IV.2011.00400
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 10. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vormund O.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Alkoholproblemen am 31. Januar 2005 bei der Y.___ als Elektromonteur-Netzelektriker (Urk. 9/7). Am 27. Juli 2005 meldete er sich unter Angabe von Alkoholabusus und neurologischen Störungen (Sauerstoffmangel bei Geburt) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 9/6-7; Urk. 9/11-12) und verneinte mit Verfügung vom 25. November 2005 (Urk. 9/14) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 14. Januar 2010 wurde X.___ unter Angabe einer Verschlechterung des Gesundheitszustands (Urk. 9/24-25) durch seinen Beistand O.___ erneut bei der IV-Stelle angemeldet (Urk. 9/19). Nachdem diese den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte begutachten lassen (Expertise vom 30. Juli 2010, Urk. 9/31), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 24. Februar 2011 (9/40) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einwand, worauf die IV-Stelle die durch Dr. Z.___ am 22. Oktober 2010 beantworteten Zusatzfragen zu seinem Gutachten vom 30. Juli 2010 einholte (Urk. 9/49) und ihren Entscheid mit Verfügung vom 17. März 2011 bestätigte (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 8. April 2011 durch O.___ Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Anordnung einer neuropsychologischen Abklärung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus, welche sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit derart auswirkt, dass eine versicherte Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Einkommensrückgang gewärtigen muss (Art. 8 i.V.m. Art. 7 und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) stellt für sich allein keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich insbesondere erst relevant, wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit sind die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität statt vieler BGE 115 V 133 E. 2).
1.3
1.3.1 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
1.3.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, was zunächst voraussetzt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenablehnenden Verfügung vom 25. November 2005 (Urk. 9/14) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 2) anspruchserheblich verschlechtert hat (E. 1.3.1).
2.2 Bezüglich der medizinischen Situation im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 25. November 2005 ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt damals nicht vollständig abgeklärt hatte. Sie forderte zwar die behandelnden Ärzte im Sommer 2005 zur Stellungnahme auf. Nachdem aber die Berichte des Psychiatriezentrums A.___ (Urk. 9/11/1-3) sowie des Hausarztes Dr. med. B.___ (Urk. 9/12) eingegangen waren, erliess die Beschwerdegegnerin die rentenablehnende Verfügung, ohne auch den Eingang des von ihr angeforderten Berichtes der C.___-Klinik, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, vom 6./7. Dezember 2005 (Urk. 17) abzuwarten (vgl. Feststellungsblatt vom 25. November 2005, Urk. 9/13), in welchem angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer vom 23. März 2004 bis 30. Juli 2004 sowie seit dem 9. August 2005 bis auf Weiteres in dieser Einrichtung hospitalisiert worden sei. Im ergänzenden Schreiben vom 29. September 2005 zum Bericht des Psychiatriezentrums A.___ (Urk. 9/11/4) wurde explizit darauf hingewiesen, dass zur Arbeitsbelastbarkeit keine Beurteilung abgegeben werden könne - weder im Sinne der physischen noch psychischen Funktionen -, da der stationäre Aufenthalt in der Klinik lediglich die Alkoholerkrankung zum Gegenstand gehabt habe. Der Hausarzt Dr. B.___ seinerseits führte an, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei, sich die Beschwerdegegnerin aber für die Ergebnisse der spezialärztlichen Untersuchung an die ärztliche Leitung des Psychiatriezentrums A.___ sowie an diejenige der C.___-Klinik wenden solle. Weder Dr. B.___ noch die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ haben die gesundheitliche Situation unter Einbezug der physischen und psychischen Ressourcen fachärztlich beurteilt; nach ihrer Ansicht hätte vielmehr noch weiterer Abklärungsbedarf bestanden. Unbesehen davon hat die Beschwerdegegnerin die rentenablehnende Verfügung mit der Begründung erlassen, dass beim Beschwerdeführer ein reines Suchtgeschehen - und damit kein invalidisierender Gesundheitsschaden - vorliege (vgl. Feststellungsblatt vom 25. November 2005, Urk. 9/13). Ob die rentenablehnende Verfügung als zweifellos unrichtig zu bezeichnen ist (E. 1.3.2 hiervor), kann vorliegend indes offen bleiben, weil sich, wie sogleich gezeigt wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 17. März 2011 revisionsrelevant verschlechtert hat.
