IV.2011.00382

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1956, war von 1997 bis März 2007 bei der Y.___ AG (Urk. 7/7 Ziff. 2.1), von April 2007 bis August 2009 bei Z.___, Steuer- und Wirtschaftsberatung (Urk. 7/15 Ziff. 2.1), sowie von Oktober bis Dezember 2009 bei der A.___ AG (Urk. 7/8 Ziff. 2.1) als Treuhandsachbearbeiterin (Ziff. 2.7) tätig.
         Am 22. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/18-19), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/7-8, Urk. 7/15), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/22) sowie Angaben der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/20) ein. Mit Vorbescheid vom 19. März 2010 (Urk. 7/25) stellte sie der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 13. April 2010 (Urk. 7/26) und am 17. Mai 2010 (Urk. 7/32) Einwände erhob.
1.2     Am 12. August 2010 veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten im Zentrum B.___ (nachfolgend: B.___, Urk. 7/34). Das Gutachten wurde am 7. Februar 2011 erstattet (B.___-Gutachten, Urk. 7/44) und der Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 7. März 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 7. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. April 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
2.2     Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 8) wurde die Swiss Life zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Am 29. Juni 2011 erklärte sich die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als zuständig für einen allfälligen Anspruch aus beruflicher Vorsorge und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Dies wurde den Parteien am 30. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % nachgehen würde. Gemässs Arbeitgeberfragebogen der Firma Y.___ AG sei sie ab 1. Januar 2002 in einem 80 %-Pensum beschäftigt gewesen. Diese Pensumsreduktion sei bei voller Gesundheit erfolgt und somit nicht zu berücksichtigen (S. 1 unten, S. 2 unten). Die medizinischen Abklärungen hätten sodann ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dieser Gesundheitszustand sei zumindest seit 2007 in gleicher Weise vorhanden gewesen. Im Erwerbsbereich resultiere somit eine Einschränkung von 38 % beziehungsweise anteilsmässig gewichtet von 30 %. Im Haushaltsbereich resultiere keine Einschränkung. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (S. 2 unten, S. 3 oben).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, ohne Gesundheitsschaden würde sie nach wie vor in einem Pensum von 100 % arbeiten, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades zu Unrecht die gemischte Methode angewandt habe (S. 6 f. Ziff. 2.1). Gemäss Arbeitsvertrag vom 26. August 1997 sei sie in einem 100 %-Arbeitspensum mit variablem Lohn angestellt gewesen. Die Reduktion von 100 % auf 80 % sei erst mit Email vom 21. Februar 2007 rückwirkend per 1. Januar 2006 erfolgt, da sie infolge der krankheitsbedingten Absenzen mit einem erheblichen Stundenmanko konfrontiert gewesen sei (S. 7 Ziff. 2.2.1). Die Reduktion des Arbeitspensums sei allein wegen der Krankheit und der damit verbundenen Arzt- und Therapiebesuche erfolgt. Die Krankheit habe sich spätestens im Frühjahr 2001 manifestiert und sich ab diesem Zeitpunkt in erheblicher Weise auf ihre Arbeitsfähigkeit und ihr Leben ausgewirkt (S. 8 f. Ziff. 2.2.2). Mithin sei allein auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsteil abzustellen, welche unbestrittenermassen bei 50 % liege, was auch dem derzeitigen Arbeitspensum entspreche. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 % (S. 12 Ziff. 2.2.5). Sodann bleibe zu beanstanden, dass auch für den Fall, dass die gemischte Methode anzuwenden wäre, was in Abrede gestellt werde, die Einschränkung im Haushaltsbereich aktenwidrig auf 0 % festgesetzt werde (S. 7 Ziff. 2.1). Gemäss B.___-Gutachten sei auch im Haushaltsbereich von einer 50%igen Einschränkung auszugehen, womit im Haushaltsbereich anteilsmässig gewichtet eine Einschränkung von 10 % und damit gesamthaft ein eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 40 % resultiere (S. 12 f. Ziff. 2.3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin verhält.

