IV.2011.00386

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 27. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1952, verheiratet, angelernte Bankangestellte, war seit dem 1. Februar 1975 bei der Y.___ AG in '___' in einem Pensum von 100 % als Sachbearbeiterin Services tätig (Arbeitgeberbericht vom 4. August 2004 [gemäss Aktenverzeichnis vom 29. April 2011], Urk. 10/7; Urk. 16/1), wobei sie ab dem 1. Mai 2004 nur noch in einem Pensum von 30 % arbeitete (Urk. 10/28/9). Am 16. Juli 2004 meldete sich die Versicherte wegen Augen- und Rückenbeschwerden sowie einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Am 16. Februar 2005 war der letzte effektive Arbeitstag von X.___ bei der Y.___ AG (Urk. 10/28/9).
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der Medas '___' GmbH, '___', (Medas) ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Gutachten vom 24. August 2006, Urk. 10/28) und der Versicherten am 30. November 2006 die Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 10/33) hatte, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 26. September 2007 rückwirkend vom 1. November 2004 bis am 31. August 2006 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/55). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Arbeitsverhältnis der Versicherten bei der Y.___ AG wurde per 30. September 2007 beendet (vgl. Urk. 10/136/11; Urk. 10/136/20; Urk. 16/1).
1.2     Die IV-Stelle leitete im Jahre 2008 die Rentenrevision ein (vgl. Urk. 10/60), anlässlich welcher sie Auskünfte bei der Versicherten (Rentenfragebogen vom 19. Februar 2008, Urk. 10/60), die eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands geltend machte (vgl. Urk. 10/60/1), und medizinische Berichte (Urk. 10/63-64) einholte. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 4. Dezember 2008 erneut die Schadenminderungspflicht - Pflicht zu kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung einschliesslich notwendiger Pharmakotherapie und regelmässiger medizinischer Trainingstherapie dreimal pro Woche - auferlegt hatte (Urk. 10/70), stellte sie ihr mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2008 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 10/72). Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 (Urk. 10/83) erhob die Versicherte dagegen Einwand mit den Begehren um angemessene Erhöhung der derzeitigen (halben) Invalidenrente, eventualiter Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer BEFAS-Institution, sowie Abänderung der am 4. Dezember 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht durch Verzicht auf die Pflicht zur regelmässigen medizinischen Trainingstherapie dreimal pro Woche (Urk. 10/83/1). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 10/94-95) und liess die Versicherte durch das Center Z.___, '___', (Z.___) orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 24. November 2009, Urk. 10/112) und die Versicherte zu diesem Gutachten Stellung nehmen (Stellungnahme vom 29. März 2010, Urk. 10/119, unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', und lic. phil. B.___, Psychologin FSP, '___', vom 3. März 2010, Urk. 10/118). In der Folge verzichtete die Versicherte auf die ihr eingeräumte Möglichkeit, zu den ihr mit Schreiben vom 30. August 2010 (Urk. 10/122) zugesandten Arztberichte (Urk. 10/120) Stellung zu nehmen (Urk. 10/127). Am 3. März 2011 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt.

2.         Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, mit Eingabe vom 6. April 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Die Verfügung vom 03.03.2011 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 01.02.2008 eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 6. Oktober 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Mit Schreiben vom 10. November 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 14. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die unveränderte Ausrichtung einer halben Invalidenrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. September 2007 mit ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der eine Rentenerhöhung abweisenden Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 2) zu beantworten.

3.
3.1     Der Zusprache einer halben Rente ab dem 1. September 2006 im Jahre 2007 lag im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das polydisziplinäre Medas-Gutachten von Dr. med. C.___, Ärztlicher Leiter der Medas in '___', Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesie, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 24. August 2006 (Urk. 10/28-31) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. November 2006, Urk. 10/32).
