Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2008 bei einem Sturz eine Kontusion des rechten Handgelenks, der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens zugezogen hatte (Bericht des Spitals Y.___ vom 21. Juni 2008, Urk. 7/9/62) und in der Folge in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Bericht der Klinik Z.___ vom 15. Oktober 2010, Urk. 7/12),
nach Einsicht
in die Verfügung vom 2. März 2011, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verneint hat, da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsstellenleiterin bei der A.___ im bisherigen Pensum von 60 % wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2),
in die Beschwerde vom 27. März 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 2. März 2011 und die Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2011 (Urk. 6),
unter dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde anführt, dass sie ihr Arbeitspensum in etwa drei Jahren erhöhen werde und daher wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen möchte,
in der Erwägung,
dass gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art haben,
dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin momentan nicht invalid ist, da sie ihre angestammte Tätigkeit als Geschäftsstellenleiterein bei der A.___ wieder im bereits vor dem Unfall vom 20. Juni 2008 geleisteten Pensum von 60 % ausüben kann,
dass diese Einschätzung nicht zu beanstanden ist, stimmt sie doch mit der Einschätzung der behandelnden Klinik Z.___ überein (Urk. 7/12),
dass somit zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, weil sie von einer Invalidität bedroht ist,
dass gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) drohende Invalidität vorliegt, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, wobei der Zeitpunkt des Eintritts unerheblich ist,
dass die Klinik Z.___ in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2010 festhält, dass die Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zurzeit nicht abgeschätzt werden könne,
dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 20. Juni 2008 laufend steigern konnte und seit dem 26. August 2010 im Rahmen ihres 60%-Pensums wieder voll arbeitsfähig ist,
dass die Klinik Z.___ im Oktober 2010 festhielt, die Physiotherapie werde ausgeschlichen (Urk. 7/12),
dass daher zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in drei Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit als Geschäftsstellenleiterin in Bezug auf ein 100%-Pensum eingeschränkt sein wird,
dass daher offen bleiben kann, ob zum heutigen Zeitpunkt überhaupt als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum in drei Jahren auf 100 % ausweiten wird bzw. ohne Gesundheitsschaden ausweiten würde,
dass sich die Beschwerde dementsprechend als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).