IV.2011.00380

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 6. Dezember 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 23. August 2005 einen Anspruch des 1973 geborenen, in der Verpackungsindustrie tätig gewesenen (Urk. 7/13) X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/23). Mit Unterstützung des Sozialdienstes der Strafanstalt Y.___ - der Versicherte befand sich dort von März bis Oktober 2008 im offenen Vollzug - und unter Hinweis auf anhaltende psychische Probleme (Urk. 7/27) meldete sich der Versicherte am 19. Mai 2008 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28). Sodann zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/34) und holte Berichte des Dr. med. Z.___, praktischer Arzt FMH (Urk. 7/37 samt beigelegten spezialärztlichen Berichten), und der behandelnden Ärzte des Psychiatrischen Zentrums A.___ (Urk. 7/39) ein. Gestützt auf diese Berichte stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. März 2009 in Aussicht, dass weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/40 und 7/42). Nachdem der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/43, 7/47 und 7/49), wurde durch die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, angeordnet (Urk. 7/51), welcher sein Gutachten am 7. Februar 2010 erstattete (Urk. 7/57). Am 8. März 2010 nahm der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dazu Stellung (Urk. 7/62). Zu den in der Stellungnahme aufgeworfenen Punkten äusserte sich Dr. B.___ am 5. Juni 2010 (Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 3. März 2011 hielt die IV-Stelle - nun insbesondere gestützt das Gutachten des Dr. B.___ - an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 2 [= 7/67]). Zusätzlich wies sie den Versicherten mit Entscheid vom 9. März 2011 darauf hin, dass ihm aufgrund der Schadenminderungspflicht die Mitwirkung an therapeutischen Massnahmen zur Verbesserung seines Gesundheitszustands zumutbar sei (Urk. 7/66).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. März 2011 führt der Versicherte mit Eingabe vom 5. April 2011 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter seien ihm eine Teilrente auszurichten und berufliche Massnahmen durchzuführen und subeventualiter seien im Rahmen einer stationären psychiatrischen Begutachtung sein Gesundheitszustand und seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abzuklären. Ausserdem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 2. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14).
3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der hier anwendbaren, bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.      
2.1     Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 23. August 2005) bis zur neuerlichen Rentenablehnung (Verfügung vom 3. März 2011) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche nunmehr den Anspruch auf eine (ganze) Rente begründet.
2.2     Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, aus medizinischer Sicht könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung im Jahre 2005 festgestellt werden. Ein sekundärer Krankheitsgewinn und psychosoziale Belastungsfaktoren seien bei der Anspruchsprüfung ausser Acht zu lassen, weshalb eine darauf zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 2 und 6).
2.3     Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, anhand der Berichte der behandelnden Ärzte sei eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit der gutachterlichen Beurteilung im Jahre 2005 - vor allem in der Zeitspanne zwischen Mitte 2005 und Ende November 2007 - ausgewiesen. Ihm sei es daher weder möglich noch zumutbar, seine gesundheitlichen Einschränkungen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Ebenso wenig würde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychosozialen Faktoren beruhen, was durch den Bericht des Dr. C.___ bestätigt werde (Urk. 1 und 10).

3.
3.1     Die ursprüngliche rechtskräftige Rentenabweisung (Verfügung vom 23. August 2005) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten der Medas D.___ vom 19. Juli 2005 (Urk. 7/21). Dazumals wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 12 f.):
I.  Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
keine
II. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und charakterneurotischen Anteilen (ICD-10 F60.9)
2. Adipositas (BMI 33 kg/m2, ICD-10 E66.0)
3. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 15 py, ICD-10 F17.1)
4. Medikamenten-Malcompliance
         In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Fachärzte aus, im Vordergrund würden die psychischen Beschwerden stehen, denn beim Beschwerdeführer wären aus somatischer Sicht weder subjektiv geklagte Beschwerden zu erfahren noch könne objektiv eine Diagnose gestellt werden, die die Arbeitsfähigkeit tangiere. Aus psychiatrischer Sicht sei beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und charakterneurotischen Anteilen festzustellen. Unter einer Depression leide er hingegen nicht. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit könne festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, an seinen Schwierigkeiten, die im Arbeitsbereich entstehen können, zu arbeiten. Er sei deshalb auch schon in therapeutischer Behandlung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aber nicht (Urk. 7/21 S. 13 f.).