3.1.1   In seinem schmerzmedizinischen Teilgutachten vom 4. Mai 2006 (Urk. 10/29) wies Dr. E.___ besonders darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom leide, wobei vor allem ihre psychische und soziale Situation Einfluss auf die Schmerzempfindung und -verarbeitung habe. Das zumutbare wechselnde Anforderungsprofil umfasse - bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % - Sitzen, Stehen und Gehen (Urk. 10/29/5). Dr. D.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 10. Mai 2006 (Urk. 10/30) aus, die Einschätzung einer maximalen Leistungseinbusse von 20 % in einer administrativen Tätigkeit gelte auch für eine mechanisch mittelschwer belastende, den Rücken schonende Arbeitstätigkeit. Für eine Arbeitstätigkeit mit hohen Gewichtsbelastungen und hohen Rückenbelastungen wäre die Beschwerdeführerin nicht einsetzbar (Urk. 10/30/5). Dr. F.___ legte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 15. Mai 2006 (Urk. 10/31) dar, das bei der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Zustandsbild erweise sich als grenzwertig leichter bis mittelschwerer Ausprägung. Es könne als neurotische Depression verstanden werden und bestehe in minder schwerer Ausprägung bereits seit Jahrzehnten. Die derzeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um ca. 40 % aus rein psychiatrischen Gründen sei bei der Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit im kumulativen Sinn zu berücksichtigen (Urk. 10/31/5). Aus rein psychiatrischer Sicht könne nicht mit einer merklichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 10/31/6).
3.1.2         Zusammenfassend nannten Dr. C.___, Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ im gemeinsamen Gutachten vom 24. August 2006 (Urk. 10/28) folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15):
1. reaktives depressives Zustandsbild leichten bis mittelschweren Ausmasses;
2. primäres Fibromyalgiesyndrom;
3. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativ veränderter Lendenwirbelsäule mit medianer Diskushernie L4/5 ohne Nervenwurzelkompression.
         Für die Patientin stehe ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie die funktionelle Einäugigkeit, welche sie bei der Arbeit behindern würden, im Vordergrund. Die funktionelle Einäugigkeit sei jedoch gemäss spezialärztlicher Untersuchung an der Klinik G.___ für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Die rheumatologische Untersuchung habe gezeigt, dass neben dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom bestehe, welches einer primären Fibromyalgie entsprechen dürfte. Es ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen von sekundären Ursachen. Für das Vorliegen einer der Krankheitsdefinition entsprechenden somatoformen Schmerzstörung hätten sich in der psychiatrischen Untersuchung keine Anhaltspunkte ergeben. Es habe sich jedoch das Vorliegen einer leichten bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Verstimmung gezeigt, welche durchaus reaktiver Natur sein könne. Ein nicht unwesentlicher Punkt im Krankheitserleben der Beschwerdeführerin dürfte die subjektiv empfundene Kränkung am letzten Arbeitsplatz nach nahezu 30-jähriger Tätigkeit sein. Sie halte eine Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz nicht für zumutbar und sehe wenig Möglichkeiten, eine neue Tätigkeit auszuüben. Trozdem habe sich ihr depressives Zustandsbild in dem Ausmass verbessert, dass ihr eine Erwerbstätigkeit im Bürobereich ohne Arbeiten über Kopf und Heben und Tragen von schweren Lasten zugemutet werden könnte. Eine erfolgreiche Wiedereingliederung könnte eventuell mithelfen, das angeschlagene Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin aufzubauen. Für die Erhaltung der geschätzten 50%igen Arbeitsfähigkeit sei eine regelmässige Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und der Medikation mit Psychopharmaka notwendig. Daneben könnte das körperliche Wohlbefinden durch eine regelmässige körperliche Aktivität im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie verbessert werden (Urk. 10/28/15-16).
3.2     Im Rahmen des im Jahre 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
3.2.1   Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', hielt in ihrem Bericht vom 14. April 2008 [Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis vom 29. April 2011] zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression mittelschweren bis schweren Grades (mit psychotischen Symptomen) seit dem Jahr 2005 (ICD-10 F33.3) sowie eine degenerative Lendenwirbelsäule und Diskushernie L4/5 fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine seit Kindheit bestehende Blindheit auf dem linken Auge und eine Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge seit einiger Zeit. Seit dem 1. März 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/63/7). Als Befund führte Dr. H.___ eine deutlich gedrückte Stimmungslage an, die Beschwerdeführerin sei verlangsamt, müde wirkend, resigniert und hoffnungslos. Sie sei deutlich durch Schmerzen gequält (Urk. 10/63/8). Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 10/63/3). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 10/63/6).
3.2.2   Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, '___', führte in seinem Bericht vom 15. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende an (Urk. 10/64/7):
- generalisierende Fibromyalgie (Allodynie);
- chronifiziertes Fazettengelenksschmerzsyndrom lumbal bei Diskushernie L4/5 und mehrsegmentalen Spondylarthrosen;
- progrediente depressive Entwicklung bei reaktiv depressivem Zustandsbild.
