IV.2011.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel
Beschluss vom 21. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1988 geborenen X.___ mit, dass für ihn an seine Mutter Y.___ für die Zeit von 1. September 2009 bis 30. April 2010 eine halbe Kinderrente ausbezahlt werde (Urk. 2).
2.       Dagegen richtet sich die von X.___ mit Eingabe vom 25. März 2011 erhobene Beschwerde, mit welcher er beantragt, die IV-Stelle sei zu verpflichten, für ihn ab 1. November 2008 eine ganze Kinderrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

3.       Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 59 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde an ein kantonales Versicherungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
         Da diese Norm materiell mit Art. 103 lit. a des (bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen) Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) übereinstimmt, welcher die Legitimation zur früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und in Verbindung mit Art. 132 OG auch an das Eidgenössische Versicherungsgericht regelte, kann die dazu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 59 ATSG herangezogen werden (BGE 130 V 390 Erw. 2.2; unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes [BGG] hat sich an der Definition des schutzwürdigen Interesses nichts geändert, vgl. BGE 134 II 120 Erw. 2.1).
         Der gleich auszulegende (vgl. BGE 132 V 74 Erw. 3.1) Begriff des "Berührtseins" findet sich auch in Art. 49 Abs. 4 ATSG, wonach Verfügungen eines Versicherungsträgers, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berühren, auch diesem zu eröffnen sind und letzterer danach die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen kann.

2.       Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Anspruch besteht auch für volljährige Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
         Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).

3.       In den dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist eine Drittauszahlung der Kinderrente an das mündige Kind nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu einer Waisenrente - welche einem noch in Ausbildung stehenden mündigen Kind direkt ausbezahlt werden kann - ersetzt die Kinderrente dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Die Kinderrente soll somit dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, weshalb der Anspruch dem Rentenempfänger und nicht direkt dem Kind zusteht (BGE 134 V 15 ff.). Nach der in Art. 285 ZGB enthaltenen Regelung ist es Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge festzusetzen und dabei den sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüchen in gesamthafter Betrachtung Rechnung zu tragen. Da es sich um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelt, kann im sozialversicherungsrechtlichen Leistungs(streit)verfahren auch nicht über die Unterhaltspflicht gemäss Art. 285 Abs. 2 oder 2bis ZGB befunden werden (BGE 134 V 19 mit Hinweis). Aufgrund des Umstandes, dass es bei der Kinderrente um einen Anspruch des Unterhaltsschuldners geht, welcher die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten mündigen Kindes nicht zu präjudizieren vermag, besteht kein hinreichendes "Berührtsein", um eine Legitimation des mündigen Kindes zur Anfechtung des Entscheides darüber zu begründen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Befugnis von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen bei der Ausarbeitung des ATSG bewusst gestrichen worden war (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2009, N 11 zu Art. 59).

4.       Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht befugt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher über den Anspruch seiner Mutter auf Ausrichtung einer Kinderrente entschieden worden ist, anzufechten. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5.       Da fraglich ist, ob die angefochtene Verfügung, welche mit einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung versehen war, dem Beschwerdeführer überhaupt zu eröffnen gewesen wäre (vgl. Art. 76 in Verbindung mit Art. 73bis IVV), sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.



Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring, '___'
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).