3.
3.1 Im Bericht der C.___-Klinik vom 7. Dezember 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin, deren Eingang - wie erwähnt - diese im Rahmen der erstmaligen Leistungsbeurteilung nicht abgewartet hatte, wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer vom 23. März 2004 bis 30. Juli 2004 sowie seit dem 9. August 2005 in der C.___-Klinik hospitalisiert sei. Es wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21), langsamer und schleichender Beginn ab dem 20. Lebensjahr; (2) Verdacht auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) seit der Kindheit; (3) Verdacht auf depressive Störung. Mit den letzten beiden Diagnosen werde versucht, dem scheuen, zurückhaltenden Verhalten des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Hierzu gehörten auch das etwas eigenwillig anmutende Äussere, sein langsames Reden, die verzögerten Antworten, seine anscheinende Aggressionshemmung sowie sein konfliktvermeidendes Verhalten. Eine weitere Abklärung zur Erhärtung der beiden Verdachtsdiagnosen der Persönlichkeitsstörung und der depressiven Störung sei in der Klinik nicht erfolgt. Aufgrund einer solchen Symptomatik oder Teilsymptomatik wäre aber die Entstehung der Alkoholproblematik und der Abhängigkeitsentwicklung erklärbar. Über längere Zeit sei der Beschwerdeführer trotz dieser Symptomatik und trotz seines erhöhten Alkoholkonsums arbeitsfähig gewesen. Mit zunehmendem Alkoholkonsum habe sich die Arbeitsfähigkeit verringert und werde sich auch in Zukunft noch weiter verringern, wenn weiterhin unkontrollierter Alkoholkonsum betrieben werde. Prognostisch sei bei anhaltender Alkoholabstinenz von einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/17/5-13).
3.2 Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 24. März 2010 über die Erstkonsultation des Beschwerdeführers am 22. März 2010. Der Beschwerdeführer habe vor dem Eintritt ins Psychiatriezentrum A.___ nach der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung seit etwa vier Jahren in einem Beschäftigungsprogramm gearbeitet. Er sei gelernter Elektriker und habe 25 Jahre lang eine Stelle bei der Y.___ inne gehabt, die er alkoholbedingt verloren habe. Er sei nie verheiratet gewesen, habe keine verbindlichen Partnerschaften gehabt. Er habe auch kaum Freunde. In der Freizeit fahre er mit seinem Halbtaxabo gerne auf diversen Strecken mit dem Zug. Etwa im Alter von 20 Jahren habe er vermehrt angefangen Alkohol zu konsumieren. Zu Beginn sei es vor allem zu Abstürzen gekommen, später sei er Pegeltrinker geworden mit morgendlichem Trinken und Entzugserscheinungen. In den Pegelphasen trinke er etwa fünf Liter Bier pro Tag. Die erste stationäre Therapie habe vor sechs Jahren stattgefunden. Es sei ein Entzug im Psychiatriezentrum A.___ erfolgt, dann ein Aufenthalt von fünf Monaten in der C.___-Klinik. Danach habe er wieder in der Arbeit integriert werden können, jedoch wegen eines Rückfalls die Stelle verloren. Ein Jahr später sei es zu einem erneuten Aufenthalt in der C.___-Klinik gekommen (sieben Monate). Anschliessend habe er eineinhalb Jahre in der WG „E.___“ in F.___ gelebt, sei aber von dort wieder ausgezogen, weil er selbständig habe leben und arbeiten wollen. Er sei aber schnell rückfällig geworden; die Rückkehr in die Arbeit sei nicht gelungen. Über das Psychiatriezentrum A.