         Die Beschwerdeführerin leide an einer chronifizierten und progredienten generalisierenden Schmerzproblematik mit Zunahme der depressiven Symptomatik (Urk. 10/64/8). Die Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit Anfang des Jahres 2008 bei deutlicher Verschlechterung als zu 100 % ausgewiesen anhaltend zu beurteilen (Urk. 10/64/7). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 10/64/4). Eine langfristige Steigerung der Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch ausgewiesen und begründet. Eine berufliche Integration sei wegen der Kombination der Krankheitsentwicklungen mit entsprechend schlechter Prognose und Chronifizierung nicht möglich (Urk. 10/64/8). Das Heben und Tragen von mittleren und schweren Lasten schwerer als 10kg, das Hantieren mit schweren bzw. grobmanuellen Werkzeugen, das Gehen auf langen Strecken und unebenem Gelände sowie das Treppensteigen bzw. Besteigen von Leitern seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Das Hantieren mit mittleren Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen, vorgeneigtes Stehen, Knien, Kniebeuge sowie das Gehen länger als 50m seien nur noch beschränkt zumutbar (vgl. Urk. 10/64/4-5). In Bezug auf Gleichgewicht bzw. Balancieren, Staubexposition, Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Belastbarkeit bestünden Einschränkungen (Urk. 10/64/5).
3.2.3   Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, erklärte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2008, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne aktuell nicht gesehen werden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 50 % arbeitsfähig in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Y.___. Diese sei als optimal leidensangepasste Tätigkeit anzusehen (Urk. 10/69/3).
3.2.4   Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', und lic. phil. B.___, Psychologin FSP, '___', berichteten am 19. Januar 2009, in den testpsychologischen Abklärungen vom Januar 2009 habe die Beschwerdeführerin im Beck-Depressionsinventar eine Punktzahl von 31 erreicht. Eine Beurteilung anhand der Hamilton-Depressionsskala habe mit einem Punktwert von über 26 die schwere depressive Ausprägung bestätigt. Es handle sich eindeutig um eine starke Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes im Vergleich zum Zeitpunkt der Medas-Abklärung durch Dr. F.___ im Jahre 2006. Auch in Unterbereichen der Symptom-Checkliste von Derogatis (SCL 90-R) hätten sich Verschlechterungen gezeigt. Deutlich verschlechtert hätte sich die Dimension ‚Unsicherheit im Sozialkontakt’ und ‚phobische Ängste’. In sozialen Situationen weise die Beschwerdeführerin zunehmend eine Überreaktion auf und sei leicht kränkbar. Sie ziehe sich vermehrt aus dem öffentlichen Raum zurück und weise ein agoraphobisches Erleben und Verhalten auf. Die Konzentrationsleistung habe sich aufgrund der stärkeren Ausprägung des depressiven Zustands im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. F.___ ebenfalls verschlechtert. Aufgrund der aktuellen Befunde lasse sich eine deutliche Verlangsamung und Antriebsarmut feststellen (Urk. 10/80/2). Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine Erwerbsunfähigkeit von 75 % (Urk. 10/80/3).
3.2.5   Am 20. Januar 2009 berichtete Dr. I.___, die Schmerzprogredienz sei offensichtlich, ohne bewusstseinsnahe Elemente bzw. subjektive Schmerzbetonung. Von einer mässigen Schmerzproblematik könne man nicht ausgehen. Vor Weihnachten 2008 sei es zu einer Dekompensation bei einer radikulären Symptomatik mit einer L5-Kompressionssymptomatik links mit Hernienprolaps L5/S1 gekommen, bei vorbestehender Diskushernie L4/5 und plurisegmentalen Spondylarthrosen (Urk. 10/82/1). Die plurisegmentale Problematik weise eine foraminale Stenose auf. Er gehe davon aus, dass auch im Falle einer Besserung dieser zusätzlichen Segmentproblematik das grundlegende Schmerzsyndrom nicht verbessert werde. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Anfang des Jahres 2008. Die Schmerzentwicklung sei konstant progredient. Sie sei nicht mehr vergleichbar mit der Medas-Beurteilung. Es handle sich um eine chronische Schmerzentwicklung. Die Grunderkrankung sei therapiefraktär ohne Aussicht auf eine Besserung. Wie weit sich die derzeitige dekompensierte radikuläre Symptomatik stabilisieren lasse, sei offen. Es handle sich um eine chronische Schmerzpatientin, die tendenziell therapiefraktär sei. Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit weder vorstellbar noch zumutbar (Urk. 10/82/2).
