IV.2011.00383
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. Juni 2005 einen Anspruch des 1966 geborenen X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/16). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. April 2006 abgewiesen, da keine invaliditätsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/37). Am 2. Juli 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung und Rente) an (Urk. 7/39). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Abweisung seines Leistungsbegehrens legte er auf Aufforderung hin Berichte des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/52) und vom 20. August 2010 (Urk. 7/58), der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ vom 9. September 2007 (Urk. 7/56 S. 6) und vom 19. Juni 2010 (Urk. 7/53), des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/56 S. 5), des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 7. September 2010 samt beigelegten spezialärztlichen Berichten (Urk. 7/60 S. 1 ff.) und des Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Bezirksarzt des Bezirks D.___, vom 8. November 2010 (Urk. 7/63) auf. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. März 2011 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2011 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung der auszurichtenden Leistungen an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV (ab 1. Januar 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV) betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E "Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung" (ab 1. Januar 2012: "Die Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages") - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV (ab 1. Januar 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV) auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV (ab 1. Januar 2012: Art. 87 Abs. 2 IVV) ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass sich widersprechende Arztberichte vorlägen. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrer Entscheidung praktisch ausschliesslich auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 20. August 2010 abgestützt und andere Berichte ausser Acht gelassen. Sie habe damit die gesetzliche Abklärungspflicht verletzt und das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 13. Mai 2005 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8). Dr. Y.___ attestierte am 2. Juni 2005 im Hinblick auf die HWS-Distorsion eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 7/12).
3.2.1 Aus den beiden Berichten von Dr. Y.___ vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/52) wie auch vom 20. August 2010 (Urk. 7/58) wird nicht ersichtlich, wieso sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 30. Juni 2005 verschlechtert haben sollte. Der behandelnde Arzt nannte weder klinische noch bildgebende Befunde, die Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers liefern würden. Am 20. August 2010 attestierte er wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Mit Bezug auf die HWS-Problematik ist daher von keiner (erheblichen) Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen.
3.2.2 Am 26. Februar 2007 wurde beim Beschwerdeführer eine Rektumprolaps-Operation durchgeführt (Urk. 7/56 S. 5). Diese war trotz der anschliessenden dreimaligen Hospitalisation des Beschwerdeführers wegen eines Darmverschlusses (2007, 2009 und 2010; Urk. 7/53, 7/56 S. 6 und 7/63) erfolgreich. Es trifft sicher zu, dass der Darmvorfall und die auftretenden Darmverschlüsse eine unangenehme und leidige Sache sind, zu einer längerfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen sie jedoch nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit ist daher einzig während des akuten Auftretens eines Darmverschlusses zu bejahen. Zum gleichen Schluss kommt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. September 2010 (Urk. 7/60 S. 1 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist somit auch diesbezüglich nicht ausgewiesen.
3.2.3 Zu keiner anderen Beurteilung gibt der Bericht des Medizinischen Zentrums H.___ vom 12. März 2009 (Urk. 7/60 S. 4) Anlass, in welchem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wird. Eine diesbezügliche Behandlung fand indes nie statt (Urk. 7/63). Angesichts dessen kann in Übereinstimmung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD; Urk. 7/64 S. 4) von einer kurzfristigen, nicht therapiebedürftigen depressiven Episode ausgegangen werden. Auch der Bezirksarzt Dr. C.___ konnte anlässlich seiner Untersuchung vom 28. September 2010 keine Anzeichen einer manifesten Depression feststellen (Urk. 7/63). Was die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der HWS-Problematik betrifft, lag ihm der aktuelle Bericht des behandelnden Facharztes Dr. Y.___ vom 20. August 2010 offenbar nicht vor. Auf die Einschätzung von Dr. C.___ kann daher insoweit nicht abgestellt werden. Damit ist aber auch dem Bericht der Institution F.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 7/70) die Grundlage entzogen, beruft sich doch der Verfasser gerade auf die Beurteilung des Dr. C.___.
3.2.4 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse liefern könnten. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Abklärungspflicht daher nicht verletzt.
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Juni 2005 ausgewiesen ist, sodass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die erneute Verneinung eines Leistungsanspruchs erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.
6.1 Mit seiner Beschwerde vom 6. April 2011 beantragt der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
6.2 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 3, 7/73 und 7/74). Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2011 ist deshalb zu entsprechen. Die Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (vgl. § 16 Abs. 4 GSVGer).
6.3 Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, macht mit seiner Honorarnote vom 19. Juni 2012 (Urk. 9) einen Aufwand von vier Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 12.- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 930.95 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. April 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 930.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).