IV.2011.00361
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 13. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ meldete sich erstmals im April 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach X.___ - gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ vom 30. Januar 2009 (Urk. 7/39 mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Februar 2009 [Urk. 7/42]; vgl. Feststellungsblatt vom 27. April 2009 [Urk. 7/49/4-6]) - mit Verfügung vom 18. Juni 2009 rückwirkend ab 1. März 2007 eine bis 31. Januar 2009 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad: 100 %, Urk. 7/52 mit ‚Verfügungsteil 2‘ [Urk. 7/48]). Die von X.___ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. September 2010 ab (Urteil IV.2009.00669, Urk. 7/56).
1.2 Nach einer im Oktober 2010 erfolgten, zunächst auf den Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. November 2010 (Urk. 7/61) gestützten Neuanmeldung (Antrag auf Massnahmen für berufliche Eingliederung und Rente, Urk. 7/57) stellte die IV-Stelle dem Versicherten nach einer Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH Anästhesiologie, vom 8. Dezember 2010 (Feststellungsblatt vom 7. Januar 2011, Urk. 7/64/2-3) am 7. Januar 2011 das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/66). Nach Kenntnisnahme des dagegen am 6. Februar 2011 erhobenen Einwands (Urk. 7/69 mit Beilage eines Berichts der Klinik für C.___ des Universitätsspitals B.___ vom 7. Januar 2011 [Urk. 7/68]) und nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 17. Februar 2011 (Feststellungsblatt vom 3. März 2011, Urk. 7/71) verfügte die IV-Stelle am 3. März 2011 im angekündigten Sinne (Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren, Urk. 7/72 = 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 2. April 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Eintreten auf sein neues Leistungsbegehren und zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Zudem stellte der Beschwerdeführer die Befristung seiner früheren Rente in Frage (vgl. Urk. 1/1). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchen (Urk. 1/2). Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2011 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-75]) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um bei der Gerichtskasse (wegen unbezahlt gebliebener Gerichtskosten) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 9). Am 23. November 2012 überwies der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Kaution (Urk. 11).
2.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung beziehungsweise -befristung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Streitig und zu beurteilen ist das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer die Befristung seiner früheren Rente in Frage stellt, ist sodann festzustellen, dass hierüber mit unangefochten gebliebenem, rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2010 bereits verbindlich entschieden wurde, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 18. Juni 2009 wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben, so dass auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer (in Bezug auf die angefochtene Verfügung) im Wesentlichen geltend, dass er nicht lange sitzen und auch nicht lange stehen könne, was namentlich im Bericht der Klinik für C.___ des B.___ vom 7. Januar 2011 festgehalten worden sei. Hierbei würde es sich um neue medizinische Erkenntnisse handeln, weshalb sein gesundheitlicher Zustand erneut abzuklären sei (Urk. 1/1).
2.4 Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren bildet die vom hiesigen Gericht rechtskräftig bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2009 (Urk. 7/52, 7/48), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___-Gutachten vom 30. Januar 2009 mit Nachtrag vom 25. Februar 2009 stützt. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob seither gestützt auf die aktuellen medizinischen Unterlagen von der Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen ist oder nicht.
3.
