Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 8. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene X.___, ohne Berufslehre, arbeitete nach der obligatorischen Schulzeit von Juni 1982 bis August 1990 bei verschiedenen Arbeitgebern im administrativen Bereich und war (seit 1. Januar 1991 bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige erfasst) nach der Geburt ihres Sohnes im Januar 1992 als alleinerziehende Mutter nicht mehr in bedeutendem Ausmass erwerbstätig. Am 2. September 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 15. August 2003 (Urk. 10/46), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2003 (Urk. 10/53), im Wesentlichen gestützt auf den vom 28. Mai 2002 datierenden Bericht betreffend die Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/15) und das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ vom 22. April 2003 (Urk. 10/35) bei einem anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu.
1.2 Am 25. Juni 2004 (Urk. 10/62, Urk. 10/65) und 20. Juli 2006 (Urk. 10/77) bestätigte die IV-Stelle verfügungsweise den Invaliditätsgrad von 60 % im Zuge zweier Revisionsverfahren, in deren Rahmen sie jeweils einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 10/56, Urk. 10/68) und einen Bericht des Hausarztes (Urk. 10/58, Urk. 10/69) eingeholt hatte. Auf Grund der 4. IV-Revision erhöhte sie dabei die bisher ausgerichtete halbe Rente per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente. Das Gesuch der Versicherten um Zusprache einer Hilflosenentschädigung beschied sie ebenfalls mit Verfügung vom 20. Juli 2006 abschlägig (Urk. 10/76).
1.3 Anlässlich einer weiteren, im Juli 2009 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle wiederum einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 10/82) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/83-84). Zudem veranlasste sie eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, Oberärztin Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie, Universitätsklinik A.___, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, welche am 27. Mai 2010 ihre bidisziplinäre Zusammenfassung der Gutachten vom 31. März (Urk. 10/97) und 17. April 2010 (Urk. 10/99) vorlegten (Urk. 10/102). Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 29. Oktober 2010 [Urk. 10/112]), in dessen Rahmen zusätzliche ärztliche Berichte ergangen waren (Urk. 10/113, Urk. 10/119, Urk. 10/128), die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 7. März 2011 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates revisionsweise auf (Urk. 10/127 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. April 2011 vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die leistungseinstellende Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2011 sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen und die IV-Stelle sei zu Abklärungen bezüglich beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten.
2. Eventualiter sei die leistungseinstellende Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2011 aufzuheben und es sei der Versicherten auch weiterhin die bisherige Rente auszurichten und die IV-Stelle sei zu Abklärungen bezüglich beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten.
3. Eventualiter sei die leistungseinstellende Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2011 aufzuheben und es sei der Versicherten auch ab 1. Mai 2011 weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten und die IV-Stelle sei zu Abklärungen bezüglich beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Überdies wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 13. September 2011 legte die Versicherte ankündigungsgemäss zusätzliche medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 15/1-5) und präzisierte die beschwerdeweise gestellten Anträge 1+2 wie folgt (Urk. 14):
1. Die leistungseinstellende Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2011 sei aufzuheben und es sei der Versicherten auch mit Wirkung ab 1. Mai 2011 weiterhin eine Dreiviertelsrente und zudem drei Monate nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Rente auszurichten und es sei festzustellen, dass die Versicherte - sollte sich der Gesundheitszustand bessern - grundsätzlich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat.
2. Eventualiter sei die leistungseinstellende Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2011 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei der Versicherten bis zur neuen Verfügung über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2011 weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass die Versicherte - sollte sich der Gesundheitszustand bessern - grundsätzlich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat.