___ sei er in das Wohnheim G.___ (nachfolgend: G.___) eingetreten. Dr. D.___ gab an, dass es beim Beschwerdeführer, nachdem er offenbar relativ lange relativ unauffällig gelebt hatte, vor sechs Jahren zur ersten stationären Therapie gekommen sei und seither zu einem sozialen Abstieg. Der Eintritt in das G.___ dürfte der Übergang zu einer neuen Lebensphase sein. Es sei zu hoffen, dass er hier für längere Zeit neuen Lebensraum finde. Das Abstinenzziel sei aufgegeben worden; es werde kontrolliert getrunken, an Wochenenden allerdings in hohen Dosen und im toxischen Bereich. Der Beschwerdeführer imponiere auch jetzt als schüchterne, zurückhaltende, nicht undifferenzierte Persönlichkeit. Psychoorganische Erkrankungen hätten keine festgestellt werden können. Er brauche keine Medikamente; somatische Folgeerkrankungen seien ebenfalls keine bekannt (Urk. 9/25).
3.3 Ebenfalls am 24. März 2010 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, dass der Beschwerdeführer mit dem Ziel eines betreuten Wohnens und Arbeitens (3. Arbeitsmarkt) unter kontrolliertem Alkoholkonsum ins G.___ eingetreten sei. Eine Heilung vom Alkoholsuchtproblem sei nicht realistisch und werde auch nicht als Ziel gefasst. Es gehe vielmehr um die Gestaltung eines menschenwürdigen Alltags (Urk. 9/24).
3.4
3.4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete der Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2010 das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 9/31/1-14). Er führte an, dass der Beschwerdeführer nach den Akten an einer Alkoholproblematik leide. Laut Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ein früheres Rentengesuch wegen eines reinen Suchtgeschehens und wegen Fehlens von Folgeschäden beziehungsweise Komorbidität abgewiesen worden. Der RAD habe angegeben, dass in den damals vorgelesenen Berichten keine psychoorganischen oder somatischen Folgeerkrankungen beschrieben würden und keine Verschlechterung erkennbar sei.
Nach einer Darstellung der Aktenlage berichtete Dr. Z.___ von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Er wohne seit dem 1. März 2010 im G.___. Er habe dort ein ganz nettes Einzelzimmer. Er habe sich so langsam etwas eingelebt; es bestünden wenige, lose Kontakte. Er arbeite vollzeitig in der dortigen Werkstatt und führe verschiedene Arbeiten aus. Hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit fühle er sich nicht beeinträchtigt, er sei normal leistungsfähig. Er trinke weiterhin Alkohol; aktuell etwa ein bis zwei Flaschen Bier pro Tag und am Wochenende mehr. Insgesamt fühle er sich dort wohl. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er sich schon wieder vorstellen könne, im alten Beruf zu arbeiten. Allerdings sei er sich auch klar darüber, dass hierfür eine geschützte Umgebung notwendig sei, um eine gewisse Kontrolle hinsichtlich des Alkoholkonsums auszuüben. Ansonsten würde er vermutlich zuviel Alkohol zu sich nehmen. Aus seiner Biographie habe er erzählt, dass er gute Eltern gehabt habe. Er habe in der Schule keine Schwierigkeiten gehabt, Freunde und Kontakte gehabt. Mädchen hätten ihn schon interessiert, längere Beziehungen habe es jedoch nie gegeben. Es habe einfach nie geklappt. Nach der Rekrutenschule habe er an verschiedenen Orten gearbeitet und schliesslich die Stelle gefunden, die er bis zur Kündigung im Jahr 2005 innegehabt habe. An dieser Arbeitsstelle sei es üblich gewesen, Alkohol zu trinken. Die anderen hätten auch alle getrunken, so sei das Trinken für ihn zunehmend normal geworden. Eigentlich müsse man seine Arbeitskollegen auch als Alkoholiker bezeichnen nach den heutigen Massstäben. Er habe lange in Wohnungen gelebt und irgendwann das Haus seines Vaters renoviert. Jetzt sei er übergetreten in die Wohnsituation G.