IV.2011.00371

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 9. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1980, leidet an einer hereditären sensomotorischen Neuropathie (Muskelschwund), die von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 383 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) anerkannt wurde (Urk. 8/11, 8/13). Als Kind reiste er mit seiner Familie nach Y.___ aus. Dort absolvierte er die obligatorische Grundschule und besuchte danach eine Fachschule für Ökologie und Umweltschutz, welche Ausbildung er indessen nicht vollständig abschloss (Urk. 8/39, 8/50/3, vgl. auch Urk. 8/34). Im Jahr 2002 kehrte er in die Schweiz zurück (Urk. 8/32, 8/39). Nachdem eine von der Invalidenversicherung unterstützte Lehre zum Informatiker nicht zustande gekommen und sein anschliessendes Gesuch um Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Taxifahrer abschlägig beurteilt worden war (Urk. 8/46, 8/49, 8/50, 8/55, 8/69), liess sich der Versicherte auf eigene Kosten zum Taxifahrer ausbilden (vgl. Urk. 8/127/20).
1.2     Im Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/74). Dieses Begehren wies die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 19. Mai 2004 ab (Urk. 8/75). Auf eine erneute, im November 2005 getätigte Anmeldung hin verneinte die IV-Stelle - nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen - mit Verfügung vom 25. April 2006 wiederum den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/77, 8/85). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie jedoch gut und sprach mit Entscheid vom 4. Februar 2009 dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2008 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 8/101+103).
1.3     Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/110). Unter anderem liess sie den Versicherten durch das Spital Z.___ polydisziplinär begutachten. Zudem klärte sie die Einkommensverhältnisse des nach wie vor als Taxifahrer tätigen Versicherten ab (Urk. 8/127, 7/131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 17. Februar 2011 die bisher ausgerichtete halbe Rente auf das Ende des dem Entscheid folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2  IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 E. 1b mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der seit Juni 2008 laufenden halben Invalidenrente per Ende März 2011.
2.2     Die IV-Stelle gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer vermöge ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Implizit machte sie eine Verbesserung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes geltend (Urk. 2). Solches bestreitet der Beschwerdeführer. Zugleich weist er darauf hin, dass seine Krankheit einen progredienten Verlauf nehme (Urk. 1).

3.
3.1     Die dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2009 rückwirkend ab 1. Juni 2008 zugesprochene halbe Invalidenrente beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___ vom 6. Juni 2007 und 1. Juli 2008. Darin hielt der Arzt fest, der Beschwerdeführer arbeite als Taxifahrer vor allem nachts. Die Arbeitgeberin richte ihm trotz seiner verminderten Leistungsfähigkeit einen vollen Lohn aus. Wegen der massiven Muskelatrophien und der Gangunsicherheit seien dem Beschwerdeführer gewisse Tätigkeiten wie das Stützen von Fahrgästen oder das Tragen von Koffern nicht möglich. Die effektive Leistungsfähigkeit liege bei 50 bis 60 % (Urk. 8/95, 8/99; ebenso: Bericht vom 20. Juni 2006, Urk. 8/91). Dahingehend hatte sich bereits die Arbeitgeberin, die B.___ GmbH, geäussert. Sie führte im Bericht vom 3. April 2007 aus, die Leistung des Beschwerdeführers sei durch seine körperliche Behinderung stark beeinträchtigt. Oftmals sei man gezwungen, anderweitige Lösungen zu finden, um den Fahrbetrieb und die Pünktlichkeit zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere bei Umzügen, Warentransport, Behindertenfahrdienst und Fahrten mit stark alkoholisierten Personen. Zur Zeit bestehe ein Anstellungsverhältnis auf der Basis eines 100 %-Pensums. Flexibilität und Leistung des Beschwerdeführers entsprächen dem jedoch keineswegs. Die effektive Leistungsfähigkeit lasse sich nicht in Prozenten ausdrücken. Jedenfalls seien die bestehenden Einschränkungen auf die körperliche Behinderung des ansonsten zuverlässigen und beliebten Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 8/96).
         Nachdem die IV-Stelle die Sache ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt hatte, ging sie von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit als Taxifahrer aus (Urk. 8/100). Beim Einkommensvergleich stellte sie für das Valideneinkommen auf den zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ GmbH vertraglich vereinbarten Lohn in der Höhe von Fr. 50‘400.-- ab. Als Invalideneinkommen nahm sie 50 % davon (Fr. 25‘200.--) an und errechnete dementsprechend einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/89, 8/97, 8/100/4, 8/101).
3.2     Bei der am 17. Februar 2011 verfügten Aufhebung der halben Rente stützte sich die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Spitals Z.___ vom 22. Oktober 2010. Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei körperlich eingeschränkt durch die verminderte Geh- und Stehfähigkeit im Rahmen seines Grundleidens. Die von der Arbeitgeberin beschriebenen Einschränkungen seien glaubwürdig. Die Arbeitsfähigkeit bezifferten sie mit zweimal drei Stunden pro Arbeitstag mit einer Einschränkung von 30 %. Der Beschwerdeführer sei an fünf Nächten die Woche während sieben bis acht Stunden im Einsatz. Während der Arbeitszeit ergäben sich häufig Wartezeiten. Der Beschwerdeführer müsse nur selten das Fahrzeug verlassen und nur gelegentlich wenige Schritte gehen. Das effektive Pensum entspreche der von ihnen festgelegten Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/127/22 ff.).
         Den im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens eingereichten Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis inzwischen auf ein 75 %-Pensum reduziert worden war. Dazu machte die B.___ GmbH keine näheren Angaben (Urk. 8/115, vgl. auch 8/131). Hingegen hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung über die vertraglich vereinbarte Reduktion des Arbeitspensums informiert und erklärt, die jetzige Entlöhnung entspreche seiner zeitlichen Leistung (Urk. 8/127/20).
         Das nunmehrige Einkommen des Beschwerdeführers beträgt Fr. 43‘860.-- (Urk. 8/131, 8/133). Davon ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung für die Festlegung des Invalideneinkommens aus, wobei sie in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 IVG von der Lohnverbesserung (im Vergleich zum Invalideneinkommen gemäss Einspracheentscheid vom 4. Februar 2009) lediglich zwei Drittel berücksichtigte. Dies ergab ein relevantes Invalideneinkommen von Fr. 37‘332.30. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘554.-- resultierte so ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2, 8/134/7).

