Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.00367 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, meldete sich am 4. Dezember 2007 unter Hinweis auf seit Februar 2007 bestehende Rücken- und Beinschmerzen sowie Schwindel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/6/1-25), den Arbeitgeberfragebogen vom 3. Januar 2008 (Urk. 11/7/1-7) sowie die ärztlichen Berichte des Hausarztes, Dr. med. lic. phil. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Januar 2008 (Urk. 11/8) und der Rheumapoliklinik des Z.___ vom 8. April 2008 (Urk. 11/9) bei. Die ärztlichen Berichte wurden vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie) am 16. Juni 2008 dahingehend gewürdigt, dass sich aufgrund der in der Rheumaklinik des Z.___ erhobenen Befunde keine entzündlichen Veränderungen im Rückenbereich und somit auch keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisen liessen (Urk. 11/13/3). Dementsprechend teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 mit, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 11/15).
Dagegen liess der Versicherte am 28. August 2008 unter Beilage von Berichten der Klinik B.___ (vom 3. und 16. Juni 2008, Urk. 11/21-22) und eines weiteren Aufgebots zur Untersuchung in der Rheumaklinik des Z.___ (vom 5. August 2008, Urk. 11/23) einwenden, die getroffenen Abklärungen seien ungenügend (Urk. 11/20). Dr. Y.___ liess sich am 19. Juli 2008 dahingehend vernehmen, dass noch diverse Stoffwechselprobleme des Versicherten und dessen erhöhter Body-Mass-Index (BMI) zu berücksichtigen seien (Urk. 11/19 und Urk. 11/26). Ferner ging der IV-Stelle im Einwandverfahren der Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 30. Oktober 2008 über das Arbeitsassessment vom 17. September/3. Oktober 2008 zu (Urk. 11/29). Am 9. Februar 2009 nahm der Versicherte Stellung zu den im Einwandverfahren erfolgten Ergänzungen des medizinischen Sachverhalts, wobei er die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens, bzw. zusätzliche internistische und psychiatrische Abklärungen verlangte (Urk. 11/37). Daraufhin holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte des Dr. Y.___ vom 27. Juli 2009 (Urk. 11/43), der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 4. August 2009 (Urk. 11/44) und der den Versicherten behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. September 2009 (Urk. 11/45) ein. Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 29. März 2010, Urk. 11/53). Dazu liess sich der Versicherte am 1. Juni 2010 (Urk. 11/59 unter Beilage des Berichts von Dr. C.___ vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/60) vernehmen. Auch Dr. Y.___ konnte mit seinen Berichten vom 30. Juli 2010 (Urk. 11/64) und 1. September 2010 (Urk. 11/66) zu den ergänzten Abklärungen Stellung nehmen. Aufgrund der Stellungnahme des Versicherten vom 16. Dezember 2010 (Urk. 11/72) zog die IV-Stelle noch den Bericht des Dr. med. E.___, Innere Medizin, Allergologie und klinische Immunologie sowie Pneumologie FMH, vom 21. Dezember 2010 (Urk. 11/73) bei. Nach einer weiteren Stellungnahme des Versicherten zur Aktenlage vom 10. Februar 2011 (Urk. 11/81) befand der RAD (med. pract. F.___, Innere Medizin FMH) am 15. Februar 2011, es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf und – unter Hinweis auf frühere RAD-Beurteilungen (u.a. Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, vom 1. Dezember 2009, Urk. 11/82/5, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie vom 6. Januar 2010, Urk. 11/82/9) - ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/82/10).
Dementsprechend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2011 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 1./19. April 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 5). Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen seines Hausarztes, Dr. Y.___, in dessen Eingabe an das Gericht vom 18. April 2011 (Urk. 6 und Urk. 7).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2011 (Urk. 10) unter Beilage ihrer Akten (Urk. 11/1-86) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3
1.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3.3 In Erwägung 3.3 von BGE 136 V 279 umschrieb das Bundesgericht sodann spezifische beweisrechtliche Anforderungen für den Nachweis von Einschränkungen der (Rest)Arbeitsfähigkeit durch somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage:
„Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihres Leidens und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 3.2.2) ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).“
2.
2.1 Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung präsentiert sich wie folgt:
2.1.1 In seinem von der Beschwerdegegnerin zu Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens eingeholten Bericht vom 10. Januar 2008 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die lumbale Schmerzproblematik des Beschwerdeführers bereits im Spital I.___ und in der Neurologischen Klinik des Z.___ (vgl. dazu auch Urk. 11/6/17-21) abgeklärt worden sei, ohne dass Befunde für eine strukturell-organische Ursache der ausgeprägten Symptomatik erhoben werden konnten (Urk. 11/8/7-9). Zum gleichen Ergebnis führten die Untersuchungen in der Rheumapoliklinik des Z.___ (Urk. 11/9). Auch während des Rehabilitationsaufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik B.___ vom 15. Mai bis zum 10. Juni 2008 (Urk. 11/21-22) sowie im Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Z.___ (Urk. 11/29) konnte keine strukturell-organische Ursache der Beschwerden festgestellt werden.