___, wo es eine gewisse Kontrolle gebe. Alkohol habe er das erste Mal mit etwa 18 Jahren probiert. Während der Lehrzeit, während des Militärs und auch in den Folgejahren sei sein Alkoholkonsum eigentlich im normalen Bereich gewesen. Eine Steigerung habe es etwa mit 30 Jahren im Verlauf der ersten Jahre der Anstellung im Elektrizitätswerk gegeben. Grund sei unter anderem gewesen, dass die Kollegen auch alle getrunken hätten. Weiter habe er bemerkt, dass er lockerer werde, wenn er Alkohol trinke. Er könne dann besser sprechen, sich besser öffnen und sei nicht so gehemmt. Er habe vorwiegend in Gesellschaft getrunken, einerseits während der Arbeit, anderseits vor allem abends im Restaurant. Alleine habe er eigentlich nie gerne getrunken. Mit der Zeit sei der Alkohol dann immer mehr geworden, er habe dann auch mittags getrunken, später sogar am Morgen. Vor dem ersten Entzug habe er fünf bis zehn Bier pro Tag getrunken. Eigentliche Abstürze, Filmrisse oder sonstige Komplikationen habe es letztlich nie gegeben. Nach der Behandlung in der C.___-Klinik sei er etwa für ein bis zwei Monate trocken gewesen, danach habe er wieder einen Rückfall gehabt. Seither sei er eigentlich nie mehr richtig abstinent gewesen.
Weiter führte Dr. Z.___ aus, der Beistand des Beschwerdeführers habe angegeben, dass er ihn schon seit vielen Jahren kenne (etwa seit 2003). Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten zehn Jahren zunehmend in der Hinsicht verändert, als er immer mehr zum Einzelgänger und zum Sonderling geworden sei. Vor allem nach der Kündigung sei er völlig aus dem Ruder gelaufen. Es habe keine Tagesstruktur mehr gegeben und er könne diese überhaupt nicht von alleine aufrecht erhalten. Er beginne dann zu trinken, sei es aus Langeweile oder Einsamkeit. Er habe es nicht mehr geschafft, irgendwelche Verpflichtungen zu erfüllen. Die Anbindung an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sei völlig gescheitert; er habe es nicht geschafft, die Termine dort einzuhalten. Dies habe auch für den Kontakt zu ihm selbst als Beistand gegolten. Der Beschwerdeführer sei immer wieder für Monate verschwunden gewesen, habe manchmal auf der Strasse gelebt und sei teilweise völlig verwahrlost gewesen. Er habe sich immer wieder aufmachen müssen, um den Beschwerdeführer zu suchen und ihn in irgendeiner Weise wieder einzubinden. Es habe sich gezeigt, dass dieser Konflikten und Problemen immer ausweiche; wenn er Angst habe, verschwinde er einfach. Nachdem das Alleinleben nicht mehr gegangen sei, habe er versucht, ihn in die Wohngemeinschaft E.___ einzubinden, wo er eine gewisse Zeit gelebt habe. Nach der letzten Entzugsbehandlung sei schliesslich der Übertritt in das G.___ gelungen, wo sich der Beschwerdeführer nun weitgehend stabilisiert und relativ gut eingelebt habe.
