010 nannte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, '___', keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Gold II (Urk. 8/11/1). Die Prognose sei unbestimmt. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe nicht. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich noch zumutbar (Urk. 8/11/2). Hinsichtlich des Hebens und Tragens von Lasten bestehe eine Gewichtslimite von 15 kg (Urk. 8/11/4).
2.4 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 19. Mai 2010 [Eingangsdatum] als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine COPD Gold III, seit Jahren bestehend. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Hypertonie an (Urk. 8/19/1). Prognostisch handle es sich um einen langsamen progredienten Verlauf. Als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit September 2009 bis heute zu 60 % arbeitsunfähig. In der bisherigen Tätigkeit sei eine verminderte Belastbarkeit vorhanden. Die bisherige Tätigkeit sei aber zu 60 % zumutbar bei verminderter Leistungsfähigkeit (Urk. 8/19/2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 40%ige Belastbarkeit. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, bleibe offen (Urk. 8/19/3). Das Konzentrationsvermögen, das Anpassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien unbeeinträchtigt, die Belastbarkeit sei infolge der Dyspnoe eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit dem Jahr 2007 (Urk. 8/19/4).
2.5 Prof. Dr. med. M.___, Klinikdirektor, Dr. med. N.___, Oberarzt, und Dr. med. O.___, Assistenzärztin an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals A.___, hielten in ihrem internistischen Gutachten vom 3. Oktober 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose fest:
1. chronisch obstruktive Lungenkrankheit GOLD II (Erstdiagnose im Jahre 2007);
- Lungenfunktionsprüfung am 23. September 2010: mittelgradige, fixierte, obstruktive Ventilationsstörung mit Überblähung, mittelgradige CO-Diffusionsstörung;
- persistierender Nikotinkonsum (kumulativ ungefähr 66 Packungsjahre);
2. arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im Jahre 2007);
3. Präadipositas (Body-Mass-Index 26.7 kg/m2).
Seit der Diagnosestellung einer COPD Gold II im Jahre 2007 habe sich die Leistungsfähigkeit verbessert. Die Beschwerden mit Anstrengungsdyspnoe und gelegentlichen Infektexazerbationen hätten bis jetzt nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt. Die bisherigen Arbeitsunfähigkeiten hätten sich auf Abwesenheiten zur regelmässigen Durchführung von physiotherapeutischen Massnahmen und gelegentliche Abwesenheiten infolge von Infektexazerbation der COPD beschränkt. In einer stabilen Phase, also wenn keine Infektexazerbation vorliege, sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu erachten. Bei der Beschwerdeführerin sei [insgesamt] eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, entsprechend 6.5 Stunden pro Tag, im angestammten Beruf als Key-Account-Managerin einer Kreditkartenfirma als gegeben zu betrachten. Die Einschränkungen gegenüber einem vollen Pensum begründeten sich mit einer vermehrten Infektanfälligkeit, welche intermittierend zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, und dem Bedarf regelmässiger Therapien (Urk. 8/25/3). Für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden könnten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, entsprechend 6.5 Stunden pro Tag. Auch hier begründeten sich die Einschränkungen gegenüber einem vollen Pensum mit einer vermehrten Infektanfälligkeit, die intermittierend zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, und dem Bedarf regelmässiger Therapien. Die Leistungsfähigkeit in der Lungenfunktion habe sich seit dem Jahr 2007 nicht wesentlich verändert. Demnach bestehe seit dieser Zeit auch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Tätigkeit in einem sitzenden Beruf ohne längere Gehstrecken oder Heben von Lasten sei an das Leiden gut angepasst. Eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit entspreche der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/25/4).
2.6 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ging in seiner Stellungnahme vom 19. November 2010 davon aus, dass für die bisherige wie eine angepasste Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da sich seit Juli 2007 am Gesundheitszustand nichts verändert habe, sei der Beginn der 20%igen Einschränkung auf dieses Datum festzulegen (Urk. 8/31/4).
2.7 Dr. B.___ stellte in seinem ärztlichen Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 11/1) folgende Diagnosen:
- dringender Verdacht auf Erschöpfungsdepression bei Überforderung;
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit GOLD II;
- leichte bis höchstens mittelschwere Bronchialobstruktion und Überblähung;
- gestörter Gasaustausch bei Lungenemphysem;
- persistierender, reduzierter Nikotinkonsum von kumulativ ungefähr 90 Packungsjahren;
- wiederholte, infektbedingte Exazerbationen seit dem Jahr 2009;
- arterielle Hypertonie, behandelt seit dem Jahr 2007;
- Refluxkrankheit, asymptomatisch unter Protonenpumpen-Inhibitoren (PPI);
- Periarthropathie der rechten Schulter behandelt in den Jahren 2001 und 2005;
- Sprunggelenkfraktur rechts, konservativ behandelt im Jahre 1984.
