Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00364
IV.2011.00364

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas
Jacober & Bialas, Rechtsanwälte und Notare
Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1965 geborene X.___, welcher im Jahr 2001 in die Schweiz einreiste, meldete sich am 17. November 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2005 einen Rentenanspruch, da der Gesundheitsschaden und die damit zusammenhängende - und zur Invalidität führende - Arbeitsunfähigkeit schon vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 8/9).
1.2     Ab 15. März 2010 arbeitete X.___ als Plattenleger bei der Y.___. Am 9. April 2010 rutschte er bei der Arbeit aus und litt in der Folge an einem Panvertebralsyndrom (Arztzeugnis von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 25. Juni 2010, Urk. 8/20/13, und Unfallmeldung vom 15. April 2010, Urk. 8/20/15). Er meldete sich daraufhin am 24. August 2010 erneute bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/12). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 31. August 2010, Urk. 8/19), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/20) und holte einen Arbeitgeberbericht (Bericht vom 2. September 2010, Urk. 8/21) sowie einen Bericht der Klinik A.___, in welcher X.___ vom 3. bis 31. August 2010 hospitalisiert war (Bericht vom 3. September 2010, Urk. 8/24), ein. Mit Mitteilung vom 12. Oktober 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 16. November 2010 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/28). Hiergegen erhob X.___ am 17. November 2010 Einwand (Urk. 8/31). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht eingeholt hatte (Bericht vom 27. Januar 2011, Urk. 8/34), verneinte sie mit Verfügung vom 1. März 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 1. April 2011 durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 30. August 2011 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In der Invalidenversicherung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert (Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Gemäss Art. 2 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in Kraft seit dem 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Abkommen), das auch für die Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens gilt, sofern es nicht durch ein neues Abkommen ersetzt wurde, sind die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten unter anderem aus der Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit im Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
1.2     Hinsichtlich des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenrente gelten für ex-jugoslawische Staatsangehörige dieselben Bestimmungen wie für schweizerische Staatsangehörige, da das Abkommen diesbezüglich keine Abweichungen enthält (vgl. Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 lit. c und Art. 7 lit. a des Abkommens). Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist daher, ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet worden sind, wobei ein volles Beitragsjahr nach Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] dann vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
1.3     Ist eine Person bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits zu 40 % invalid, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der rentenspezifische Versicherungsfall eingetreten, bevor die erwähnten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein konnten. Arbeitet die teilinvalide Person nach der Einreise, ist sie obligatorisch ahv/iv-versichert und damit beitragspflichtig. Nehmen mit der Zeit die Beeinträchtigungen zu und schwindet die Erwerbsfähigkeit oder geht sie verloren, sieht sich diese Person nach der geltenden Praxis vor die Tatsache gestellt, trotz geleisteter Beitragszahlung auf ihrem Lohn keine Invalidenrente beanspruchen zu können. Denn nach der Rechtsprechung liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006, E. 2-3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 2. Juni 2005 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da dieser vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 invalid geworden sei (Urk. 8/9). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei als massgebende Diagnosen eine Wesensveränderung als Folge einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung seit etwa 8 Jahren, tägliche Schmerzen (Kopfschmerzen vom Spannungstyp und als Folge der chronischen Entzündungen der Nasennebenhöhlen sowie als Folge der Folterung im Krieg in Bosnien) sowie ein lumbovertebrales Syndrom fest (Feststellungsblatt, Urk. 8/8).
2.2
2.2.1   Die Klinik A.___ erhob nach dem Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. bis 31. August 2010 mit Austrittsbericht vom 3. September 2010 als Diagnosen (1) eine Exazerbation eines vorbestehenden Panvertebralsyndroms nach Unfall am 9. April 2010, (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, (3) eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung infolge des Krieges in der Heimat (ICD-10 F 43.1) bei Differentialdiagnose andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (4) eine arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt, und (5) Vitamin B12-Werte im unteren Normbereich mit intramuskulärer Verabreichung von Vitamin B12. Es sei - unter Berücksichtigung der unfallfremden psychischen Problematik - derzeit von keiner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsleistung auszugehen. Denkbar wäre eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit von insgesamt etwa 4 Stunden, verteilt auf den ganzen Tag mit mehreren Pausen dazwischen (Urk. 8/24/1-3).
