IV.2011.00373

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt
Knus Gnädinger Landolt, Rechtsanwälte
Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.       Die 1973 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier 1988 und 1990 geborener Söhne, war zunächst von Februar 2000 bis 31. März 2003 und alsdann von März 2005 bis 13. Mai 2008 auf Stundenlohnbasis als Raumpflegerin in einem Reinigungsinstitut tätig (Urk. 7/7-8). Am 3. Juni 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Februar 2007 bestehende chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog zur Klärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/3) und holte Berichte des letzten Arbeitgebers (Urk. 7/7) und der behandelnden Ärzte (Urk. 7/6) ein. Nach Durchführung einer Eingliederungsberatung (Verlaufsprotokoll vom 5. März 2009 [Urk. 7/13]) teilte sie der Versicherten am 5. März 2009 mit, wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit sei eine Arbeitsvermittlung nicht möglich (Urk. 7/11 = Urk. 7/12). In der Folge klärte die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 4. Mai 2009 [Urk. 7/15]) und stellte X.___ mit Vorbescheid vom 29. Mai 2009 die Verneinung eines Rentenanspruches mangels invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse in Aussicht (Urk. 7/19). Auf Grund des am 24. Juni 2009 dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 7/20 = Urk. 7/22) nahm die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/38) bei den behandelnden Ärzten ergänzende medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/24-30) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/31-37). Schliesslich verfügte sie am 3. März 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 7/39 = Urk. 2).
        
2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 3. März 2011 aufzuheben und die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen mit entsprechender Festlegung einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), worauf die Versicherte mit Replik vom 25. August 2011 unter Hinweis auf einen bevorstehenden stationären Aufenthalt in der Klinik Y.___ an ihrem Antrag festhalten liess (Urk. 13) und die IV-Stelle am 3. Oktober 2011 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 17). Zur Eingabe der Versicherten vom 5. März 2012 (Urk. 19) und dem damit aufgelegten Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 21. September 2011 (Urk. 20) liess sich die IV-Stelle ebenfalls nicht vernehmen (Eingabe vom 27. März 2012 [Urk. 23]).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     In der ablehnenden Rentenverfügung vom 3. März 2011 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit dem Beginn der Wartezeit am 13. Mai 2008 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfrau wegen allergischen Reaktionen auf Putzmitteldämpfe nicht mehr arbeitsfähig sei, sie jedoch eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % ausüben könne. In psychiatrischer Hinsicht liege laut dem Gutachten vom 13. Dezember 2010 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Demzufolge sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein gleichwertiges Einkommen zu erzielen wie als Reinigungsfrau (Urk. 2).
2.2     Dem liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen halten, der medizinische Sachverhalt sei in psychiatrischer wie auch in somatischer Hinsicht unzureichend abgeklärt worden. So habe die Beschwerdegegnerin unkritisch auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, welcher ihre körperlichen und psychischen Probleme heruntergespielt und auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen habe, abgestellt, obwohl die behandelnden Psychiater zu einem anderen Schluss gekommen seien und einen stationären Aufenthalt empfohlen hätten, den sie nunmehr angehen werde. Im Weiteren seien auch die starken Rückenschmerzen, an denen sie leide, bislang nicht abgeklärt worden. Schliesslich sei die Abklärung betreffend Beeinträchtigung im Haushalt erneut durchzuführen, da die Erhebung vom 30. April 2009 datiere und sich ihr Gesundheitszustand seither stark verschlechtert habe und zudem die häuslichen Verhältnisse verändert seien; zudem gehe es nicht an, praktisch für alle Tätigkeiten auf die Schadenminderungspflicht und die zumutbare Mithilfe der Familienmitglieder hinzuweisen (Urk. 1 S. 3-4, Urk. 13 S. 2-3).
        
3.      