Die IV-Stelle verzichtete am 10. Oktober 2011 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Massgebend für die richterliche Überprüfungsbefugnis ist der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb später ergangene Berichte nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2011 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der in medizinische Hinsicht auf dem MEDAS-Gutachten vom 22. April 2003 beruhenden erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2003 verbessert habe in dem Sinne, als spätestens seit dem bidisziplinären Gutachten der Dres. Z.___ und B.___ vom 27. Mai 2010 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlägen. Insofern sei keine Invalidität mehr ausgewiesen, welche zum Bezug einer Invalidenrente berechtigen würde (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die internistisch-rheumatologische Einschätzung der Dr. B.___ hausärztlicherseits überzeugend widerlegt worden sei und sich laut den replicando ins Recht gelegten ärztlichen Berichten ihr Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen dem bidisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2010 und dem Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. März 2011 in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht verschlechtert habe (Urk. 1, Urk. 14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente. In diesem Zusammenhang steht insbesondere in Frage, ob und allenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum (vgl. E. 1.5 hiervor) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2011 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben. Zeitlicher Referenzpunkt bildet dabei der die rentenzusprechende Verfügung vom 15. August 2003 bestätigende Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2003 (Urk. 10/53), welchem im Gegensatz zu den anspruchsbestätigenden Verfügungen vom 25. Juni 2004 (Urk. 10/62, Urk. 10/65) und 20. Juli 2006 (Urk. 10/77) eine umfassende Überprüfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. E. 1.2 hiervor) zu Grunde liegt. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr bemängelt.
3. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2003 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS-Gutachten vom 22. April 2003, worin als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F32.10), ein myofasziales Schmerzsyndrom des linken Beckengürtels, eine Arthralgie des linken Daumengrundgelenkes und eine linksseitige Periarthropathia genu genannt wurden (Urk. 10/35 S. 11). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit befanden die MEDAS-Sachverständigen, dass aus rheumatologischer Sicht bei lediglich geringfügigen objektivierbaren Veränderungen am Bewegungsapparat keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne und die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten, wechselbelastenden und körperlich leichten Bürotätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf Grund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei jedoch ihre Arbeitsfähigkeit um 2/3 reduziert respektive eine berufliche Tätigkeit von mehr als drei Stunden pro Tag nicht möglich. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten sei somit von einer Restarbeitsfähigkeit von 1/3 auszugehen (Urk. 10/35 S. 12 und 13). Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahlen die Gutachter eine antidepressive Medikation und eine psychotherapeutische Behandlung sowie - um dem myofaszialen Schmerzsyndrom des linken Beckengürtels entgegen zu wirken - eine regelmässige muskuläre Rekonditionierung (Urk. 10/35 S. 13).
4.
4.1
4.1.1 Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin am 29. März 2010 anlässlich der im aktuellen Revisionsverfahren initiierten bidisziplinären Begutachtung untersucht hatte, beurteilte in ihrem Gutachten vom 31. März 2010, derzeit könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen lebensfrohen und aktiven Eindruck hinterlassen, ihre Stimmung sei ausgeglichen bis leicht gehoben gewesen, was Selbstangaben zufolge mit der aktuellen Verliebtheit zusammenhänge. Die Stimmungslage der Explorandin sei auch bei der Diskussion der ausgeprägten Schmerzsymptomatik weiterhin gut geblieben; sie habe lediglich berichtet, dass es schwierig für sie sei, wenn sie sich wegen der Schmerzen nicht ernst genommen fühle. Alsdann seien die geklagten Durchschlafstörungen nicht im Rahmen einer depressiven Erkrankung zu sehen, sondern die Folge der schmerzbedingten Schwierigkeit, im Bett eine geeignete Position zu finden. Die Hauptsymptome einer Depression wie Antriebsstörungen, Stimmungsverlust und mangelndes Selbstwertgefühl lägen bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht vor. Aus fachärztlicher Sicht hätten zur aktuellen psychischen Stabilisierung mehrere Faktoren beigetragen. Nebst dem Umstand, dass sich die im Jahr 2000 schwierige Situation mit dem Sohn zwischenzeitlich entspannt habe, komme die Beschwerdeführerin auf Grund der medikamentösen Einstellung (Schmerzmittel und Antidepressivum in niedriger Dosierung) gut zurecht und fühle sie sich physiotherapeutisch und ärztlich (Hausarzt, Rheumatologe) gut betreut. Sie pflege trotz Schmerzen ihre sozialen Kontakte und sei aktiv, wodurch sie eine Gewichtsreduktion von mittlerweile 12 Kilogramm erreicht habe. Ausserdem habe sie in den letzten Jahren sogar freie Valenzen verzeichnet, um mehrere Familienmitglieder beim Sterben zu begleiten, welche Aufgabe für sie wichtig gewesen sei und ihr viel Auftrieb gegeben habe. Nicht zuletzt habe auch eine mit der Rentenausrichtung einhergehende gewisse finanzielle Unabhängigkeit zur gut stabilisierten psychischen Verfassung der Explorandin geführt, welche jedoch im Falle einer Leistungskürzung wieder in Frage gestellt würde. Aus ihrer Sicht - so Dr. Z.___ - sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit auch bei fehlenden psychiatrischen Diagnosen deutlich beeinträchtigt, weil sie auf Grund der durch die rheumatologischen Hauptdiagnosen bedingten Schmerzen in ihrer körperlichen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei, wozu jedoch Dr. B.___ aus fachärztlicher Sicht Stellung nehmen werde (Urk. 10/97 S. 6 und 7).
