Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00396
IV.2011.00396

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer


Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1981, arbeitete ab 1. April 2005 als angelernter Maler bei der Z.___ (Urk. 7/23). Nach einem Arbeitsunfall am 27. Oktober 2005 mit multiplen Verletzungen (unter anderem einem Schädelhirntrauma [SHT] mit mehreren Schädelfrakturen und einer Scapulakorpusfraktur rechts, vgl. Urk. 7/8/10, 7/8/29) legte er die Arbeit nieder (vgl. Arbeitgeberbericht vom 20. März 2007, Urk. 7/23). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung überwies den Versicherten zur stationären Rehabilitation und Abklärung vom 20. September bis 31. Oktober 2006 in die A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 16. November 2006, Urk. 7/8/10-24).
         Am 22. Januar 2007 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle) klärte daraufhin die medizinischen sowie die beruflichen Verhältnisse ab und holte die Akten der SUVA ein (Urk. 7/6-8/66, 7/10, 7/23, 7/28-29, 7/33-38). Vom 12. Februar bis 9. März 2007 wurden in der A.___ gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen ihr und der Invalidenversicherung (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 110 vom 18. November 1996) eine berufliche Abklärung sowie eine Berufsberatung durchgeführt (Urk. 7/9, 7/12, 7/14). Im Anschluss daran erteilte die IV-Stelle am 28. März 2007 Kostengutsprache für eine Abklärung im B.___ (Urk. 7/16), welche vom 2. April bis 22. Juni 2007 durchgeführt wurde (Urk. 7/27). Am 2. April 2008 verfügte sie, dass die Abklärung im B.___ ergeben habe, dass im Moment keine weitern beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 7/31).
         Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 und Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 teilte die SUVA dem Versicherten den Fallabschluss unter Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Juli 2008 von 38 % und einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 42 % mit (Urk. 7/34/1-5, 7/36/2-10). Die Beschwerde des Versicherten gegen diesen Entscheid wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2010 im Verfahren Nr. UV.2008.00250 ab. Gleichentags erfolgte im Verfahren Nr. KK.2008.00027 eine Abweisung der Klage des Versicherten gegen die Basler Versicherungen AG auf Ausrichtung von Krankentaggeld ab 1. Juli 2008. Beide Urteile erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm in Koordination mit dem unfallrechtlichen Entscheid von Oktober 2006 bis Juni 2008 voraussichtlich eine befristete ganze Rente zugesprochen werde (Urk. 7/46). Den Einwand des Versicherten gegen die Rentenbefristung mit dem Antrag auf ergänzende Abklärungen, da auch krankheitsbedingte Einschränkungen bestünden, datiert vom 30. Dezember 2010 (Urk. 7/49). Ohne weitere Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2011 an der Befristung fest und sprach ihm von Oktober 2006 bis Juni 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 2/1).
2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 9. April 2011 Beschwerde erheben und die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Zusprechung von Invalidenleistungen (Invalidenrente oder berufliche Massnahmen) auch ab Juni 2008 beantragen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 auf Abweisung, eventualiter auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, da für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Verfügungszeitpunkt keine aktuellen Berichte vorlägen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer um Geduld bitten, da er seine Psychiaterin gebeten habe, einen Bericht zur seiner Arbeitsunfähigkeit einzureichen und dies auch von andern Ärzten verlangen werde (Urk. 9). Entsprechende Berichte gingen in der Folge nicht ein.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. März 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Nach der neusten Rechtsprechung besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und ist die IV-Stelle dementsprechend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde dargelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden seien, sei auch eine Bindungswirkung im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 E. 6.2).
         Dennoch schliesst das Bundesgericht in BGE 133 V 549 E. 6.4 nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten beiziehen und (unter anderem) gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2007 vom 27. März 2008 E. 3.3).