2.1.2 Die verschiedenen internistischen Probleme des Beschwerdeführers wurden von keinem medizinischen Experten - ursprünglich auch von Dr. Y.___ nicht (vgl. Urk. 11/8/8) – als unter adäquater Behandlung dauerhaft und die Arbeitsfähigkeit einschränkend angesehen. Erst nachdem der RAD im Hinblick auf den Vorbescheid vom 17. Juni 2008 (Urk. 11/15) das Fehlen jeglicher Befunde für eine invalidisierende rheumatologische Problematik festgestellt hatte (vgl. Urk. 11/13/3), verlangte Dr. Y.___ eine genauere Abklärung allfälliger Auswirkungen der diversen Stoffwechselprobleme auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19). Die verlangten zusätzlichen Abklärungen wurden in der Folge in der Klinik für Innere Medizin des Z.___ durchgeführt, ergaben aber keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (vgl. Urk. 11/44).
2.1.3 Bei dieser Befundlage aus den somatischen Abklärungen diagnostizierte die den Beschwerdeführer behandelnde Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/45). Ihre Diagnosen wurden von dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter jedoch nicht bestätigt; vielmehr verneinte dieser das Vorliegen einer invalidisierenden psychiatrischen Erkrankung (Urk. 11/53).
2.1.4 Auch die von der Beschwerdegegnerin veranlasste fachärztliche Überprüfung der bei dieser medizinischen Sachlage von Dr. Y.___ neu gestellten Diagnosen eines Schlafapnoe- sowie eines Chylomikronämiesyndroms (Urk. 11/64) durch Dr. E.___ ergab keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (vgl. Urk. 11/73).
2.2 Zu den Vorbringen Dr. Y.___ in seiner die Beschwerde begründenden Eingabe vom 18. April 2011 (Urk. 6) sowie deren medizintheoretischem Anhang (Urk. 7) ist Folgendes zu sagen:
2.2.1 Soweit Dr. Y.___ auf seiner Ansicht nach für rheumatologische Erkrankungen relevante internistische Befunde (Vitamin D-Mangel, Hämochromatose) hinweist (Urk. 6 S. 4), ergibt sich daraus kein weiterer Abklärungsbedarf. Denn allfällige Auswirkungen internistischer Störungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits fachärztlich abgeklärt (vgl. vorstehende Erwägungen 2.1.2 und 2.1.4). Hinweise auf auch unter adäquater medizinischer Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft einschränkende Störungen ergaben diese Abklärungen aber nicht. Um unter diesen Umständen weitere Untersuchungsmassnahmen im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren zu provozieren, genügt es nicht, unter Hinweis auf die medizinische Literatur (vgl. Urk. 7) einen möglichen Einfluss internistischer Befunde auf rheumatologische Erkrankungen aufzuzeigen, sondern sind bei den bereits erfolgten medizinischen Abklärungen noch nicht bekannt gewesene Befunde nachzuweisen, welche nach Art und Ausmass geeignet sind, – entgegen den vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende Symptomatik zu bewirken.
2.2.2 Ebenso wenig bedarf es weiterer Abklärungen hinsichtlich „einer allfälligen Pathologie im Lumbalbereich“ (Urk. 6 S. 3). Denn auch (und vor allem) diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer bereits eingehend fachärztlich abgeklärt (vgl. vorstehende Erwägung 2.1.1). Mit dem „Vorschlag“, noch eine Szintigraphie sowie ein „funktionelles MR im Hinblick auf eine segmentale Instabilität“ durchzuführen (Urk. 6 S. 4), vermag der Internist Dr. Y.___ keine diagnostische Unterlassung der Rheumatologischen Klinik des Z.___ nachzuweisen. Vielmehr ist mangels einer hinreichenden fachärztlichen Begründung für die Notwendigkeit der zusätzlich verlangten Abklärungen in beweisrechtlicher Hinsicht – mit dem RAD (vgl. Urk. 11/82/10) - davon auszugehen, dass die rheumatologischen Experten des Z.___ diejenigen bildgebenden Untersuchungen durchführten, welche sie für ihre fachärztliche Beurteilung benötigten.
2.2.3 Schliesslich erfordern auch die nach der Beurteilung Dr. Y.___ „extrem divergierenden fachärztlichen Beurteilungen“ (Urk. 6 S. 5) der psychiatrischen Experten Dr. C.___ und Dr. D.___ keine weiteren medizinischen Abklärungen.
