IV.2011.00369

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

diese substituiert durch René Mettler
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1964, war als Raumpflegerin tätig (Urk. 8/3 Ziff. 6.3-6.4). Am 25. Januar 2002 erlitt sie einen Auffahrunfall (Urk. 8/15/105). Aufgrund der Unfallfolgen meldete sie sich am 4. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/8; Urk. 8/27), Arztberichte (Urk. 8/9/1-16) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11; Urk. 8/13; Urk. 8/19) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/15/1-108). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2003 zu (Urk. 8/34).
Die im Jahr 2005 veranlasste revisionsweise Überprüfung ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad, was der Versicherten am 26. Juni 2006 mitgeteilt wurde (Urk. 8/50).
Die SUVA stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 ihre Versicherungsleistungen mangels Adäquanz der Unfallfolgen ein (Urk. 8/55). Dies bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Oktober 2008 (Prozess Nr. UV.2007.00321) sowie das Bundesgericht mit Entscheid vom 8. April 2009 (8C_1020/2008).
Nach erneutem Revisionsverfahren im Jahr 2007 wurde der Versicherten seitens der Invalidenversicherung bei unverändertem Invaliditätsgrad weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet (Mitteilung vom 7. März 2007; Urk. 8/60).
1.2     Im Jahr 2010 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 8/67). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung an der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gutachten am 21. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 8/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75-81) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2011 die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/82 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 1. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. April 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer ganzen Rente, eventuell Rückweisung der Sache oder Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Leistungsanspruch, die Invaliditätsbemessung und die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung am 5. November 2010 verbessert habe. Schwere Tätigkeiten sowie diejenige als Reinigerin seien ihr weiterhin nicht zumutbar, behinderungsangepasste Tätigkeiten hingegen zu 80 %. Es sei auf das Y.___-Gutachten abzustellen (Urk. 2 S. 2).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide nicht mehr nur an der anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion mit Kopfanprall, sondern zusätzlich auch an organisch nachweisbaren Schädigungen an der Wirbelsäule und am rechten Knie. Das Y.___-Gutachten sei nicht beweistauglich; ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Soweit die Gutachter von einer Überwindbarkeit der Folgen der HWS-Distorsion ausgingen, dürfe die diesbezügliche Änderung der Rechtsprechung keine Auswirkung auf eine laufende Rente haben. Dass sie mit einer mittelgradigen Depression und körperlichen Schmerzen immer noch leichte Arbeiten zu 80 % ausführen können solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem seien eine Parallelisierung der Einkommen und ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.
3.1     Ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, ist anhand eines Vergleichs der medizinischen Berichte, die der rentenbestätigenden Revisionsverfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 8/60) zugrunde lagen (vgl. vorstehend E. 1.2), mit den für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. März 2011 massgeblichen Berichten zu prüfen. Der erstmaligen Rentenzusprache lagen folgende Berichte zu Grunde:
3.2     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 11. April 2002 (Urk. 8/9/9-11) einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS mit Kopfanprall am 25. Januar 2002 mit anhaltendem zerviko-zephalem Schmerzsyndrom (S. 1). Die Kopfbeweglichkeit sei schmerzbedingt in alle Richtungen um insgesamt etwa 30 % eingeschränkt. Die Nacken- und Schultermuskulatur sei auf beiden Seiten verdickt und druckdolent. Neurologische Ausfälle lägen nicht vor (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe beim Unfallereignis vom 25. Januar 2002 ein typisches Beschleunigungstrauma der HWS mit Kopfanprall an der Oberkante der Frontscheibe erlitten. Die seither bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen mit begleitendem Schwindel sowie die Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten seien ebenfalls typisch. Die anfänglich aufgetretenen Sehstörungen mit Doppelbildern hätten sich offenbar weitgehend normalisiert; es handle sich vermutlich um eine Abduzensparese. Weiter beklage die Beschwerdeführerin intermittierende Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm, wobei es sich um zerviko-radikuläre Reizerscheinungen handeln dürfe. Entsprechende Ausfälle seien nicht zu finden. Das Schmerzbild sei weichteilbedingt; der neurologische Status sowie die Zusatzuntersuchungen hätten ein normales Bild ergeben. Die Frage allfälliger neuropsychologischer Defizite sei noch offen geblieben (S. 3).
