Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 5. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ arbeitete als Pflästerer und Verkaufs-Chauffeur, als er am 29. Mai 1987 einen Autounfall erlitt (Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 28. Juni 1989, Urk. 11/24). Er meldete sich daraufhin am 22. August 1988 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 20. Juli 1989 die Kosten für eine Umschulung zum Bankangestellten bei der Y.___ gut (Urk. 11/30). X.___ beendete die einjährige Schule, ohne dass ihm aber das angestrebte Diplom ausgestellt werden konnte (Urk. 11/35). Nachdem die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügungen vom 8. Mai 1995 vorgenommene abgestufte Rentenzusprache (Urk. 11/86-90) vom Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 22. August 1996 teilweise aufgehoben worden war (Urk. 11/99), sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung X.___ ab 1. Mai 1988 eine ganze Rente, welche während des Taggeldbezugs vom 1. August 1989 bis 30. Juni 1990 eingestellt wurde, und ab 1. April 1991 eine halbe Rente zu (Beiblatt zur Verfügung, Urk. 11/116, Verfügung vom 11. Juni 1997, Urk. 11/117).
1.2 Im September 1997 leitete die Eidgenössische Invalidenversicherung ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/123). Da sich X.___ ab dem 21. September 1998 in der Strafanstalt Z.___ befand, sistierte die Eidgenössische Invalidenversicherung die Rentenleistungen mit Verfügung vom 31. Mai 1999 ab 1. Juni 1999 (Urk. 11/146) und forderte die seit Oktober 1999 geleisteten Rentenleistungen zurück (Verfügung vom 18. Juni 1999, Urk. 11/151). Ab 1. August 1999 richtete die Eidgenössische Invalidenversicherung die Rentenleistungen wieder aus (Urk. 11/168). Mit Verfügung vom 25. Februar 2000 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung X.___ die Kosten für eine zweijährige Handelsausbildung mit anschliessendem Praktikumsjahr zu (Urk. 11/184). Da X.___ während der Umschulung Anspruch auf Taggelder hatte, stellte die Eidgenössische Invalidenversicherung die Rentenleistungen per 30. April 2000 ein (Verfügung vom 8. März 2000, Urk. 11/187). Am 5. November 2002 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung X.___ die Kosten der berufsbegleitenden Ausbildung zum Immobilien-Verwalter mit eidg. Fachausweis (anstelle des bisherigen Ausbildungszieles: KV-Fähigkeitsausweis) für die Zeit vom 7. Januar bis 30. September 2003 zu (Urk. 11/206). Mit Mitteilung vom 19. November 2003 teilte die Eidgenössische Invalidenversicherung X.___ mit, dass sie die beruflichen Massnahmen als abgeschlossen erachte und er keinen Rentenanspruch habe (Urk. 11/216).
1.3 Am 19. November 2004 erlitt X.___, welcher als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, einen Auffahrunfall (Unfallmeldung vom 23. November 2004, Urk. 11/239/278). Die SUVA gewährte X.___ die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügungen vom 9. Juli 2007 (Urk. 11/240/33-34) und vom 10. Juli 2007 (Urk. 11/240/35-36) bzw. Einspracheentscheid vom 29. November 2007 (Urk. 11/240/7-12) stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 31. Juli 2007 ein und verneinte einen Rentenanspruch. Sie sprach X.___ aber eine auf einer Erwerbseinbusse von 7,5 % beruhende Integritätsentschädigung zu. Die von X.___ hiergegen erhobenen Beschwerden wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. September 2009 ebenso ab wie das Bundesgericht die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts gerichtete Beschwerde (Urteil 8C_975/2009 vom 3. März 2010).