3.2.6   RAD-Arzt Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2009 fest, in Bezug auf die Berechnung der kumulativen Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit bedeute kumulativ nicht, dass vorliegend eine Restarbeitsfähigkeit von nur 40 % entstehen müsse. Der Forderung nach einer kumulativen Einschätzung sei in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die begutachtenden Ärzte ausreichend Rechnung getragen worden. Die Durchführung eines kontrollierten Arbeitsversuchs im Bürobereich wäre nicht zielführend, da die tatsächliche Leistungsfähigkeit hier in hohem Masse von Faktoren auf der Motivationsebene abhängig sei und nahezu unbegrenzte Möglichkeiten der Verfälschung biete (Urk. 10/130/2).
3.2.7   Dr. A.___ und B.___ nannten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2009 folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, mit schweren Episoden mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3);
- Ausbildung eines deutlichen depressiven und ängstlich-wahnhaft geprägten Residuums (ICD-10 F34.9);
- differentialdiagnostisch: schizoaffektive Störung, mit depressiven Episoden (ICD-10 F25.1).
         Die problematische Kombination von körperlichen Schmerzen, Depression mit Ängsten und psychotischen Symptomen führe einerseits zu einer verminderten Stabilität der Beschwerdeführerin. Sie sei kaum mehr belastbar. Andererseits sei sie einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, da sie keine kontinuierliche Leistung erbringen könne und ihr Verhalten bedingt durch die chronifizierte psychische Störung und ihrer schmerzbedingten motorischen Unruhe auffällig sei. Im angestammten Beruf sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig und kaum mehr - maximal zu 25 % - erwerbsfähig (Urk. 10/95/3).
3.2.8   In ihrem Z.___-Gutachten vom 24. November 2009 (Urk. 10/112) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannten Dr. med. L.___, Medizinische Verantwortung, Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit:
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1);
2. anhaltendes panvertebrales Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt eines lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in beide untere Extremitäten mit/bei:
- Osteopenie, Hohl-Rundrücken mit Haltungsverfall und gleichzeitiger linkskonvexer Lumbalskoliose;
- Diskushernie/Protrusio L5/S1 ohne neurologische Ausfälle;
- Osteochondrosen L4/5 und L5/S1;
- rumpfmuskulärem Globaldefizit.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit erwähnten sie keine (S. 22). Bei der Beschwerdeführerin würden die psychischen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit prägen. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig vom Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode. In engem Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik komme es zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung und Reizoffenheit. Ferner würden bei der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht deutliche Verschleisserscheinungen besonders an der Lendenwirbelsäule vorliegen. Seit dem Jahre 2005 sei sie nicht mehr in der Lage, regelmässig ihre zuletzt ausgeübte Arbeit als Mitarbeiterin einer Bank mit Bildschirmtätigkeit zu verrichten. Somit errechne sich eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 0 % in der bisherigen Tätigkeit an einem PC-Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche rückengerechten, körperlichen Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von 5 kg verrichten. Dabei sollte es sich um wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeiten handeln. Körperliche Zwangshaltungen seien zu vermeiden, Sitzen und Stehen mit 30 Minuten limitiert. Wegen der depressiven Symptomatik könne die Beschwerdeführerin keine Arbeiten unter besonderem Zeitdruck unter Nachtarbeitsbedingungen verrichten. In adaptierten rückengerechten Tätigkeiten bestehe aus rein orthopädischer Optik eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, d.h. 6 Stunden Zeitpensum, jedoch werde die Beschwerdeführerin auch durch die psychische Erkrankung limitiert. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 56 %, bedingt durch eine zeitliche Präsenz von maximal 6 Stunden bei depressiv bedingter Leistungsminderung um zusätzliche 20 %. Die von der behandelnden Psychotherapeutin gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zwar zu bestätigen, es liege allerdings nach den erhobenen Befunden keine schwere depressive Episode mehr vor und auch von psychotischen Inhalten sei die Beschwerdeführerin zuverlässig distanziert. Mithin könne lediglich eine mittelgradige Depression bestätigt werden mit daraus resultierender Affektregulationsstörung. In einem rheumatologischen Verlaufsbericht Dr. I.___ sei am 20. Januar 2009 von einer aktuell dekompensierten radikulären Symptomatik die Rede gewesen, der Rheumatologe sei unsicher gewesen, ob sich die radikuläre Symptomatik stabilisieren lasse. Er habe von einer L5-Kompressionssymptomatik links bei Hernien-Prolaps L5/S1 und weiterer Diskushernie L4/5 sowie plurisegmentalen Spondylarthrosen gesprochen (S. 23). Kontrovers zu diesen Ausführungen habe er am 15. Juli 2009 nicht mehr von Diskushernien L4/5 und L5/S1, sondern von einer leichten intra- bis extraforaminal reichenden Protrusion L3/4, einer minimalen Protrusion L2/3 und einer kräftigen Protrusion L4/5 mit leichter Kompression der L5-Wurzel links berichtet. Der vormalig als Hernierung interpretierte Befund L5/S1 sei nunmehr als kräftige Protrusion mit Kontrakt zu beiden S1-Wurzeltaschen, aber ohne Wurzeltaschenkompression beschrieben worden. Jetzt zeige sich aus orthopädischer Sicht ein deutlich degeneratives Wirbelsäulenleiden (S. 24). Eine genaue Beschreibung der Veränderung der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv betrachtet nicht möglich. Es sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten in der Grössenordnung von etwa 56 % durchgehend seit dem Jahr 2007 bestanden habe, jedoch in der konkreten letzten Tätigkeit von 0 % (S. 25). Eine wesentliche Veränderung sei im Grad der Arbeitsfähigkeit seit August 2006, dem Zeitpunkt des Medas-Gutachtens, nicht eingetreten (S. 26). Rückblickend betrachtet möge seit Februar 2007 zwar vorübergehend eine Verschlimmerung im Sinne einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vorgelegen haben. Diese schwere Symptomatik sei aber abgeklungen (S. 28).
3.2.9   RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Anästesiologie, stellte in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2010 fest, dass in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestehe. In angepasster Tätigkeit gemäss dem im Z.___-Gutachten (E. 3.2.8) angegebenen Ressourcenprofil ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 56 % (Urk. 10/130/8).
3.2.10 Dr. A.___ und B.___ berichteten am 3. März 2010, in der Zeit seit dem 26. Februar 2007 hätten sie der Beschwerdeführerin insgesamt sicher während der Hälfte der Zeit, also insgesamt 18 Monaten, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigung attestieren müssen. Einem Arbeitgeber könne die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, eine dauerhafte Wiedereingliederung müsse so in Frage gestellt werden. Die vom [Z.___-]Gutachten angenommene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von nur 20 % scheine auf einer sehr theoretischen Annahme zu basieren. Diese Einschätzung sei aufgrund des Eindruckes eines einzigen Tages gefällt worden, zudem in einer Phase, in der die Beschwerdeführerin relativ stabil gewesen sei. Diese Einschätzung der Erwerbsfähigkeit würde einer Überprüfung in der Realität über einen Zeitraum von mehreren Wochen nicht standhalten. Der Einwand, dass ein Arbeitsversuch wegen fehlendem Willen und fehlender Motivation nicht sinnvoll sei, sei bezüglich der Beschwerdeführerin nicht haltbar (Urk. 10/118/1). Ein Arbeitsversuch unter kontrollierten Bedingungen wäre die einzige Möglichkeit, eine auf der Basis der konkreten Alltagsrealität gestützte Annahme hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten (Urk. 10/118/2).
3.2.11 RAD-Arzt Dr. O.___ wies in seiner Stellungnahme vom 24. August 2010 darauf hin, die im Z.___-Gutachten (E. 3.2.8) gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode wie auch deren Codierung ICD-10 F33.1 seien mit den erhobenen psychopathologischen Befunden begründet und ebenso korrekt wie die versicherungsmedizinisch daraus abgeleitete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk. 10/130/9). Es finde sich kein Anlass, von der RAD-Stellungnahme vom 13. Januar 2010 (E. 3.2.9) abzuweichen (Urk. 10/130/10).