3.3     Mit Bericht vom 28. Juni 2002 (Urk. 8/9/15-16) führte Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, aus, die HWS-Beweglichkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Die Nacken- und Schultermuskulatur sowie der Kopf seien druckschmerzhaft. Atrophien oder Paresen lägen nicht vor. Bildgebend sei eine sehr kleine, klinisch eher bedeutungslose Diskushernie C5/6 links nachzuweisen; Anzeichen für eine Wurzel- oder Rückenmarkskompression bestünden nicht. Bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule sei aktuell ein linksbetontes zervikozephales und -brachiales Syndrom zu finden. Der neurologische Befund sei normal; weitere Abklärungen seien aus neurologischer Sicht nicht notwendig. Bei Angstzuständen seit dem Unfallereignis, jetzt bereits chronifiziertem Schmerz und belastender familiärer Situation sei eine begleitende psychiatrische Betreuung wünschenswert (S. 2).
3.4     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/69/1), diagnostizierte mit Bericht vom 27. Februar 2003 (Urk. 8/9/3-6) einen Status nach HWS-Beschleunigungstrauma mit Kopfaufprall am 25. Januar 2002 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Oktober 2002 zu 80 % arbeitsunfähig. Sie leide unter einschiessenden Neuralgien in den Hinterkopf, schneller Ermüdbarkeit, Angstattacken, Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Ab 1. Oktober 2002 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Woche (Urk. 8/9/6).
Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 15. Mai 2003 (Urk. 8/20/2) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2002, seit der Wiederaufnahme der Arbeit als Reinigungsangestellte zu 25 %, stationär. Sie leide weiterhin unter starken neuralgiformen Kopfschmerzattacken. Zudem bestehe immer ein „Druck auf dem Kopf” und leichte Kopfschmerzen. Das rechte Handgelenk, mit dem sie sich beim Aufprall abgestützt habe, schmerze vermehrt und sei kraftlos. Die Beschwerdeführerin leide weiter mehrmals am Tag unter Angstattacken. Die Physiotherapie sowie die medikamentöse Therapie mit Antidepressiva und Analgetika werde weitergeführt. Insgesamt liege ein chronisches Beschwerdebild vor.
3.5     Gestützt auf diese medizinische Aktenlage, insbesondere auf den Bericht von Dr. B.___ vom 3. März 2003 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 8/21/2), kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 75 % Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2003 (Urk. 8/34).

4.       In der Folge ergingen die nachfolgenden Berichte:
4.1     Mit Bericht vom 21. November 2003 (Urk. 8/45/5-10) diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 8. Oktober bis 4. November 2003 stationär aufgehalten hatte, ein HWS-Distorsionstrauma durch Auffahrunfall am 25. Januar 2002 sowie eine reaktive Depression mit Angstzuständen (S. 1). Sie führten aus, es könnten keine motorischen Ausfälle objektiviert werden. In der klinischen Untersuchung finde man eine leichte Fehlhaltung mit Kopfprotraktion und konsekutiven Verspannungen des Trapeziusmuskels. Die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule sei erstaunlich gut. Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik (S. 2). Mindestens vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv (Urk. 8/45/9). Es bestehe dringender Bedarf einer psychotherapeutischen Abklärung und Weiterbegleitung. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 und 3).