4.1.2 In ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 17. April 2010 schloss Dr. B.___ diagnostisch auf einen Nikotinabusus (Cotinin-Kreatinin-Quotient 6119 nmol/mmol), eine Adipositas Grad I (BMI 31.9 kg/m2), eine Hypothyreose (ED 2004, aktuell übersubstituiert [TSH 0.004 mU/l, T4 frei 24.5 pmol/l), einen Vitamin D-Mangel (24 nmol/l) und auf intermittierende ausgedehnte chronische Schmerzen mit normaler Dolorimetrie, wobei sie diesen Diagnosen allerdings keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (Urk. 10/99 S. 31). In ihrer Beurteilung hielt sie fest, dass die zeitweise über ausgedehnte chronische Schmerzen klagende Beschwerdeführerin in der Untersuchung vom 15. März 2010 ausschliesslich Schmerzen in der linken Hand angegeben habe. Bis auf eine Adipositas Grad I sei der gesamte rheumatologische Befund einschliesslich der Dolorimetrie unauffällig. Die Skelettszintigrafie der Hände und Füsse vom Februar 2009 (Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 25. Februar 2009 [Urk. 10/79/2]) zeige ebenso wie die von ihr veranlassten bildgebenden Abklärungen, mithin die Magnetresonanz (MR)-Untersuchung der linken Hand und die Röntgenuntersuchung von Schultern und Becken je vom 6. April 2010 (Berichte des Kantonsspitals C.___ vom 7. April 2010 [Urk. 10/95-96]), einen normalen Befund. Unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, der Anamnese sowie der Ergebnisse der klinischen, bildgebenden und labormässigen Untersuchungen könne die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten ausüben, welche Frauen ihres Alters üblicherweise verrichteten. Soweit die Explorandin angegeben habe, nicht lange sitzen, stehen und gehen zu können, sei dies aus den Befunden nicht ableitbar. Die Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines in der Regel gut durch Vitaminsubstitution behebbaren Vitamin D-Mangels darstellen. Sie habe den Hausarzt der Beschwerdeführerin darüber informiert und ihn auch auf die aktuelle Hypersubstitution mit Eltroxin hingewiesen, welche eine leichte Reduktion erfordere. Was den Medikamentengebrauch in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 13. März 2010 betreffe, stimmten die Angaben der Beschwerdeführerin in etwa mit den erhobenen Bezügen überein, wobei indes mit den bezogenen Schmerzmitteln eine adäquate medikamentöse Therapie nicht möglich gewesen sei. Im Blut seien die Medikamente nicht (Codein) oder nur unterhalb des therapeutischen Bereichs (Saroten und Zoldorm) vorhanden. Zudem weise der 23fach erhöhte Cotinin-Kreatinin-Quotient im Urin auf einen massiven Nikotinabusus hin, was im Widerspruch stehe zur Angabe der Beschwerdeführerin, seit einem halben Jahr nicht mehr zu rauchen (Urk. 10/99 S. 32). Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Sie könne die früher verrichteten Tätigkeiten als Bürogehilfin, Sachbearbeiterin, Telefonmarketing-Mitarbeiterin und Tagesmutter wie auch alle anderen Tätigkeiten, welche ihrem Alter und Geschlecht entsprächen, im Umfang von 100 % ausüben (Urk. 10/99 S. 33).