3.2     Die im Rahmen der im Jahr 2008 erfolgten Neuanmeldung aufgelegten Berichte stellen die medizinische Situation wie folgt dar:
3.2.1   Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 14. September 2007 folgende Diagnosen: Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9), mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.26), Tabakmissbrauch (ICD 10 F17.2), Status nach Suizidversuch (ICD-10 X61) sowie Status nach Mobbing (ICD-10 Z56.4). Sie führte aus, der Beschwerdeführer beklage sich über Konzentrations- und Schlafstörungen, Gedankenkreisen und Lustlosigkeit. Er habe angegeben, dass die aufgetretenen Beschwerden mit der Arbeit zusammen hängen würden. Die von ihr durchgeführte Therapie ziele darauf ab, die verbliebenen Ressourcen des Beschwerdeführers zu stärken und seinen sozialen Rückzug zu reduzieren. Die Prognose sei aufgrund der komplexen Problematik (Persönlichkeitsstörung, Suchtgeschehen) als eher negativ zu beurteilen (Urk. 7/37 S. 14 f.).
3.2.2   Dem Bericht der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik F.___ über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 11. - 16. Januar 2008 können folgende Diagnosen entnommen werden:
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)
- Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
         Sie führten weiter aus, bereits beim Eintrittsgespräch sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer für eine stationäre psychiatrische Behandlung ausschliesslich fremdmotiviert gewesen sei. So sei er auch im Kontaktverhalten wenig kooperativ gewesen. Zeitweise sei es im Gespräch zu verbal-aggressiven, impulsiven Durchbrüchen gekommen und der Beschwerdeführer sei leicht reizbar gewesen. Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen würden jedoch keine bestehen. Trotz hohem Motivationsaufwand sei es nicht gelungen, den Beschwerdeführer in das interdisziplinär gestaltete therapeutische Behandlungssetting (Einzel- und Gruppengespräche, Ergotherapie, Physiotherapie, bezugspflegerische Arbeit) zu integrieren, denn er habe sich durchgehend passiv verhalten und sei gereizter Stimmung gewesen. Überdies habe er häufig schnell gekränkt auf Kritik reagiert. So habe er letztlich aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihm und seiner pflegerischen Bezugsperson den unmittelbaren Austritt aus der Klinik verlangt (Urk. 7/37 S. 16 ff.).
3.2.3   Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums A.___ behandelten den Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in der Strafanstalt Y.___. Sie diagnostizierten am 27. Oktober 2008 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), wobei sie zusätzlich den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung äusserten. Sie berichteten ferner, aufgrund einer sich zuspitzenden depressiven Symptomatik mit verstärkter Suizidalität habe der Beschwerdeführer vom 14. - 29. Mai 2008 zur stationären Krisenintervention in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Nach der Entlassung aus der Klinik sei die ambulante psychiatrische Behandlung fortgesetzt worden und der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers sei stabil geblieben (Urk. 7/37 S. 9 f.)
3.2.4   Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 6. November 2008 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/37 S. 2):
I.  Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung
- Adipositas per magna
- Status nach Haftstrafe
II. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- CTS beidseits
- Status nach Meniscektomie
         Überdies hielt er fest, die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei sehr depressiv, was sich auch in einer ausgeprägten Antriebslosigkeit äussere. Die bisherigen Behandlungsversuche hätten keinen bleibenden Erfolg gezeigt. Aufgrund des Krankheitsverlaufs müsse die Prognose als äusserst ungünstig beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Urk. 7/37 S. 3 f.).