4.2     D.___, lic. phil. I, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte mit Bericht vom 19. März 2004 (Urk. 8/48/52-53) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer dominanten Schmerzproblematik mit blitzartig einschiessenden Schmerzen im Hinterkopf, die immer wieder zu Angst- und Panikgefühlen führten, und an chronischer Müdigkeit wegen Ein- und Durchschlafstörungen. Daraus resultiere die depressive Symptomatik mit Gefühlen der Hilflosigkeit, Zukunftsängsten, Nervosität und Unruhe. Da aufgrund des chronifizierten Beschwerdebildes und der bisherigen ärztlichen, physiotherapeutischen und rehabilitativen Bemühungen kaum eine Verbesserung des körperlichen Zustandes erreicht worden sei, müsse der Erhalt des status quo und eine Verhinderung der Verschlechterung des heutigen Zustandes als Fortschritt gesehen werden. Eine sichtbare Verminderung des depressiven Zustandes sei nach einer dreimonatigen psychotherapeutischen Begleitung noch nicht möglich.
4.3     Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt mit Bericht vom 24. September 2004 (Urk. 8/48/16-20) fest, bei der Beschwerdeführerin liege ein eindrückliches depressives und durch intermittierende Angstzustände geprägtes Zustandsbild vor, welches ihre Mobilität beeinträchtige. Sie sei verlangsamt, unsicher, weinerlich, aber andererseits somatisch eindeutig wenig beeinträchtigt mit freien Spontanbewegungen im Nacken- und Halsbereich. Die grobkursorische körperliche Untersuchung habe ausser einer minimalen linksseitigen Verspannung der Nackenmuskulatur mit Druckdolenz keine Einschränkung ergeben. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei eindeutig psychischer Art. Im Allgemeinbefinden sei die Beschwerdeführerin wesentlich gestört, da das weinerlich depressive Bild mit Gedankenkreisen praktisch nicht überwunden werden könne (S. 4).
Nach dem Unfallereignis vom 25. Januar 2002 sei eine desolate Entwicklung mit den für ein HWS-Trauma typischen Symptomen wie zervikozephales Schmerzsyndrom, Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, Sehstörungen und intermittierenden Ausstrahlungen in den rechten Arm eingetreten (S. 4).
Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei aus somatischer Sicht auf jeden Fall zumutbar, so auch, mit unwesentlichen Abstrichen, die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Aus psychischer Sicht liege eine eindeutige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Entwicklung sei kaum mit dem Unfallereignis vereinbar. Eine allenfalls stationäre psychotherapeutische Begleitung und Behandlung sei unbedingt notwendig. Erhebliche somatische Restfolgen seien keine festzustellen; die für eine Verletzung der HWS typischen Symptome würden anamnestisch zwar angegeben, könnten medizinisch jedoch nicht verifiziert werden (S. 4-5).
4.4     Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. März 2005 (Urk. 8/48/7-8) ein HWS-Schulter-Arm-Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion sowie eine reaktive Depression mit Angstattacken. Er führte aus, seit Februar 2005 sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich schlechter. Die Kopfschmerzattacken seien häufiger aufgetreten und beängstigten die Beschwerdeführerin sehr stark. Das rechte Handgelenk und der rechte Vorderarm seien geschwollen und schmerzhaft. Mehrmals täglich träten Angstattacken auf, und die Grundstimmung sei trotz medikamentöser Therapie depressiv. Eine Psychotherapie sei abgebrochen worden, da sich die Beschwerdeführerin nicht besser gefühlt habe. Sie sei dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Es präsentiere sich ein chronifiziertes Beschwerdebild, bei dem vermutlich nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (S. 1 f.).
4.5     Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. April 2005 (Urk. 8/48/14-15) invalidisierende, zunehmend generalisierte zervikozephal und -brachial rechtsbetonte Schmerzen nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 25. Januar 2002 sowie eine reaktiv depressive Entwicklung und Panikattacken (S. 1). Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine weiteren Aspekte; es müsse weiterhin rein symptomatisch eine intensive Schmerztherapie und insbesondere eine gezielte Behandlung der psychiatrischen Problematik empfohlen werden. Im Vordergrund stünden die Klagen über invalidisierende Schmerzen, die depressive Stimmungslage und die Panikattacken. Weitere neurologische Abklärungen seien nicht sinnvoll (S. 2).