4.1.3 In ihrer vom 27. Mai 2010 datierenden bidisziplinären Zusammenfassung der Gutachten vom 31. März und 17. April 2010 konstatierten die Dres. Z.___ und B.___, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren weder eine psychiatrische noch eine internistisch-rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und die berufliche Eingliederung ab sofort auf die übliche Art erfolgen könne (Urk. 10/102).
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verfasste am 12. November 2010 als Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum internistisch-rheumatologischen Gutachten der Dr. B.___ vom 17. April 2010 und machte formelle und fachliche Mängel geltend (Urk. 10/113). In der Folge äusserte sich die Gutachterin mit Schreiben vom 23. November 2010 an die Beschwerdegegnerin ausführlich zu den erhobenen Vorwürfen (Urk. 10/119).
4.3
4.3.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 14. März 2011 auf Zuweisung des Dr. D.___ wegen einer posttraumatischen Epikondylitis humero radialis links. Im von der Beschwerdeführerin replicando aufgelegten Bericht gleichen Datums erklärte er, eine eigentliche Bursitis posttraumatischer Art könne gegenwärtig nicht festgestellt werden. Hingegen bestehe nach einem Sturzereignis vor zwei Jahren weiterhin ein posttraumatisches Impingementsyndrom an der linken Schulter, wo er nun eine Lokalinfiltration durchgeführt habe. Er habe der Beschwerdeführerin eine Kontrolle in zwei Monaten und weiterhin Physiotherapie für den Ellbogen empfohlen und werde hinsichtlich des Verlaufes wieder berichten (Urk. 15/2).
4.3.2 In seinem Bericht vom 15. April 2011 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beurteilte Dr. med. F.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, nach Darlegung der Krankengeschichte seit der Erstbehandlung vom 6. August 2010, dass die Beschwerdeführerin immer wieder an genitalen Infektionen und an einem rezidivierenden Herpes genitalis leide, wobei diese Erkrankungen immer wieder zu kurzzeitigen (tageweisen) Arbeitsausfällen führen könnten. Einen Anhaltspunkt auf eine weitergehende systemische Erkrankung habe er derzeit jedoch nicht (Urk. 15/3).
4.3.3 Dr. D.___ beantwortete am 18. Juni 2011 die Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und erklärte, letztere stehe seit dem Jahr 1997 bei ihm in Behandlung. Aus aktueller Sicht könne er folgende Diagnosen erheben:
- Fibromyalgie, mehrere Lokalisationen (ICD-10 M79.70) mit Tendenz zu Tendovaginitiden
- Mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Aktuell posttraumatisches Impingementsyndrom der linken Schulter
- Infektanfälligkeit mit bronchopulmonalen und gynäkologischen Infekten
- Substituierte Hypothyreose im Rahmen eines Morbus Hashimoto
Der Hausarzt erklärte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mai 2010 erheblich verschlechtert habe vorwiegend im psychischen Bereich, wobei die zweifelhafte und erniedrigende Begutachtung durch Dr. B.___ hier sicher ein auslösender Faktor gewesen sei. Hinzu kämen Schwierigkeiten mit dem Sohn, welcher sich in einer Ablösungsphase befinde. Ausserdem sei die Gesamtsituation verschlimmert worden durch einen Unfall vom 13. November 2010, an dessen Folgen die Beschwerdeführerin auch aktuell noch leide. An der Krankschreibung seien verschiedene Ärzte beteiligt; er habe im Berichtsjahr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ab 24. Mai 2011 bis auf weiteres. Angesichts der Gesamtsituation sei weder eine Arbeitstätigkeit zumutbar noch sei eine Besserung absehbar. Nach Überwindung der Unfallfolgen und Besserung des psychischen Zustandes sei allenfalls an eine Teilzeittätigkeit zu denken mit einer wechselbelastenden, physisch wenig anstrengenden Tätigkeit und vielen Ruhepausen, wobei dies aber nur durch eine umfangreiche arbeitsmedizinische Untersuchung schlüssig ermittelt werden könnte. Die Situation sei sicherlich sehr komplex und bedürfe einer Gesamtschau, welcher er als Allgemeinpraktiker nicht alleine leisten könne (Urk. 15/1).