3.
3.1     In ihrem Bericht vom 6. November 2007 (Urk. 7/9/7-8) nannten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ (C.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, als Diagnosen unter anderem eine rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose zirka im Mai 2001 (S. 1 Mitte). Sie führten aus, wie schon vor einem Jahr könne eine hohe Krankheitsaktivität festgestellt werden (S. 2).
3.2     Am 6. April 2009 berichtete PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine aktive chronische Polyarthritis (Urk. 7/18/8).
         In einem weiteren Bericht vom 28. April 2010 (Urk. 7/28/1-3) führte Dr. D.___ aus, es seien mehrere Gelenke befallen und zwar die Hände, die Ellbogen, die Knie, die Sprunggelenke und zeitweise auch die Metatarsophalangeal-Reihe. Die Beschwerdeführerin sei massiv eingeschränkt und könne den Haushalt praktisch nicht mehr machen. In einer ausserhäuslichen Tätigkeit sei sie wegen der Morgenschmerzen, des reduzierten Allgemeinzustands und der Gelenkschmerzen auch in einer leichten Bürotätigkeit höchstens 50 % arbeitsfähig (S. 2 unten). Ihre frühere Stelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr durchführen können. Seit Februar 2010 habe sie eine 50%ige Arbeitsstelle, was tatsächlich ihrem Leistungsvermögen entspreche (S. 1 unten).
3.3     Am 21. Januar 2010 berichtete Dr.med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, in der bisherigen Tätigkeit als Treuhänderin bestehe seit 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 40 % (Urk. 7/18/2 Ziff. 1.6).
3.4     Im B.___-Gutachten vom 7. Februar 2011 (Urk. 7/44) nannten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit namentlich eine näher charakterisierte rheumatoide Arthritis seit 2001 sowie eine beginnende Pangonarthrose links, Differentialdiagnose sekundär im Rahmen der rheumatoiden Arthritis (S. 7 unten). Sie führten aus, aktuell bestehe für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit bezogen auf eine Ganztagesarbeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Sinne eines reduzierten zeitlichen Rendements auf sechs Stunden, mit zusätzlich einer Stunde vermehrter Pause und zusätzlich reduzierter Leistungsfähigkeit von ca. 12.5 %. Im Haushalt würden sie aufgrund der klinischen Beurteilung die Arbeitsfähigkeit im gleichen Rahmen sehen, wobei weniger die statisch monotonen Haltungen und längeren Kraftanstrengungen für die Hände als die höheren Gewichtsbelastungen ins Gewicht fielen (S. 9 oben). Die aktuelle Tätigkeit könne als optimal angepasste Tätigkeit beurteilt werden. Es bestehe eine gleich lautende Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2).
3.5     Gestützt auf das B.___-Gutachten gingen die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 unten, vgl. auch Urk. 7/49/4 oben) und die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.1, S. 12 Ziff. 2.2.5) übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. Dies entspricht der Aktenlage, weshalb auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist.
         Während die Beschwerdeführerin demgegenüber auch im Haushaltsbereich eine 50%ige Einschränkung geltend machte, verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine Einschränkung im Haushaltsbereich. Da eine allfällige Einschränkung im Haushaltsbereich bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades indes nur von Bedeutung ist, wenn die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen ist (vgl. vorstehend E. 1.4), ist im Folgenden zunächst zu prüfen, welche Methode der Invaliditätsbemessung vorliegend anzuwenden ist, was von der Qualifikation der Beschwerdeführerin abhängt.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig und wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei als Vollzeiterwerbstätige zu betrachten und die Bemessung Invalidität habe daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 2.1-2).