3.2.5   In ihrem Bericht vom 24. Februar 2009 wiederholten die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums A.___ ihre am 27. Oktober 2008 gestellten Diagnosen (vgl. 3.2.3; Urk. 7/37 S. 9 f.). Sie führten ergänzend aus, beim Beschwerdeführer liege eine Antriebsstörung vor. Es sei daher auch schwierig gewesen, ihn zur Arbeitstherapie zu motivieren und er habe sich schnell überfordert gefühlt, worauf er mit erhöhter Reizbarkeit, Schlaflosigkeit und Selbstverletzungstendenzen (oberflächlich) reagiert habe. Sein Auffassungs- und Konzentrationsvermögen sei bei eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten leicht vermindert. Vor diesem Hintergrund betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %.
3.2.6   Über die zweite, freiwillig erfolgte Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik F.___ vom 31. Juli bis 25. August 2009 berichteten die behandelnden Ärzte am 27. August 2009. Sie führten aus, die deutlich eingeschränkten sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten, die inkonsistenten Angaben sowie eine intermittierend vorhandene verbale Aggressivität des Beschwerdeführers habe eine abschliessende diagnostische Beurteilung verunmöglicht. Aufgrund anamnestischer Angaben sei eine rezidivierend depressive Störung mit aktuell mittel bis schwergradig depressivem Affekt und diffuser Schmerzsymptomatik wahrscheinlich. Während der Hospitalisation hätten beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen sowie eine niedrige Frusttoleranz und depressive Denkinhalte beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er schwache Nerven habe und unter Depressionen und seiner Aggressivität leide. Ausserdem würde ihn die Anwesenheit von Mitmenschen stören und er habe keine Tagesstruktur. Die behandelnden Ärzte führten weiter aus, es würden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen bestehen. Der Beschwerdeführer wirke im Affekt depressiv, dysthym und verbal aggressiv und sein Antrieb sei reduziert. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Während der Behandlung sei es wiederholt zu Impulsdurchbrüchen gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Klinik wegen einer dringenden Ferienverpflichtung auf eigenen Wunsch verlassen (Urk. 11/2).
3.2.7   Seit April 2009 befindet sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung bei Dr. C.___. Im Bericht vom 8. Juni 2009 führte dieser aus, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode. Diese Diagnose sei auch mit der wahrscheinlich paranoid-narzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und den vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, keine positiven Erfolgserlebnisse, zunehmender sozialer Rückzug, Einsamkeit) vereinbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei von seiner Art her schon immer jemand gewesen, der für andere da gewesen sei. Er kenne jedoch seit längerem das Gefühl, ausgenutzt und benachteiligt zu werden. In seinem Leben sei er daher schon oft enttäuscht und gekränkt worden. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, er habe bei seinen Arbeitsstellen immer wieder mit Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, weil er sich insbesondere von seinen Vorgesetzten ungerecht behandelt gefühlt habe. Im Jahr 2002 sei es dann zum Zusammenbruch gekommen. Ausserhalb der Arbeit - so der Beschwerdeführer - sei er ein fröhlicher Mensch mit vielen sozialen Kontakten gewesen. Dr. C.___ berichtete weiter, der Beschwerdeführer zeige sich sehr leidend und er habe ihn antriebsgemindert erlebt. Er sei in seinem Denken auf seine erlebten Enttäuschungen mit seinen Mitmenschen eingeengt (Verbitterungssyndrom) und seine Konzentration sei vermindert. Auffassung, Mnestik und Merkfähigkeit seien jedoch intakt.
         Zur Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Erstellung des Medas-Gutachtens äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass er aufgrund der kurzen Behandlungsdauer keine abschliessende Beurteilung abgegeben könne. Aufgrund des Stressvulnerabilitätskonzepts bei anhaltend psychosozialen Belastungsfaktoren sei jedoch von einer zunehmenden depressiven Symptomatik auszugehen. Vor dem Hintergrund der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/48).