Dr. Z.___ schilderte zum psychopathologischen Befund, der Beschwerdeführer wirke im Kontaktverhalten sehr ruhig, leise, scheu, zurückhaltend, unsicher und leicht verschroben. Informationen gebe er offen, nehme gelegentlich scheu Blickkontakt auf, lächle dabei meist unsicher. Die Stimme sei leise, ausreichend moduliert. Gestik und Mimik seien zurückhaltend; der Beschwerdeführer werde oft schamrot. Störungen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses seien im Gesprächsverlauf keine festzustellen. Auffällig sei eine deutliche Antwortlatenz auf sämtliche Fragen, wobei diese jeweils korrekt und inhaltlich passend beantwortet würden. Gelegentlich murmle der Beschwerdeführer leise wenige Worte vor sich her. Bei aller Unsicherheit und Zurückhaltung seien bei entsprechenden Themen durchaus gelegentlich auch etwas Verärgerung oder leichte Traurigkeit spürbar. Ein eigentlicher sozialer Rückzug werde nicht beschrieben, jedoch bekunde der Beschwerdeführer Mühe, längere und tiefere Beziehungen zu führen. Eine partnerschaftliche Beziehung sei ihm noch nie gelungen. Oberflächlichere, kollegiale Kontakte gelängen ihm hingegen leicht.
Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): (1) Alkoholabhängigkeits-Syndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25); (2) Verdacht auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6); (3) Differentialdiagnose: durch Alkohol bedingte Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (ICD-10: F 10.71).
Übereinstimmend werde in sämtlichen Informationsquellen die langsame Entwicklung eines Alkoholabhängigkeits-Syndroms beschrieben. Während der Beschwerdeführer in der Jugend und Adoleszenz weitgehend in normaler Weise Alkohol konsumiert habe, habe sich spätestens ab dem 30. Lebensjahr ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Steigerung der Trinkmenge und regelmässigem, täglichem Trinken entwickelt. Als Hintergrund hierfür führe der Beschwerdeführer die soziale Situation (Trinken in der Gruppe) sowie die Erfahrung, dass Alkohol soziale Hemmungen reduziere, an. Im Verlauf habe eine tageszeitliche Verschiebung nach vorne stattgefunden mit zunehmender Dosissteigerung. Der Alkoholkonsum habe schliesslich zu konkreten sozialen Folgen geführt, einerseits zum wiederholten Führerscheinentzug, anderseits zum Arbeitsplatzverlust, zuletzt auch zum Verlust der Sozialkontakte (Behörden, Beistand) bis hin zur Verwahrlosung. Die Persönlichkeitsmerkmale allein führten dabei zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ursache der Arbeitsunfähigkeit seien die fortbestehende Alkoholerkrankung und die wieder dadurch verstärkten Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Wesentliche Alkoholfolgeerkrankungen würden sich nicht feststellen lassen.
In der bisherigen Arbeit als Elektriker sei der Beschwerdeführer aufgrund der Suchterkrankung aktuell vollständig arbeitsunfähig, dies unter anderem aufgrund der durch die Alkoholerkrankung verursachten Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Aufgrund der anzunehmenden früheren akzentuierten Persönlichkeitsveränderungen (beziehungsweise differentialdiagnostisch: Persönlichkeitsstörung) alleine wäre der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Persönlichkeitsveränderungen hätten sich wahrscheinlich begünstigend als Mitursache auf die Suchtentwicklung ausgewirkt. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Suchterkrankung sei 2004 entstanden und bestehe seither fort. Voraussetzung der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wäre eine vollständige Abstinenz. Allerdings werde das Therapieziel einer vollständigen Abstinenz von den behandelnden Ärzten als nicht realistisch beschrieben, was aufgrund des Verlaufs und der aktuellen Situation nachvollziehbar erscheine. In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, wobei Dr. Z.___ in seinem ergänzenden Schreiben vom 16. Februar 2011 präzisierte, dass es sich hierbei um eine geschützte Tätigkeit handle, wie sie gegenwärtig im G.___ ausgeübt werde (Urk. 9/37). In sämtlichen Berichten werde die langjährige und schwere Alkoholerkrankung beschrieben, ebenso die auffälligen Persönlichkeitsmerkmale. Die Interaktion zwischen der anzunehmenden Persönlichkeitsstörung und der Alkoholsuchterkrankung würden im Bericht der C.___-Klinik (E. 3.1.) differenziert dargestellt, in anderen Berichten zumindest im Ansatz erwogen und erwähnt. Psychosoziale Faktoren würden nicht überwiegen; die Arbeitsunfähigkeit werde durch ein Leiden mit Krankheitswert verursacht und bestehe im Alkoholabhängigkeitssyndrom im Zusammenwirken mit gestörten Persönlichkeitsmerkmalen (Urk. 9/31).