3.1     Am 5. Februar 2009 wurde die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihres Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen panvertebralen Rückenschmerzen, anamnestisch bestehend seit zirka September 2007, in der Rheumasprechstunde der Universitätsklinik A.___ untersucht. Die Ärzte nannten im Bericht vom 16. Februar 2009 folgende Diagnosen:
-  Panvertebralsyndrom
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom
- MRI LWS 08.10.2008: kleine mediolaterale rechtsseitige Diskushernie L5/S1, ohne Kompression der Nervenwurzel
- Konstitutionelle Hypermobilität
- Sarkoidose (02/2009)
- Histologisch bestätigt
- Asthma bronchiale
- Starke bronchiale Hyperreaktivität
- Vocal cord dysfunction
- Adipositas
- Hypothyreose
- substituiert
- Cholezystolithiasis
         Sie beurteilten, dass sich in der Magnetresonanz (MR)-Tomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) kein Korrelat für die Beschwerden gezeigt habe und klinisch keine Hinweise für eine Radikulopathie vorlägen. Bei zudem positiven Waddell-Zeichen bestehe der Verdacht auf eine wesentliche somatoforme Beeinflussung, wobei die dekonditionierte Muskulatur und die konstitutionelle Hypermobilität wahrscheinlich für die Schmerzproblematik mitverantwortlich seien. Als Prozedere empfahlen sie eine Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur und allenfalls die Abgabe eines Antidepressivums. Sie attestierten der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine aktuell 50%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärten, im Verlauf sei medizinisch-theoretisch für wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit realistisch (Urk. 7/20/2-4 = Urk. 7/22/2-4).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Allergologie und klinische Immunologie sowie Pneumologie, stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2009 an den zuweisenden Hausarzt die nachfolgenden Diagnosen:
- Unkontrolliertes Asthma bronchiale / Intrinsic Asthmatyp
- Funktionelle Überlagerungen mit vocal cord dysfunction
- Sarkoidose Typ I (bihiläre rechtsbetonte Lymphadenopathie)
- Anpassungsstörung mit chronischer Rückenschmerzsymptomatik
- Stammadipositas (BMI 36)
Er verordnete eine Inhalationsbehandlung und empfahl, vermehrt körperliche Aktivitäten in den Alltag einzubauen für ein Ausdauertraining. Die Situation sei schwierig, da die Intrinsic-Asthmasymptomatik trotz mittlerweile guter Inhalationstechnik nicht kontrollierbar bleibe. Somit seien aus pulmonalen Gründen keine körperlichen Arbeiten zumutbar; einzig eine sitzende Arbeit in staubfreier und schadstoffarmer Umgebung sei möglich. Allenfalls müsse eine gesamthafte auch psychiatrische Beurteilung in einem mehrwöchigen Aufenthalt, noch besser in einer psychosomatisch orientierten Rehabilitationsklinik, evaluiert werden (Urk. 7/20/16-19 = Urk. 7/22/16-19).
         Ergänzend hielt Dr. B.___ am 1. September 2009 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, bei der Beschwerdeführerin sei diagnostisch auf ein Intrinsic-Asthma geschlossen worden, das seit Anfang des Jahres 2008 unkontrolliert geblieben sei. Nachdem sich bei der Tätigkeit im Reinigungsdienst irritative flüchtige Noxen (Putzmittel) und Staub ungünstig ausgewirkt hätten, sei die Beschwerdeführerin ab 13. Mai 2008 zunächst für Arbeiten mit dem Putzmittel Kalkacid krankgeschrieben und im Verlauf für alle Arbeiten mit Reinigungsmitteln und Staub wegen anhaltend ausgeprägten und stark variablen Einschränkungen der Lungenfunktion trotz hochdosierter Asthmabehandlung arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie habe keine körperlichen Arbeiten durchführen können. Aktuell bestünden auch ohne Putzarbeiten immer noch schwer eingeschränkte Lungenfunktionen, wobei eine deutliche funktionelle Überlagerung vorzuliegen scheine und eine fundierte psychiatrische Exploration notwendig sei. Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin nicht nur aus pneumologischer, sondern auch aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig auch ohne irritative Expositionen. Aus rein pneumologischer Sicht seien Arbeiten in sitzender Position im kaufmännischen Bereich oder allenfalls im Verkauf an einer Kasse sicher möglich. Nicht verantwortbar seien Arbeiten mit irritativen und staubigen Expositionen oder körperliche Tätigkeiten. Befragt zur postulierten psychiatrischen Beurteilung konstatierte Dr. B.___, dass die Kombination der morbiden Stammadipositas und des längerfristig unkontrollierten nicht eosinophilen Intrinsic Asthma bronchiale oft mit einer psychischen respektive psychosozialen Problematik einhergehe. Dies zeige sich auch durch die zusätzliche funktionelle Überlagerung mit Zeichen einer Stimmbanddysfunktion, was für sich alleine ebenso assoziiert mit psychosozialen Problemen sein könne. Zudem bewirke die Situation in einer engen Wohnung mit dem Ehemann und seinen zwei erwachsenen Söhnen aus erster Ehe sowie der beiden gemeinsamen pubertierenden Söhne und einer Schwiegertochter nebst psychischen Problemen auch mehr Infekte, was wiederum zu infektbedingten Asthmaexazerbationen und somit zu einer Verschlechterung der Asthmakontrolle beitragen könne. Seines Erachtens liege eine depressive Störung mit Angststörungen vor (Urk. 7/24).