3.2.8   Am 7. Februar 2010 erstattete Dr. B.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/57). In diesem wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 21 f.):
I.  Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Achse 1 (klinische Störungen)
-   Agoraphobie mit klaustrophobischen Anteilen (ICD-10 F40.0/F40.2)
-   Störungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)
-   rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
Achse 2 (Persönlichkeitsstörungen)
-   kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen sowie paranoid-narzisstischen Zügen und Neigung zu Impulskontrollverlusten (ICD-10 F61.0)
Achse 3 (medizinische Krankheitsfaktoren)
-   Adipositas per magna: Fettleibigkeit III mit BMI 40.3 kg/qm (ICD-10 E66.9)
II. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Achse 1 (klinische Störungen)
-   Tabakabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
-   mindestens anamnestisch: schädlicher Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.1)
Achse 2 (Persönlichkeitsstörungen)
-   kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen sowie paranoid-narzisstischen Zügen und Neigung zu Impulskontrollverlusten (ICD-10 F61.0)
Achse 3 (medizinische Krankheitsfaktoren)
-   nicht primär-insulinpflichtiger Diabetes mellitus II (Typ 2-Diabetes, ICD-10 E11.90)
-   Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.9)
-   leichteres Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0)
-   Kreuzschmerzen (ICD-10 M54.5)
-   Status nach Meniskektomie rechts
-   Status nach generalisierten Ödemen gemischter Ätiologie
-   Kopfschmerzen
Bezüglich der Achse 4 (psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme) führte Dr. B.___ aus, beim Beschwerdeführer würden erhebliche Probleme im Zusammenleben mit der Lebenspartnerin bestehen. Der Kontakt zu den Eltern finde nur sporadisch statt, zu den Geschwistern seien die Beziehungen ganz abgebrochen. Es bestehe ein Rückzugs- und Vermeidungsverhalten im Sinne einer beträchtlichen sozialen Isolierung. Die berufliche Perspektive sei gänzlich ungeklärt, nachdem der Beschwerdeführer seit November 2002 keiner Arbeit mehr nachgehe. Aus diesem Grund würden auch erhebliche wirtschaft-liche Schwierigkeiten bestehen und die Eheleute würden hauptsächlich von den Einkünften der Ehefrau leben. Überdies habe der Beschwerdeführer grosse Schulden. Dem Gutachten könne hinsichtlich der Achse 5 (globale Erfassung des Funktionsniveaus) entnommen werden, dass sich beim Beschwerdeführer ein Wert zwischen 41 und 50 ergebe. Dieser sei unter anderem durch psychosoziale Einflüsse (einschliesslich eines sekundären Krankheitsgewinns) bedingt.