3.4.2 Am 22. Oktober 2010 beantwortete Dr. Z.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen zu seinem Gutachten wie folgt (Urk. 9/49/1-2): Der Beschwerdeführer sei vom 23. März bis 30. Juli 2004 und seit August 2005 bis heute aufgrund der Alkoholerkrankung und der durch die Alkoholerkrankung (mit-)verursachten/verstärkten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung vollständig arbeitsunfähig.
Der Beschwerdeführer könne einer vollzeitigen angepassten Tätigkeit nachgehen. Er könne einfache Arbeiten (Montage etc.) und unter Umständen unter entsprechender Anleitung einfache elektrische Arbeiten verrichten. Er benötige ein klares, stukturierendes und kontrollierendes Umfeld, das seine Besonderheiten insbesondere hinsichtlich des sozialen Umgangs und der geringen Belastbarkeit (Zeitdruck, komplexe Tätigkeiten, Flexibilität) berücksichtige. Zudem sei hierfür eine ebenfalls klare, strukturierende und kontrollierende Wohnsituation notwendig, wie es in entsprechenden sozialpsychiatrischen Einrichtungen angeboten werde. Ausserhalb einer solchen Arbeits- und Wohnstätte wäre eine erneute Desintegration mit Alkoholrückfall und Verwahrlosung zu erwarten.
Die Wiederherstellung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit unter völliger Abstinenz sei letztlich eine theoretische Überlegung und stütze sich auf die Erfahrung, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der ersten Behandlung in der C.___-Klinik im Jahr 2004 für einige Monate habe abstinent bleiben und arbeiten können. In der Folge sei es zu einem Rückfall und eine über Jahre sich hinziehende negative Entwicklung bis hin zur Verwahrlosung gekommen. Mittels der therapeutischen Bemühungen ambulant wie stationär und der sozialarbeiterischen Unterstützung sei zumindest ein setting erreicht worden, welches auf Schadenminderung (bezogen auf das physische und psychische Wohlergehen des Beschwerdeführers) und auf ein halbwegs menschenwürdiges Dasein ausgerichtet sei. Dass je eine Abstinenz erreichbar sein werde, sei sehr unwahrscheinlich. Obwohl ein neuer Schritt in Richtung Abstinenz an sich grundsätzlich versucht werden könnte, komme alternativ das Beibehalten in der aktuellen Wohn- und Arbeitssituation auf lange Zeit in Betracht; dies zwar ohne Aussicht auf Veränderung der Arbeitsfähigkeit, aber unter Wahrung der psycho-physischen Integrität des Beschwerdeführers (Urk. 9/49).
4.