4.6     Mit Bericht vom 10. Januar 2006 (Urk. 8/45/3-4) diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach HWS-Beschleunigungstrauma mit Kopfaufprall am 25. Januar 2002 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit massiver, therapieresistenter Depression und Panikattacken (S. 1). Sie hielt fest, seit dem Unfall sei die Beschwerdeführerin wechselnd und seit 8. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Weder die beiden intensiven stationären Rehabilitationen noch die anschliessend begonnene Psychotherapie hätten den schweren, chronischen Verlauf beeinflussen können (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide an einschiessenden, blitzartigen neuralgiformen Schmerzen im Hinterkopf, schneller Ermüdbarkeit, Angstattacken, Ohnmachtsanfällen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Prognose sei schlecht und es bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr (S. 2).
Mit Bericht vom 3. März 2006 wiederholte Dr. B.___ ihre bisherigen Angaben und wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin infolge der Stärke der Kopfschmerzattacken zeitweilig in Ohnmacht falle und nicht mehr alleine aus dem Haus könne. Sie sei dauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/48/6).
4.7     Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, stellte mit Bericht vom 25. März 2006 (Urk. 8/48/3-5) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Distorsionstrauma der HWS am 25. Januar 2002
- somatoforme Schmerzstörung
- chronische depressive Verstimmung
Sie führte aus, im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden Schmerzen, die nicht einem sicheren Korrelat entsprächen; die Muskulatur im Bereich der HWS sei nicht massiv verspannt. Zusätzliche Symptome wie Lustlosigkeit, Schlaflosigkeit und Therapieresistenz würden den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und depressive Verstimmung nahe legen. Von neurologischer Seite könne kaum ein Therapievorschlag gemacht werden. Grundsätzlich sei sicher eine psychotherapeutische Begleitung wichtig (S. 3).
4.8     Dr. B.___ attestierte mit Bericht vom 5. Februar 2007 (Urk. 8/58/3-4) bei unveränderter Diagnose eine weiterhin vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 1). Seit etwa Juli 2006 hätten die Beschwerden, vor allem die neuralgiformen Kopfschmerzattacken, deutlich zugenommen. Sie sei stark depressiv bis hin zu Suizidgedanken, sei antriebslos und traurig. Sie leide an Druckdolenzen am ganzen Rücken und den Armen sowie an einem Muskelhartspann. Die Prognose sei schlecht und es bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr (S. 2).

5.
5.1     Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens wurden folgende Berichte aufgelegt:
         Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/69/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- multiple invalidisierende Schmerzsyndrome bei Status nach HWS-Distorsion 2002
- linker Hinterkopf blitzartig einschiessende Schmerzen
- Schulter-Nacken und rechter Arm
- rezidivierende Schmerzattacken im rechten Knie
- neu vermehrte Schmerzen in den Beinen, Füssen und im Rücken
- rezidivierend depressive Störungen mit Angstattacken
Die Beschwerdeführerin berichte fast stereotyp über ihre Schmerzen. Auch gelegentlich erfolgreiche Interventionen verbesserten ihren Zustand nicht. Seit 2002 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Die Schmerzsyndrome reichten bis zur Bewegungsunfähigkeit; die Beschwerdeführerin leide unter psychisch-depressiven Symptomen wie Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern (Ziff. 1.4 ff.). Es sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/69/4).