Sodann führte der Gutachter aus, aus Sicht des Beschwerdeführers sei das jetzigen Leiden durch einen Konflikt am Arbeitsplatz bei der G.___ AG - nach Angaben des Beschwerdeführers sei ihm ein Ägypter ungerechterweise vorgezogen worden - ausgelöst worden. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, die innere Anspannung sei nur schwer auszuhalten und er lebe sozial sehr zurückgezogen (S. 7 ff.). Er sei der Meinung, seine Reizbarkeit wie auch die diffus erleben Ängste hätten zu-, seine Konzentrationsfähigkeit wiederum abgenommen. Seine Belastbarkeit - so der Beschwerdeführer weiter - sei gegen Null gesunken. Zusätzlich seien psychosoziale Belastungsfaktoren aufgetreten: Die Scheidung von seiner ersten Frau, die schweren Spannungen in seiner jetzigen Partnerschaft und die erneute, achtmonatige Gefängnisstrafe wegen diverser Delikte (S. 23 f.). Der Gutachter berichtete weiter, anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe sich ein im Verhalten und in der Kooperation zurückhaltender und kontrollierter Explorand gezeigt. Er sei bewusstseinsklar gewesen, in der Auffassung und in der Konzentration würden sich jedoch leichtgradige Minderungen ergeben. Er sei dann im Verlauf der Untersuchung deutlich müde geworden. Der Beschwerdeführer habe sich ausgesprochen einsilbig geäussert und diverse Ängste angegeben. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei gedrückt und dysphorisch gewesen. Sein Antrieb sei durchgängig leicht- bis mittelgradig vermindert gewesen, wobei eine Antriebshemmung im Gegensatz zu einer latenten Anspannung aber nicht beobachtbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er sich insbesondere seiner Partnerin gegenüber immer wieder verbal aggressiv verhalte. Er habe in solchen Situationen, in denen er sich auch verzweifelt fühle, schon Gegenstände kaputt gemacht - dies im Gegensatz zu früheren Zeiten, wo er auch schon Menschen angegangen habe. Dr. B.___ berichtete weiter, es hätten sich im Laufe des Untersuchungsgesprächs eindeutig Anhaltspunkte für Aggravation finden lassen. Ebenso ausgeprägt sei ein dissimulatives Verhalten gewesen: Es sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer würde nicht realistisch und umfänglich über die vorliegende Symptomatik und die resultierenden Einbussen berichten. Klar sei, der Beschwerdeführer könne - potentiell - weit mehr leisten, als er realiter umsetze. Überdies sei auch ein sekundärer Krankheitsgewinn unübersehbar (S. 15 f.).
Zusammenfassend führte der Gutachter aus, der psychische Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bestehe im Wesentlichen aus einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Agoraphobie mit klaustrophobischen Anteilen, wobei die psychiatrische Hauptdiagnose die Persönlichkeitsstörung sei. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers könne wie folgt beschrieben werden: Auffällig seien emotional instabile, dissoziale sowie paranoide wie auch narzisstische Züge bei einer geringen Frustrationstoleranz und ausgeprägten Impulskontrollverlusten. Die maladaptiven Verhaltensmuster des Beschwerdeführers (z.B. häufige Autoritätskonflikte und Streitereien am Arbeitsplatz, Auseinandersetzungen in den persönlichen Beziehungen) seien andauernd und uniform in seiner Vita nachweisbar und nicht durch andere psychische oder körperliche Krankheiten erklärbar. Die Unangemessenheit dieses Verhaltens in sozialen Situationen sei mehrfach im Leben des Beschwerdeführers deutlich geworden. Im Hinblick auf die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte depressive Störung könne festgehalten werden, dass sich in der Untersuchung keine sehr ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt habe: Die Stimmung des Beschwerdeführers sei zwar gedrückt, aber eher dysphorisch gewesen und die erhöhte Ermüdbarkeit und die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwächen seien zu einem nicht unerheblichen Grad auf die eingenommenen Medikamente und deren Nebenwirkungen zurückzuführen (S. 17 ff.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, beim Beschwerdeführer liege zwar ein recht komplexer psychischer Gesundheitsschaden vor, aber dennoch würde sich die aus ihm resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Grenzen halten. In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 30 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit wiederum sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Das derzeitige Leistungsvermögen betrage jedoch aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren nur 60 %, es könne jedoch durch geeignete Massnahme wieder auf 100 % gesteigert werden. Angesichts der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt empfehle sich vorab eine berufliche Neuorientierung und anschliessend eine stufenweise Erhöhung des Arbeitspensums. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass kein invalidisierendes Leiden bestehe (S. 20 ff.).