4.2     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.3     Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
         Aktenkundig ist, dass die kinderlose (Urk. 7/2 Ziff. 3.1) Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1997 als Treuhandfachfrau bei der Y.___ AG angestellt war. Mit Arbeitsvertrag vom 26. August 1997 wurde bis auf weiteres ein Arbeitspensum von 100 %, bei einer Arbeitszeit von 42.5 Stunden pro Woche, vereinbart (Urk. 7/31/1-2). Am 1. Januar 2006 wurde der bisherige Arbeitsvertrag mit variablem Lohnanteil per gleichen Datums in einen Arbeitsvertrag mit fixem Lohnanteil geändert, wobei ein fixer Bruttolohn von Fr. 105‘150.-- jährlich zuzüglich Fr. 300.-- Spesenpauschale pro Monat vereinbart wurde (Urk. 7/31/5, vgl. auch Urk. 7/44/4 Mitte). Das Arbeitspensum betrug jedoch nach wie vor 100 % (vgl. Urk. 7/31/6 Ziff. 2). Aus dem Email der Arbeitgeberin vom 21. Februar 2007 (Urk. 7/31/6) an die Beschwerdeführerin geht sodann hervor, dass die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 unter 100 % lag (Ziff. 3) und sie per 31. Dezember 2006 einen Stunden-Minussaldo zu verzeichnen hatte (Ziff. 7). Die Arbeitgeberin bestätigte der Beschwerdeführerin daher, dass sie - wie zuvor mit ihr abgemacht - für das Jahr 2006 (und auch zukünftig) entsprechend ihrer effektiven Arbeitsleistung entschädigt werde. 2006 habe ihre effektive Arbeitsleistung 80 % betragen, womit für das Jahr 2006 ein Bruttolohn von Fr. 87‘000.-- (inkl. Spesen) resultiere (Ziff. 3).
         Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 1997 bis Februar 2007 in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG angestellt war. Gestützt auf das Email der Arbeitgeberin vom 21. Februar 2007 ist eine (rückwirkende) Pensumsreduktion - im Sinne einer Anpassung des Lohnes an die effektive Arbeitsleistung, welche im Jahr 2006 bei 80 % lag - erst per 1. Januar 2006 belegt. Soweit die Y.___ AG im Arbeitgeberfragebogen vom 4. Januar 2010 demgegenüber angab, die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin habe bereits seit 1. Januar 2002 6.8 Stunden pro Tag beziehungsweise 34 Stunden pro Woche betragen (Urk. 7/7/2 Ziff. 2.9), ist anzunehmen, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler (2002 statt 2006) handelt. Eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von lediglich 80 % bereits ab 1. Januar 2002, wovon die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen ausging, findet in den (echtzeitlichen) aktenkundigen beruflich-erwerblichen Unterlagen jedenfalls keine Stützte. Aufgrund der rückwirkenden Vertragsänderung vom 21. Februar 2007 ist eine Pensumsreduktion erst per 1. Januar 2006 ausgewiesen. Dies wird denn auch durch die Einträge im individuellen Konto (Urk. 7/10) bestätigt, welche bis zum Jahr 2005 stets Einkommen über Fr. 100‘000.-- und erst ab dem Jahr 2006 tiefere ausweisen.
4.4     Fraglich ist, ob die Pensumsreduktion freiwillig oder aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.
         Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sie aufgrund der sich schnell verschlechternden Krankheit und den damit verbundenen zahlreichen Arzt- und Therapiebesuchen vor der (rückwirkenden) Vertragsänderung per 1. Januar 2006 überdurchschnittlich viele Absenzen am Arbeitsplatz zu verzeichnen gehabt, was mit einer ca. 20%igen Einbusse des variablen Lohnanteils verbunden gewesen sei. Nach der Vertragsänderung per 1. Januar 2006 hätten die krankheitsbedingten Absenzen angehalten, weshalb mit der Zeit ein erhebliches Stundenmanko resultiert habe, woraufhin im Februar 2007 das Arbeitspensum rückwirkend per 1. Januar 2006 auf 80 % reduziert worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.3-5).
         Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 - mithin in der Zeit, als sie noch in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG tätig war - eine rheumatoide Arthritis diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.1 und 3.4). Seither steht die Beschwerdeführerin bei diversen Schul- und Alternativmedizinern in Behandlung (vgl. Urk. 7/44 S. 2 unten und S. 3 oben, vgl. auch Urk. 3/3 ff.). In ihrem Gutachten vom Februar 2011 führten die Experten des B.___ gestützt auf ihre eigens durchgeführten Untersuchungen und in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/44 S. 2 f.) aus, dass die Beschwerdeführerin unter Krankheitsbefall der Hände, des Ellenbogens, vermutlich der rechten Schulter, des linken Knies sowie beider Füsse leide. In den zwischen 2004 und 2007 im C.___ durchgeführten Jahreskontrollen habe sich eine stetig zunehmende Krankheitsaktivität bei eher langsamer radiologischer Progredienz trotz aufgrund der Antikörperkonstellation hohem Risiko für Destruktionen gezeigt (Urk. 7/44 S. 6 Mitte und S. 7 Mitte, vgl. auch Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 6. November 2007, Urk. 7/9/7-8). Anlässlich der Begutachtung habe insgesamt eine auffällige Diskrepanz zwischen der verhältnismässig gering geschilderten Beschwerden und Einschränkungen im Vergleich mit den objektiven und klinischen Befunden und den Resultaten der Belastbarkeitstests bestanden (Urk. 7/44 S. 7 Mitte). Die Gutachter hielten schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin in fast grotesker Weise ihre eigenen Beschwerden unter- respektive die Leistungsfähigkeit massiv überschätze (Urk. 7/44 S. 9 oben). In zeitlicher Hinsicht gingen sie davon aus, dass dieser Gesundheitszustand zumindest 2007 in gleicher Weise vorhanden sei.
4.5     Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die (rückwirkende) Pensumsreduktion vom 21. Februar 2007 per 1. Januar 2006 einzig aus gesundheitlichen Gründen erfolgte und die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor zu 100 % erwerbstätig wäre. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung zunehmend an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stiess und ihr Pensum von 100 % nicht mehr zu verrichten vermochte, vermag insbesondere mit Blick auf die Beurteilung der medizinischen Situation durch die B.___-Gutachter ohne Weiteres zu überzeugen.
         Anzumerken bleibt, dass daran nichts ändert, dass die Arbeitgeberin im Mail vom 21. Februar 2007 (Urk. 7/31/6) keine krankheitsbedingten Gründe für die bei der Beschwerdeführerin zu verzeichnenden Absenzen und Leistungseinbussen, welche schlussendlich zur rückwirkenden Pensumsreduktion per 1. Januar 2006 führten, nannte, denn gemäss glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.3 und Ziff. 1.5, vgl. auch Urk. 7/44 S. 4 Ziff. 1.2) hatte die Arbeitgeberin zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihrer Krankheit.
4.6     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist, womit für die Invaliditätsbemessung die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden ist. Auf die Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushaltsbereich braucht daher nicht näher eingegangen zu werden (vgl. vorstehend E. 3.5).

5.       Seit Februar 2010 arbeitet die Beschwerdeführerin zu 50 % als Finanzbuchhalterin bei der Firma F.___ AG (vgl. Urk. 7/44 S. 4 Ziff. 1.2 sowie Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Damit übt sie ihre angestammte Tätigkeit, welche zugleich auch leidensangepasst ist, in dem von den B.___-Gutachtern als zumutbar erachteten Pensum aus. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades genügt daher die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). Mithin resultiert ein eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad von 50 %.

6.
6.1     Gemäss B.___-Gutachten ist bei der Beschwerdeführerin mindestens seit 2007 von einem Gesundheitszustand auszugehen, der eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit begründet (Urk. 7/44 S. 9 oben). Der Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG kann somit auf den 1. Januar 2007 festgelegt werden. Nach Ablauf des Wartejahres bestand sodann eine Invalidität von mehr als 40 %, womit auch das Kriterium gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG erfüllt ist. Nachdem sich die Beschwerdeführerin jedoch erst im Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/2), entstand ihr Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin am 1. Juni 2010 (vgl. auch Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2011, Urk. 7/49/4 unten).
6.2     Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2011 (Urk. 2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. März 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).