3.3     Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Ambulatorium E.___, welche die Beschwerdeführerin am 4. November 2009 im Auftrag ihres Hausarztes (Urk. 7/26) untersucht hatten (Konsilium vom 6. November 2009 [Urk. 7/37/4-7]), nannten im Bericht vom 16. Dezember 2009 an die Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0, bestehend seit 2003)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1, bestehend seit 2007)
- Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (bestehend seit 2007)
         Die Ärzte erklärten, dass sowohl eine krankheitsbedingte starke Beeinträchtigung der Lebensqualität und ein psychischer Leidensdruck ersichtlich seien, obwohl die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang der psychosozialen Faktoren und der somatischen Beschwerden vehement verneine. Zudem leide sie an einer depressiven Störung, welche als komorbide Störung zu betrachten sei. Aus rein psychiatrischer Sicht und anhand der depressiven Symptomatik wäre die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zu 50 % arbeitsfähig, aktuell bestehe aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eigenen Angaben zufolge könne sie nicht einmal den Haushalt bewältigen. Als Prozedere sei eine ambulante psychische Betreuung zu empfehlen, womit nicht nur eine störungsspezifische Behandlung der Somatisierungsstörung, sondern auch die Behandlung der depressiven Störung ermöglicht werde. Zur genaueren Beurteilung der Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit im Haushalt oder Erwerbsbereich sei ein stationärer oder tagesklinischer Aufenthalt sinnvoll (Urk. 7/29).
3.4     Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 12. August 2010 im Auftrag der Beschwerdegegnerin. Die Diagnosestellung in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 lautet wie folgt:
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0)
         Der Sachverständige erklärte, bei der Depression handle es sich um ein reaktives Geschehen auf vielfältige somatische Beschwerden und nicht um eine Erkrankung per se. Nach der Rechtsprechung könne eine Somatisierungsstörung keine Invalidität begründen und habe also keinen Krankheitswert. Im Falle der Beschwerdeführerin lasse sich kein Hinweis auf eine psychiatrische Komorbidität neben der Somatisierungsstörung finden. Die diagnostizierte leichte Depression habe bezüglich Krankheitswerts keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In diesem Sinne bestehe bei der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35).
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin äusserte sich Dr. F.___ am 9. Februar 2011 ergänzend zum Schweregrad der diagnostizierten depressiven Episode und hielt präzisierend fest, dass er die leichte Depression als komorbide Störung erachte, ihr jedoch infolge des geringen Schweregrades keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreibe. Überdies nahm er zur abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte des Ambulatoriums E.___ Stellung (Urk. 7/37).

4.      