4.3.4 Die seit dem 5. April 2011 behandelnden Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht vom 9. September 2011 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
- rezidivierend depressive Episoden, aktuell leicht bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01) in psychosozialer Belastungssituation
- Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.32)
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei unter Miteinbezug der Gesamtsituation schwer abzuschätzen, da die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle vor der Geburt ihres Sohnes, mithin vor 19 Jahren, innegehabt habe. Auch wenn die körperlichen Erkrankungen für sich alleine genommen nicht gravierend seien, so seien sie in ihrer Häufigkeit doch sehr belastend und einschränkend. Die Arbeitsfähigkeit müsse im Rahmen eines Arbeitsversuches festgelegt und über einen längeren Zeitraum beobachtet werden. Gegenwärtig liege sie aber unter 50 % (Urk. 15/4).
4.3.5 Med. prakt. I.___, Praktischer Arzt, welcher die Beschwerdeführerin als Nachfolger des Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (vgl. Bericht vom 18./20. August 2009 [Urk. 10/84]), seit dem 25. März 2010 behandelte, nannte auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 12. September 2011 die bekannten Diagnosen (rezidivierende pulmonale Infekte, mittelschwere depressive Episode und rezidivierende genitale Infekte) und notierte, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2010 (Sturz auf Ellbogen und Schulter links) und 23. August 2011 (erneuter Sturz auf rechtes Knie) zwei Unfälle erlitten habe. Sie sei aus medizinischen Gründen der Infektsituation wiederholt arbeitsunfähig gewesen. Insgesamt habe sich ihr psychischer Zustand soweit verschlechtert, dass sie aus diesem Grund seit Mai 2010 nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 15/5).
5.
5.1 Das fachärztliche psychiatrische Gutachten der Dr. Z.___ vom 31. März 2010 (vgl. E. 4.1.1 hiervor) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf diese unbestrittenermassen beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht gegenüber dem MEDAS-Gutachten vom 22. April 2003 (vgl. E. 3 hiervor) dahingehend verbessert hat, als im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ die für die ursprüngliche Rentenzusprache ausschlaggebende depressive Symptomatik in Form einer mittelgradigen depressiven Episode in psychosozialer Belastungssituation remittiert und auch keine andere psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben war.