3.2.12 Dr. med. P.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Zentrum Q.___, '___', berichtete am 21. Januar 2011 (Urk. 3/6), eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule am 15. Januar 2009 habe eine linkskonvexe Skoliose, eine Bandscheibenprotrusion L3/4, kräftiger auch auf Höhe L4/5 mit engem Recessus links, sowie auf Höhe L5/S1 eine kräftige Bandscheibenprotrusion mit Kontakt zu beiden Nervenwurzeltaschen S1, aber ohne eigentliche Neurokompression, ergeben (S. 3). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein panvertebrales dokumentierbares Schmerzsyndrom mit Schmerzausbreitungstendenz im Sinne eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms mit entsprechenden dokumentierbaren und klinisch verifizierbaren positiven Fibromyalgie-Druckpunkten sowie einem eindeutigen Befund an der Wirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit, muskulären Verspannungen und degenerativen Veränderungen (S. 3-4). Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie des Fibromyalgiesyndroms sei die Beschwerdeführerin glaubhaft für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zum längeren Innehalten der gleichen Position, sowie Tragen und Heben von Lasten, Arbeiten in gebückter Stellung, Arbeiter über Kopf etc. nicht mehr einsetzbar. Möglich wären einzig Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel und ohne Heben und Tragen von auch nur geringeren Lasten, ohne Arbeiten in vornüber gebückter Stellung oder über Kopf. Solche Tätigkeiten seien lediglich mit höherer intellektueller Anforderung möglich bzw. realistisch, aufgrund der hochdosierten Morphium und Antidepressivabehandlung sei die Beschwerdeführerin jedoch auf intellektueller Ebene deutlich eingeschränkt bzw. verlangsamt und in der Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Deshalb ergebe sich eine additive Ausrechnung der Arbeitsunfähigkeit. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin maximal 30-50 % arbeitsfähig, für behinderungsangepasste Tätigkeiten im Sinne der oben erwähnten körperlichen Einschränkungen. Dazu komme die Einschränkung auf intellektueller Ebene durch die psychiatrische Grunderkrankung, welche für die Arbeitsunfähigkeit unbedingt berücksichtigt werden müsste bzw. zu diesen addiert werden müsse (S. 4).
3.2.13 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', hielt in seinem Gutachten vom 26. Januar 2011 (Urk. 10/136) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.2) auf dem Boden einer Persönlichkeit mit dependenten Zügen (ICD-10 Z73.0) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 19). Der klinisch beobachtete Zustand habe einer depressiven Episode im Grenzbereich von mittelgradig und schwer entsprochen. Psychotische Symptome seien nicht feststellbar gewesen. Aufgrund der eindrücklichen Anamnese, verbunden mit dem präsentierten Persönlichkeitsaspekt müsse zudem eine dependente Persönlichkeit angenommen werden. Aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik mit erheblicher Antriebshemmung bestehe zum jetzigen Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Bankangestellte (S. 21). Aufgrund des vorhandenen depressiven Zustandbilds bestünden bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Beeinträchtigung der Selbstbehauptungsfähigkeit, schwere Beeinträchtigungen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Durchhaltefähigkeit. Weitere mittelgradige Einschränkungen bestünden in folgenden Hauptfähigkeiten: Anwendung fachlicher Kompetenzen, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie familiäre bzw. intime Beziehungen. Aufgrund des Schweregrades des Krankheitsbildes bei vorhandener Verkehrsfähigkeit könne bei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit lediglich im Rahmen eines betreuten Arbeitstrainings von max. drei Stunden pro Tag zugemutet werden. In Anbetracht der fremdanamnestischen Angaben als auch der Aktenlage scheine es nachvollziehbar und plausibel, dass diese Arbeitsunfähigkeit sich bereits kurze Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das heisst ca. Ende des Jahres 2007, auf diesem Niveau befunden habe, wobei es zwischenzeitlich auch zu Schwankungen mit leichter Zustandsverbesserung als auch Verschlechterungen gekommen sei (S. 22). Da sich bereits eine beträchtliche Chronifizierung entwickelt habe, sei eher von einer pessimistischen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Die bestehende Persönlichkeitsstruktur stelle einen belastenden Faktor im Heilungsprozess dar (S. 23).

4.