3.1 Im Y.___-Gutachten vom 30. Januar 2009 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
1. Polyarthrose mit/bei:- schwerer medial und retropatellar betonter Pangonarthrose beidseits - Status nach Meniskusoperationen beidseits 1995/1996- Heberden-Arthrose beidseits- initialer STT-Arthrose rechts mehr als links- fehlenden klinischen, bildgebenden und laborchemischen Korrelaten für eine rheumatoide Arthritis
2. Organisches Psychosyndrom (ICD-10 F 07.9), wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie mit/bei:- neuropsychologischen Funktionsstörungen in den Bereichen Aufmerk- samkeit, Konzentration und inzidentelles Gedächtnis- Status nach langjährigem Alkohol- und Medikamentenabusus- suboptimal substituierter Hypothyreose bei Status nach Hashimoto- Thyreoditis- chronischem Schmerzzustand
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben die Y.___-Gutachter an:
1. Chronische Spannungskopfschmerzen mit/bei:- hochgradigem Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz
2. Restbeschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes mit/bei:- Status nach offener AC-Resektion rechts am 06.05.2005- Status nach Schulterarthroskopie mit subacromialem Débridement, Bizepstenotomie, Acromioplastik und Denervation der lateralen Clavicula am 18.05.2004- Status nach Arthroskopie des rechten Schultergelenkes mit Acromio- plastik und AC-Resektion am 17.04.2003- Status nach arthroskopischer Kalkentfernung und subacromialer Bursektomie am 30.11.2001
3. Metabolisches Syndrom mit/bei:- morbider Adipositas Grad III nach WHO (BMI = 56 kg/m2)- arterieller Hypertonie mit beginnender hypertensiver Nephropathie- Dyslipidämie
4. Morbus thrombo-embolicus mit/bei:- Status nach tiefer Venenthrombose rechts 2005- Status nach parazentraler Lungenembolie beidseits im Oktober 2008
5. Status nach Hashimoto-Thyreoditis (Erstdiagnose 2007)- aktuell labormässig leicht hypothyreot bei ungenügender Eltroxin-Sub- stitution
6. Diskretes Carpaltunnelsyndrom links
Die Y.___-Gutachter hielten fest, aus rheumatologischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit durch die eingeschränkte Belastbarkeit beider Kniegelenke und der Fingerendgelenke limitiert (Urk. 7/39/53 Mitte). Für die zuletzt - primär im Stehen und Gehen - ausgeübte Tätigkeit als selbständiger D.___ mit regelmässig auftretenden gelenkbelastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungsangepassten, sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Versicherte hingegen aus rein rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht könne für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufgrund der Funktionsstörungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. In einer behinderungsangepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit sei der Versicherte damit global gesehen zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/39 S. 49 ff.).
3.2
3.2.1 In seinem, im Zusammenhang mit der Neuanmeldung erstatteten Bericht vom 3. November 2010 hielt der Hausarzt Dr. Z.___ fest (Urk. 7/61), der Beschwerdeführer habe Ende September 2010 erstmals angegeben, er könne nicht stehen, nicht sitzen und nicht länger liegen. Diese Beschwerden hätten bereits im Vorjahr bestanden, sie seien jedoch wegen der bevorstehenden Operation nicht relevant beziehungsweise offensichtlich gewesen. Zudem bestehe eine ausgeprägte Venenerkrankung, die eine regelmässige Beurteilung auf der Wundstation des Spitals E.___ notwendig mache. Schliesslich erklärte Dr. Z.___, dass er bewusst die vom Beschwerdeführer subjektiv geschilderten Beschwerden angeführt habe, da eine Objektivierung der Befunde ambulant nur schwer zu erreichen sei.
3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. A.___ erklärte in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/64/2-3), im Bericht von Dr. Z.___ fänden sich subjektive Klagen des Beschwerdeführers, welche seit Ende September 2010 vermehrt angegeben würden und welche gemäss Dr. Z.___ ausserhalb einer polydisziplinären stationären Abklärung nur schwer zu objektivieren seien. Dr. A.___ hielt fest, der Bericht von Dr. Z.___ enthalte keine Befunde, welche im Y.___-Gutachten vom 30. Januar 2009 nicht schon berücksichtigt worden wären. Auch der Morbus thrombo-embolicus sei bereits bekannt gewesen. Ulzerationen im Bereich der Unterschenkel könnten die dem Beschwerdeführer zugemutete 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster, sehr leichter bis leichter, vorwiegend sitzender Tätigkeit nicht dauerhaft einschränken. Somit bestehe aus medizinischer Sicht kein Anlass, nur ungefähr drei Monate nach dem Gerichtsurteil vom 7. September 2010, mit welchem die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juni 2009 geschützt worden sei, erneut auf diesen Fall einzutreten oder ein neues MEDAS-Gutachten in Auftrag zu geben.
