Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00362
IV.2011.00362

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1981 geborene X.___ war zuletzt seit 1. Januar 2007 vollzeitlich als Vorarbeiter/Isoleur bei der Y.___ AG erwerbstätig gewesen, welches Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits per 31. August 2009 aufgelöst wurde (Urk. 7/16/1-7). Am 27. Februar 2009 erlitt X.___ bei einer Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen (vgl. Polizeirapport vom 28. März 2009 [Urk. 7/10/64-76]) gemäss ärztlichen Diagnosen eine Schädelkontusion, eine Wirbelsäulenkontusion (HWS, BWS, LWS), eine Schulterluxation links, eine Kniedistorsion beidseits und multiple Hämatome (Bericht des Spitals Z.___ vom 26. März 2009 [Urk. 7/10/82-83]). Die Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Zürich Versicherungsgesellschaft AG (Zürich) erbrachten X.___ in der Folge Versicherungsleistungen (Urk. 7/7/2, 7/8/17, 7/31/13-20).
1.2     Im Januar 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf psychische Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der SUVA (Urk. 7/10/1-88) und der Zürich (Urk. 7/8/1-17) bei und holte insbesondere einen RAD-ärztlichen psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 27. Juli 2010 ein (Urk. 7/17). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. August 2010 die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 7/21; siehe auch Feststellungsblatt vom 27. August 2010 [Urk. 7/19]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 20. September 2010 beziehungsweise am 4. November 2010 erhobenen Einwände (Urk. 7/23, 7/29) sowie des (zweiten) psychiatrischen Konsiliums von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2010 (Urk. 7/33 = 7/35/2-6) und einer (weiteren) Stellungnahme des behandelnden med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2010 (Urk. 7/28) verfügte die IV-Stelle am 28. Februar 2011 im angekündigten Sinne (Verneinung des Anspruchs auf eine Rente; Urk. 7/38 = 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 25. Februar 2011 [Urk. 7/37]).

2.
2.1     Dagegen liess X.___ am 29. März 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - bis Ende 2010 eine ganze beziehungsweise mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-39]).
2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2   Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
         Eine analoge Anwendung greift rechtsprechungsgemäss namentlich auch bei Anpassungsstörungen Platz (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 sowie 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen, insbesondere des RAD-ärztlichen psychiatrischen Untersuchungsberichts von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juli 2010 (Urk. 7/17), ab April 2010 von einer 50%igen und ab 15. Juni 2010 (Zeitpunkt der RAD-ärztlichen Untersuchung) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Vorarbeiter/Isoleur auszugehen sei. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, müsse der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint werden (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er leide an einer protrahiert verlaufenden Anpassungsstörung, weshalb er bis mindestens Ende 2010 nicht arbeitsfähig gewesen sei. Zudem sei eine Arbeitsintegration notwendig. Dabei wies er auf die medizinischen Berichte von Dr. med. A.___ vom 14. August 2010 (Urk. 7/33) und von med. pract. B.___ vom 18. September 2010 (Urk. 7/28) hin.

3.
3.1
3.1.1   In der auf medizinischen Vorakten - darunter (vgl. Urk. 7/17/3-4 Ziff. 13) der Bericht von med. pract. B.___ vom 22. Februar 2010 (Urk. 7/11/1-8), der Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 28. Juli 2009 (Urk. 7/10/37-42 = 7/12/10-16; samt psychosomatischem Konsilium von lic. phil. E.___, Fachpsychologin FSP für Psychotherapie, und med. pract. B.___, Leitender Arzt Psychosomatik Rehaklinik D.___, vom 30. Juni 2009 [Urk. 7/10/44-46 = 7/11/21-23]) und das (erste) psychiatrische Konsilium von Dr. A.___ vom 24. Dezember 2009 (Urk. 7/8/2-7 = 7/11/9-14) - sowie einer eigenen psychiatrischen Untersuchung (vom 15. Juni 2010) beruhenden Expertise von RAD-Ärztin Dr. C.___ wurde eine Anpassungsstörung mit prolongierter depressiver Reaktion sowie mit Angst, Panik und dissoziativen Anteilen gemäss ICD-10 F43.8 diagnostiziert (Urk. 7/17/3 Ziff. 12).