1.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008  entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 E. 2.1, 126 V 243 E. 5, 121 V 274 E. 6b/cc, 119 V 115 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich noch im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass sich weitere medizinische Abklärungen insbesondere auch zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden erübrigten, da gemäss dem Urteil (nicht näher spezifiziert) keine psychiatrischen Diagnosen vorlägen und die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass es sich bei den Einschränkungen des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handle. Daher stelle sie auf die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der SUVA ab, welche dem Beschwerdeführer von Oktober 2005 bis 30. Juni 2008 ein 100%iges Taggeld ausgerichtet habe. Aufgrund des Koordinationsabkommens spreche sie für diese Zeit eine ganze Rente zu. Per 1. Juli 2008 habe die SUVA einen Invaliditätsgrad von 38 % berechnet. Gestützt darauf erfolge die Befristung der Rente.
         Vernehmlassungsweise ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die dem Entscheid zugrunde liegenden medizinischen Abklärungen der SUVA einige Zeit zurücklägen, weshalb sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Entscheidzeitpunkt nicht erfassten. In diesem Sinne dürfte dem Beschwerdeführer darin beizupflichten sein, dass sie nur einen oberflächlichen beziehungsweise keinen Kontakt zu seinem namentlich nicht genannten Psychiater gehabt habe. Falls das Gericht diese Auffassung bestätigen sollte, wäre die Sache diesbezüglich zurückzuweisen und die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 6).
         Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, dass der Invaliditätsbemessung der SUVA lediglich die Unfallfolgen zugrunde lägen, die Beschwerdegegnerin aber auch die krankheitsbedingten Einschränkungen, insbesondere die schweren Depressionen, aufgrund welcher er gänzlich arbeitsunfähig sei, zu berücksichtigen habe. Er befinde sich in intensiver psychiatrischer Behandlung. Auch sei die Situation nach Juli 2008 überhaupt nicht abgeklärt worden (Urk. 1).
2.2     Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, nicht aber ein neuerlicher Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 2. April 2008 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 7/31) unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess und im vorliegenden Verfahren eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend machen lässt, drängt sich die Prüfung eines neuerlichen Anspruchs auf eine berufliche Massnahmen auch unter dem Titel "Eingliederung vor Rente" nicht auf. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punk nicht einzutreten.
         Was den Rentenanspruch und dessen Befristung anbelangt, hat die gerichtliche Prüfung nach der unter E. 1.5 dargelegten Rechtsprechung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente sowie einen allfälligen weiteren oder neuerlichen Rentenanspruch bis zum Verfügungserlass zu erfassen.
3.
3.1     Wie sowohl dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) als auch der Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 (Urk. 6) zu entnehmen ist, koordinierte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid mit dem Vorgehen der SUVA und verzichtete weitgehend auf das Einholen zusätzlicher medizinischer Beurteilungen (mit Ausnahme des Arztberichts von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 15. Februar 2007, Urk. 7/10/1-4). Die vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2008 zugesprochene ganze Rente gründete gemäss Verfügung vom 10. März 2011 darauf, dass die SUVA von Oktober 2005 bis 30. Juni 2008 ein 100%iges Taggeld erbracht hat. Aufgrund des Koordinationsabkommens zwischen der Invalidenversicherung und der SUVA-A.___ vom 11. März 1994 spreche sie dem Beschwerdeführer für diese Zeit (nach Ablauf des Wartejahres) eine ganze Rente zu. Die Renteneinstellung per 1. Juli 2008 nahm sie gestützt auf den von der SUVA per diesem Datum festgestellten Invaliditätsgrad von 38 % vor (Urk. 2).
         Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich dieses Vorgehen gestützt auf die gegebene Akten- und Rechtslage rechtfertigt. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Zusprechung der befristeten ganzen Rente als auch die Rentenaufhebung den unter E. 1 dargelegten Rechtsgrundsätzen zu genügen hat.