3.2.9   Am 8. März 2010 nahm Dr. C.___ zum Gutachten des Dr. B.___ Stellung. Er kritisierte insbesondere die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert. Erklärend führte er dazu aus, der Gutachter beschreibe eine Pathologie, die einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Er habe zwar die nach ICD-10 geforderten Kriterien Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung der Energie, erhöhte Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen nicht in seinem Befund erwähnt, sie wären aber sicher vorhanden gewesen, hätte Dr. B.___ beim Beschwerdeführer nachgefragt. Dr. C.___ berichtete weiter, es sei überdies von einer Therapieresistenz des Beschwerdeführers - damit sei ein fehlendes Ansprechen auf zwei Therapieversuche mit antidepressiver Medikation in ausreichender Dosierung und über eine genügend lange Zeit gemeint - auszugehen. Auch mehrere stationäre Aufenthalte hätten zu keiner Besserung der Beschwerden des Beschwerdeführers geführt (Urk. 7/62 S. 5 ff.)
3.2.10 Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. B.___ die Replik des Dr. C.___ vom 8. März 2010 zu und bat ihn um eine Stellungnahme. Der Gutachter berichtete am 5. Juni 2010, bei der Erstellung eines psychopathologischen Befunds sei man auf befragte wie auch auf beobachtete sowie indirekt erschlossene Äusserungen verbaler und nonverbaler Provenienz angewiesen. Deshalb müsse im Anschluss an eine Begutachtung der Gesamtbefund interpretiert werden, da man sich nicht nur auf die Angaben des Exploranden - wie es Dr. C.___ im Wesentlichen tue - verlassen könne (Urk. 7/64 S. 5 f.). Er führte weiter aus, gestützt auf die Vorbefunde sei ersichtlich, dass „relativ depressionsfreie“ Intervalle beim Beschwerdeführer aufgetreten seien. So werde beispielsweise keine klinisch relevante depressive Symptomatik im Medas-Gutachten aufgeführt. Die in den fachpsychiatrischen Vorberichten festgehaltenen Befunde würden zusammen mit den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 die Grundlage bilden, auf welcher er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt habe (Urk. 7/64 S. 12). Zur Frage der Therapieresistenz des Beschwerdeführers kann der gutachterlichen Stellungnahme entnommen werden, die therapeutischen Optionen sowohl psychopharmakologischer als auch psychotherapeutischer Art seien im Fall des Beschwerdeführers noch nicht ausgeschöpft (Urk. 7/64 S. 12 ff.). Zudem würde das Beschwerdebild durch erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren - vom Gutachter werden hierzu u.a. ein sekundärer Krankheitsgewinn, Partnerschaftskonflikte und ein Vermeidungsverhalten genannt - bestimmt (Urk. 7/64 S. 21).

4.       Zunächst ist in Übereinstimmung mit den Parteien festzuhalten, dass aufgrund der somatischen Beschwerden kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (vgl. Urk. 1 S. 4, 57 und 68). Hinsichtlich der Adipositas per magna ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität bewirkt, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).Aufgrund der Aktenlage ist weder ersichtlich, dass die Fettleibigkeit des Beschwerdeführers einen körperlichen Gesundheitsschaden mit Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bewirkt hat, noch dass sie durch eine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung nicht auf ein Mass reduziert werden könnte, das die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt.
         Zu prüfen bleibt damit, ob aufgrund der psychischen Beschwerden eine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

5.      
5.1     Ein Vergleich der von den behandelnden Ärzten gestellten mit den vom Gutachter Dr. B.___ festgehaltenen Diagnosen zeigt, dass sich diese im Wesentlichen hinsichtlich der Qualifikation der depressiven Beschwerden des Beschwerdeführers uneinig sind. Dr. B.___ attestierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (Urk. 7/57 S. 21). Demgegenüber diagnostizierte beispielsweise der behandelnde Psychiater Dr. C.___ eine therapieresistente mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 7/62 S. 13). Dies gilt es daher näher zu betrachten.