4.1 Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass eine Suchmittelabhängigkeit für sich alleine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine (oder keine gänzlich) invalidisierende Erkrankung darstellt (vgl. E. 1.2 hiervor). Dahinter steht - wie im Übrigen auch bei anderen psychischen und physischen Erkrankungen - der Gedanke, dass aus invalidenversicherungsrechtlichen Aspekten von einer versicherten Person erwartet werden kann, die Suchtmittelabhängigkeit allenfalls mit der hierfür notwendigen Behandlung und Therapie zu überwinden bzw. adäquat mit ihrer Erkrankung umzugehen und trotzdem eine - gegebenenfalls den Defiziten und Ressourcen angepasste - Erwerbsarbeit zu verrichten. Es ist somit nur in Ausnahmefällen anzunehmen, dass eine versicherte Person über keinerlei Ressourcen mehr verfügt, eine Sucht zu überwinden oder trotz ihres Bestehens in irgendeiner Form auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei Suchterkrankungen nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn diese in Wechselwirkung mit einer oder mehreren anderen psychischen Beeinträchtigungen die Ressourcen einer versicherten Person derart beeinträchtigen, dass eine solche Überwindbarkeit oder Anpassung aus medizinischer Sicht als unzumutbar erscheint (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.2 Eine ebensolche Ausnahmesituation liegt nun aber entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer seit einiger Zeit vor. Während in den medizinischen Stellungnahmen aus der Zeit der erstmaligen Rentenbeurteilung schon auf eine mögliche Wechselwirkung zwischen einer Persönlichkeitsstörung und dem Alkohohlmissbrauch hingewiesen worden war, erachtete man zum damaligen Zeitpunkt eine Abstinenz noch als möglich. Man ging davon aus, dass im Falle einer Abstinenz auch die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte, weil die Persönlichkeits- und Verhaltensstörung allein die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht beeinträchtigt hatte (E. 3.1). Offensichtlich war der Beschwerdeführer ja über viele Jahre in der Lage, trotz seiner psychischen Defizite und der latenten Alkoholproblematik einer Erwerbsarbeit nachzugehen.
Zum aktuellen Geschehen geht aus den Akten indes hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Alkoholproblematik derart akut geworden war, seine langjährige Arbeitsstelle verloren und sich in der Folge erfolglos verschiedenen stationären Entzugstherapien unterzogen hatte, zwei davon im Rahmen von jeweils mehrmonatigen Aufenthalten in der C.___-Klinik. Dr. Z.___ hat in seinem Gutachten eindrücklich geschildert, wie die beim Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit bestehende Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, welche für seine Suchtmittelerkrankung prädisponierend war, sich durch den langjährigen Alkoholkonsum verstärkt hatte. Obwohl er seinen beruflichen und privaten Alltag über viele Jahre im Griff gehabt hatte, geriet sein Alkoholkonsum schleichend ausser Kontrolle und führte zum Stellenverlust und in der Folge zur sozialen Desintegration bis hin zur Verwahrlosung. Sämtliche involvierten Ärzte gehen heute davon aus, dass aus medizinischer Sicht eine totale Absistenz nicht mehr das Ziel sein könne, vielmehr sei eine Kontrolle und Stabilisierung anzustreben, um dem Beschwerdeführer einen menschenwürdigen Alltag zu ermöglichen (E. 3.2-4). Wie aus den Ausführungen von Dr. Z.___ ersichtlich ist, war die mit den Jahren zunehmende Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bestimmend für die Entstehung und Entwicklung der Suchmittelerkrankung; zugleich verstärkte der mit dem langjährigen Alkoholkonsum einhergehende soziale Rückzug - bis hin zur Verwahrlosung - die psychischen Defizite. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, welche von einem reinen Suchtgeschehen ausgeht, haben sich vorliegend die Suchtmittelabhängigkeit und die Persönlichkeits- und Verhaltensstörung somit nachweislich in Wechselwirkung zu einem untrennbaren Krankheitsgeschehen verdichtet, aufgrund dessen der Beschwerdeführer derartige Defizite aufweist, dass er eine geschützte Wohn- und Arbeitssituation benötigt und über keine genügenden Ressourcen mehr verfügt, um auf dem ausgeglichenen (primären) Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein und ein Einkommen zu erzielen.
4.3 Folglich erübrigt sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein Einkommensvergleich und beträgt der Invaliditätsgrad 100 %, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 17. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Urk. 9/19) Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegendenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. März 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).