         Die Vorakten würdigend hielt Dr. C.___ fest (vgl. ‚Diskussion‘, Urk. 7/17/3-4 Ziff. 13), die Diagnose der Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, wie sie im Bericht von med. pract. B.___ vom 22. Februar 2010 beschrieben worden sei, könne bestätigt werden, wobei auch die Angst- und Panik-Symptomatik in diese Diagnose Eingang finde. Dagegen seien die diagnostischen Kriterien für die im Bericht der Rehaklinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 28. Juli 2009) erwähnte posttraumatische Belastungsstörung nicht oder nicht mehr erfüllt, was im (ersten) psychiatrischen Konsilium von Dr. A.___ vom 24. Dezember 2009 bestätigt worden sei. Dr. C.___ führte unter anderem aus (Urk. 7/17/4), beim Beschwerdeführer würden an Einschränkungen und Beeinträchtigungen hauptsächlich „in ausgeprägter Weise nahezu überwertige Ängste, vom Täter oder Gesandten des Täters verfolgt und wieder tätlich angegriffen“ zu werden, bestehen. Diese Ängste würden ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten provozieren. Im Zusammenhang mit den Ängsten und den wiederholt auftretenden Erinnerungen und „Grübeltendenzen“ bezüglich des tätlichen Angriffs würden depressive affektive Stimmungsschwankungen im Sinne einer Affektlabilität bestehen. Der Beschwerdeführer beschreibe zusätzlich links-thorakale Sensationen im Sinne von stechenden Schmerzen in der Herzgegend bei zunehmender Nervosität, welche herzphobischen Charakter aufweisen würden, jedoch in der Gesamtklassifizierung unter der Anpassungsstörung zu verorten seien. An der genannten Diagnose sei auch deshalb festzuhalten, weil es sich vorliegend um ein erstmaliges Ereignis sowie um eine erstmalige psychische Beeinträchtigung und Erkrankung handle. Bei Auslenkung der Gesprächsthematik auf das Herkunftsland des Beschwerdeführers, auf seine Familie sowie auf seine Kollegen und das Musizieren habe sich beim Beschwerdeführer ein deutliches Nachlassen der affektiven und ängstlichen Anspannung verzeichnen lassen: Der Beschwerdeführer habe schwingungsfähig und gelöster über die Beziehung zu seinen Eltern sowie über das Musizieren berichtet. Die beobachtete spontane innere Ablenkbarkeit auf einen inhaltlich anderen Fokus mit deutlichem Nachlassen der motorischen Unruhe und mimischer Aufhellung sei ein weiterer wichtiger Prädikator für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. In ihrer „psychiatrischen Beurteilung“ hielt Dr. C.___ fest, die genannte psychische Störung begründe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit: Vom 27. Februar 2009 bis 31. März 2009 (richtig: 31. März 2010; vgl. auch Urk. 7/19/5 am Anfang) sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab April 2010 habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab 15. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/17/4).