4.1     Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der am 30. April 2009 durchgeführten Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt zum Ergebnis gelangte, dass diese im Gesundheitsfalle zu 47 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 53 % im Haushalt tätig sein würde (Abklärungsbericht vom 4. Mai 2009 [Urk. 7/15]), dessen ungeachtet in der angefochtenen Rentenverfügung vom 3. März 2011 (Urk. 2) aber auf Ausführungen zur Statusfrage und einer allfälligen Einschränkung im Haushaltsbereich verzichtete. Den dem Rentenentscheid zu Grunde liegenden Feststellungsblättern vom 29. Mai 2009 (Urk. 7/17) und 3. März 2011 (Urk. 7/38) ist allerdings zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Entscheidfindung von einer teilerwerbstätigen Hausfrau gemäss den von der Abklärungsperson festgelegten Pensa ausging. Dies steht im Einklang mit der Aktenlage und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist mit der Abklärungsperson (Urk. 7/15 S. 3 unten) festzustellen, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 100 % beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben soll, nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermag. Replicando liess die Beschwerdeführerin ohne jede Kritik an der durch die Abklärungsperson vorgenommenen Aufteilung in Erwerbs- (47 %) und Haushaltsbereich (53 %) postulieren, es sei eine erneute Vorortabklärung durchzuführen, da die Abklärungsperson die Einschränkungen im Haushalt nicht korrekt festgelegt und sich ihr Gesundheitszustand seit der Erhebung vom 30. April 2009 verschlechtert habe (vgl. dazu nachstehend E. 5). Insofern darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass sie der Qualifikation der Beschwerdegegnerin nichts entgegen zu halten hat.
4.2     Unbestritten und auf Grund der medizinischen Akten ausgewiesen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht an einer Einschränkung der Lungenfunktion leidet und dadurch in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist, wogegen ihr gemäss Einschätzung des behandelnden Facharztes Dr. B.___ aus pneumologischer Sicht angepasste, mithin körperlich leichte Tätigkeiten ohne irritative und staubige Expositionen, uneingeschränkt zumutbar sind (E. 4.2 hiervor). Der somatische Gesundheitszustand erweist sich damit als hinreichend abgeklärt. Soweit die Beschwerdeführerin replicando vorbringen liess, in Bezug auf ihre starken Rückenschmerzen seien keine Abklärungen getroffen worden (Urk. 13 S. 3), übersieht sie, dass die in der Universitätsklinik A.___, wo sie am 5. Februar 2009 auf hausärztliche Zuweisung wegen eines chronisch rezidivierenden Panvertebralsyndroms untersucht worden war, durchgeführten bildgebenden und klinischen Abklärungen kein somatisches Korrelat zutage förderten. Die Ärzte schlossen bei ausserdem positiven Waddell-Zeichen (Hinweis auf eine nicht-organische Pathologie) auf eine wesentliche somatoforme Beeinflussung und bescheinigten der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine wechselbelastende Tätigkeit bei ohne Weiteres zumutbarer Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 4.1 hiervor). Nachdem in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der medizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht bis zum Verfügungserlass verändert hätte, muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in einer der eingeschränkten Lungenfunktion Rechnung tragenden Verweisungstätigkeit, mithin in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne irritative und staubige Expositionen mit einem Pensum von 100 % arbeitsfähig ist.
4.3    
4.3.1   In psychiatrischer Hinsicht schlossen die beiden am Ambulatorium E.___ behandelnden Dres. C.___ und D.___ einerseits (E. 3.3 hiervor) und der von der Beschwerdegegnerin gutachterlich beigezogene Dr. F.___ andererseits (E. 3.4 hiervor) übereinstimmend auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und eine rezidivierende depressive Störung, welche sie mit ICD-10 F33.0 respektive F33.1 kodierten. Ihre Diagnosestellungen weichen damit nur insofern voneinander ab, als der Gutachter von einer gegenwärtig leichten depressiven Episode und die behandelnden Fachärzte von einer solchen mittleren Grades ausgingen. Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht der Klinik Y.___ vom 21. September 2001 (Urk. 20) kann im vorliegenden Verfahren, in welchem der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2011 praxisgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis markiert (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 167 E. 1), keine Berücksichtigung finden, da er sich lediglich zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 23. September 2011 äussert.