Denn zunächst ist unter Hinweis auf Erwägung 1.2.2 daran zu erinnern, dass die fachärztliche Diagnose einer Erkrankung zwar Voraussetzung für die Bejahung einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist, aber als solche noch keine Invalidität begründet. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht kann nicht einfach aus der Diagnose abgeleitet werden, sondern ist aufgrund der klinischen und anamnestischen Befunde über krankheitsbedingte Einschränkungen jener persönlichen Ressourcen abzuschätzen, welche die versicherte Person vor der Erkrankung für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung mobilisieren konnte und musste.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ist daher nicht entscheidend, dass Dr. C.___ im Gegensatz zur Dr. D.___ (welcher gar keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte, vgl. Urk. 11/53/9) eine – mit einer mittelgradig (Urk. 11/45/2) bzw. leicht- bis mittelgradig (Urk. 11/60/1) depressiven Episode vergesellschaftete - anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte. Massgebend ist vielmehr, dass Dr. C.___ sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 zur (vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers so zusammengefassten, vgl. Frage 15 in Urk. 11/61/3) Feststellung Dr. D.___, dass im Zeitpunkt seiner Exploration des Beschwerdeführers (am 22. März 2010, Urk. 11/53/1) keine relevanten psychopathologischen Befunde oder psychische Funktionsstörungen mehr vorlagen, die für eine (die Arbeitsfähigkeit einschränkende) akute oder chronische psychische Erkrankung gesprochen hätten, dahingehend äusserte, dass sie zwar ihre Diagnosen per Ende September 2009 bestätigen könne (die somatoforme Schmerzstörung allerdings nur noch als Verdachtsdiagnose, vgl. Urk. 11/60/1), aber gleichzeitig auf eine Verringerung der depressiven Symptomatik unter (niederfrequenter) Gesprächs- und Medikamententherapie hinwies (Beantwortung der Frage 15, Urk. 11/60/3, unter Verweisung auf die Antwort zu Frage 5, Urk. 11/60/1). Dr. C.___ stellte auch die von Dr. D.___ dokumentierten psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers (Urk. 11/53/11 unten) nicht in Frage, sondern betonte sogar, dass deren Mobilisierung auch den Heilungsprozess fördert (Urk. 11/60/2 ad 12).
Selbst wenn – der Diagnostik Dr. C.___ folgend – auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D.___ noch eine mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode vergesellschaftete anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren gewesen wäre, wären jeden Fall keine Umstände im Sinne von Erwägung 1.2.2 vorgelegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess unzumutbar machten. Insbesondere diagnostizierte auch Dr. C.___ keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Weiter werden weder durch den von Dr. Y.___ in der Beschwerdebegründung geltend gemachten (behandelbaren) Vitaminmangel (Urk. 6 S. 6) noch durch die von ihm genannte psychosoziale Belastungssituation (Urk. 6 S. 6) oder das (ebenfalls behandelbare) Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 6 S. 7) die Kriterien einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung, eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung erfüllt. Vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person kann angesichts der bereits unter niederfrequenter Therapie eingetretenen Zustandsverbesserung keine Rede sein. Und Dr. Y.___ Behauptung eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens (Urk. 6 S. 7) steht in Widerspruch zu den fachärztlichen Feststellungen über die Pflege familiärer Kontakte durch den Beschwerdeführer (Urk. 11/53/11 unten, Urk. 11/60/2 ad 12).
Insgesamt lassen sich aufgrund der psychiatrisch-fachärztlichen Beurteilungen Dr. C.___ und Dr. D.___ keine Umstände nachweisen, welche - ausnahmsweise - die Unzumutbarkeit der Überwindung einer somatoformen Schmerzstörung im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Auch unter Berücksichtigung der Fachkompetenz Dr. Y.___ als klinischer Psychologe (Urk. 6 S. 5) vermögen dessen Vorbringen zur Überwindungsproblematik daran nichts zu ändern.
2.3 Zusammenfassend erscheint dem Gericht die Feststellung des RAD vom 15. Februar 2011, dass der Beschwerdeführer umfassend abgeklärt wurde, diese Abklärungen keine genügenden Hinweise auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung ergaben und von weiteren Untersuchungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urk. 11/82/10), als überzeugend. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Mai 2011 zutreffend festgehalten hat (Urk. 10) und durch die vorstehenden Erwägungen bestätigt wird, sind der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. Y.___, keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen, welche weitere Abklärungen erfordern. Demzufolge ist die Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, weitere Untersuchungen anzuordnen, abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
EnglerErnst
RH/ET/MPversandt