3.1.2   Am 10. August 2010 untersuchte Dr. A.___ den Beschwerdeführer im Auftrag der Zürich zum zweiten Mal (Konsilium vom 14. August 2010, Urk. 7/33). Dr. A.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion gemäss ICD-10 F43.21, die vor dem Hintergrund einer kurzdauernden Gewalteinwirkung durch eine Drittperson zu sehen sei und insgesamt einen protrahierten Verlauf zeige. Eine solche Krankheitsentwicklung sei insgesamt eher selten, komme aber vor und liege durchaus im Bereich des Möglichen (Urk. 7/33/3). Anamnestisch gab Dr. A.___ an (Urk. 7/33/2), der Beschwerdeführer habe immer noch grosse Ängste, alleine aus dem Haus zu gehen; dagegen habe er in der Regel keine Probleme mehr, in Begleitung von Kollegen oder Drittpersonen seine Wohnung zu verlassen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Autofahren. Der Beschwerdeführer könne in der näheren Umgebung mittlerweile alleine Auto fahren; weiter entfernte Ziele könne er jedoch nur in Begleitung anderer ansteuern. In der Gruppe habe der Beschwerdeführer keine Probleme mehr, vor andere Menschen zu treten; bestes Beispiel hierfür sei seine Musikgruppe, mit der er einmal wöchentlich in einem Musiksaal probe. Die Gruppe bestehe aus vier Kollegen und habe gelegentlich Engagements bei kleineren Festen und Feierlichkeiten, welche dem Beschwerdeführer inzwischen keine Mühe mehr bereiten würden. Wenn er sich jedoch alleine unter Menschen bewege - beispielsweise im öffentlichen Verkehr - dann träten sofort wieder Ängste auf. Dr. A.___ gab sodann einen im Vergleich zur Voruntersuchung (vor knapp acht Monaten) teilweise gebesserten psychopathologischen Befund an (Urk. 7/33/3). Die Stimmungslage sei jetzt weitgehend ausgeglichen und die affektive Auslenkbarkeit breiter gewesen. Im Affekt habe der Beschwerdeführer phasenweise allerdings nach wie vor agitiert, ängstlich und angespannt gewirkt. In seiner Stellungnahme zur ‚medizinischen Behandlung und Arbeitsfähigkeit‘ hielt Dr. A.___ fest (Urk. 7/33/3-4), mit Blick auf einen bislang nur mässigen Therapiefortschritt sei inskünftig insbesondere der beruflichen Reintegration noch grösseres Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer sei zurückhaltend und ängstlich und traue sich nur wenig Eigenständigkeit zu. Dieses Phänomen sei zwar Ausdruck der Erkrankung; trotzdem könne vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er ernsthafte Versuche unternehme, hieran willentlich etwas zu ändern. Im restlichen Verlauf dieses Jahres könne mit einem konsequenten beruflichen Belastungs- und Aufbautraining, zunächst in geschütztem Rahmen, versucht werden, den Beschwerdeführer wieder an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen. Schliesslich empfahl Dr. A.___, weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zunächst bis Ende 2010. Bis dahin solle eine berufliche Wiedereingliederung mittels Reintegrationsmassnahmen erfolgen.
3.1.3   In seiner Stellungnahme vom 18. September 2010 (Urk. 7/28) zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (vom 27. August 2010, Urk. 7/21) hielt med. pract. B.___ eine protrahiert verlaufende Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion und mit dissoziativen Anteilen gemäss ICD-10 F43.21 fest. Unter Hinweis auf das (zweite) Konsilium von Dr. A.___ vom 14. August 2010 widersprach med. pract. B.___ der RAD-ärztlichen Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Dabei führte er unter anderem aus, dass zwar keine somatisch-medizinischen Einschränkungen bestehen würden, dass jedoch die psychische Störung den Antrieb und das Selbstvertrauen beeinträchtige (Urk. 7/28/2). Der Beschwerdeführer mache seit vergangenem Frühjahr zwar kleine, aber wichtig Schritte in Richtung einer Stabilisierung. Zwar unterliege der Beschwerdeführer nach wie vor gewissen Ängsten und Stimmungsschwankungen und tendiere immer noch zu passivem Vermeidungsverhalten. Die Ängste hätten sich jedoch in den letzten Monaten merklich gebessert, seien an Intensität zurückgegangen und könnten besser kontrolliert werden. Auch die Stimmungsschwankungen seien weniger häufig und hätten sich abgeschwächt. Eine äussere, regelmässige Tagesstruktur und eine geführte, allmähliche Belastungssteigerung, vorerst in geschütztem Rahmen, seien dringlich.