5.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin richtet sich vielmehr gegen das internistisch-rheumatologische Gutachten der Dr. B.___ vom 17. April 2010 (vgl. E. 4.1.2 hiervor), worin das Vorliegen einer fachärztlichen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint wurde. Allerdings dringt die Beschwerdeführerin damit nicht durch. Der beschwerdeweise (Urk. 1 S. 6) erneut angerufene Bericht des Dr. D.___ vom 12. November 2010 (Urk. 10/113), vermag - wie bereits Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, am 2. Dezember 2010 zutreffend erkannte (Urk. 10/126/2) - die fachärztliche Einschätzung der Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die darin erhobenen Einwände mit den Ausführungen der Gutachterin vom 23. November 2010 (Urk. 10/119) entkräftet wurden. Hinzu kommt, dass der vom Hausarzt abweichend von der gutachterlichen Einschätzung postulierten Diagnose eines Weichteilrheumatismus respektive einer Fibromyalgie als pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 V 65 E. 4 mit Hinweisen) nur ausnahmsweise invalidisierender Charakter zufällt. Im Weiteren trifft es mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) zwar zu, dass Dr. Z.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2010 (vgl. E. 4.1.1 hiervor) von einer durch die rheumatologischen Hauptdiagnosen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Jedoch gründet diese Angabe nicht auf einem fachärztlichen Spezialwissen, weshalb sich hieraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Schliesslich erweist sich auch der im vorliegenden Verfahren erstmals erhobene Vorwurf, im Rahmen der gutachterlichen Abklärungen seien die gynäkologischen Beschwerden zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 4 und 5, Urk. 14 S. 3), nicht als stichhaltig. Denn wie aus der medizinischen Aktenlage - insbesondere aus dem replicando aufgelegten fachärztlichen Bericht des Dr. F.___ vom 15. April 2011 (vgl. E. 3.3.2 hiervor) - unstrittig erhellt, zeitigten die teilweise ambulant operativ behandlungsbedürftigen Beschwerden (bei im Übrigen fehlenden Hinweisen auf eine weitergehende systemische Erkrankung) im hier zu beurteilenden Zeitraum bis 7. März 2011 wenn überhaupt, dann jeweils lediglich tageweise Arbeitsunfähigkeiten, womit ihnen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine massgebende Bedeutung zukommen konnte. Gleiches gilt für das angeblich reduzierte allgemeine Immunsystem, so dass auch dieser Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) ins Leere geht.
5.3
5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie von ihr vorgebracht im Nachgang zum bidisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2011, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis markiert (vgl. E. 1.5 hiervor), in anspruchsrelevantem Ausmass verändert hat.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin will insbesondere eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes belegt haben. Hinsichtlich der von ihr in diesem Zusammenhang angerufenen Berichte fällt zunächst entscheidend ins Gewicht, dass Dr. D.___ - welcher bereits in seinem Bericht vom 14. August 2009 bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 10/83) - wie auch med. prakt. I.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin respektive als Praktischer Arzt fachlich nicht zu einer psychiatrischen Diagnosestellung befähigt sind. Zudem ist der Bericht der Dres. G.___ und H.___ (erstere ist im Medizinalberuferegister nicht als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eingetragen [vgl. http://www.medregom.admin.ch; besucht am 5. Februar 2013]) vom 9. September 2011 (vgl. E. 4.3.4 hiervor) angesichts dessen, dass die Erstkonsultation am 5. April 2011 - mithin rund einen Monat nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung - erfolgte, zum Vornherein nicht geeignet, die Entwicklung des Gesundheitszustandes von Ende Mai 2010 bis zum 7. März 2011 verlässlich darzulegen. Schliesslich geht aus den genannten Berichten einhellig hervor, dass die geltend gemachte psychische Verschlechterung zur Hauptsache auf grundsätzlich invaliditätsfremde und damit von der Beurteilung auszuklammernde psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) wie das Auseinanderbrechen der Liebesbeziehung, Schwierigkeiten mit dem Sohn und nicht zuletzt auf finanzielle Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der vorliegend in Frage stehenden Rentenaufhebung zurückzuführen ist. Anhand der medizinischen Aktenlage ist somit eine im Nachgang zur bidisziplinären Begutachtung eingetretene invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Somit hat die gutachterliche Einschätzung der Dr. Z.___ auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses Gültigkeit und ist davon auszugehen, dass am 7. März 2011 keine anspruchsrelevante psychische Erkrankung vorlag.
5.3.3 Im Weiteren postulierte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, an den Folgen eines zuvor, insbesondere im Einwand vom 25./29. November 2010 (Urk. 10/120-121) gegen den Vorbescheid vom 29. Oktober 2010 (Urk. 10/112) unerwähnt gebliebenen Unfallereignisses vom 13. November 2010 in Form von linksseitigen Ellbogen- und Schulterbeschwerden zu leiden (Urk. 1 S. 10 und 11, Urk. 14 S. 3 und 6). Aus dem von ihr zur Untermauerung ihres Standpunktes replicando ins Recht gelegten Bericht des Dr. E.___ vom 14. März 2011 (vgl. E. 4.3.1 hiervor) lässt sich indes mit Blick auf die darin beschriebenen Befunde nicht auf eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. B.___ schliessen. Dr. E.___ äusserte denn auch keine Arbeitsunfähigkeit und hielt immerhin fest, dass die Beschwerden kaum invalidisierend sein dürften.