Aufgrund der leichten bis mittelschweren Bronchialobstruktion und des gestörten Gasaustausches sei die Beschwerdeführerin in ihrer körperlich leichten Tätigkeit pulmonal kaum eingeschränkt. Das Verrichten von mittelschweren oder schweren Arbeiten wäre ihr jedoch nicht möglich. Bei der chronisch obstruktiven Lungenkrankheit müsse mit gehäuften, infektbedingten Exazerbationen gerechnet werden, welche jeweils vorübergehend zu voller Arbeitsunfähigkeit führten. Zudem erforderten die regelmässig weiterzuführenden physiotherapeutischen Massnahmen Zeit. Es bestehe daher aufgrund der Lungenkrankheit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beschwerdeführerin gehe bereits jetzt einer ihrer Erkrankung angepassten Arbeit nach. Die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf sei bis zum Einbruch im Jahre 2009 normal gewesen. Eingeschränkt sei die Leistung aktuell durch die vermehrte Ermüdbarkeit, die beklagte Konzentrationsschwäche, Angstgefühle beim Führen eines Fahrzeuges und Schlaflosigkeit. Die Ursache dieser Problematik liege in einer Erschöpfungsdepression, die nicht im Zusammenhang mit der Lungenkrankheit stehe (S. 4). Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aussage des Arbeitgebers derzeit nicht in der Lage sei, bei einer normalen Arbeitszeit von 8.5 Stunden eine 80%ige Leistung zu erbringen, obwohl sie zurückgestuft und der Aufgabenbereich vereinfacht worden sei, sei die psychische Problematik. Zur Arbeitsfähigkeit bezüglich der Erschöpfungsdepression sei dringend eine psychiatrische Beurteilung zu empfehlen (S. 5).
2.8 In seinem psychiatrischen Bericht vom 26. November 2011 (Urk. 19) diagnostizierte Dr. C.___ eine Anpassungsstörung mit verschiedenen körperbezogenen Symptomen (ICD-10 F43.28), reaktiv auf eine Beschneidung beruflicher Kompetenzen, eine Reduktion des Beschäftigungsgrades durch den Arbeitgeber und einen behördlich abgelehnten Antrag auf Invalidenrente. Das Krankheitsbild sei durch ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) geprägt. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung fänden sich nicht. Allerdings sei von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) auszugehen, vorwiegend abhängiger, selbstschädigender und narzisstischer Natur. Neben einem jahrzehntelangen, zum Teil exzessiven und nach wie vor bestehenden Substanzgebrauch - Tabak - (ICD-10 F17.25) sei auch ein Verdacht auf das Vorliegen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 F10.1) gegeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin gekränkt, resigniert und belastet durch verschiedene widrige Umstände in ihrem privaten und beruflichen Alltag gewirkt. Den ablehnenden IV-Entscheid durch die IV-Stelle habe sie als ungerecht empfunden. Im inhaltlichen Denken habe noch eine erhebliche Beschäftigung mit den zurückliegenden belastenden beruflichen, privaten und gesundheitlichen Schicksalsschlägen dominiert. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin gedanklich weitgehend auf die Vergangenheit eingeengt gewesen. Zukunftsperspektiven betreffend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe sie nicht geäussert. Zusammengefasst sei dieser Befund mit einer Anpassungsstörung und einem Erschöpfungssyndrom vereinbar, am ehesten vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge. Eine psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung finde nicht statt und werde von dieser auch nicht wirklich gewünscht (S. 4). Sämtliche oben aufgeführten psychiatrischen Diagnosen rechtfertigten aus psychiatrischer Sicht keine Attestierung von Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose des vorliegenden Krankheitsbildes sei prinzipiell günstig zu werten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Anpassungsstörung innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Allerdings wirke die Beschwerdeführerin deutlich gekränkt und resigniert, ausserdem entwickle sie wenig eigene Ideen hinsichtlich einer Verbesserung ihrer Situation in der Zukunft. Dies seien allesamt keine günstigen Voraussetzungen. In Rechnung zu stellen sei sicher die schwierige persönliche, gesundheitliche und berufliche Situation der Beschwerdeführerin in den zurückliegenden Jahren, was nachvollziehbar belastend wirke. Dennoch sei festzuhalten, dass dessen ungeachtet der psychosozialen Belastung für sich genommen kein Krankheitswert im engeren Sinne zukomme (S. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. M.___, Dr. N.___ und Dr. O.___, sich gut vorstellen zu können, in einem (Arbeits-) Pensum wie bisher weiterzuarbeiten, was durchschnittlich 60 % entspreche (Urk. 8/25/2). Dabei erachtete sie sich nicht als arbeitsunfähig, wollte aber die dreimal in der Woche erfolgenden Physiotherapien während der Arbeitszeit weiterführen und rechnete mit gelegentlichen Arbeitsausfällen aufgrund von Infektexazerbationen der COPD wie bis anhin (vgl. Urk. 8/25/3). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das internistische Gutachten von Prof. Dr. M.___, Dr. N.___ und Dr. O.___ vom 3. Oktober 2010 ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Dezember 2010, Urk. 8/31).
