Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00372
IV.2011.00372

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Frick


Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Peter Stein
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene X.___ bezog ab 1. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. Oktober 2008; Urk. 8/28).
         Am 23. Juni 2009 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein. Im entsprechenden Fragebogen gab die Versicherte an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/29). Daraufhin zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 8/31; Urk. 8/33), sowie der Arbeitgeberin (Urk. 8/32) bei und veranlasste am 23. Februar 2010 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/36). In der Folge wandte sich die Versicherte mit undatiertem Schreiben an die IV-Stelle und ersuchte wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 28. August 2010 um eine Revision ihrer Rente (Urk. 8/39). Am 2. September 2010 untersuchte Dr. A.___ die Versicherte (Urk. 8/40/3) und am 15. November 2010 erstattete er das veranlasste Gutachten (Urk. 8/40). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3. Januar 2011 formlos mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestehe, und wies sie auf ihr Recht hin, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 8/45), was die Versicherte am 18. Januar 2011 tat (Urk. 8/46). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 3. März 2011 eine Verfügung, wonach das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte am 4. April 2011 durch Fürsprecher Peter Stein Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2011 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin per 1. September 2010 eine 100%ige Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.0% MWST) zu  Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Am 12. April 2011 liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss am 13. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
         Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2     In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
         Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3     Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.
         Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. f IVV unter anderem die Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.
         Art. 74quater IVV bestimmt im Weiteren, dass die IV-Stelle die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1.4     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
         Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff.).
         Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 38 und Art. 52 Rz 33).
1.5     Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 9).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat X.___ zunächst - ohne Vorbescheidverfahren - mit formloser Mitteilung vom 3. Januar 2011 (Urk. 8/45) im Wortlaut Folgendes eröffnet: „Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades haben wir keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirkt. Es besteht deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %).“ Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2011 (Urk. 8/46) hat die IV-Stelle die die Mitteilung vom 3. Januar 2011 ersetzende Verfügung vom 3. März 2011 mit der Begründung erlassen, dass sich gesamthaft weder der somatische noch der psychische Gesundheitszustand verändert habe und die Versicherte weiterhin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin sowie in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 15. November 2010 könne abgestellt werden (Urk. 2).
2.2     Gemäss Art. 74ter lit. f IVV kann zwar das Rentenrevisionsverfahren bei unveränderten Verhältnissen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstanden sind.
         Die Beschwerdeführerin machte allerdings während dem laufenden amtlichen Revisionsverfahren ausdrücklich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend und stellte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 8/39). Damit zeichnete sich bereits damals ab, dass die Beschwerdeführerin einen Entscheid, mit dem ihr lediglich die Rente in der bisherigen Höhe weiter ausgerichtet würde, nicht ohne weiteres akzeptieren würde.
         Damit war die Voraussetzung von Art. 74ter IVV zur Leistungszusprache ohne Verfügung, nämlich dass dem Begehren der Versicherten vollumfänglich entsprochen wird, von vornherein nicht erfüllt. Das Revisionsverfahren hätte daher - nach Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a IVG - mittels einer formellen Verfügung abgeschlossen werden müssen, auch wenn es bei der ursprünglichen Rentenhöhe bleibt.
         Ferner hätte die IV-Stelle in jedem Fall auch im formlosen Verfahren vor Erlass der von der versicherten Person verlangten beschwerdefähigen Verfügung einen Vorbescheid zu erlassen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 29 Rz 2115).
         Diese Verfahrensvorschriften und namentlich auch das Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens sind zwingend.
2.3     Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2011 ist daher ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten - in deren Zusammenhang die IV-Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der von der Beschwerdeführerin geltendgemachte Eintritt der Verschlechterung vom 28. August 2010 im entscheidrelevanten Zeitraum liegt - der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erhöhung ihrer halben Rente zunächst mittels Vorbescheid und später mit Verfügung neu entscheide. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Verfügung vom 3. März 2011 ausreichend begründet (vgl. hiezu vorstehend E. 1.4) ist, was jedoch wohl eher zu verneinen wäre.

3.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Peter Stein, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).