Soweit die Beschwerdeführerin replicando auf ein weiteres Unfallereignis vom 23. August 2011 mit Sturz auf das Knie (Urk. 14 S. 4) verweist, hat sich dieses nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2011 (Urk. 2) ereignet und somit hier nicht zu berücksichtigen.
5.4 Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass das psychiatrische und internistisch-rheumatologische Gutachten der Dres. Z.___ und B.___ vom 27. Mai 2010 eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses darstellt, welche von den übrigen im Recht liegenden ärztlichen Berichten nicht in Frage gestellt wird. Folglich besteht für medizinische Weiterungen einschliesslich des von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 14 S. 6) kein Anlass. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Massgabe der bidisziplinären Beurteilung der Dres. G.___ und H.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Alter und Geschlecht der Beschwerdeführerin entsprechenden Tätigkeit ausgegangen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin wie auch zur Invaliditätsbemessung (Urk. 1 S. 11 und 12).
6. In Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung durfte die Beschwerdegegnerin angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Rentenaufhebung weder das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt noch die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, entgegen der von dieser vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 12, Urk. 14 S. 6 und 7) rechtsprechungsgemäss grundsätzlich von der Fähigkeit zur Selbsteingliederung ausgehen und aus der medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit schliessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen [in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86] sowie 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 60 % während der Dauer des Rentenbezuges nicht gänzlich vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen war. Demzufolge ist die verfügte Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente per 30. April 2011 auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten hat, welche jedoch nach Lage der Akten mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit nicht an die Hand genommen wurden (Urk. 10/106-107, Urk. 10/125, Urk. 18).
7. Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen festgestellt respektive die Beschwerdegegnerin zu diesbezüglichen Abklärungen verpflichtet haben will (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2), bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
9.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
9.3 Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 1. Februar 2013 einen Aufwand von 22 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen in Höhe von Fr. 161.70 entsprechend einem Gesamthonorar von Fr. 4'998.65 inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 20). Dazu hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren mit zwei Schriftenwechseln sei auf Grund der vielen medizinischen Abklärungen aufwendig gewesen. Zudem habe sie sich erlaubt, den prognostischen Aufwand für das Urteilsstudium und die Erläuterung an die Beschwerdeführerin aufzuführen (Urk. 21).
Der in Rechnung gestellte Aufwand kann unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses in dieser Höhe nicht als angemessen erachtet werden. Wohl gehört es selbstredend zur Pflicht einer Rechtsvertreterin, allfällige Mängel in der Sachverhaltsabklärung kundzutun. Der entsprechende Aufwand hat sich allerdings (mit Blick auf die Untersuchungsmaxime) auf das im konkreten Fall Notwendige zu beschränken. Die im Beschwerdeverfahren getätigten zahlreichen medizinischen Sachverhaltsabklärungen, welche mit Ausnahme der replicando aufgelegten Arztberichte (Urk. 15/1-5) im Übrigen nicht aktenkundig sind, können deshalb nicht im Rahmen eines zu entschädigenden Aufwandes geltend gemacht werden. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind sodann die Bemühungen der Rechtsvertreterin im Verkehr mit der Beschwerdegegnerin im parallel zum Beschwerdeverfahren laufenden Verwaltungsverfahren (Ingeus) wie auch mit der Gemeinde bei bereits bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung. Schliesslich erweist sich auch ein Aufwand von zwei Stunden für das Studium und die Besprechung des vorliegenden Entscheides als vergleichsweise überhöht. Unter Berücksichtigung der zu studierenden Akten, der einzureichenden Beschwerdeschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie der in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf insgesamt Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).