Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00359
IV.2011.00359

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 20. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56-64) mit Verfügung vom 21. März 2011 auf das erneute Leistungsgesuch von X.___ vom 12. Oktober 2010 nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. April 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung seines Leistungsbegehrens beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2011 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-66),
unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2010 (IV.2008.00969, Urk. 6/48), mit welchem die Abweisung des am 15. November 2006 gestellten Leistungsbegehrens (Urk. 6/2) von X.___ (Verfügung vom 21. August 2008, Urk. 6/35) geschützt wurde,

in Erwägung,
dass, ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wird, wobei Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5),
dass der im Jahr 1955 geborene X.___ sich unter Hinweis auf seit dem 4. November 2005 bestehende Rückenschmerzen am 11. Oktober 2010 (Urk. 6/50) erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen anmeldete,
dass in dem vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht der Klinik Y.___ vom 21. Juni 2010 (Urk. 6/49) die bereits am 24. November 2008 (Urk. 6/43/4-5) angeführten und im Urteil vom 15. März 2010 (Urk. 6/48/10, E. 3.9 und E. 4.2) berücksichtigten Diagnosen eines generalisierten Weichteilschmerzsyndroms sowie eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom unter Hinweis darauf, das Verlaufs-MRI (01.07.2010) der LWS habe keine neuen Aspekte gezeigt, genannt werden und ergänzend ausgeführt wird, die als Nebendiagnose aufgezählte somatoforme Schmerzstörung sei bereits bei einem früheren Aufenthalt in der Klinik C.___ beschrieben worden,
dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2010 (Urk. 6/52), die geltend gemachte Verschlechterung glaubhaft zu machen, am 8. November 2010 (Urk. 6/53) weitere ärztliche Berichte auflegte, sich hierbei aber der Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2010 (Urk. 6/54) als praktisch identisch mit jenem vom 5. Juli 2008 (Urk. 6/32) erweist, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11) sowie eine chronische Rückenproblematik nennt und die Arbeitsunfähigkeit unverändert mit 80 % einschätzt, auf welchen Bericht in der Folge Dr. med. A.___ - auf eigene nachvollziehbare Ausführungen verzichtend - explizit verwies (Bericht vom 7. November 2010, Urk. 6/54/3),
dass der Hinweis von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Spezielle Schmerztherapie, der Status des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum 14. April 2010 verschlechtert (Bericht vom 5. November 2010, Urk. 6/54/4), nicht plausibel ist, nannte der Arzt doch genau dieselben - und im Urteil vom 15. März 2010 bereits beachteten - Diagnosen wie schon Jahre zuvor (Bericht vom 14. April 2010, Urk. 6/54/5; Bericht vom 30. September 2008, Urk. 6/40/4-5) und war der Beschwerdeführer damals den Angaben des Arztes zufolge zu 100 % von der Arbeit befreit, während nun eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % in angepasster Tätigkeit bestehen soll,
dass schliesslich die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ vom 21. Februar 2011 (Urk. 6/64), wonach nunmehr eine klinisch schwere Depression vorherrsche (Urk. 6/64/3), mit Blick auf deren Bericht in keiner Art und Weise nachvollziehbar erscheint, diagnostizierten sie doch ausdrücklich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), welche Diagnose schon am 6. März 2008 erhoben worden (Urk. 6/24/3) und Gegenstand gerichtlicher Beurteilung war (Urk. 6/48/10; E. 3.7 und E. 4.1),
dass mit Blick auf diese Aktenlage der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das Vorliegen eines neuen, nachvollziehbaren, pathologischen Befundes zu Recht verneinte (Urk. 6/65), womit es an einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers gebricht, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin demnach rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).