2.2.2   Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 27. Januar 2011 an die Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik im Rahmen einer chronischen Depression, (2) ein chronisches lumbovertebrales und zervikales Schmerzsyndrom mit chronifizierten Kopfschmerzen, Panvertebralsyndrom und deutlicher Skoliose der LWS von 26, (3) einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und (4) eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung infolge einer Extrembelastung (des Krieges in seiner Heimat), die nach drei Jahren in eine andauernde Persönlichkeitsstörung übergeht (ICD-10 F62.0), fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie (medikamentös eingestellt) und ein Vitamin B12-Mangel (substituiert). Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34). Mit Bericht vom 8. August 2011 erklärte sie, der erneute Behandlungsbeginn bei ihr sei am 8. September 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch früher bereits in ihrer Behandlung gewesen. Er leide seit dem Krieg in Bosnien an schwerer depressiver Symptomatik, die sich durch die psychiatrische Behandlung gebessert habe. Er sei deshalb seit 2008 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Unfall habe bei ihm die Depression und die Erinnerungen an Bilder und Schreie aus dem Krieg wieder hervorgerufen, so dass er nach dem Unfall vom 9. April 2010 erneut in eine schwere depressive Episode gerutscht sei. Durch den Unfall seien noch Nackenschulterschmerzen, Muskelverspannungen im Schultergürtel, Schwindelattacken sowie ab und zu extrem starke Kopfschmerzen entstanden, welche die Depression noch stärker negativ beeinflussten (Urk. 14).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen invalid in die Schweiz eingereist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2005 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (Urk. 8/9). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1) können die von ihm im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Beitragszeiten nämlich keinen Rentenanspruch in der Schweiz begründen.
3.2
3.2.1   Die aktuelle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen durch die gleichen Gesundheitsprobleme begründet, welche bereits zur ursprünglichen Invalidität geführt hatten (E. 2). Ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers kann daher nur bejaht werden, wenn die aktuelle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als neuer Versicherungsfall qualifiziert wird. Der Gesetzgeber hat dabei keine Regelung getroffen, wann in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen ein neuer Versicherungsfall vorliegt. Er hat jedoch in Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) geregelt, bis wann nach einer Aufhebung der Rente und einer anschliessenden Verschlechterung des Gesundheitszustands davon auszugehen ist, dass es sich wieder um den gleichen Versicherungsfall wie zuvor handelt. So hält Art. 29bis IVV fest: „Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.“ Es erscheint gerechtfertigt, die verordnungsgeberische Entscheidung auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt in Rahmen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ein neuer Versicherungsfall vorliegt, zumindest insoweit analog anzuwenden, als jedenfalls bei einem "Rückfall" innerhalb von drei Jahren kein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist.
3.2.2   Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2008 wieder teilweise arbeitsfähig (Urk. 8/34). So arbeitete er denn auch vom 14. Januar bis 30. November 2008 in einem Pensum von 60 % als Hilfsmaler. Anschliessend war er vom 20. Dezember 2008 bis 30. September 2009 in einem Pensum von 80 % in der Reinigung und vom 26. Oktober 2009 bis 30. November 2009 in einem Pensum von 100 % als Hilfsisoleur tätig. Vom 1. Dezember 2009 bis 14. März 2010 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab 15. März 2010 war er bis zu seinem Unfall vom 9. April 2010 wieder in einem Pensum von 100 % als Hilfsisoleur tätig (Urk. 8/26). Nach dem Unfall war er erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer war also während etwa 27 Monaten in unterschiedlichem Umfang arbeitsfähig und auch erwerbstätig bzw. bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Wie ausgeführt (E. 3.2.1), kann ein neuer Versicherungsfall frühestens nach einem Unterbruch der Invalidität von drei Jahren bejaht werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls nicht bejaht und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Bialas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).