3.1.4   In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2011 hielt RAD-Arzt Dr. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen fest (Urk. 7/37/2-3), die in den letzten Berichten von Dr. A.___ und von med. pract. B.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit stehe im Widerspruch zur Empfehlung von Dr. A.___ und von med. pract. B.___, den Beschwerdeführer unverzüglich beruflich einzugliedern. Zudem würden Dr. A.___ und med. pract. B.___ übereinstimmend betonen, dass vom Beschwerdeführer eine Anstrengung zur Überwindung der Angstsymptomatik erwartet werden könne und müsse.
3.2     Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. etwa Urk. 7/28/2). In Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht liegen dagegen divergierende medizinische Stellungnahmen vor. Indes ist vor allem der RAD-ärztliche psychiatrische Untersuchungsbericht von Dr. C.___ vom 27. Juli 2010 (Urk. 7/17) umfassend und nachvollziehbar. Der RAD-Untersuchungsbericht berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstattet, beruht auf einer ausgedehnten Untersuchung und ist schlüssig und widerspruchsfrei begründet. Betreffend die abweichenden letzten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ (vom 14. August 2010, Urk. 7/33) und med. pract. B.___ (vom 18. September 2010, Urk. 7/28), auf welche sich der Beschwerdeführer hauptsächlich beruft (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), ist festzuhalten, dass die darin beschriebenen Befunde nicht wesentlich von ihren früheren ärztlichen Feststellungen abweichen (vgl. Urk. 7/11/9-14, Urk. 7/11/1-8), welche die RAD-Ärztin Dr. C.___ berücksichtigte, beziehungsweise dass Dr. A.___ und med. pract. B.___ zuletzt sogar gebesserte Befunde angaben. Zudem leuchten die Beurteilungen von Dr. A.___ und med. pract. B.___ - entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - tatsächlich insoweit nicht ohne weiteres ein, als sie einerseits eine baldige berufliche Wiedereingliederung empfehlen, anderseits jedoch bis Ende 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. Urk. 7/33/4, vgl. 7/28/1).
         In Bezug auf die diagnostizierte Anpassungsstörung, auf welche die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen bzw. der pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustände entwickelten Grundsätze analog anzuwenden sind (E. 1.2.2 Abs. 2 hievor), ist gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit zu verneinen. Bei der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) handelt es sich um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 172). Eine psychische Komorbidität (von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung) liegt aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen nicht vor. Sodann besteht insbesondere auch kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt gute soziale Kontakte angab (vgl. ‚aktuelle Lebenssituation‘ und ‚Tagesablauf‘ in Urk. 7/17/1; „wohltuendes und entspannendes Musizieren in der Band“ in Urk. 7/17/4; vgl. auch Urk. 7/32/2 Abs. 2). Wesentliche körperliche Begleiterkrankungen bestehen ebenfalls nicht. Zwar ist ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf zu gewärtigen, jedoch ist dieses Kriterium nicht allzu stark zu gewichten, weshalb insgesamt nicht auf eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der Störung geschlossen werden kann.
         Demnach vermögen die abweichenden Stellungnahmen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ und med. pract. B.___ den RAD-Untersuchungsbericht nicht zu entkräften. Hinsichtlich der Beurteilung des behandelnden med. pract. B.___ ist überdies zu berücksichtigen, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2; ferner BGE 125 V 353 E. 3a/cc).
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Von den mit Eventualbegehren (vgl. Urk. 1 S. 1 Antr.-Ziff. 3) beantragten weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
         Ab dem 15. Juni 2010 ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, weshalb - nach Ablauf der Frist aufgrund verspäteter (vgl. Urk. 7/19/5; siehe auch E. 1.3. i.f. hievor) Anmeldung (von Januar 2010, Urk. 7/1) - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse kein Rentenanspruch besteht. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

4.       Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).