3.2     Mit Blick auf die vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2008 zugesprochene ganze Rente ist in diesem Zusammenhang zu beurteilen, ob sich der Schluss auf eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht nur in der angestammten, sondern auch in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit für die massgebliche Zeit, mithin von Beginn des Wartejahres gemäss aArt. 29 Abs. 1 IVG ab Oktober 2005 bis drei Monate vor Renteneinstellung (Art. 88a IVV) rechtfertigt. Eine Rentenzusprache alleine gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin zitierte Koordinationsabkommen und den Umstand der 100%igen Taggeldleistung der Unfallversicherungen bildet keine rechtsgenügliche Rentenanspruchsvoraussetzung, setzt doch der Taggeldanspruch der Unfallversicherung lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf voraus (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, in Verbindung mit Art. 6 ATSG) und sagt nichts über die für die Invaliditätsbemessung relevante Resterwerbsfähigkeit aus.
         Was die Rentenaufhebung per 30. Juni 2008 anbelangt, ist entsprechend E. 1.5 zu prüfen, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist.
         Weiter gilt es zu beurteilen, wie sich die Sachlage bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 10. März 2011 entwickelt hat, stellt doch das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3     Die SUVA stützte ihren Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 (Urk. 7/36/2-10) zur Feststellung sowohl der Unfallfolgen als auch der Resterwerbsfähigkeit auf die Beurteilung der A.___ im Austrittsbericht zum Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 24. September bis 6. November 2007 (Urk. 7/33/9-23).
         Im Austrittsbericht der A.___ vom 10. Dezember 2007 wurden als aktuelle, allesamt dem Unfall vom 27. Oktober 2005 zuzurechnende gesundheitliche Störungen ein Status nach mittelschwerer Hirnverletzung, leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen, ein Verdacht auf eine kochleovestibuläre Funktionsstörung und ein Tinnitus rechts sowie myofasziale Beschwerden cervicothorakal rechts sowie in der Schulter rechts aufgeführt. Daneben wurde als einzige, nicht dem Unfall zugeordnete Diagnose festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf der Schwelle zur Entwicklung einer leichten depressiven Episode stehe, jedoch keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung zu begründen vermöchte (Urk. 7/33/1).
         Auf der Grundlage dieser gesundheitlichen Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung der festgestellten Tendenz zur Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz wurde der Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit als Maler als nicht mehr arbeitsfähig angesehen; jedoch erachteten die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der A.___ eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde Tätigkeiten über Kopf unter zusätzlicher Einräumung von 2 Stunden Pausen täglich als ganztags zumutbar. Um den neuropsychologischen Einschränkungen Rechnung zu tragen, wurden im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zudem Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit sowie solche unter Zeitdruck ausgeschlossen (Urk. 7/33/10).
         Diese von der SUVA für den Fallabschluss per 30. Juni 2008 und die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Juli 2008 beigezogene Einschätzung der A.___ wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 2010 im Verfahren Nr. UV.2008.00250 als beweiskräftig bestätigt (vgl. insbesondere E. 3.4.2). Im Urteil vom selben Tag im Verfahren Nr. KK.2008.00027 schloss das hiesige Gericht zudem, dass kein Anlass bestehe, an der ausschliesslichen Unfallursächlichkeit der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Störungen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vom 17. November 2008 zu zweifeln (E. 3.2).
         Für eine hiervon abweichende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Renteneinstellung per 30. Juni 2008 besteht weder aufgrund der Aktenlage noch der Parteivorbringen Anlass.