5.2     Die Gutachter des Y.___ stellten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung einer internistischen (S. 26 f), psychiatrischen (S. 31 ff.), rheumatologischen (S. 36 ff.) und bildgebenden (Urk. 8/72/67) Untersuchung mit Gutachten vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8/72) folgende Diagnosen (S. 45):
- chronic wide spread pain symdrom mit und bei
- Status nach Halswirbelsäulendezelerationstrauma mit wahrscheinlichem Aufprallmechanismus am 25. Januar 2002 infolge eines Auffahrunfalls
- leichter Fehlform der Wirbelsäule zervikal (Streckhaltung) und lumbal (linkskonvexe Skoliose thorako-lumbal), mässigen degenerativen Veränderungen, vor allem Osteochondrose C5/6 mit kleiner Diskushernie links
- Knieschmerz rechts bei
- intrameniskaler Läsion des Hinterhorns des medialen Diskus, diskreter Chondropathie des medialen Kniekompartiments und konventionell-radiologisch diskreter Ausziehung der Eminentia intercondylaris
- ängstlich betonte, leicht- bis mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F 32.0/1)
Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht hinterlasse die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck, unter schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Sie stehe nach der Untersuchung mit leicht schmerzverzerrtem Gesicht auf, könne den Untersuchungsraum jedoch ohne äusserlich sichtbare Behinderung verlassen. Mimik und Gestik deuteten zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung ein Schmerzerleben an. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Da sich die gesamte Schmerzproblematik nicht hinreichend durch die körperliche Störung erklären lasse, müsse eine psychische Überlagerung im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung angenommen werden. Diese lasse sich jedoch keiner psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert zuordnen. Auch eine schwerwiegende psychische Komorbidität lasse sich nicht feststellen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin seit 2002 lediglich einmal während kurzer Zeit eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen, weshalb nicht von einer Therapieresistenz und bewussten Konflikten ausgegangen werden könne. Zwar liessen sich verschiedene Symptome einer depressiven Episode - beispielsweise schmerzbedingte Durchschlafstörungen, Müdigkeit, verminderte Energie, Vergesslichkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, Ängstlichkeit - feststellen, die Beschwerdeführerin hinterlasse insgesamt jedoch einen vitalen Eindruck. Dies, obwohl die Blutuntersuchung ergeben habe, dass sie die ihr verordneten Antidepressiva kaum einnehme. Insgesamt könne heute nicht mehr von einer stark depressiven Symptomatik gesprochen werden. Die Untersuchung habe weder eine Panikstörung noch eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigen können. Aus psychischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt. Da der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes retrospektiv nicht festgelegt werden könne, habe diese Beurteilung ab dem Untersuchungsdatum vom 5. November 2010 Gültigkeit (S. 47-49).
Aus rheumatologischer Sicht sei es seit Oktober 2003 insoweit zu einer leichten Verschlechterung gekommen, als nicht nur eine Schmerzproblematik im Bereich des Nackens und des Kopfes sowie der rechten oberen Extremität, sondern auch im Kreuz und im rechten Bein bestehe. Diese Schmerzen könnten jedoch aufgrund der organischen Befunde nicht erklärt werden. Zudem seien im Juni 2010 radiologisch degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks dokumentiert worden. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die chronische Schmerzproblematik, aber auch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Knies eingeschränkt. Körperlich schwere Arbeiten könnten der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende und rückenadaptierte Arbeiten unter Ausschluss von repetitiven oder andauernden Arbeiten in oder über der Horizontalen oder verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers sowie ohne Arbeiten, welche wiederholtes oder dauerndes Steigen auf Treppen und Leitern, Arbeiten in der Höhe oder Arbeiten im Knien notwendig machten, hätten der Beschwerdeführerin bis Oktober 2003 noch vollschichtig zugemutet werden können. In Folge der Schmerzausbreitung könne aus rheumatologischer Sicht ab diesem Zeitpunkt eine Reduktion von 20 % gerechtfertigt werden. Die das Achsenskelett betreffenden Einschränkungen gälten seit dem Unfallereignis, die zusätzlichen Einschränkungen hinsichtlich der Kniebelastung gälten sicher ab Juni 2010, dem Zeitpunkt der bildgebenden Abklärung (S. 49).