4.1     In ihrem Medas-Gutachten äusserten sich Dr. C.___, Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ zur Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernte Bankangestellte und einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ausdrücklich, sondern stellten bloss fest, dass körperlich leichte Büroarbeiten allgemein ab dem 24. August 2006 zu 50 % vollschichtig zumutbar wären (vgl. E. 3.1). Die Z.___-Gutachter Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ sprachen dagegen von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 in leidensadaptierten Tätigkeiten von rund 44 % und in der angestammten Tätigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2.8), während Dr. H.___ pauschal - ohne differenzierte Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit - von einer seit dem 1. März 2005 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl. E. 3.2.1), Dr. I.___ - ebenfalls undifferenziert - die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft auf 100 % seit spätestens Anfang des Jahres 2008 schätzte (vgl. E. 3.2.2; E. 3.2.5), Dr. K.___ und B.___ von einer momentanen 75%igen Erwerbsunfähigkeit sprachen (vgl. E. 3.2.4), Dr. A.___ und B.___ die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf mit 100 % bezifferten und die Beschwerdeführerin als zumindest 75 % erwerbsunfähig einstuften (vgl. E. 3.2.7) sowie Dr. R.___ von einer momentan vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte und von einer seit ungefähr Ende des Jahres 2007 höchstens rund 36 % betragenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (vgl. E. 3.2.13).
         Es stellt sich demnach die Frage, ob aus diesen Berichten eine massgebliche Veränderung des medizinischen Zustandsbildes hervorgeht und, bejahendenfalls, ob sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zeitigt.
4.2
4.2.1   Die Medas-Gutachter Dr. C.___, Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ begründeten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrem Gutachten vom 24. August 2006, gestützt auf welches der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2006 zugesprochen wurde (Sachverhalt Ziff. 1.1), mit einem reaktiven depressiven Zustandsbild leichten bis mittelschweren Ausmasses, einem primären Fibromyalgiesyndrom sowie einem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom bei degenerativ veränderter Lendenwirbelsäule mit medianer Diskushernie L4/5 ohne Nervenwurzelkompression (E. 3.1.2).
4.2.2   Rund drei Jahre später stellten die Z.___-Gutachter Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ fest, im Grad der Arbeitsfähigkeit sei seit August 2006 keine wesentliche Veränderung eingetreten. Gemäss ihrem Gutachten vom 24. November 2009 wird die Arbeitsfähigkeit durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sowie ein anhaltendes panvertebrales Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt eines lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in beide untere Extremitäten eingeschränkt. Seit Februar 2007 habe sich keine anhaltende, durchgreifende Veränderung des Gesundheitszustandes auf psychiatrischem Gebiet ergeben. Rückblickend betrachtet möge seit Februar 2007 zwar vorübergehend eine Verschlimmerung im Sinne einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vorgelegen haben. Diese schwere Symptomatik sei aber abgeklungen (E. 3.2.8).
4.2.3   Das Z.___-Gutachten von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - die Beschwerdeführerin wurde in psychiatrischer Hinsicht klinisch untersucht (vgl. Urk. 10/112/18-20) - und setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. So fiel den Gutachtern insbesondere auf, dass es offenbar in engem Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung und Reizoffenheit kommt. Zudem ist das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. In orthopädischer Hinsicht zeigte sich den Gutachtern gestützt darauf ein nun deutlich degeneratives Wirbelsäulenleiden, während sie in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine mittelgradige Depression bestätigen konnten. Die Beschwerdeführerin zeigte nach wie vor keine schwergradige depressive Störung von Dauerhaftigkeit (vgl. E. 3.2.8). In Anbetracht dessen, dass sie in angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von immer noch 56 % ausgegangen sind und die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit nicht deshalb auf 0 % veranschlagten, weil sie der Beschwerdeführerin gar nicht mehr möglich sei, sondern deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, sie regelmässig zu verrichten, ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem ersten MEDAS-Gutachten ausgegangen sind.
         Demnach ist mit den Z.___-Gutachtern davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrem gesundheitlichen Zustand bei der Zusprache der halben Invalidenrente im Jahre 2007 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.    
4.2.4   Dieser Befund wird durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. P.___ vom 21. Januar 2011 (E. 3.2.12) nicht erschüttert. Dr. P.___ attestierte der Beschwerdeführerin in rein rheumatologischer Hinsicht eine maximal 30-50%ige Arbeitsfähigkeit, erachtete leidensangepasste Tätigkeiten dabei jedoch bloss mit höherer intellektueller Anforderung als realistisch, welche ihrerseits aufgrund der hochdosierten Morphium- und Antidepressivabehandlung aber deutlich eingeschränkt sei (vgl. E. 3.2.12). Da sich ihre rheumatologischen Befunde mit denjenigen im Z.___-Gutachten im Wesentlichen decken, handelt es sich lediglich um eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die - da sie notwendigerweise von Ermessen geprägt ist und zudem auch nicht weit von derjenigen der Z.___-Gutachter abweicht - nicht geeignet ist, das Z.___-Gutachten in Frage zu stellen. 