4.
4.1     Aus dem Gutachten des Spitals Z.___ vom 22. Oktober 2012, welches die allgemein gültigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen erfüllt (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3), ist zu schliessen, dass sich die Arbeitsfähigkeit trotz der progredienten Natur der Erkrankung des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hat, zumal eine Leistungsfähigkeit von zweimal drei Stunden mit einer Einbusse von 30 % - je nach Normalarbeitszeit - etwa 50 % entspricht. Davon gehen offensichtlich auch die Parteien aus (Urk. 1, 2, 8/134/5).
4.2
4.2.1   Fraglich ist, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands verändert haben.
4.2.2   Dazu ist vorweg festzuhalten, dass ein Abstellen auf den Verdienst als Taxifahrer für die Festlegung des Valideneinkommens nicht zu beanstanden ist. Die vom Beschwerdeführer in Y.___ besuchte Schule für Ökologie und Umweltschutz dürfte mit einer Sekundar- beziehungsweise Mittelschule in der Schweiz vergleichbar sein. Die nach Schulabschluss offenstehenden Tätigkeiten sind vielfach in der freien Natur auszuüben (Urk. 8/50/3), was dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht mehr möglich gewesen wäre (Urk. 8/34/5-6, 8/50/3). Der fehlende Abschluss ist jedoch, wie die IV-Stelle richtig festgestellt hat, auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Der Beschwerdeführer bestand eine der Abschlussprüfungen nicht. Auf deren Repetition verzichtete er, weil die Rückreise in die Schweiz bereits geplant war und der Schulabschluss gemäss seinen Abklärungen hier ohnehin nicht anerkannt worden wäre (Urk. 8/50, 8/66, 8/69). Da der Beschwerdeführer ausgebildeter Taxifahrer ist, rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf diese Tätigkeit abzustellen.
4.2.3   Der dem Beschwerdeführer ausbezahlte Lohn ist seit der Rentenzusprache gesunken. Dennoch nimmt die IV-Stelle eine Verbesserung des Invalideneinkommens an. Ohne Frage wurde dem Beschwerdeführer, als er auf der Basis eines 100 %-Pensums entlöhnt wurde, ein Monatslohn mit einer Soziallohnkomponente ausbezahlt. Dem trug die IV-Stelle bei der rentenzusprechenden Verfügung zu Recht Rechnung.
         In Anbetracht der nunmehrigen Entlöhnung auf der Basis eines 75 %-Pensums verneint die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (implizit) das weitere Vorliegen einer Soziallohnkomponente. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist in etwa gleich geblieben. Ein Grund zur Annahme, dass die gleiche Leistungsfähigkeit real betrachtet nun andere erwerbliche Auswirkungen zeitigt, besteht nicht, zumal der Beschwerdeführer auf die Stunde umgerechnet keine Lohnerhöhung erfahren hat. Daraus ist zu schliessen, dass der jetzige Lohn nach wie vor eine Soziallohnkomponente enthält. Eine relevante Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen ist damit zu verneinen.
         Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor eine halbe Invalidenrente zusteht.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).