5.2     Das der streitigen Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten des Dr. B.___ wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Vorakten (Urk. 7/57 S. 9 ff., ergänzt durch 7/64 S. 6 f., S. 11 und S. 14) und unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten Beschwerden (Urk. 7/57 S. 9) abgegeben. Es beruht auf der erforderlichen psychiatrischen Untersuchung (Urk. 7/57 S. 15 f.) und der Gutachter beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 7/57 S. 17 ff. und 22 ff. und 7/64 S. 16 ff.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und enthält Schlussfolgerungen - so insbesondere über die fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/57 S. 24 und 34) -, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können. Aus diesem Grunde ist auf die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen nichts. So musste sich Dr. B.___ bei der Erstellung des Gutachtens nicht mit anderen Ärzten oder Familienmitgliedern in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte in seinem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Ebenso hat eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Bericht des Dr. C.___ vom 8. Juni 2009 stattgefunden (Urk. 7/57 S. 31 f. samt ergänzender Ausführungen zu der von Dr. C.___ mit Stellungnahme vom 8. März 2010 erneut diagnostizierten mittelgradigen bis schweren depressiven Episode in Urk. 7/64 S. 5 ff.). Weiter kann nicht davon die Rede sein, dass ein einmaliges Gespräch zur Feststellung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers nicht ausreicht, zumal der Zeitaufwand für eine psychiatrische Untersuchung in weiten Grenzen schwankt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Zusammenfassend erfüllt das Gutachten damit die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage.
5.3     Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode konnte anlässlich der aktuellen Begutachtung durch Dr. B.___ nicht bestätigt werden, da der Beschwerdeführer die dreistündige Untersuchung gut durchstehen konnte und bewusstseinsklar war. In der Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich nur leichtgradige Minderungen ergeben und eine Antriebshemmung sei nicht beobachtbar gewesen. Die Stimmungslage sei nicht depressiv, sondern vielmehr gedrückt beziehungsweise dysphorisch gefärbt gewesen. Die leichteren Einbussen der kognitiven Fähigkeiten und der Vigilanz würden ihren Ursprung in der sedierenden Medikation finden (Urk. 7/57 S. 15 ff. und 7/64 S. 5 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden damit vom Gutachter keine objektiven Befunde erhoben, die einer (mindestens) mittelgradigen depressiven Episode (mit somatischem Syndrom) entsprechen würden (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 149 ff., insbesondere S. 152). Er legte vielmehr mit überzeugender Begründung dar, weshalb die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose nicht zutreffen kann. Dem Gutachter ist im Übrigen beizupflichten, dass eine medizinische Beurteilung nicht allein auf den subjektiven Angaben eines Exploranden beruhen darf (Urk. 7/64 S. 4 ff.). Auch der Bericht der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik F.___ vom 27. August 2009 (Urk. 11/2) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, denn darin werden keine objektiven Befunde erwähnt, die eine manifeste depressive Episode begründen könnten. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass selbst der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung als nicht behandlungsbedürftig ansieht, tritt er doch auf eigenen Wunsch beziehungsweise aufgrund einer „dringenden Ferienverpflichtung“ aus der Klinik aus. Ergänzend sei überdies erwähnt, dass selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden (Entscheid des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2). Deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind denn auch aus objektiver Sicht grundsätzlich als überwindbar zu betrachten (vgl. dazu etwa den Entscheid des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde sind auch die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Dres. Z.___ und C.___ sowie die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums A.___ nicht nachvollziehbar.
         In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
         Sodann wurde vom Gutachter in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte und der von ihm erhobenen Befunde dargelegt, wieso er eine rezidivierende depressive Störung und keine chronifizierte depressive Episode diagnostiziert hatte (Urk. 7/57 S. 19 und 7/64 S 9). Überdies finden sich auch in den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte - vielmehr ist auch darin die Rede von rezidivierenden depressiven Störungen (Urk. 7/37 S. 2 und 9 und 7/39).
5.4     Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern ein weiteres Gutachten neue Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).