         Auch die übrigen ärztlichen Berichte vermögen das Resultat des Z.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. R.___ zog von der seines Erachtens aktuell vorliegenden depressiven Episode im Grenzbereich von mittel- bis schwergradig spekulativ den Schluss, der Beschwerdeführerin könne seit ca. Jahresende 2007 dauerhaft eine angepasste Tätigkeit bloss im Rahmen eines betreuten Arbeitstrainings von max. drei Stunden pro Tag zugemutet werden. Dr. R.___ begründete die Dauerhaftigkeit allein mit einem pauschalen Verweis auf die fremdanamnestischen Angaben und die Aktenlage (vgl. E. 3.2.13). Diese Begründung vermag aufgrund der fehlenden näheren Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf nicht zu überzeugen. Zudem fehlt eine Darstellung der verbleibenden zumutbaren leidensangepassten Tätigkeiten. Dr. I.___ hinwiederum wies in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf eine psychosozial schwierige Situation infolge Arbeitslosigkeit - bei fehlender Sicherung des Existenzminimums - und Scheidung hin (vgl. Urk. 10/64/7) und begründete die seit Jahresanfang 2008 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit der subjektiven Angabe zunehmender Schmerzen seitens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2.5). Auch Dr. H.___ stützte ihre Einschätzung der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit offenbar auf subjektive Aussagen der Beschwerdeführerin, da sie als Befund unter anderem eine deutlich gedrückte Stimmungslage, Resignation und Hoffnungslosigkeit anführte (vgl. E. 3.2.1). Während sich Dr. K.___ und B.___ zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht äusserten (vgl. E. 3.2.4), begründeten Dr. A.___ und B.___ ihre Einschätzung der dauerhaft verbleibenden Arbeitsunfähigkeit wesentlich mit psychotischen Symptomen (vgl. E. 3.2.7). Gemäss den Z.___-Gutachtern kommt diesen Symptomen indes nur vorübergehender Charakter zu (vgl. E. 3.2.8), während sie Dr. R.___ als überhaupt nicht feststellbar erachtete (vgl. E. 3.2.13). Ferner setzten sich Dr. A.___ und B.___ nicht näher mit der Frage auseinander, welche leidensangepassten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin allgemein noch zumutbar wären, sondern erachteten sie einfachhin generell als zumindest zu 75 % erwerbsunfähig (vgl. E. 3.2.7). Hinsichtlich dieser Aussagen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Dr. H.___, Dr. K.___, Dr. A.___ und B.___ alle in der psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxis am '___' tätig sind (vgl. z.B. Urk. 10/92), in welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 in regelmässiger psychiatrisch-psychologischer Behandlung steht (vgl. Urk. 10/95/1). In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___, Dr. H.___, Dr. K.___ und Dr. A.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nicht einsichtig ist ferner, inwiefern eine Belassung auf einer halben Rente oder anderweitige Umstände, die von der Beschwerdeführerin allenfalls als Druck empfunden werden können, geeignet sein sollen, eine Heilung der Agoraphobie und Sozialphobie zu beeinträchtigen. Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 294 E. 5a). Schliesslich ist auch bei einer diagnostizieren Agoraphobie und Sozialphobie die Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der einer Arbeitstätigkeit entgegenstehenden Krankheitsmerkmale nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. E. 1.1.1).

5.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen und die Rentenleistungen auf einer halben Invalidenrente belassen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.      
6.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
6.2         Ausgangsgemäss besteht auch kein Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin stellt Antrag auf Kostenübernahme des Parteigutachtens von Dr. R.___ (Urk. 1 S. 14). Der Versicherungsträger kann zur Bezahlung solcher Gutachterkosten nur verpflichtet werden, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen lässt (Urteile des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 6 und 9C_178/2010 vom 14. April 2010). Angesichts des in allen Teilen als beweiskräftig zu betrachtenden Z.___-Gutachtens kann indes von einer ungenügenden Abklärung der revisionsrechtlich relevanten Fragen keine Rede sein, so dass eine Kostenauflage entfällt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).