1.4 Am 8. Dezember 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/229). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte von Dr. phil. A.___, Neuropsychologin, (Bericht vom 3. März 2009, Urk. 11/235) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Eingangsdatum 7. Juli 2009, Urk. 11/243) ein, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 11/239-240) und gab bei der MEDAS C.___ (MEDAS) ein Gutachten in Auftrag, welches am 27. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 11/245). Mit Vorbescheid vom 10. März 2010 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2007 in Aussicht (Urk. 11/254). Nachdem X.___ hiergegen durch Rechtsanwalt Reto Bachmann am 20. April 2010 Einwand erhoben hatte (Urk. 11/260), holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS ein (Stellungnahme vom 29. Juni 2010, Urk. 11/264). Mit Verfügung vom 3. März 2011 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 4. April 2011 durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Beschwerde erheben und beantragen, (1) der Beginn der einjährigen Wartezeit sei auf das Unfalldatum vom 19. November 2004 zu legen und es sei festzuhalten, dass das Wartejahr am 19. November 2005 erfüllt sei, (2) es sei der Anspruch auf eine ganze Rente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren und (3) die betragsmässige Höhe der auszurichtenden Rente sei ohne Beitragslücken festzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Reto Bachmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Kostenlosigkeit des Verfahrens (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2011 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Reto Bachmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war (Urk. 12), hielt er mit Replik vom 1. Juni 2011 ebenso an seinen Anträgen fest (Urk. 14) wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 27. Juni 2011 an den ihren (Urk. 18). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Rentenberechnung der zuständigen Kasse einzureichen und um zu Ziffer 8 der Beschwerde vom 4. April 2011 (Festsetzung der Rentenhöhe ohne Berücksichtigung von Beitragslücken) Stellung zu nehmen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 28. August 2012 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 22) und reichte das ACOR-Berechnungsblatt ein (Urk. 23). Der Beschwerdeführer liess sich hierzu am 24. September 2012 vernehmen (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machen, er habe sich bereits im August 1988 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag habe die Beschwerdegegnerin allfällige Ansprüche von Amtes wegen abzuklären. Den Akten könne entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Unfallereignis vom 19. November 2004 informiert worden sei. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Meldungen ihre Leistungspflicht nicht geprüft habe, könne nicht ihm angelastet werden. Insofern sei die Feststellung in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2010, wonach das Gesuch verspätet eingereicht worden sei, unzutreffend. Da er ab 19. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe er zumindest ab November 2005 Anspruch auf eine Rente. Selbst wenn sich wider Erwarten durch das konkrete Festsetzen des Wartejahres an der Leistung der Invalidenversicherung nichts ändern würde, habe er mit Blick auf weitere versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen (Berufliche Vorsorge, Haftpflichtversicherung) ein grosses Interesse an der korrekten Festsetzung des Wartejahres. Dem habe die Beschwerdegegnerin entsprechend Rechnung zu tragen und das Wartejahr korrekt festzusetzen. Gemäss der provisorischen Verfügung vom 1. Dezember 2010 habe die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Rentenhöhe Beitragslücken berücksichtigt. Da er bereits seit 1988 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet sei, habe ab diesem Zeitpunkt ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bestanden. Die Beschwerdegegnerin hätte ihn daher gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Beitragslücken und deren Konsequenzen aufklären müssen. Da sie dies nicht getan habe, könnten ihm keine Beitragslücken angelastet werden (Urk. 1, Urk. 14 und Urk. 26).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 22. August 1988 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem diese ihm mit Wirkung ab 1. Mai 1988 eine ganze Rente, welche während des Taggeldbezugs vom 1. August 1989 bis 30. Juni 1990 eingestellt wurde, und ab 1. April 1991 eine halbe Rente zugesprochen hatte, leitete sie im September 1997 ein Revisionsverfahren ein. Dieses Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 19. November 2003 abgeschlossen (Sachverhalt E. 1.1 und 1.2). In dieser Mitteilung hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest: "Dank den bisher besuchten Schulungseinheiten bei der D.___ sowie beim E.___ sollten Sie nun in der Lage sein, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es besteht somit kein Anspruch auf eine IV-Rente. Von Seiten der Invalidenversicherung erachten wir hiermit die beruflichen Eingliederungsmassnahmen, wie bereits mit Mitteilung vom 5. November 2002 erwähnt, als abgeschlossen. Wir wünschen Ihnen sowohl für die berufliche wie auch private Zukunft alles Gute und viel Erfolg" (Urk. 11/216). Damit informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gleichzeitig, dass er nicht weiter bei ihr "angemeldet" ist. Dass mit dem Ende der beruflichen Massnahmen und dem entsprechenden rentenablehnenden Entscheid eine "Abmeldung" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erfolgt, geht denn auch aus der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hervor. In Art. 87 Abs. 3 IVV wird nämlich geregelt, dass, wenn eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Da eine neue Anmeldung per se nur vorliegen kann, wenn zuvor eine Abmeldung erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als nach der Mitteilung vom 19. November 2003 nicht mehr angemeldet qualifizierte.