4.3.2   Die Rechtsprechung geht von der Vermutung aus, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Indes handelt es sich praxisgemäss bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen einer somatoformen Schmerzstörung und nicht um eine selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität, es sei denn, sie lassen sich auf Grund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Störung unterscheiden (Urteil I 805/04 vom 20. April 2004 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden nach der Rechtsprechung bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Somatisierungsstörungen, welche zum gleichen Formenkreis gehören, analog angewendet (Urteil des Bundesgerichts I 437/05 vom 25. Oktober 2005 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4.3.3   Im Falle der Beschwerdeführerin ist eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu verneinen. Im Besonderen darf auf Grund der medizinischen Unterlagen angenommen werden, dass es sich bei der diagnostizierten depressiven Störung nicht um ein selbstständiges, von der Somatisierungsstörung losgelöstes psychisches Leiden handelt, sondern vielmehr um eine reaktive Begleiterscheinung, wie dies der Sachverständige Dr. F.___ in der Expertise vom 13. Dezember 2010 im Lichte seiner gutachterlichen Ausführungen überzeugend beurteilte. Dass er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2011 die leichte Depression davon abweichend als komorbide Störung bezeichnete, ändert daran nichts (E. 3.4 hiervor). Überdies weist die depressive Störung nach Lage der Akten nicht die erforderliche erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer auf, um den Schluss auf eine ausnahmeweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen zuzulassen. Im Weiteren ist von den alternativ zu prüfenden massgeblichen Kriterien mit dem Vorhandensein einer chronischen Begleiterkrankung (Intrinsic-Asthma) bloss eines gegeben. Obschon der eingeschränkten Lungenfunktion durchaus eine Signifikanz zukommt, kann sie nicht als derart ausgeprägt beurteilt werden, dass alleine derentwegen ausnahmsweise von der Vermutung der grundsätzlichen Überwindbarkeit der Somatisierungsstörung abzuweichen wäre.

5.       Was den Haushaltsbereich betrifft, so ist in psychiatrischer Hinsicht die Einschränkung massgebend, welche sich aus der attestierten psychischen Beeinträchtigung ergibt. Da sich an die (fach-)ärztliche Einschätzung auch hier die rechtliche Frage der Überwindbarkeit der Somatisierungsstörung anschliesst und diese nach Massgabe der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beantworten ist (E. 4.3 hiervor), resultiert vorliegend aus psychiatrischer Sicht im Ergebnis für den Haushaltsbereich keine versicherungsrelevante Einschränkung. Somatischerseits ist unter Berücksichtigung des Intrinsic-Asthmas und mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich nur körperliche leichte Tätigkeiten ohne irritative und staubige Expositionen zumutbar sind, davon auszugehen, dass sie auf Grund der eingeschränkten Lungenfunktion insbesondere in den Bereichen der Wohnungspflege und Wäsche/Kleiderpflege gewisse Einschränkungen zu gewärtigen hat, wie dies im Rahmen der Erhebung vom 30. April 2009 durch die Abklärungsperson festgestellt wurde (Bericht über die Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 4. Mai 2009 [Urk. 7/15]). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zumutbarerweise gehalten, ihre Haushaltstätigkeit einzuteilen und die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, wobei die zu berücksichtigende Mitarbeit von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung und danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2). Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Mithilfe der Familienangehörigen eine zu weit gehende Schadenminderungspflicht berücksichtigt hätte, geht aus dem fraglichen Abklärungsbericht nicht hervor und wurde beschwerdeweise auch nicht substantiiert behauptet. Damit erweist sich die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ebenso wie ihre durch die massgebende Aktenlage nicht belegte Behauptung, nach der Erhebung vom 30. April 2009 habe sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtert, als nicht stichhaltig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht somit kein Anlass für eine erneute Vorortabklärung.

6.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Rentenentscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit ein ihrem früheren Verdienst als Reinigungsfrau gleichwertiges Einkommen erzielen könne, ohne jedoch die Vergleichsgrössen (Validen- und Invalideneinkommen) betraglich ermittelt zu haben. Dies kann auch im vorliegenden Verfahren unterbleiben. Nachdem feststeht, dass im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliegt, müsste die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich eine Einkommenseinbusse von zirka 85 % erleiden, damit ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von gerundet 40 % (0.47 x 85 %; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) resultierte, welcher zugleich dem Invaliditätsgrad entspräche und einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde. Hiervon ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt zumutbar ist und sie keine einkommensbeeinflussenden Faktoren im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/aa zu gewärtigen haben dürfte, nicht auszugehen.
         Nach dem Ausgeführten ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2011 abgelehnt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
        
7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcel Landolt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).