Das internistische Gutachten von Prof. Dr. M.___, Dr. N.___ und Dr. O.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Es wurden allseitige Untersuchungen durchgeführt, und die Beschwerdeführerin wurde eingehend in internistischer Hinsicht abgeklärt. Prof. Dr. M.___, Dr. N.___ und Dr. O.___ berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter hielten fest, dass sie in Phasen ohne Infektexazerbation in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, dass sich eine Einschränkung allein durch die vermehrten Infekte sowie den Bedarf regelmässiger Therapien ergebe und dass eine bloss 60%ige Arbeitsfähigkeit lediglich der Selbsteinschätzung entspreche (vgl. E. 2.5). Die Experten nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen der Beschwerdeführerin und würdigten diese entsprechend. Den Gutachtern waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. So konnten die Experten feststellen, dass sich die Leistungsfähigkeit seit dem Jahr 2007 verbessert habe und die Beschwerden mit Anstrengungsdyspnoe und gelegentlichen Infektexazerbationen bis jetzt nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt, sondern sich die bisherigen Arbeitsunfähigkeiten auf Abwesenheiten zur regelmässigen Durchführung von physiotherapeutischen Massnahmen sowie gelegentliche Abwesenheiten infolge von Infektexazerbationen der COPD beschränkt hätten (E. 2.5). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit und auch in sämtlichen leidensangepassten Tätigkeiten seit dem Jahr 2007 bloss zu 20 % dauerhaft arbeitsunfähig ist (vgl. E. 2.5).
3.3 Die Beurteilung von Prof. Dr. M.___, Dr. N.___ und Dr. O.___ wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert.
3.3.1 Dr. H.___ und Dr. I.___ sowie Dr. J.___ und Dr. K.___ nahmen keine Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 2.1-2). Dr. L.___ stellte weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.3). RAD-Arzt Dr. P.___ hinwiederum stützte seine Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf eine reine Aktenbeurteilung, ohne die Beschwerdeführerin selbst medizinisch zu untersuchen (vgl. E. 2.6; Urk. 8/31/3-4).
3.3.2 Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit Jahren bestehenden COPD Gold III als Sachbearbeiterin seit September 2009 zu 60 % arbeitsunfähig, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nur eine 40%ige Belastbarkeit vorhanden. Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar bei verminderter Leistungsfähigkeit (vgl. E. 2.4). Diese Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit entspricht der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.5; E. 3.1). Bezüglich der Aussagen von Dr. Z.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Demgemäss können die Aussagen von Dr. Z.___ das Gutachten von Prof. Dr. M.___, Dr. N.___ und Dr. O.___ nicht erschüttern.
3.3.3 Die ärztlichen Berichte von Dr. B.___ (E. 2.7) und Dr. C.___ (E. 2.8) sind beide erst nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung am 4. März 2011 erstellt worden. Zudem sahen sowohl Dr. B.___ (vgl. Urk. 11/1 S. 1) als auch Dr. C.___ (vgl. Urk. 19 S. 1) die Beschwerdeführerin nach diesem Verfügungserlass zum ersten Mal. Die Einschätzung von Dr. B.___, dass infolge gehäufter infektbedingter Exazerbationen und regelmässigen physiotherapeutischen Massnahmen dauerhaft eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (vgl. E. 2.7), deckt sich mit der Einschätzung der Gutachter Dr. M.___, Dr. N.___ und Dr. O.___ (vgl. E. 2.5). Die von Dr. B.___ als aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde, welche infolge einer mutmasslichen Erschöpfungsdepression eine derzeitige psychisch bedingte weitergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (vgl. E. 2.7), wurden spezialärztlich nicht bestätigt. Dr. C.___ konnte aus psychiatrischer Sicht keine krankheitswertige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren (E. 2.8). Letzlich bestätigen daher die Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. C.___ die Einschätzung der Experten Dr. M.___, Dr. N.___ und Dr. O.___.
3.4 Zusammenfassend besteht seit dem Jahr 2007 eine dauerhafte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Key-Account-Managerin einer Kreditkartenfirma und in sämtlichen leidensangepassten Tätigkeiten. Damit hat nie eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente erwerben konnte (vgl. E. 1.3; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
4. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage von Urk. 16 und Urk. 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 25/1-3 und Urk. 26/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).