2.2 Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden (Art. 65 Abs. 1 IVV). Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 IVV). Eine Anmeldung von Amtes wegen, das heisst namentlich, weil die Invalidenversicherung Kenntnis eines Unfallereignis erlangt hat, existiert nicht. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erst per Dezember 2008 wieder als angemeldet erachtete.
2.3 Da der Beschwerdeführer sich erst im Dezember 2008 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, hat er frühestens ab Dezember 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesen Fassung). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Dezember 2007 eine ganze Rente zugesprochen worden ist, ist sein Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente zu einem früheren Zeitpunkt abzuweisen.
3. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit auf den 19. November 2004 gilt es zu beachten, dass zu einer Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (Art. 59 ATSG). Es muss ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Beschwerde bzw. einem Antrag bestehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 4 zu Art. 59). Der Beschwerdeführer begründet sein Interesse mit allfälligen Auswirkungen auf berufsvorsorgerechtliche und haftpflichtrechtliche Verfahren. Während das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Bindungswirkung für das haftpflichtrechtliche Verfahren hat, sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen beruflichen Mindestvorsorge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308 E. 1 in fine). Die Verbindlichkeitswirkung kann sich indessen nur in Bezug auf solche Feststellungen und Beurteilungen der Invalidenversicherungsorgane entfalten, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Rentenanspruchs entscheidend waren. Vorliegend ist - wegen verspäteter Anmeldung - im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bedeutungslos, ob der Beschwerdeführer bereits ab November 2004 oder erst, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, ab Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig war. Für die IV-Organe bestand demnach keine Veranlassung, der Frage einer allfälligen exakteren früheren Eröffnung der Wartezeit nachzugehen. Die diesbezügliche Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist somit für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht verbindlich. Der Beschwerdeführer hat daher kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines früheren Beginns des (materiellrechtlichen) Rentenanspruchs (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 28/00 vom 11. Juli 2001). Betreffend den Antrag auf Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 19. November 2004 ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, seine Beitragslücken seien bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen, da ihn die Beschwerdegegnerin aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses auf diese hätte aufmerksam machen müssen (E. 1). Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass die Beschwerdegegnerin ihn mit Verfügungen vom 8. Mai 1995 und vom 11. Juni 1997 auf seine Beitragspflicht hingewiesen hat. Während der Verfügung vom 8. Mai 1995 das Merkblatt über die Beitragspflicht beigelegt wurde (Urk. 11/90/2), steht in der Verfügung vom 11. Juni 1997 geschrieben: Ist Ihr Ehegatte nichterwerbstätig und noch nicht rentenberechtigt (Frauen 62 Jahre, Männer 65 Jahre), muss die Beitragspflicht überprüft werden. Dazu bitten wir Sie, sich bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes zu melden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt 2.03 (Urk. 11/117). Zu diesem Zeitpunkt waren die Beiträge für die Jahre ab 1990 bzw. 1992 noch nicht verjährt (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Sein Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aufklärungspflicht nach Art. 27 ATSG verletzt, ist daher von vornherein nicht zu hören, zumal das ATSG erst im Jahre 2003 in Kraft getreten ist.
5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet. Da die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2007 in Übereinstimmung mit den vorgenommenen Abklärungen steht (Gutachten der MEDAS vom 27. Oktober 2009, Urk. 11/245, und Stellungnahme vom 29. Juni 2010, Urk. 11/264), ist die angefochtene Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Verfahren waren der Beginn und die Höhe der Rente des Beschwerdeführers zu prüfen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Kostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Bachmann, machte mit Honorarnoten vom 1. Juni 2011 für die Zeit vom 2. April bis 1. Juni 2011 einen Aufwand von 5,82 Stunden und Barauslagen von Fr. 20.50 und für die Zeit vom 29. März 2010 bis 1. April 2011 einen Aufwand von 11,09 Stunden und Barauslagen von Fr. 19.30 geltend (Urk. 15/1-2). Im vorliegenden Verfahren ist lediglich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren selbst zu entschädigen. Bei der Festlegung des Honorars von Rechtsanwalt Reto Bachmann gilt es zudem einerseits zu beachten, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt und andererseits, dass er nach Einreichung seiner Honorarnote eine weitere Stellungnahme zu verfassen hatte, für welche ein Aufwand von einer Stunde und Barauslagen von Fr. 1.-- gerechtfertigt sind. Rechtsanwalt Reto Bachmann ist dementsprechend mit Fr. 1496.35 (6,82 x Fr. 200.-- + Fr. 21.50) x 1,08) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Bachmann, Luzern, wird mit Fr. 1'496.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).