6.       Eine Gegenüberstellung des im Medas-Gutachten vom 19. Juli 2005 und im Gutachten des Dr. B.___ festgehaltenen psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2002 bis 2005 zeigt eine unterschiedliche Beurteilung. Die Medas-Gutachter verneinten, dass der Beschwerdeführer jemals unter einer depressiven Störung gelitten hatte und betrachteten ihn in seiner bisherigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/21 S. 11). Dagegen stützte sich Dr. B.___ bei seiner Beurteilung auf die vorhandenen Arztberichte ab und ging seit 2002 von wiederholten depressiven Episoden unterschiedlicher Schweregrade aus. Er betrachtete den Beschwerdeführer daher in seiner bisherigen Tätigkeit seit November 2002 als zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/57 S. 19 und S. 24). Da Dr. B.___ dem Beschwerdeführer aktuell noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert, mithin also von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgeht, erübrigt sich diesbezüglich eine vertiefte Auseinandersetzung.

7.       Schliesslich ist der Beschwerdeführer entgegen seines Einwands noch in keiner Weise „austherapiert“. Denn unter dem hier einzunehmenden objektiven Blickwinkel reicht es für eine Bejahung des Kriteriums nicht aus, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat, solange und soweit bisher nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungsmöglichkeiten aus fachärztlicher Sicht weiterhin indiziert sind (BGE 137 V 64 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Im Gutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme führte Dr. B.___ aus, dass das therapeutische Potential noch keineswegs ausgeschöpft sei. Er empfiehlt unter anderem eine - unter Umständen längerfristige - stationäre Behandlung, welche durch eine geeignete Psychotherapie flankiert werden müsste (Urk. 7/57 S. 26 ff. und 7/64 S. 14 ff.). Solange alle aus fachärztlicher Sicht gebotenen Behandlungsmöglichkeiten nicht konsequent und motiviert verfolgt wurden, kann von einem Scheitern des gesamten zur Verfügung stehenden Behandlungsspektrums nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang gilt überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik F.___ auf eigenen Wunsch abgebrochen hat (Urk. 11/2).

8.      
8.1     Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Angaben, die eine andere Einschätzung als diejenige des Gutachters Dr. B.___ überzeugender erscheinen lässt. Damit kann im Vergleich zur Beurteilung durch die Medas-Gutachter im Jahre 2005 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer (momentan) insbesondere an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, einer Agoraphobie mit klaustrophobischen Anteilen und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet. Dies führt dazu, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit 30 % beträgt, für adaptierte, d.h. für Arbeiten, die nicht mit der Bedienung von gefährlichen Maschinen zu tun haben und keine Gruppenarbeiten sind, jedoch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die vom Gutachter derzeit festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % ist auf invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche Umstände wie psychosoziale Belastungsfaktoren (Scheidung, Schwierigkeiten in der neuen Beziehung, Arbeitslosigkeit), einen sekundären Krankheitsgewinn und eine Benzodiazepinabhängigkeit zurückzuführen (Urk. 7/57 S. 23 ff. und 7/64 S. 17 und S. 21). Indem der Gutachter Dr. B.___ eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums empfiehlt, ist überdies anzunehmen, dass er dem Beschwerdeführer lediglich eine kurze Anpassungszeit zur Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einräumt. Ansonsten hätte sein Gutachten nicht die Schlussfolgerung enthalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich (in einer behinderungsangepassten Tätigkeit) zu 100 % arbeitsfähig ist. Dabei handelt es sich hier zudem um einen Faktor, welcher sich bei der Anspruchsbeurteilung nicht auswirkt, denn ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs setzt voraus, dass der Versicherte zu mindestens 40 % invalid ist (E. 1.6; Art. 29 Abs. 1 IVG). Vor diesem Hintergrund ist die Stellungnahme durch Dr. med. H.___, praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 23. Juni 2010 als Fehlinterpretation des Gutachtens zu verstehen (Urk. 7/68 S. 5), wobei zu beachten ist, dass er kurze Zeit vorher noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist (Urk. 7/68 S. 4).
8.2     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die erneute Verneinung des Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).