Gesamtmedizinisch müsse somit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten attestiert werden. Für leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende und rückenadaptierte Arbeiten könne ab dem Datum der psychiatrischen Untersuchung vom 5. November 2010 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgegangen werden, wobei die psychiatrische Einschränkung bereits berücksichtigt sei. Es sei eine Psychotherapie und die Wieterführung der medikamentösen antidepressiven Behandlung zu empfehlen, ebenso ein multimodaler Behandlungsansatz mit aktivem Training und verhaltenstherapeutischen Massnahmen (S. 50).
5.3     Dr. G.___ nahm am 21. Februar 2011 zum Y.___-Gutachten Stellung (Urk. 8/79) und hielt fest, die beschriebene Verbesserung sei schwer nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Therapie in Anspruch nehme, sei auf den Umstand zurückzuführen, dass dies auf Deutsch wenig bringe und es wenig Therapeuten gebe, die die Muttersprache der Beschwerdeführerin beherrschten.

6.
6.1     Die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin wurde hauptsächlich infolge eines Status nach HWS-Beschleunigungstrauma und einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgerichtet (vgl. Urk. 8/21/2). Die Y.___-Gutachter kamen in ihrem Gutachten vom 21. Dezember 2010, welches unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung allseitiger Untersuchungen erstattet wurde, in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittlerweile verbessert hat. So konnte weder eine Panikstörung noch eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt werden.
Dass sich die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin verbessert hat, wurde nachvollziehbar dargelegt: Der begutachtende Psychiater erachtete in Würdigung aller Untersuchungsergebnisse den Schweregrad der Depression als leicht bis mittel, was auch angesichts des Alltags der Beschwerdeführerin zu überzeugen vermag. So hielt sie gegenüber dem begutachtenden Psychiater fest, morgens zwischen sieben und acht aufzustehen, manchmal alleine einkaufen zu gehen und die Hausarbeiten weitestgehend selbst zu erledigen, nur die körperlich schweren Tätigkeiten erledige ihr Sohn. Sie treffe am Nachmittag ihre Freundinnen und habe es manchmal auch lustig mit ihnen. Sie bereite jeweils das Abendessen zu und unterhalte sich mit ihrer Familie (vgl. Urk. 8/72/55). Nebst dieser Fähigkeit, ihren Alltag aktiv zu gestalten, kann sich die Beschwerdeführerin bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit gemäss Beurteilung des Facharztes zudem auf ihre Ressourcen und Coping-Strategien abstützen (Urk. 8/72/61), und es wäre ihr entgegen der hausärztlichen Meinung (vgl. vorstehend E. 5.3) grundsätzlich eine konsequente antidepressive Medikation und Therapie zumutbar. Dass sie fähig ist, die Hausarbeit weitgehend selbständig zu erledigen, spricht zudem für die Richtigkeit der rheumatologischen Einschätzung, attestierte ihr die rheumatologische Gutachterin doch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende und rückenadaptierte Arbeiten, wie sie auch regelmässig im Haushalt anfallen. Damit wurde auch die Situation im rechten Arm berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.4 f.).
6.2     Das Y.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, zumal es sich bei diesem Gutachten - im Gegensatz zu den früheren Berichten - um die erste medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin handelt, die sämtlichen Beweisanforderungen zu genügen vermag.
6.3     Nachdem sich die Rentenaufhebung aufgrund des verbesserten Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als rechtens erweist, kann offen bleiben, wie es sich mit der Frage der Überwindbarkeit der Folgen einer HWS-Distorsion verhält (BGE 136 V 279). Ebenso offen bleiben kann die Frage der Höhe des verbleibenden Invaliditätsgrades: Selbst wenn man, wie beantragt (Urk. 1 S. 5), eine Parallelisierung der Einkommenswerte vornähme, ergäbe sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, da nur ein geringer zusätzlicher behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren wäre und allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürften (BGE 134 V 322 E. 5.2). Damit kann rechnerisch kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren.
6.4     Aufgrund des Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).