Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 24. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2011 X.___ vom 1. August 2007 befristet bis zum 30. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. April 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts beantragt hat (Urk. 1 S. 2 und 5), und in die - nach Sistierung des Verfahrens vom 31. Mai 2011 bis 12. September 2012 (Urk. 13 und Urk. 17) - aufgelegte Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2012, mit welcher diese um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung ersucht hat (Urk. 19),
unter Hinweis auf die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 20. Juni 2012, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete Rente ab 1. Oktober 2008 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % erkannt worden ist (Urk. 20/1), sowie auf die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/1-118),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid in somatischer Hinsicht die frühere Einschätzung der SUVA zugrunde legte (Urk. 12/98/3, 5, Urk. 2 S. 4),
dass die SUVA - dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. August 2010 (UV.2009.00133) Folge leistend - den Beschwerdeführer einer Begutachtung unterzog (vgl. Gewährung rechtliches Gehör durch die SUVA betreffend die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle und den entsprechenden Fragenkatalog, Urk. 3), deren Resultat zu einem neuen, von der ursprünglichen Festsetzung (Erwerbsunfähigkeit von 14 %, Verfügung vom 23. September 2008, Urk. 12/67/2) abweichenden Rentenanspruch von 50 % führte (Urk. 20/1),
dass damit in Bezug auf das vorliegende, invalidenversicherungsrechtliche Verfahren der medizinische Sachverhalt, soweit die neuen ärztlichen Einschätzungen aus somatischer Sicht noch keine Berücksichtigung gefunden haben, ungenügend erstellt ist, weshalb dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 19) beziehungsweise dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und 5) auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung ohne Weiteres zu folgen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
dass damit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos wird,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).