3.4     Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 27. Oktober 2005 findet sich im Austrittsbericht der A.___ vom 10. Dezember 2007 keine Beurteilung. Im Austrittsbericht derselben Klinik zum Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. September bis 31. Oktober 2006 wurde die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit noch als nicht vorhanden beurteilt und eine Arbeitsaufnahme im Rahmen eines organisierten Arbeitsversuchs zur Angewöhnung empfohlen (Urk. 7/8/11-12). Das im Anschluss an die berufliche Abklärung in A.___ (vgl. Abklärungsbericht vom 20. März 2007, Urk. 7/14) in die Wege geleitete Arbeitstraining im B.___ vom 2. April bis 22. Juni 2007 führte zum Schluss, dass angesichts des festgestellten Leistungsgrades von lediglich 50 % während der Präsenzzeit von 50 % ein weiterführendes Training im Hinblick auf die Integration in der freien Wirtschaft zur Zeit nicht angezeigt sei (Urk. 7/27/2).
         Der Schluss auf eine nach dem Unfall für längere Zeit vorliegende gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit und damit die Rechtmässigkeit der ab Oktober 2006 zugesprochenen ganzen Invalidenrente erweist sich angesichts dieser Aktenlage als vertretbar.
3.5     Zur Befristung der Rente per 30. Juni 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die - nach dem oben Gesagten - beweiskräftige Beurteilung der A.___ vom 10. Dezember 2007 (Urk. 7/29) und die mit Urteil im Verfahren Nr. UV.2008.00250 bestätigte Invaliditätsbemessung der SUVA, welche zu einem invalidenversicherungsrechtlich rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % ab 1. Juli 2008 geführt hatte.
         Damit stellte sie sich implizit auf den Standpunkt, dass spätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Zwar ist - wie oben bereits erwähnt - dem Bericht der A.___ vom 10. Dezember 2007 keine eigentliche Verlaufsbeurteilung zu entnehmen, doch zeigte zumindest der Vergleich der neuropsychologischen Untersuchungen vom Herbst 2007 und vom Herbst 2006 (Urk. 7/29/15) eine Verbesserung der Befunde, und der anamnestisch erhobene Ruheschmerz in der rechten Schulter sank auf der VAS-Skala von 3-4 (vgl. Urk. 7/8/14) auf 2 Skalenpunkte (Urk. 7/29/13). Angesichts dessen ist der Schluss auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer deutlich gesteigerten Zumutbarkeit nicht zu beanstanden.
         Dass die Beschwerdegegnerin die Rente in Koordination mit dem Fallabschluss der SUVA erst per 30. Juni 2008 aufhob, anstatt sie gestützt auf die Beurteilung der A.___ vom 10. Dezember 2007 in Anwendung von Art. 88a IVV per Ende März 2008 einzustellen, erscheint grosszügig, kann jedoch angesichts des Umstandes, dass die A.___ sich für eine durch die Invalidenversicherung unterstützte Einarbeitung aussprach (Urk. 7/29/9), ebenfalls bestätigt werden.
         Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl hinsichtlich der ab 1. Oktober 2006 zugesprochenen ganzen Invalidenrente als auch in Bezug auf deren Befristung per 30. Juni 2008 als zutreffend, da in jenem Zeitpunkt eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit vorlag.
3.6     Was eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach dem 1. Juli 2008 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides vom 11. März 2011 anbelangt, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Abklärungen. Wie sie vernehmlassungsweise zugestand (Urk. 6), vermögen die bis anhin in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch nicht zu erfassen. Nicht nur die gerichtliche Prüfung (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen), sondern auch die Beurteilung durch die Verwaltung aber hat den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit auch einen allfälligen neuerlichen Rentenanspruch nach einer befristet ausgesprochenen Rente bis zum Verfügungserlass zu erfassen.
         Dementsprechend ist die Sache für ergänzende medizinische Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem 1. Juli 2008 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich schweren Depression, aufgrund welcher er in intensiver psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/49/2), insbesondere seinen psychischen Gesundheitszustand abzuklären haben. Gegebenenfalls wird sie weitere Abklärungen zu den übrigen Gebrechen des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten haben.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nach dem 1. Juli 2008 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
         Anzumerken ist, dass auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen ist, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist.
4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. März 2011 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem 1. Juli 2008 verneint wurde, und die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).