3.2.3 Die behandelnden Ärzte der Klinik für C.___ des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 fest (Urk. 7/68/3), dass beim 54jährigen Beschwerdeführer einerseits belastungsunabhängig auftretende Schmerzen am rechten Unterschenkel und anderseits sowohl in Ruhe als auch unter Belastung auftretende Gesässschmerzen rechts bestehen würden. In der aktuellen angiologischen Untersuchung habe sich eine uneingeschränkte Ruhedurchblutung beider unteren Extremitäten gezeigt. Klinisch sei eine chronische venöse Insuffizienz im Stadium III nach Widmer rechts mit sekundärer Varikosis bei postthrombotischem Syndrom festzustellen. Aufgrund der normalen Ruhedurchblutung und der duplexsonographisch unauffällig darstellbaren A. iliaca interna rechts könnten die rechtsseitigen Gesässschmerzen nicht vaskulär erklärt werden, diese seien am ehesten als lumbospondylogen-bedingt zu interpretieren, da die Beschwerden auch im Liegen aufträten und beim Hinsitzen, nicht aber beim Stehen, bessern würden. Die diffusen Beschwerden am rechten Unterschenkel würden sich nicht allein durch das postthrombotische Syndrom erklären lassen. Die varikos veränderten Stamm- und Seitenastvenen hätten keinen Einfluss auf die Symptome, die sowohl in Ruhe als auch unter Belastung konstant seien. Vielmehr seien diese Beschwerden als multifaktoriell bei degenerativen Veränderungen, postthrombotischem Syndrom mit entsprechenden Hautveränderungen und somatoformer Schmerzstörung zu interpretieren. Zur Behandlung der chronischen venösen Insuffizienz und der sekundären Varikose wurde im „Therapievorschlag“ primär das Tragen eines Kompressionsstrumpfes, Hautpflege, viel Bewegung zur Aktivierung der Wadenmuskelpumpe, das Vermeiden von langem Stehen und Sitzen sowie das Hochlagern der Beine und die Vermeidung von lokaler Wärme (Sonnenbäder, Sonne) empfohlen.
3.2.4 In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 17. Februar 2011 erklärte der RAD-Arzt Dr. A.___ zum Bericht der Ärzte der Klinik für C.___, dass in diesem Bericht an erster Stelle die chronische venöse Insuffizienz mit postthrombotischem Syndrom rechts erwähnt worden sei, wobei auf eine teilweise Rekanalisation hingewiesen worden sei. Auch die weiteren Diagnosen, unter anderem rezidivierende Thromboembolien, somatoforme Schmerzstörung, Adipositas und Polyarthrosen seien alle schon vor dem Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni 2009 gestellt und bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Eine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finde sich in diesem Bericht nicht. Somit bestehe (auch) aufgrund dieses Berichts, der keine neuen medizinischen Tatsachen enthalte, kein Anlass, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten (Urk. 7/71).
4. Umstritten ist, ob mit den aufgelegten Berichten eine Verschlechterung des Leistungsvermögens in angepasster Tätigkeit glaubhaft gemacht worden ist. Diesbezüglich erscheint die Annahme einer unveränderten Arbeits(un)fähigkeit von insgesamt 80 % - trotz zeitweiser Ulzerationen im Bereich der Unterschenkel (Urk. 7/64/2-3) - in einer angepassten, sehr leichten bis leichten, vorwiegend sitzenden (bzw. „wechselbelastenden“ [Y.___-Gutachten, Urk. 7/39/53 Mitte]) Tätigkeit in den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, als plausibel. Soweit der Beschwerdeführer für die geltend gemachten neuen Beschwerden - in Form von nicht möglichem langem Sitzen, langem Stehen, Gehen und längerem Liegen (vgl. Urk. 1, 7/61/1) - auf den Bericht der Ärzte der Klinik für C.___ hinweist, ist festzustellen, dass in diesem Bericht insbesondere Therapievorschläge festgehalten wurden (häufiges Bewegen zur Aktivierung der Wandenmuskulaturpumpe und Vermeiden von langem Stehen und Sitzen [Urk. 7/68/3]) und sich die Ärzte nicht zur Arbeits(un)fähigkeit äusserten bzw. kein entsprechendes Belastungsprofil abgaben (aufgrund aller somatischen Befunde). Auch aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___, der selbst keine neuen Befunde objektivieren konnte, ergibt sich keine von RAD-Arzt Dr. A.___ abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit.
Demzufolge, und da die frühere Verfügung nicht schon längere Zeit zurückliegt, weshalb an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen stellen sind (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), hat der Beschwerdeführer das bei einer Neuanmeldung erforderliche Glaubhaftmachen einer Änderung der massgeblichen, für den Grad der Invalidität relevanten Tatsachen nicht erbracht. Demnach ist - bei einem von der IV-Stelle damals errechneten Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 7/48 S. 2) - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung von Oktober 2010 nicht eintrat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- sind mit der geleisteten Kaution von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Die verbleibenden Fr. 600.-- sind als Zahlung der aus dem Verfahren Nr. IV.2009.00669 unbezahlt gebliebenen Verfahrenskosten zu buchen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Die von der Kaution verbleibenden Fr. 600.-- werden als Zahlung der aus dem Verfahren Nr. IV.2009.00669 unbezahlt gebliebenen Verfahrenskosten gebucht.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).